Pensionsversicherung

Pensionsversicherung, Österreich

Pensionsversicherung, Österreich

Leonie Reiter

Leonie Reiter

Kartei Details

Karten 340
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 12.05.2020 / 04.03.2025
Weblink
https://card2brain.ch/box/20200512_pensionsversicherung
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20200512_pensionsversicherung/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
  • Welches Ziel wird mit Hinterbliebenenpensionen verfolgt?

  • Ersatz der durch den Tod wegfallenden Unterhaltsansprüche
  • ➡️ es haben nur jene Personen Anspruch, die auch zu Lebzeiten des Verstorbenen Anspruch auf Unterhalt hatten

  • Welche Leistungen gebühren aus dem Versicherungsfall des Todes?

  • Witwen - / Witwerpension
  • Hinterbliebenenpension für eingetragene PartnerIn
  • Waisenpension
  • Abfindung (als einmalige Leistung)

  • Welche allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gelten im Kontext mit Hinterbliebenenleistungen?

 

  • Wartezeit: 
    • Vorrangige Prüfung: 180 Beitragsmonate ODER mindestens 300 Versicherungsmonate zum Stichtag
    • andernfalls: bei Stichtag vor Vollendung 50. Lebensjahr Prüfung ob mindestens 60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Kalendermonaten
    • Stichtag nach Vollendung d. 50. Lebensjahres: Mindestanzahl von 60 Versicherungsmonaten erhöht sich pro weiterem Lebensmonat, Rahmenzeit von 120 Kalendermonaten pro weiterem Lebensmonat um zwei Kalendermonate; Höchstausmaß zum 60. Lebensjahr erreicht
    • Nachgewiesene Schul- oder Studienzeiten des verstorbenen Versicherten werden auch ohne Beitragsentrichtung für Wartezeit angerechnet

  • Unter welchen Umständen kann die Wartezeit im Kontext mit Hinterbliebenenpensionen entfallen?

  • Bei Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit

  • Sind im Kontext mit Hinterbliebenenpensionen besondere Anspruchsvoraussetzungen vorgesehen? 

  • nein, allerdings müssen Hinterbliebene jeweils bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen

  • Unter welchen Umständen besteht für Hinterbliebene Anspruch auf Witwen- / Witwerpension?

 

  • Aufrechter Bestand der Ehe zum Todeszeitpunkt
  • Bei geschiedener, für nichtig erklärter oder aufgehobener Ehe: Unterhaltszahlungsverpflichtung des verstorbenen Ehegatten
    • Bei freiwilliger Unterhaltsleistung: Mindestdauer d. Ehe 10 Jahre, regelmäßige Zahlungen mindestens im Jahr vor dem Tod

  • Unter welchen Umständen ist nur ein befristeter Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerpension mit 30 Kalendermonaten vorgesehen?

 

  • Wenn überlebender Ehepartner bei Eintritt d. VF 35. Lebensjahr nicht überschritten hat und Ehe kürzer als 10 Jahre
  • Wenn überlebender Ehepartner bei Eintritt d. VF 35 bereits vollendet hat, aber „Versorgungsehe“
    • ausschlaggebend: Altersunterschied, Ehedauer, Regelpensionsalter bei Verstorbenem und kein Eigenpensionsanspruch oder bereits Eigenpensionsanspruch d. Verstorbenen

  • Unter welchen Umständen gelten die Befristungsbestimmungen im Kontext mit Hinterbliebenenpensionen nicht?

  • Wenn in / vor der Ehe  ein gemeinsames Kind geboren wurde
  • Witwe zum Todeszeitpunkt Schwanger
  • Zum Todeszeitpunkt dem Haushalt d. Witwe / d. Witwers Kind mit Waisenpensionsanspruch angehört
  • Ehe von Personen geschlossen, die bereits früher miteinander verheiratet waren, und bei Fortdauer d. Ehe Befristung nicht gegolten hätte

  • Welche Sonderregelung gilt bei Invalidität des Witwers / der Witwe?

  • Wenn Invalidität bei Fristablauf, und Beantragung d. Weiterzahlung d. Pension spätestens innerhalb von 3 Monaten nach dem Erlöschen ➡️ Witwen / Witwerpension auf Dauer d. Invalidität

  • Unter welchen Umständen gebührt im Kontext mit Hinterbliebenenleistungen eine Abfertigung? Unter welchen Umständen nicht?

  • Bei Wiederverehelichung während des Bezuges von Witwen / Witwerpension
  • Keine Abfertigung gebührt, wenn die Witwen- / Witwerpension nur zeitlich befristet gewährt wurde, und es während des Bezuges zu einer Wiederverehelichung kommt

  • Unter welchen Umständen kommt es zu einem Wiederaufleben der Witwen- bzw. Witwerpension?

