Strafrecht AT

strafrecht

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Kartei Details

Karten 397
Lernende 10
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 22.07.2020 / 04.02.2025
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Was erfordert die Gehilfenschaft im subjektiven TB?

  • doppelten Vorsatz (wie die Anstiftung)
  • zum einen hinsichtlich der Haupttat und
  • zum anderen hinsichtlich der Unterstützung dieser Tat

Ist versuchte Gehilfenschaft strafbar?

Nein

Wie ist der Gehilfe zu bestrafen, wenn a) der Täter über die vom Vorsatz des Gehilfen umfasste Haupttat hinausgeht und b) die Tat hinter den Vorstellungen des Gehilfen zurückgeht?

  • a) Der Gehilfe haftet nicht für den Exzess
  • b) Dem Gehilfen kann nur das tatsächlich verübte Unrecht zur Last gelegt werden; versuchte Gehilfenschaft ist straflos

Was ist die Rechtsfolge von Gehilfenschaft?

  • Strafe richtet sich grds. nach der für den Täter geltenden Strafdrohung, wobei das Gericht die Strafe des Gehilfen gem. StGB 48a mildern muss
  • Begeht der Täter bloss einen Versuch, so kann die Strafe überdies nach StGB 22 I gemildert werden.

IN welchen Konstellationen liegt versuchte Gehilfenschaft vor?

  • Haupttat wird gar nicht verübt,
  • Der Beitrag des Gehilfen ist für die Förderung der vollendeten Tat nicht "kausal" oder
  • Der Haupttäter übt ein anderes Delikt aus, als  vom Gehilfen ursprünglich angestrebt

Was besagt der Grundsatz der Teilnahme am Sonderdelikt?

  • Der Grundsatz nach StGB 26 besagt, dass dem Gehilfen oder Anstifter, den keine Sonderpflicht trifft, die Sonderstellung des Tätters zuzurechnen ist und er der Strafdrohung des Sonderdelikts unterliegt. Dem Umstand, dass ihm diese Sonderpflicht grds. nicht zukommen würde, ist mit einer Strafmilderung gem StGB 48a Rechnung zu tragen.
  • Gilt gem. Gesetzeswortlaut sowohl für echte Sonderdelikte, bei denen die Sonderstellung die Strafbarkeit erst begründet, als auch für unechte Sonderdelikte, bei welchen die Sondereigenschaft lediglich zu einer Strafverschärfung führt.
  • Keine Anwendung auf Mittäter

Bei wem sind 'persönliche Verhältnisse' zu berücksichtigen? 

Gem.. StGB 27 sind persönlcieh Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände nur bei denjenigen Tätern bzw. Teilnehmern zu berücksichtigen, bei denen sie auch tatsächlich vorliegen.

Welche Merkmale sind i.S.v. StGB 27 persönlich? Was umfassen sie?

  • Persönlich sind jene Merkmale, welche das Verschulden betreffen.
  • Umfasst einerseits die Schuldfähigkeit gem. StGB 19 sowie allfällige Verbotsirrtümer. Anderseits sind aber auch spezielle schuldbezogene Bestimmungen, wie z.B. StGB 114 ("achtenswerte Beweggründe") oder StGB 112 (besondere Skrupellosigkeit") davon betroffen, und nicht zuletzt im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigende Täterkomponenten

Ist Anstiftung durch UNterlassen möglich?

Nein, hingegen Anstiftung zum Unterlassen möglich

Für welche Deliktskategorien ist die versuchte Anstiftung strafbar?

  • Nur für Verbrechen (StGB 24 II)
  • NICHT für Vergehen und Übertretungen

Ist (a) Anstiftung / (b) Gehilfenschaft bei Übertretungen möglich?

  • Anstiftung zur Übertretung: Ja
  • Gehilfenschaft zur Übertretung: Nein

Welche Beteiligungsformen kommen vorliegend in zeitlicher Hinsicht in Frage:

  • Vor der Haupttat?
  • Zwischen Beginn bis zur Vollendung der Haupttat?
  • Zwischen Vollendung und Beendigung der Haupttat?
  • Nach Beeindigung der Haupttat?

