Pensionsversicherung

Pensionsversicherung, Österreich

Pensionsversicherung, Österreich

Leonie Reiter

Leonie Reiter

Kartei Details

Karten 340
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 12.05.2020 / 04.03.2025
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  • Welche Leistungen sind bei Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit vorgesehen? 

 

  • Invaliditätspension (PV der Arbeiter) (ASVG)
  • Berufsunfähigkeitspension (PV der Angestellten) (ASVG)

  • Welche Leistungen sind bei Eintritt des Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit vorgesehen?

  • Erwerbsunfähigkeitspension (BSVG, GSVG)

  • Welche Leistungen sind bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes vorgesehen? 

 

  • Hinterbliebenenpensionen: 
    • Witwen / Witwerpensionen
    • Hinterbliebenenpension für eingetragene PartnerIn
    • Waisenpension
  • Abfindung

  • Welche Leistungen der Gesundheitsvorsorge kennt die Pensionsversicherung?

 

  • Gewährung von Kuraufenthalten
  • Kurkostenzuschüsse

  • Welche Leistungen der Rehabilitation kennt die Pensionsversicherung?

  • Medizinische,
  • Berufliche,
  • Soziale Maßnahmen der Rehabilitation

  • Wie entsteht ein Leistungsanspruch in der Pensionsversicherung? 

  • Eintritt des Versicherungsfalles UND
  • Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen UND
  • Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen

  • Was kennzeichnet die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen in der Pensionsversicherung?

  • In ASVG, GSVG und BSVG Begriff der Wartezeit
  • Im APG die Mindestversicherungszeit

  • Was kennzeichnet die besonderen Anspruchsvoraussetzungen? 

  • Sind je nach Pensionsart unterschiedlich geregelt bzw. Nicht immer vorgesehen

  • Welche Rolle spielt die Antragstellung bei der Realisierung von Leistungsansprüchen der Pensionsversicherung? 

  • Ein Antrag ist für das Entstehen eines Leistungsanspruches keine Voraussetzung, das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches wird jedoch nur per Antrag eingeleitet
  • Der Antrag ist für Geltendmachung und Anfall einer Pension notwendig
  • Die Entscheidungspflicht diesbezüglich wird erst durch einen eingebrachten Antrag ausgelöst

  • Welche Möglichkeiten ergeben sich durch das Antragsprinzip innerhalb der Pensionsversicherung für Versicherte?

  • Zu- bzw. Abschläge individuell zu nutzen

  • Wo ist ein Pensionsantrag einzubringen?

  • Beim sachlich zuständigen PV-Träger
  • Bei jedem Sozialversicherungsträger
  • Jeder anderen Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung

  • Was versteht man unter einem „Versicherungsfall“ in der Pensionsversicherung?

  • Jenes Ereignis, bei dessen Eintritt eine bestimmte Leistung aus der PV vorgesehen ist

  • Wodurch ist der Eintritt der jeweiligen Versicherungsfälle der Pensionsversicherung definiert? 

  • Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters: mit der Erreichung des jeweiligen Anfallsalters
  • Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit / Erwerbsunfähigkeit: Eintritt der Invalidität, Berufs-, bzw. Erwerbsunfähigkeit ODER (wenn dies nicht feststellbar ist) mit dem Tag der Antragstellung
  • Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes: mit dem Todestag

  • Was versteht man in der Pensionsversicherung unter den „Allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen“? Was bedeutet in diesem Zusammenhang „Wartezeit“ bzw. „Mindestversicherungszeit“?

  • Die Erfüllung einer bestimmten Anzahl an Versicherungsmonaten am Stichtag
    • Wartezeit: Altrecht
    • Mindesversicherungszeit: APG
  • Diese müssen entweder ab Beginn der Versicherung oder innerhalb eines bestimmten Rahmenzeitraumes vor dem Stichtag vorliegen
  • Zusätzlich kann auch das Alter zum Stichtag relevant sein

  • Was versteht man in der Pensionsversicherung unter „besonderen Anspruchsvoraussetzungen“?

 

  • Sind bei einigen Pensionsleistungen zusätzlich zum Stichtag erforderlich
    • z.B. besonders hohe Anzahl an Beitragsmonaten bei Langzeitversichertenregelungen

  • Was ist von Pensionsversicherungen am Stichtag festzustellen?

  • Aus welcher Pensionsversicherung, bzw. Im ASVG aus welchem Zweig, UND
  • Ob überhaupt UND
  • In welchem Ausmaß eine Leistung gebührt

  • Durch welche Fragestellung(en) wird geprüft, ob eine Leistung aus der Pensionsversicherung gebührt?

  • Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalles
  • Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen

  • Durch welche Fragestellung(en) wird festgestellt, in welchem Ausmaß eine Leistung aus der Pensionsversicherung gebührt?

  • Ermittlung der Anzahl der Versicherungsmonate für die Leistung bzw. Der Pension
  • Im APG auf Grund der Gesamtgutschrift im Pensionskonto

  • Wann ist der Stichtag bei Eigenpensionen? 

 

  • Wenn er auf einen Monatsersten fällt, der Tag der Antragstellung, ansonsten
  • Der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste

  • Wann ist der Stichtag bei Hinterbliebenenpensionen?

  • Der Eintritt des Versicherungsfalles, wenn er auf einen Monatsersten fällt, ansonsten
  • Der auf den Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste

  • Wie kommt ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung zustande?

  • Pflichtversicherung  ODER
  • Freiwillige Versicherung

  • Welche Formen der freiwilligen Versicherung, welche zur Anrechnung von Versicherungszeiten führt, gibt es in der PV?

