Pensionsversicherung
Pensionsversicherung, Österreich
Pensionsversicherung, Österreich
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Leonie Reiter
Leonie Reiter
Kartei Details
Karten | 340 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 12.05.2020 / 04.03.2025 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20200512_pensionsversicherung
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- Wann tritt im Normalfall der Beginn von Eigenpensionen an?
- Aus Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und des Alters ab einem Monatsersten, dies ist meist der Stichtag
- Welche Besonderheit gilt bezüglich des Pensionsanfalles bei Invaliditäts- BU- oder EU-Pensionen?
- Für den Anfall der Leistung ist zusätzlich erforderlich, dass
- Die Tätigkeit aufgrund welcher der Versicherte als invalid, berufsunfähig oder erwerbsunfähig gilt, aufgegeben wird (Ausnahme: Bezug von Pflegegeld ab Stufe 3)
- Rehabilitationsmaßnahmen keine Wiedereingliederung ins Berufsleben bewirken können
- Abhängig von der Aufgabe der Tätigkeit kann die Leistung dann auch untermonatig anfallen
- Wie lautet die Zielsetzung von Eigenpensionen!
- Eine Eigenpension soll ein teilweiser Ersatz für das durch die Pensionierung wegfallende beitragspflichtige Einkommen sein
- Die Pensionshöhe soll daher in einem gewissen Verhältnis zu Höhe des vor Eintritt d. Versicherungsfalles erzielten beitragspflichtigen Einkommens stehen
- Wovon hängt die Höhe einer Eigenpension ab?
- Von sämtlichen beitragspflichtigen Erwerbseinkommen oder sonstigen Beitragsgrundlagen aus dem Erwerbs- bzw. Versicherungsleben einer Person
- Welche grundsätzliche Unterscheidung ist bei der Berechnung von Eigenpensionen zu treffen?
- „Altpension“ für Versicherte geboren bis 31.12.1954 (ASVG, BSVG, GSVG) mit Bemessungsgrundlagensystem ODER
- Neuregelung nach dem APG für Versicherte geboren ab dem 1.1.1955 mit Gesamtgutschrift im Pensionskonto
- Wie erfolgt die Berechnung von Eigenpensionen nach dem „Altrecht“?
- Von der Bemessungsgrundlage: diese spiegelt den Durchschnitt des Erwerbseinkommens aus mehreren Beschäftigungszahlen in aufgewerteter Form wieder
- Die monatliche Pension ist ein Prozentsatz einer Gesamtbemessungsgrundlage - dabei sind Anzahl d. Erworbenen Versicherungsmonate und Alter relevant
- Was ist das Pensionskonto?
- Hier werden sämtliche jährlich erworbenen Leistungsansprüche eingetragen
- Was beinhaltet das Pensionskonto?
- Das Pensionskonto beinhaltet:
- Die Summe aller Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen pro Kalenderjahr
- Versicherungszeiten pro Kalenderjahr
- Geleistete Pensionsversicherungsbeiträge für dieses Kalenderjahr
- Die im jeweiligen Kalenderjahr erworbene Teilgutschrift
- Die ermittelte Gesamtgutschrift
- Wie erfolgt die Berechnung von Eigenpensionen nach dem APG?
- Berechnung einer Teilgutschrift pro Kalenderjahr
- Summe aller Teilgutschriften = Gesamtgutschrift
- monatliche Pensionshöhe = 1/14 d. Gesamtgutschrift
- Wie wird die jeweilige Teilgutschrift berechnet?
- Teilgutschrift = Summe aller Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen multipliziert mit Kontoprozentsatz von 1,78
- Welchen Beitragszeiten der Teilpflichtversicherung werden fixe Beitragsgrundlagen zugeordnet?
- Präsenz- und Zivildienst
- Ausbildungsdienst
- Auslandsdienst
- Bezug von Umschulungsgeld
- Familienzeitbonus
- Kindererziehungszeiten
- Welches Ziel wird durch das sogenannte „Pensionssplitting“ verfolgt?
- die Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung
- Um dem wegen Kindererziehung nicht Erwerbstätigen bzw. Teilzeitbeschäftigten Elternteil eine Erhöhung der Beitragsgrundlage zu ermöglichen
- Wie wird beim Pensionssplitting vorgegangen?
- Auf Antrag werden vom Elternteil, welches sich nicht der Kindererziehung widmet, bis zu 50% der Teilgutschriften aus Beitragszeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit auf das Pensionskontos des anderen Elternteiles übertragen
- Es kommt dadurch zu keinem Verlust dieser Beitragszeiten beim Übergeber
- In welchem Ausmaß ist die Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung möglich?
- Für Kindererziehungszeiten ab dem 1.1.2005
- Max. 7 Jahre pro Kind
- Längstens bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des zuletzt geborenen Kindes
- Insgesamt dürfen maximal 14 Teilgutschriften übertragen werden
- Die Höchstbeitragsgrundlage darf beim empfangenden Elternteil nicht überschritten werden
- Für welche Versichertengruppe wird die „Kontoerstgutschrift“ ermittelt?