  • Vor der Hauptat:
    • Anstiftung
  • Zwischen Beginn bis zur Vollendung der Haupttat
    • Mittäterschaft
    • Nebentäterschaft
    • Gehilfenschaft
  • Zwischen Vollendung und Beendigung der Haupttat
    • Gehilfenschaft
  • Nach Beeindigung der Haupttat
    • Hehlerei, StGB 160
    • Begünstigung, StGB 305

Nenne 'persönliche Merkmale' nach AT, auf welchen StGB 27 anwendbar ist

  • Art. 9 Abs. 1 und 2: Jugendstrafrecht, Alter des Täters/Teilnehmers; Militärpersonen
  • Art. 16: Notwehrexzess
  • Art. 19: fehlende/verminderte Schuldfähigkeit
  • Art. 21: Verbotsirrtum
  • Art. 23: Rücktritt vom Versuch
  • Art. 34, Art. 47: verschuldensabhängige Gesichtspunkte für die Strafzumessung
  • Art. 48: allgemeine Strafmilderungsgründe
  • Art. 49: allgemeine Strafschärfungsgründe, Konkurrenz
  • Art. 7 Abs. 2 StPO; Art. 162 Abs. 1 BV; Art. 2 Abs. 2 VG; Art. 16 ParlG; aArt. 347 StGB:
    parlamentarische und behördliche Immunität

Nenne 'persönliche Merkmale' nach BT, auf welchen StGB 27 anwendbar ist

  • Art. 112: besondere Skrupellosigkeit
  • Art. 113: entschuldbare heftige Gemütsbewegung
  • Art. 114: achtenswerte Beweggründe
  • Art. 116: Situation der Gebärenden während und nach der Geburt
  • Art. 138 Ziff. 2: Stellung als berufsmässiger Vermögensverwalte: Da es sich hier um eine straferhöhende rechtsgeschäftliche Sonderpflicht handelt, ist jedoch Art. 26 anwendbar. Das Anvertrautsein der Sache gem. Art. 138 Ziff. 1 ist demgegenüber kein persönliches, sondern ein sachliches Merkmal
  • Art. 139 Ziff. 2, Art. 146 Abs. 2; Art. 48 Ziff. 1 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 (und analoge andere): Gewerbsmässigkeit/Gewinnsucht, sofern die Tatbestandsmerkmale die Strafbarkeit nicht erst begründen,
  • Art. 139 Ziff. 3, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 1: Bandenmässigkeit; hingegen ist die besondere Gefährlichkeit hier (nach wohl
    überwiegender Lehre und Praxis) ein sachliches Merkmal mit akzessorischen Folgen
  • Art. 139 Ziff. 4/Art. 28: Strafantragserfordernis für Angehörige und Familiengenossen
  • Art. 146 Abs. 2: Gewerbsmässigkeit
  • Art. 158, Geschäftsführungsfunktion: Da es sich dabei um eine (strafbegründende) Sonderpflicht handelt, ist jedoch Art. 26 anwendbar;
  • Art. 163 ff., Schuldnerstellung: Da es sich dabei um eine (strafbegründende) Sonderpflicht handelt, ist jedoch Art. 26 anwendbar;
  • Art. 195 Abs. 2, Vermögensvorteilsabsicht: Soweit es sich dabei um ein strafbegründendes persönliches Merkmal handelt, ist Art. 27 nicht anwendbar (strenge Akzessorietät);
  • Art. 221 Abs. 2: Wissentlichkeit
  • Art. 305 Abs. 2: entschuldbares Verhalten des Begünstigers, der dem Begünstigten nahe steht
  • Art. 308 Abs. 2: Strafmilderung des falsch aussagenden Zeugen, der vermeiden wollte, sich oder Angehörige der Strafverfolgung auszusetzen, insb. wenn dem Zeugen ein Aussageverweigerungsrecht (Art. 168 ff. StPO) zusteht
  • Bei den Amtsdelikten (Art. 312, 313, 315, 317, 319, 320: echte bzw. unechte Sonderdelikte) sowie bei der Berufsgeheimnisverletzung (Art. 321, echtes Sonderdelikt) ist hingegen Art. 26 anwendbar.

