Pensionsversicherung
Pensionsversicherung, Österreich
Pensionsversicherung, Österreich
340
0.0 (0)
Leonie Reiter
Leonie Reiter
Kartei Details
Karten | 340 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 12.05.2020 / 04.03.2025 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20200512_pensionsversicherung
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20200512_pensionsversicherung/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
- Welche Leistungen sind bei Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit vorgesehen?
- Invaliditätspension (PV der Arbeiter) (ASVG)
- Berufsunfähigkeitspension (PV der Angestellten) (ASVG)
- Welche Leistungen sind bei Eintritt des Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit vorgesehen?
- Erwerbsunfähigkeitspension (BSVG, GSVG)
- Welche Leistungen sind bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes vorgesehen?
- Hinterbliebenenpensionen:
- Witwen / Witwerpensionen
- Hinterbliebenenpension für eingetragene PartnerIn
- Waisenpension
- Abfindung
- Welche Leistungen der Gesundheitsvorsorge kennt die Pensionsversicherung?
- Gewährung von Kuraufenthalten
- Kurkostenzuschüsse
- Welche Leistungen der Rehabilitation kennt die Pensionsversicherung?
- Medizinische,
- Berufliche,
- Soziale Maßnahmen der Rehabilitation
- Wie entsteht ein Leistungsanspruch in der Pensionsversicherung?
- Eintritt des Versicherungsfalles UND
- Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen UND
- Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen
- Was kennzeichnet die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen in der Pensionsversicherung?
- In ASVG, GSVG und BSVG Begriff der Wartezeit
- Im APG die Mindestversicherungszeit
- Was kennzeichnet die besonderen Anspruchsvoraussetzungen?
- Sind je nach Pensionsart unterschiedlich geregelt bzw. Nicht immer vorgesehen
- Welche Rolle spielt die Antragstellung bei der Realisierung von Leistungsansprüchen der Pensionsversicherung?
- Ein Antrag ist für das Entstehen eines Leistungsanspruches keine Voraussetzung, das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches wird jedoch nur per Antrag eingeleitet
- Der Antrag ist für Geltendmachung und Anfall einer Pension notwendig
- Die Entscheidungspflicht diesbezüglich wird erst durch einen eingebrachten Antrag ausgelöst
- Welche Möglichkeiten ergeben sich durch das Antragsprinzip innerhalb der Pensionsversicherung für Versicherte?
- Zu- bzw. Abschläge individuell zu nutzen
- Wo ist ein Pensionsantrag einzubringen?
- Beim sachlich zuständigen PV-Träger
- Bei jedem Sozialversicherungsträger
- Jeder anderen Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung
- Was versteht man unter einem „Versicherungsfall“ in der Pensionsversicherung?
- Jenes Ereignis, bei dessen Eintritt eine bestimmte Leistung aus der PV vorgesehen ist
- Wodurch ist der Eintritt der jeweiligen Versicherungsfälle der Pensionsversicherung definiert?
- Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters: mit der Erreichung des jeweiligen Anfallsalters
- Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit / Erwerbsunfähigkeit: Eintritt der Invalidität, Berufs-, bzw. Erwerbsunfähigkeit ODER (wenn dies nicht feststellbar ist) mit dem Tag der Antragstellung
- Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes: mit dem Todestag
- Was versteht man in der Pensionsversicherung unter den „Allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen“? Was bedeutet in diesem Zusammenhang „Wartezeit“ bzw. „Mindestversicherungszeit“?
- Die Erfüllung einer bestimmten Anzahl an Versicherungsmonaten am Stichtag
- Wartezeit: Altrecht
- Mindesversicherungszeit: APG
- Diese müssen entweder ab Beginn der Versicherung oder innerhalb eines bestimmten Rahmenzeitraumes vor dem Stichtag vorliegen
- Zusätzlich kann auch das Alter zum Stichtag relevant sein
- Was versteht man in der Pensionsversicherung unter „besonderen Anspruchsvoraussetzungen“?
- Sind bei einigen Pensionsleistungen zusätzlich zum Stichtag erforderlich
- z.B. besonders hohe Anzahl an Beitragsmonaten bei Langzeitversichertenregelungen
- Was ist von Pensionsversicherungen am Stichtag festzustellen?
- Aus welcher Pensionsversicherung, bzw. Im ASVG aus welchem Zweig, UND
- Ob überhaupt UND
- In welchem Ausmaß eine Leistung gebührt
- Durch welche Fragestellung(en) wird geprüft, ob eine Leistung aus der Pensionsversicherung gebührt?
- Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalles
- Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen
- Durch welche Fragestellung(en) wird festgestellt, in welchem Ausmaß eine Leistung aus der Pensionsversicherung gebührt?
- Ermittlung der Anzahl der Versicherungsmonate für die Leistung bzw. Der Pension
- Im APG auf Grund der Gesamtgutschrift im Pensionskonto
- Wann ist der Stichtag bei Eigenpensionen?
- Wenn er auf einen Monatsersten fällt, der Tag der Antragstellung, ansonsten
- Der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste
- Wann ist der Stichtag bei Hinterbliebenenpensionen?
- Der Eintritt des Versicherungsfalles, wenn er auf einen Monatsersten fällt, ansonsten
- Der auf den Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste
- Wie kommt ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung zustande?
- Pflichtversicherung ODER
- Freiwillige Versicherung
- Welche Formen der freiwilligen Versicherung, welche zur Anrechnung von Versicherungszeiten führt, gibt es in der PV?
