Pensionsversicherung
Pensionsversicherung, Österreich
Pensionsversicherung, Österreich
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Leonie Reiter
Leonie Reiter
Kartei Details
Karten | 340 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 12.05.2020 / 04.03.2025 |
Weblink |
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- Welches Ziel wird mit Hinterbliebenenpensionen verfolgt?
- Ersatz der durch den Tod wegfallenden Unterhaltsansprüche
- ➡️ es haben nur jene Personen Anspruch, die auch zu Lebzeiten des Verstorbenen Anspruch auf Unterhalt hatten
- Welche Leistungen gebühren aus dem Versicherungsfall des Todes?
- Witwen - / Witwerpension
- Hinterbliebenenpension für eingetragene PartnerIn
- Waisenpension
- Abfindung (als einmalige Leistung)
- Welche allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gelten im Kontext mit Hinterbliebenenleistungen?
- Wartezeit:
- Vorrangige Prüfung: 180 Beitragsmonate ODER mindestens 300 Versicherungsmonate zum Stichtag
- andernfalls: bei Stichtag vor Vollendung 50. Lebensjahr Prüfung ob mindestens 60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Kalendermonaten
- Stichtag nach Vollendung d. 50. Lebensjahres: Mindestanzahl von 60 Versicherungsmonaten erhöht sich pro weiterem Lebensmonat, Rahmenzeit von 120 Kalendermonaten pro weiterem Lebensmonat um zwei Kalendermonate; Höchstausmaß zum 60. Lebensjahr erreicht
- Nachgewiesene Schul- oder Studienzeiten des verstorbenen Versicherten werden auch ohne Beitragsentrichtung für Wartezeit angerechnet
- Unter welchen Umständen kann die Wartezeit im Kontext mit Hinterbliebenenpensionen entfallen?
- Bei Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit
- Sind im Kontext mit Hinterbliebenenpensionen besondere Anspruchsvoraussetzungen vorgesehen?
- nein, allerdings müssen Hinterbliebene jeweils bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen
- Unter welchen Umständen besteht für Hinterbliebene Anspruch auf Witwen- / Witwerpension?
- Aufrechter Bestand der Ehe zum Todeszeitpunkt
- Bei geschiedener, für nichtig erklärter oder aufgehobener Ehe: Unterhaltszahlungsverpflichtung des verstorbenen Ehegatten
- Bei freiwilliger Unterhaltsleistung: Mindestdauer d. Ehe 10 Jahre, regelmäßige Zahlungen mindestens im Jahr vor dem Tod
- Unter welchen Umständen ist nur ein befristeter Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerpension mit 30 Kalendermonaten vorgesehen?
- Wenn überlebender Ehepartner bei Eintritt d. VF 35. Lebensjahr nicht überschritten hat und Ehe kürzer als 10 Jahre
- Wenn überlebender Ehepartner bei Eintritt d. VF 35 bereits vollendet hat, aber „Versorgungsehe“
- ausschlaggebend: Altersunterschied, Ehedauer, Regelpensionsalter bei Verstorbenem und kein Eigenpensionsanspruch oder bereits Eigenpensionsanspruch d. Verstorbenen
- Unter welchen Umständen gelten die Befristungsbestimmungen im Kontext mit Hinterbliebenenpensionen nicht?
- Wenn in / vor der Ehe ein gemeinsames Kind geboren wurde
- Witwe zum Todeszeitpunkt Schwanger
- Zum Todeszeitpunkt dem Haushalt d. Witwe / d. Witwers Kind mit Waisenpensionsanspruch angehört
- Ehe von Personen geschlossen, die bereits früher miteinander verheiratet waren, und bei Fortdauer d. Ehe Befristung nicht gegolten hätte
- Welche Sonderregelung gilt bei Invalidität des Witwers / der Witwe?
- Wenn Invalidität bei Fristablauf, und Beantragung d. Weiterzahlung d. Pension spätestens innerhalb von 3 Monaten nach dem Erlöschen ➡️ Witwen / Witwerpension auf Dauer d. Invalidität
- Unter welchen Umständen gebührt im Kontext mit Hinterbliebenenleistungen eine Abfertigung? Unter welchen Umständen nicht?
- Bei Wiederverehelichung während des Bezuges von Witwen / Witwerpension
- Keine Abfertigung gebührt, wenn die Witwen- / Witwerpension nur zeitlich befristet gewährt wurde, und es während des Bezuges zu einer Wiederverehelichung kommt
- Unter welchen Umständen kommt es zu einem Wiederaufleben der Witwen- bzw. Witwerpension?