 

  • Nach allen Gesetzen: 
    • Weiterversicherung
    • Weiterversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
    • Nachträgliche Selbstversicherung für Zeiten des Besuches eine Bildungseinrichtung (seit 1.1.2005)
  • Im ASVG: 
    • Selbstversicherung
    • Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
    • Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
    • Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

  • Wer führt in der Pensionsversicherung das Melde- Pflicht, und Beitragswesen durch?

 

  • ASVG-Pflichtversicherte: ASVG KV-Träger, außer für neue Vertragsbedienstete der BVAEB
  • GSVG-Pflichtversicherte: SVS
  • BSVG-Pflichtversicherte: SVS
  • Freiwillig Versicherte: für jeweiligen PV-Träger, außer bei der Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung 
    • Hier der KV-Träger

  • Wo werden sämtliche Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen gespeichert?

  • Beim Dachverband der Sozialversicherungsträger
  • Bei Versicherten, die nach dem APG Pensionsversichert sind, sind diese Daten im elektronischen Pensionskonto einsehbar

  • Wer ist für Kontoführung und Aktualisierung des elektronischen Pensionskontos verantwortlich?

  • Der zuständige Pensionsversicherungsträger

  • Was versteht man unter dem Begriff „Versicherungszeit“

  • Den jeweiligen Zeitraum einer Versicherung

  • Was bedeuten Versicherungszeiten im Zusammenhang mit einem Pensionsanspruch?

 

  • Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung sind alle Zeiten, welche sich positiv auf einen Pensionsanspruch auswirken
  • Sie sind die Basis für die Prüfung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzung sowie für die Höhe einer Pensionsleistung

  • Wie können Versicherungszeiten nach ASVG, BSVG und GSVG bis zum 31.12.2004 gegliedert werden? 

  • Beitragszeiten
  • Ersatzzeiten

  • Was versteht man nach ASVG, BSVG und GSVG unter Beitragszeiten? Durch welche Versicherungsformen können diese erlangt werden?

  • Pflichtversicherung und freiwillige Versicherung
  • Beitragszeiten sind Zeiten, für welche grundsätzlich die Entrichtung von Beiträgen vorgesehen ist

  • Was versteht man nach ASVG, BSVG und GSVG unter Ersatzzeiten?

  • Ersatzzeiten sind Zeiten, die im Allgemeinen ohne Entrichtung eines Beitrages als Versicherungszeiten gelten

  • Welche Regelung gilt für Versicherungszeiten ab dem 31.12.2004, welche von Versicherten geboren bis zum 31.12.1954 erworben wurden?

  • Die Regelung für Beitragszeiten und Ersatzzeiten bleibt gleich, es ergibt sich durch das Inkrafttreten des APG keine Veränderung
  • Beitragszeiten sind Zeiten, für welche grundsätzlich die Entrichtung von Beiträgen vorgesehen ist
  • Ersatzzeiten sind Zeiten, die im Allgemeinen ohne Entrichtung eines Beitrages als Versicherungszeiten gelten

  • Welche Versicherungszeiten gelten ab dem 1.1.2005 und nach welchem Gesetz? 

 

  • Nach dem APG
  • Beitragszeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit
  • Beitragszeiten einer Teilpflichtversicherung, für die der Bund das Bundesministerium für Landesverteidigung, das AMS oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat
  • Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung

 

  • Wie kommt es nach ASVG, BSVG und GSVG zu Beitragszeiten in der Pflichtversicherung? 

  • ASVG: durch Zeiten als Dienstnehmer oder Lehrling
  • BSVG, GSVG: durch wirksame Entrichtung der Beiträge nach bestimmten Regelungen

  • Welche Voraussetzung gilt für freiwillige Versicherungen im Gegensatz zur Pflichtversicherung?

  • Die Antragstellung

  • Was sind die Merkmale einer Selbstversicherung?

  • Von Vorversicherungszeiten unabhängig
  • Soll Voraussetzungen für anschließende Weiterversicherung schaffen
  • Eine Erwerbstätigkeit vor einer Selbstversicherung ist nicht notwendig
  • Nur nach ASVG möglich

  • Was sind die Merkmale einer Weiterversicherung?

  • freiwillige Versicherung
  • Von Vorversicherungszeiten abhängig
  • Schließt meist an eine davor bestehende Pflicht- oder Selbstversicherung an
  • Dient dazu, Versicherungslücken zu schließen 

  • Unter welchen Voraussetzungen kann man sich in der PV selbstversichern?

  • Vollendung des 15. Lebensjahres
  • Keine Pflicht- oder Weiterversicherung in PV
  • Wohnsitz im Inland
  • Antragstellung

  • Welcher Pensionsversicherungsträger ist für Selbstversicherte in der PV zuständig?

  • Wenn der Antragstellende bereits in der PV nach dem ASVG versichert war, so ist der letzte PV-Träger zuständig
  • War eine Person noch nie bzw. Nach BSVG oder GSVG pensionsversichert, so ist die PVA zuständig

  • Wer ist von der Berechtigung zur Selbstversicherung ausgeschlossen?

  • Personen, die zur Weiterversicherung n der PV berechtigt sind oder wären
  • Bezieher einer Eigenpension aus der gesetzlichen PV
  • Bezieher einer Sozialhilfeleistung
  • Beamte bzw. Ähnlich gesicherte DN, die einen künftigen Anspruch auf einen Ruhegenuss haben bzw. Diesen bereits beziehen
  • Bestimmte Personen (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker), die aufgrund eines Antrages im GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen sind

  • Wann beginnt die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung?

  • Mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens mit dem Monatsersten nach der Antragstellung