  • Wenn neue Ehe durch Tod d. Ehegatten / Scheidung aufgelöst wird
  • Wegen gewährter Abfertigung aber frühestens mit Ablauf von zweieinhalb Jahren nach seinerzeitigem Erlöschen
  • Wiederauflebende Pension vermindert sich um neue Einkünfte d. Witwe (z.B. weitere Witwenpension, Unterhaltsansprüche)

  • Wer hat Anspruch auf Waisenpension?

 

  • Kinder und Wahlkinder des verstorbenen Versicherten
  • Stiefkinder, wenn mit Verstorbenem in ständiger Hausgemeinschaft

Bis zur Vollendung d. 18. Lebensjahres

  • Unter welchen Umständen gebührt die Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus?

  • Wenn Kind
    • in Schul- oder Berufsausbildung, die Arbeitskraft überwiegend beansprucht
    • Studium betreibt und Familienbeihilfe bezieht / keine Familienbeihilfe bezieht aber Studium ernsthaft und zielstrebig
    • Freiwilliges soziales Jahr nach Freiwilligengesetz absolviert
  • Längstens bis zur Vollendung d. 27. Lebensjahres
  • Wenn das Kind seit Vollendung d. 18. Lebensjahres oder seit Ablauf d. Ausbildungszeit infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig ist

  • Wann wird im Kontext mit Hinterbliebenenleistungen eine Abfindung ausbezahlt?

 

  • Einmalige Leistung
  • Wenn 
    • Wartezeit nicht erfüllt ist ODER
    • Keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind

  • Wovon ist die Höhe der Abfindung im Kontext mit Hinterbliebenenleistungen abhängig?

  • Altrecht oder APG
  • Grund: Wartezeit nicht erfüllt oder keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden

  • Wann fallen Hinterbliebenenpensionen an? 

  • Bei Antragstellung innerhalb d. Frist von 6 Monaten: mit dem Tag nach Eintritt des Versicherungsfalls
  • Bei Antragstellung außerhalb der Frist: mit dem Antragstag

  • Unter welcher Voraussetzung kann sich die Frist der Antragstellung auf Hinterbliebenenleistungen verlängern? 

  • Wenn der anspruchsberechtigte Hinterbliebene bei Fristablauf in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist

  • Wann endet die Antragsfrist auf Waisenpension?

  • 6 Monate nach Erlangen der Volljährigkeit

  • Wovon wird das Ausmaß von Hinterbliebenenpensionen abgeleitet?

  • Von den Leistungsansprüchen, die der Verstorbene erworben hat: maßgebend ist jene Pension, auf die der Verstorbene Anspruch hat / Anspruch gehabt hätte

  • In welchem Ausmaß gebührt Witwen / Witwerpension bei aufrechter Ehe? 

  • 0%-60% der Pension, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hat / hätte; 
  • Abhängig von
    • Verhältnis Einkommen d. Verstorbenen und Hinterbliebenen 2 (oder 4) Jahre vor dem Tod
    • Gesamteinkommen d. Witwe / d. Witwers
  • Wird in Summe kein Mindestbetrag  (€2.031,16 - Wert 2020) erreicht, kommt es zu Erhöhungsprozentsatz auf insgesamt maximal 60% d. Pension, auf die der Verstorbene Anspruch hatte / hätte

  • In welchem Ausmaß gebührt Witwen / Witwerpension bei NICHT aufrechter Ehe? 

  • Berechnung erfolgt nach den gleichen Bestimmungen wie bei der Witwen / Witwerpension
  • Ist aber mit Höhe des Unterhaltsanspruches begrenzt

  • Unter welchen Umständen ist die Begrenzung mit dem Unterhalt der Witwen- / Witwerpension bei nicht aufrechter Ehe NICHT anzuwenden?

 

  • Wenn
    • Scheidungsurteil Verschuldensausspruch nach $61 Abs. 3 Ehegesetz enthält
    • Die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat UND
    • Frau / Mann zum Zeitpunkt d. Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40 Lebensjahr vollendet hat (dies entfällt bei Erwerbsunfähigkeit oder wenn ein waisenpensionsberechtigtes Kind im gemeinsamen Haushalt lebt)

  • In welchem Ausmaß gebührt Waisenpension? 

  • Einfach verwaistes Kind: 40% d. Witwenpension
  • Doppelt Verwaistes Kind: 60% d. Witwenpension

  • Wann und an wen erfolgt die Auszahlung von Pensionsleistungen?