- Wenn neue Ehe durch Tod d. Ehegatten / Scheidung aufgelöst wird
- Wegen gewährter Abfertigung aber frühestens mit Ablauf von zweieinhalb Jahren nach seinerzeitigem Erlöschen
- Wiederauflebende Pension vermindert sich um neue Einkünfte d. Witwe (z.B. weitere Witwenpension, Unterhaltsansprüche)
- Wer hat Anspruch auf Waisenpension?
- Kinder und Wahlkinder des verstorbenen Versicherten
- Stiefkinder, wenn mit Verstorbenem in ständiger Hausgemeinschaft
Bis zur Vollendung d. 18. Lebensjahres
- Unter welchen Umständen gebührt die Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus?
- Wenn Kind
- in Schul- oder Berufsausbildung, die Arbeitskraft überwiegend beansprucht
- Studium betreibt und Familienbeihilfe bezieht / keine Familienbeihilfe bezieht aber Studium ernsthaft und zielstrebig
- Freiwilliges soziales Jahr nach Freiwilligengesetz absolviert
- Längstens bis zur Vollendung d. 27. Lebensjahres
- Wenn das Kind seit Vollendung d. 18. Lebensjahres oder seit Ablauf d. Ausbildungszeit infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig ist
- Wann wird im Kontext mit Hinterbliebenenleistungen eine Abfindung ausbezahlt?
- Einmalige Leistung
- Wenn
- Wartezeit nicht erfüllt ist ODER
- Keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind
- Wovon ist die Höhe der Abfindung im Kontext mit Hinterbliebenenleistungen abhängig?
- Altrecht oder APG
- Grund: Wartezeit nicht erfüllt oder keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden
- Wann fallen Hinterbliebenenpensionen an?
- Bei Antragstellung innerhalb d. Frist von 6 Monaten: mit dem Tag nach Eintritt des Versicherungsfalls
- Bei Antragstellung außerhalb der Frist: mit dem Antragstag
- Unter welcher Voraussetzung kann sich die Frist der Antragstellung auf Hinterbliebenenleistungen verlängern?
- Wenn der anspruchsberechtigte Hinterbliebene bei Fristablauf in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist
- Wann endet die Antragsfrist auf Waisenpension?
- 6 Monate nach Erlangen der Volljährigkeit
- Wovon wird das Ausmaß von Hinterbliebenenpensionen abgeleitet?
- Von den Leistungsansprüchen, die der Verstorbene erworben hat: maßgebend ist jene Pension, auf die der Verstorbene Anspruch hat / Anspruch gehabt hätte
- In welchem Ausmaß gebührt Witwen / Witwerpension bei aufrechter Ehe?
- 0%-60% der Pension, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hat / hätte;
- Abhängig von
- Verhältnis Einkommen d. Verstorbenen und Hinterbliebenen 2 (oder 4) Jahre vor dem Tod
- Gesamteinkommen d. Witwe / d. Witwers
- Wird in Summe kein Mindestbetrag (€2.031,16 - Wert 2020) erreicht, kommt es zu Erhöhungsprozentsatz auf insgesamt maximal 60% d. Pension, auf die der Verstorbene Anspruch hatte / hätte
- In welchem Ausmaß gebührt Witwen / Witwerpension bei NICHT aufrechter Ehe?
- Berechnung erfolgt nach den gleichen Bestimmungen wie bei der Witwen / Witwerpension
- Ist aber mit Höhe des Unterhaltsanspruches begrenzt
- Unter welchen Umständen ist die Begrenzung mit dem Unterhalt der Witwen- / Witwerpension bei nicht aufrechter Ehe NICHT anzuwenden?
- Wenn
- Scheidungsurteil Verschuldensausspruch nach $61 Abs. 3 Ehegesetz enthält
- Die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat UND
- Frau / Mann zum Zeitpunkt d. Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40 Lebensjahr vollendet hat (dies entfällt bei Erwerbsunfähigkeit oder wenn ein waisenpensionsberechtigtes Kind im gemeinsamen Haushalt lebt)
- In welchem Ausmaß gebührt Waisenpension?
- Einfach verwaistes Kind: 40% d. Witwenpension
- Doppelt Verwaistes Kind: 60% d. Witwenpension
- Wann und an wen erfolgt die Auszahlung von Pensionsleistungen?