Nenne sachliche Merkmale mit akzessorischen Folgen (d.h. Zurechnung) für die Teilnehmer/Mittäter (Beschränkung von Art. 27 also nicht anwendbar)

  • Art. 115: selbstsüchtige Beweggründe (strafbegründendes persönliches Merkmal bzw. sog. «subjektives Unrechtsmerkmal")
  • Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 – 3: Tatbegehung an einem Wehrlosen; Gebrauch von Gift, einer Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand
  • Art. 137 ff. (Vermögensdelikte): Bereicherungsabsicht des Täters/Teilnehmers («subjektives Unrechtsmerkmal»)
  • Art. 138 Ziff. 1: Anvertrautsein der Sache/des Vermögenswerts; Demgegenüber ist die Stellung als berufsmässiger Vermögensverwalter, Behördemitglied, Beamter usw. gem. Art. 138 Ziff. 2 ein persönliches Merkmal; da es sich bei Ziff. 2 um eine straferhöhende Sonderpflicht handelt, ist Art. 26 anwendbar
  • Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 4: besondere Gefährlichkeit, da die besondere Gefährlichkeit des Vorgehens den Unrechtsgehalt der Straftat erhöht, ist sie heute als sachliches Merkmal zu behandeln
  • Art. 146: Arglist beim Betrug
  • Art. 156: Bereicherungsabsicht
  • Art. 172ter : Geringfügigkeit des Vermögenswerts und geringer Schaden
  • Art. 179septies : Bosheit oder Mutwillen: Da es sich dabei um strafbegründende persönliche Merkmale handelt
  • Art. 188, Art. 192, Art. 193: besonderes Vertrauens-, Autoritäts- oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen Täter bzw. Teilnehmer und Opfer
  • Art. 189 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 3: grausames Handeln (unrechts- und tatbezogen, etwa Verwendung einer gefährlichen Waffe) bei sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung
  • Art. 200: tat- und unrechtsqualifizierende gemeinsame Begehung von Sexualdelikten
  • Art. 223 Ziff. 1 Abs. 2, Art. 227 Ziff. 1 Abs. 2: Geringfügigkeit des Schadens
  • Art. 224 Abs. 2: Eigentumsgefährdung in unbedeutendem Umfang
  • Art. 227 Ziff. 1 Abs. 2: geringer Schaden
  • Art. 252: Absicht, das Fortkommen zu erleichtern ("subjektives Unrechtsmerkmal")
  • Art. 304 Ziff. 2: besonders leichter Fall
  • Bei der falschen Zeugenaussage (Art. 307, echtes Sonderdelikt), den Amtsdelikten (Art. 312, 313, 315, 317, 319, 320: echte bzw. unechte Sonderdelikte) sowie bei der Berufsgeheimnisverletzung (Art. 321, echtes Sonderdelikt) ist Art. 26 anwendbar.

Was versteht man unter Medium?

  • jedes Mittel,
  • mit welchem man einen gedanklichen oder bildlichen Inhalt
  • einem grössere, nicht durch persönliche Beziehung verbundenen Personenkreis
  • zugänglich machen kann

Nenne die Vss der Organhaftung

StGB 29 bestimmt, dass

  • eine besondere Pflicht (echte und unechte SOnderdelikte), deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht und
  • welche nur einer juristischen Person, Gesellschaft oder Einzelfirma obliegt,
  • einer natürlichen Person zugerechnet wird, die
    • als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person,
    • als Gesellschafter
    • als Mitarbeiter mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätiigkeitsbereich oder
    • als tatsächlicher Leiter handelt

Wo ist die Strafbarkeit des Unternehmens geregelt?

StGB 102

Welche Haftungsformen des Unternehmens kennt StGB 102? Erkläre sie kurz

  • Subsidiäre Haftung (Abs. 1): Unternehmen haftet für ein Organisationsverschulden, aufgrund dessen eine im Unternehmen begangene Straftat keiner natürlichen Person zugerechnet werden kann.
  • Konkurrierende (oder originäre) Haftung (Abs. 2): Das Unternehmen haftet für delliktsermöglichende Organisationsfehler bei einer in Abs. 2 genanntetn Katalogtat.