- Nach allen Gesetzen:
- Weiterversicherung
- Weiterversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
- Nachträgliche Selbstversicherung für Zeiten des Besuches eine Bildungseinrichtung (seit 1.1.2005)
- Im ASVG:
- Selbstversicherung
- Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
- Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
- Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
- Wer führt in der Pensionsversicherung das Melde- Pflicht, und Beitragswesen durch?
- ASVG-Pflichtversicherte: ASVG KV-Träger, außer für neue Vertragsbedienstete der BVAEB
- GSVG-Pflichtversicherte: SVS
- BSVG-Pflichtversicherte: SVS
- Freiwillig Versicherte: für jeweiligen PV-Träger, außer bei der Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
- Hier der KV-Träger
- Wo werden sämtliche Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen gespeichert?
- Beim Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bei Versicherten, die nach dem APG Pensionsversichert sind, sind diese Daten im elektronischen Pensionskonto einsehbar
- Wer ist für Kontoführung und Aktualisierung des elektronischen Pensionskontos verantwortlich?
- Der zuständige Pensionsversicherungsträger
- Was versteht man unter dem Begriff „Versicherungszeit“
- Den jeweiligen Zeitraum einer Versicherung
- Was bedeuten Versicherungszeiten im Zusammenhang mit einem Pensionsanspruch?
- Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung sind alle Zeiten, welche sich positiv auf einen Pensionsanspruch auswirken
- Sie sind die Basis für die Prüfung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzung sowie für die Höhe einer Pensionsleistung
- Wie können Versicherungszeiten nach ASVG, BSVG und GSVG bis zum 31.12.2004 gegliedert werden?
- Beitragszeiten
- Ersatzzeiten
- Was versteht man nach ASVG, BSVG und GSVG unter Beitragszeiten? Durch welche Versicherungsformen können diese erlangt werden?
- Pflichtversicherung und freiwillige Versicherung
- Beitragszeiten sind Zeiten, für welche grundsätzlich die Entrichtung von Beiträgen vorgesehen ist
- Was versteht man nach ASVG, BSVG und GSVG unter Ersatzzeiten?
- Ersatzzeiten sind Zeiten, die im Allgemeinen ohne Entrichtung eines Beitrages als Versicherungszeiten gelten
- Welche Regelung gilt für Versicherungszeiten ab dem 31.12.2004, welche von Versicherten geboren bis zum 31.12.1954 erworben wurden?
- Die Regelung für Beitragszeiten und Ersatzzeiten bleibt gleich, es ergibt sich durch das Inkrafttreten des APG keine Veränderung
- Beitragszeiten sind Zeiten, für welche grundsätzlich die Entrichtung von Beiträgen vorgesehen ist
- Ersatzzeiten sind Zeiten, die im Allgemeinen ohne Entrichtung eines Beitrages als Versicherungszeiten gelten
- Welche Versicherungszeiten gelten ab dem 1.1.2005 und nach welchem Gesetz?
- Nach dem APG
- Beitragszeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit
- Beitragszeiten einer Teilpflichtversicherung, für die der Bund das Bundesministerium für Landesverteidigung, das AMS oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat
- Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung
- Wie kommt es nach ASVG, BSVG und GSVG zu Beitragszeiten in der Pflichtversicherung?
- ASVG: durch Zeiten als Dienstnehmer oder Lehrling
- BSVG, GSVG: durch wirksame Entrichtung der Beiträge nach bestimmten Regelungen
- Welche Voraussetzung gilt für freiwillige Versicherungen im Gegensatz zur Pflichtversicherung?
- Die Antragstellung
- Was sind die Merkmale einer Selbstversicherung?
- Von Vorversicherungszeiten unabhängig
- Soll Voraussetzungen für anschließende Weiterversicherung schaffen
- Eine Erwerbstätigkeit vor einer Selbstversicherung ist nicht notwendig
- Nur nach ASVG möglich
- Was sind die Merkmale einer Weiterversicherung?
- freiwillige Versicherung
- Von Vorversicherungszeiten abhängig
- Schließt meist an eine davor bestehende Pflicht- oder Selbstversicherung an
- Dient dazu, Versicherungslücken zu schließen
- Unter welchen Voraussetzungen kann man sich in der PV selbstversichern?
- Vollendung des 15. Lebensjahres
- Keine Pflicht- oder Weiterversicherung in PV
- Wohnsitz im Inland
- Antragstellung
- Welcher Pensionsversicherungsträger ist für Selbstversicherte in der PV zuständig?
- Wenn der Antragstellende bereits in der PV nach dem ASVG versichert war, so ist der letzte PV-Träger zuständig
- War eine Person noch nie bzw. Nach BSVG oder GSVG pensionsversichert, so ist die PVA zuständig
- Wer ist von der Berechtigung zur Selbstversicherung ausgeschlossen?
- Personen, die zur Weiterversicherung n der PV berechtigt sind oder wären
- Bezieher einer Eigenpension aus der gesetzlichen PV
- Bezieher einer Sozialhilfeleistung
- Beamte bzw. Ähnlich gesicherte DN, die einen künftigen Anspruch auf einen Ruhegenuss haben bzw. Diesen bereits beziehen
- Bestimmte Personen (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker), die aufgrund eines Antrages im GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen sind
- Wann beginnt die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung?
- Mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens mit dem Monatsersten nach der Antragstellung