- Monatlich im Nachhinein
- Gesetzlichen Vertreter bei Volljährigen Anspruchsberechtigten, wenn einer bestellt wurde
- An mündige Minderjährige nur, wenn Leistung aus eigener Versicherung zusteht
- Dessen gesetzlichen Vertreter wenn minderjährig
- An den Anspruchsberechtigten
- Wann sind Pensionssonderzahlungen vorgesehen?
- Zu den Pensionen, die in den Monaten April bzw. Oktober bezogen werden;
- In welcher Höhe sind Pensionssonderzahlungen vorgesehen?
- in Höhe der jeweiligen Monatspension inklusive Kinderzuschüsse und Ausgleichszulage
- In welcher Höhe erfolgen Pensionssonderzahlungen wenn eine Eigenpension wegen Krankengeldbezuges ruht?
- In Höhe der vollen Pension
- Unter welchen Bedingungen kommt es zum Ruhen von Pensionsansprüchen?
- Ruhen bei Haft
- Bei Zusammentreffen einer Eigenpension mit Anspruch auf Krankengeld
- Welche Besonderheit gilt beim Ruhen einer Eigenpension aufgrund von Haft?
- Wenn Freiheitsstrafe (Haft länger als einen Monat): Angehörige im Inland erhalten unter bestimmten Voraussetzungen halbe ruhende Pension als Unterhalt
- Was geschieht beim Zusammentreffen einer Eigenpension mit einem Anspruch auf Krankengeld?
- Die Eigenpension ruht in der Höhe des Krankengeldes
- Bei welchen Arten der Eigenpension kann es zu einem Zusammentreffen mit Krankengeld kommen?
- Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
- Korridor- bzw. Schwerarbeitspension
- Invaliditäts-, BU-, oder Erwerbsunfähigkeitspension
- Was ist der Unterschied zwischen „Entziehen“ und „Erlöschen“?
- Entziehung: es ist ein Verfahren notwendig
- Erlöschen: tritt kraft Gesetzes ein, Leistung wird ohne weiteres Verfahren eingestellt
- Wann sind Leistungsanspruch zu entziehen?
- zwingend: wenn Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, und die Leistung nicht automatisch erlischt
- Im freien Ermessen, wenn sich beispielsweise ein Anspruchsberechtigter nach Hinweis auf die Folgen einer Nachuntersuchung entzieht
- Wann wird eine Entziehung wirksam?
- Mit Ende d. Kalendermonates, in dem Entziehungsgrund eingetreten ist
- Wenn Entziehungsgrund in Wiederherstellung oder Besserung d. Gesundheitszustandes liegt, wird Entziehung erst mit Ende d. Kalendermonates wirksam, der auf Zustellung des Bescheides folgt
- Welche Zuschüsse und Zulagen sind im Kontext mit Eigenpensionen relevant?
- Kinderzuschuss
- Ausgleichszulage
- Was sind die Merkmale des Kinderzuschusses?
- Gebührt für jedes Kind zu jeder Eigenpension
- Für Dauer des Anspruches nur ein Zuschuss / Kind
- Für:
- Kinder, und Wahlkinder
- Stiefkinder wenn im gemeinsamen Haushalt
- Enkelkinder: wenn im gemeinsamen Haushalt, unterhaltsberechtigt und beide Wohnsitz im Inland
- Über 18. Lebensjahr hinaus nur auf besonderen Antrag (Bestimmungen = die der Waisenpension)
- Betrag: €29,07 monatlich / Kind
- Unter welchen Bedingungen gebührt eine Ausgleichszulage allgemein?
- Wenn das Gesamteinkommen eines Pensionisten so gering ist, dass ihm nicht zugemutet werden kann, davon zu leben
- Nach welchem Prinzip erfolgt die Feststellung der Höhe der Ausgleichszulage?
- Nach dem der Sozialhilfe: es wird auf persönliche Verhältnisse Rücksicht genommen
- Wer trägt die Mittel der Ausgleichszulage? Durch wen erfolgt die Auszahlung?
- Bundesmittel
- Pensionsversicherungsträger
- In welcher Höhe gebührt die Ausgleichszulage allgemein?
- In Höhe der Differenz zwischen Summe d. Bruttopension zuzüglich dem sonstigen anrechenbaren Nettoeinkommen und den zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüchen einerseits, und dem jeweils zur Anwendung gelangenden Richtsatz