  • Monatlich im Nachhinein
    • Gesetzlichen Vertreter bei Volljährigen Anspruchsberechtigten, wenn einer bestellt wurde
    • An mündige Minderjährige nur, wenn Leistung aus eigener Versicherung zusteht
    • Dessen gesetzlichen Vertreter wenn minderjährig
    • An den Anspruchsberechtigten

  • Wann sind Pensionssonderzahlungen vorgesehen?

    • Zu den Pensionen, die in den Monaten April bzw. Oktober bezogen werden; 

  • In welcher Höhe sind Pensionssonderzahlungen vorgesehen?

  • in Höhe der jeweiligen Monatspension inklusive Kinderzuschüsse und Ausgleichszulage

  • In welcher Höhe erfolgen Pensionssonderzahlungen wenn eine Eigenpension wegen Krankengeldbezuges ruht?

  • In Höhe der vollen Pension

  • Unter welchen Bedingungen kommt es zum Ruhen von Pensionsansprüchen? 

  • Ruhen bei Haft
  • Bei Zusammentreffen einer Eigenpension mit Anspruch auf Krankengeld

  • Welche Besonderheit gilt beim Ruhen einer Eigenpension aufgrund von Haft?

  • Wenn Freiheitsstrafe (Haft länger als einen Monat): Angehörige im Inland erhalten unter bestimmten Voraussetzungen halbe ruhende Pension als Unterhalt

  • Was geschieht beim Zusammentreffen einer Eigenpension mit einem Anspruch auf Krankengeld?

  • Die Eigenpension ruht in der Höhe des Krankengeldes

  • Bei welchen Arten der Eigenpension kann es zu einem Zusammentreffen mit Krankengeld kommen? 

  • Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
  • Korridor- bzw. Schwerarbeitspension
  • Invaliditäts-, BU-, oder Erwerbsunfähigkeitspension

  • Was ist der Unterschied zwischen „Entziehen“ und „Erlöschen“? 

  • Entziehung: es ist ein Verfahren notwendig
  • Erlöschen: tritt kraft Gesetzes ein, Leistung wird ohne weiteres Verfahren eingestellt

  • Wann sind Leistungsanspruch zu entziehen? 

  • zwingend: wenn Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, und die Leistung nicht automatisch erlischt
  • Im freien Ermessen, wenn sich beispielsweise ein Anspruchsberechtigter nach Hinweis auf die Folgen einer Nachuntersuchung entzieht

  • Wann wird eine Entziehung wirksam?

  • Mit Ende d. Kalendermonates, in dem Entziehungsgrund eingetreten ist
  • Wenn Entziehungsgrund in Wiederherstellung oder Besserung d. Gesundheitszustandes liegt, wird Entziehung erst mit Ende d. Kalendermonates wirksam, der auf Zustellung des Bescheides folgt

  • Welche Zuschüsse und Zulagen sind im Kontext mit Eigenpensionen relevant?

  • Kinderzuschuss
  • Ausgleichszulage

  • Was sind die Merkmale des Kinderzuschusses?

  • Gebührt für jedes Kind zu jeder Eigenpension
  • Für Dauer des Anspruches nur ein Zuschuss / Kind
  • Für: 
    • Kinder, und Wahlkinder
    • Stiefkinder wenn im gemeinsamen Haushalt
    • Enkelkinder: wenn im gemeinsamen Haushalt, unterhaltsberechtigt und beide Wohnsitz im Inland
  • Über 18. Lebensjahr hinaus nur auf besonderen Antrag (Bestimmungen = die der Waisenpension)
  • Betrag: €29,07 monatlich / Kind

  • Unter welchen Bedingungen gebührt eine Ausgleichszulage allgemein?

  • Wenn das Gesamteinkommen eines Pensionisten so gering ist, dass ihm nicht zugemutet werden kann, davon zu leben

  • Nach welchem Prinzip erfolgt die Feststellung der Höhe der Ausgleichszulage?

  • Nach dem der Sozialhilfe: es wird auf persönliche Verhältnisse Rücksicht genommen

  • Wer trägt die Mittel der Ausgleichszulage? Durch wen erfolgt die Auszahlung?

  • Bundesmittel
  • Pensionsversicherungsträger

  • In welcher Höhe gebührt die Ausgleichszulage allgemein? 

  • In Höhe der Differenz zwischen Summe d. Bruttopension zuzüglich dem sonstigen anrechenbaren Nettoeinkommen und den zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüchen einerseits, und dem jeweils zur Anwendung gelangenden Richtsatz