Für welche Katalogtaten kann das Unternehmen originär (=konkurrierend) haften?

  • StGB 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies I oder 322octies; d.h.:
  • Finanzierung Terrorismus
  • Geldwäscherei
  • Besteckung Schweizerischer Amtsträger
  • Vorteilsgewährung
  • Bestechung fremder Amtsträger
  • Bestechung Privater

Wann kommt die Strafbarkeit eines Unternehmens grundsätzlich in Frage?

Bei Vorliegen eines Organisationsmangels, welcher entweder das Auffinden eines Täters verunmöglicht oder die Tat selbst überhaupt erst möglicht macht.

Wie müssen die zu treffenden Massnahmen eines Unternehmens ausgestaltet sein, um Delikte verhindern zu können?

  • Erforderlich und zumutbar
  • Die Erforderlichkeit bestimmt sich nach objektiven Kriterien und richtet sich nach den betriebstypischen Risiken und den damit zu erwatenden Strafteten. Als zumutbar werden massnahmen angesehen, welche für die Unternehmung wirtschaftlich tragbar sind und deren Fortkommen nicht unverhältnismässig be- oder sogar verhindern. 

Was bezeichnet StGB 102 IV als Unternehmen?

  • jur. Personen des Privatrechts
  • jur. Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme der Gebietskörperschaften)
  • Gesellschaften
  • Einzelfirmen

Welche öffentlich-rechtlichen Gebilden fallen grundsätzlich unter dem Anwendungsbereich von StGB 102?

  • Anwendungsbereich von StGB 102 gegeben, wenn öffentlich rechtliche Gebilde mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet und wirtschaftlich tätig sind.
  • Nicht vom Anwendungsbereich sind unselbstständige Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts wie bspw. Strafanstalten. Ebenso ausgeschlossen sind öffentlich rechtliche Gebietskörperschaften wie Gemeinden, Kantone oder der Bund.

Wann ist StGB 102 auf eine Straftat anwendbar?

  • Der Täter muss die Tat in Ausübung geschäftlicher Verrichtung begangen haben. Erforderlich ist somit ein innerer Zusammenhang zwischen Tätigkeit des Unternehmens und dem deliktischen Verhalten, für welches das Unternehmen einstehen soll.
  • Zudem muss die Straftat mit dem legalen Zweck des Unternehmens in einem funktionellen Zusammenhang stehen. Massgebend ist nicht der statutarische, sondern der tatsächliche Zweck. Der Täter muss vermeintlich - wenn auch nur mittelbar - i.S. des Unternehmens handeln, was bspw. bei sexuellen Übergriffen gegen Kunden in einem Versicherungsunternehmen nicht der Fall ist.

Welche Delikte werden von StGB 102 generell nicht erfasst?

Exzesstaten sowie Privatdelikte

Was kann eine Anlasstat nach StGB 102 I sein?

Ein Verbrechen oder Vergehen

Die Anlasstat nach StGB 102 muss in obj. sowie subj. Weise tatbestandsmässig und rechtswidrig sein.
Welche Schwierigkeiten stellen sich hinsichtlich des subj. TB? Lösung?

  • Der subjektive Vorsatz als innerer Vorgang einer natürlichen person ist nicht eruierbar, weshalb die Strafbarkeit des Unternehmens stets scheitern müsste.
  • Lösungsansätz:
    • Aufgrund der mit der Anlasstat verbundenen äusseren Umstände wird auf das Bestehen der subjektiven TB Merkmale geschlossen. Diese Merkmale werden einer unbestimmten, eben generellen natürlichen Person als Anlasstäter zugeschrieben. Dieser Ansatz ist dann problematisch, wenn die Anlasstat den Umständen nach vermutlich nicht mit dem direkten Vorsatz begangen wurde und damit nicht per se auf das Vorliegen eines Vorsatzes schliessen kann. Solche Fälle müssten zum Asschluss von StGB 102 führen.
    • Andere Ansätze bestehen darin, das subjektive Element dem Unternehmen als Kollektiv zuzurechnen. Hierbei ergibt sich jedoch eine Vermischung zwischen dem Vorwurf der Anlasstat und dem Vorwurf des Organisationsmangels, was nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht gewollt sein kann.

Welche Sanktionen kommen für die Strafbarkeit nach StGB 102 in Frage?

  • Busse bis Fr. 5 Mio.-
  • Auflösung des Unternehmens (nicht in StGB 102 vorgesehen)
  • Tätigkeitsverbot (nicht in StGb 102 vorgesehen)

Wie wird die Sanktion nach StGB 102 von der Lehre qualifiziert?

Als Busse suis generis und nicht (Übertretungs-)Busse i.S.v. StGB 103, da Anlasstat ja gerade keine Übertretung sein kann.

Wonach bemisst sich die Busse nach StGB 102?

Gem. StGB 102 III nach der Schwere der Tat, des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen leistungsfähigkeit des Unternemens.

Nenne die Vss für eineoriginäre Strafbarkeit des Unternehmens nach StGB 102 II

  • Die Straftat muss sich in einem Unternehmen nach StGB IV zuegtragen haben, d.h. jur. Person des Privatrechts/öffentlichen Rechts, Gesellschaften, Einzelunternehm
  • Die Straftat muss in Ausbung geschäftlicher Verrichtung und
  • die Straftat muss im Rahmen des Unternehmenszwecks begangen worden sein.
  • Katalogdelikt als Anlasstat
    • Veräumen des Ergreifens aller zumutbaren und erforderlicen organisatorische Vorkehren zur Verhinderung der Anlasstat

Nenne die Vss für eine subsidäre Strafbarkeit des Unternehmens nach StGB 102 I

  • Die Straftat muss sich in einem Unternehmen nach StGB IV zuegtragen haben, d.h. jur. Person des Privatrechts/öffentlichen Rechts, Gesellschaften, Einzelunternehm
  • Die Straftat muss in Ausbung geschäftlicher Verrichtung und
  • die Straftat muss im Rahmen des Unternehmenszwecks begangen worden sein.
  • Verbrechen oder Vergehen als Anlasstat
    • keine Zurechnugn zu einer natürlichen person möglich (Ermittlugnsmisserfolg)
    • der Organisationsmangel verursacht den Ermittlungsmisserfolg

Wie wird die Bussenhöhe festgesetzt?

  • Primär nach Verschulden und sekundär nach den finanziellen Verhältnissen
  • Sie ist so zu bemessen, dass der Täter sie in einer Intensität spürt, die seinem Verschulden entspricht (BGE 119 IV 330 E. 3, s. StGB 106 III
  • Info: Gericht muss bei der Busse nicht ausweisen, was bei der Bussenbemessung wie gewichtet wurde

Wann spricht das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe aus? Wie hoch kann diese sein?

  • Ersatzfreiheitsstrafe wird ausgeprochen, wenn Busse schuldhaft nicht bezahlt wird
  • 1 Tag bis max 3 Monate

Unter welchen Vss kann der Verurteilte eine Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit vollziehen lassen?

  • Verurteilter muss Gesuch an Strafvollzugsbehörde stelle (StGB 70a I lit. c)
  • Früher ordnete Gericht mit Zustimmung des Verurteilten gemeinnützige Arbeit bis 360h anstelle Busse an

Wieviele Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe?

4h (StGB 79a IV)

Innert welcher Frist ist die gemeinnnützige Arbeit (anstelle der Busse) zu leisten?

Innert eines Jahres (StGB 79a V Satz 2)

Wie wird die Geldstrafe berechnet?

  • Festlegung der Anzahl Tagessätze (StGB 34 I) nach dem Verschulden des Täters (StGB 47)
  • Bemessung der Tagessatzhöhe nach den persönlichen Verhältnissen des Täters
  • Anzahl Tagessätze x Tagessatzhöhe = Geldstrafe insgesamt

Wieviele Tagessätze beträgt die Geldstrafe (Minimum/Maximum)?

  • mindestens 3 und höchstens 180 Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (bspw. bei der qualifizierten Geldwäscherei mit  bis zu 500 Tagessätzen, StGB 305bis Ziff. 2)