- Versicherte, die nach dem 1.1.1955 geboren sind, und noch Versicherungsmonate bis zum 31.12.2003 (im Altrecht) erworben haben
- Zu welchem Berechnungszeitpunkt wird die Kontoerstgutschrift berechnet?
- Dem 1.1.2014
- Wie erfolgt die Berechnung der Kontoerstgutschrift?
- Durch Berechnung zweier fiktiver Alterspensionen: diese werden einander als „Ausgangs“- und „Vergleichsbetrag“ gegenübergestellt
- Kontoerstgutschrift wird daraus unter Beachtung von Ober- und Untergrenzen berechnet
- Welchen Einfluss hat die Kontoerstgutschrift auf die Gesamtpension?
- Die Kontoerstgutschrift ersetzt alle Teilgutschriften bis zum 31.12.2013
- Für Kalenderjahre ab 214 werden weitere Teilgutschriften berechnet und in das „neue Pensionskonto“ eingetragen
- Welche Auswirkungen hat ein Pensionsantritt vor bzw. Nach Erreichen des Pensionsantrittsalters?
- Dieser kann zu Ab- bzw. Zuschlägen führen
- Wie hoch ist der Abschlag bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit der Langzeitversichertenregelung?
- 0,35% der Pension / Kalendermonat
- Wie hoch ist der Abschlag bei der Korridorpension?
- 0,425% der Pension / Kalendermonat
- Wie hoch ist der Abschlag bei der Schwerarbeitspension bzw. Der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Langzeitversichertenregelung Schwerarbeit?
- 0,15% der Pension / Kalendermonat
- Unter welchen Umständen entfällt die Berechnung eines Abschlages?
- Bei Langzeitversicherten mit mindestens 540 Beitragsmonaten aufgrund von Erwerbstätigkeit am Stichtag
- Unter welchen Umständen kommt es zu einem Zuschlag? Wie hoch ist dieser?
- Wenn die Alterspension trotz Erfüllung d. Wartezeit bzw. Mindestversicherungszeit erst nach Erreichen d. Regelpensionsalters in Anspruch genommen wird
- 0,35% d. Pension / Kalendermonat; ist jedoch mit 12,6% begrenzt
- Wie lautet die beitragsrechtliche Regelung bei Inanspruchnahme der Alterspension nach Erreichen des Regelpensionsalters?
- „Aufschubbonus“: zusätzlich zur Erhöhung der Pension reduziert sich bei aufrechtem DV für diese Monate der Anteil d. DN und DG am Pensionsversicherungsbeitrag jeweils um die Hälfte
- Dadurch erhöht sich auch das Arbeitsnettoeinkommen für diesen Zeitraum
- Zur Pensionsberechnung werden aber weiterhin die vollen Beitragsgrundlagen herangezogen
- Kommt für maximal 36 Kalendermonate zur Anwendung
- Welche Besonderheit bei der Berechnung der Leistung gilt für Pensionsbezieher einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension?
- Es werden zusätzliche Versicherungsmonate angerechnet, da unter Umständen nicht die Möglichkeit da war, eine entsprechende Anzahl an Versicherungsmonaten zu erwerben
- Was ist Voraussetzung für die zusätzliche Anrechnung von Versicherungsmonaten bei der Inanspruchnahme einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension?
- Stichtag vor Vollendung des 60. Lebensjahres
- Wie erfolgt die zusätzliche Anrechnung von Versicherungsmonaten bei der Inanspruchnahme einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension?
- Die ermittelte Gesamtgutschrift wird anteilig um Zurechnungsmonate erhöht
- Durch die Zurechnungsmonate darf eine Maximalanzahl von 469 Monaten nicht überschritten werden
- Wie hoch ist der Abschlag bei der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension?
- 0,35% der Pension / Kalendermonat
- Wann entfällt bei der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension die Berechnung eines Abschlages?
- Wenn der Stichtag nach dem 1.1.2020 UND
- Das 60. Lebensjahr vollendet UND
- Am Stichtag mindestens 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegen
- Für welche Beiträge gebührt der besondere Steigerungsbetrag?
- Beiträge, die zur Höherversicherung entrichtet wurden
- Wie erfolgt die Pensionsberechnung wenn in eine Höherversicherung eingezahlt wurde?
- Entrichtete Zusatzbeiträge werden mit Aufwertungsfaktoren aufgewertet
- Aufgewertete Beiträge werden mit Faktor multipliziert, der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festgestellt wurde
- Was wird in den versicherungsmathematischen Faktoren bis zum 31.3.2016 zur Berechnung des Steigerungsbetrages berücksichtigt?
- Geschlecht d. Beitragszahlers
- Alter zum Zeitpunkt der Entrichtung
- Alter zum Zeitpunkt des Stichtages
- Welche Neuregelung bezüglich der versicherungsrechtlichen mathematischem Faktoren ergab sich mit dem 1.4.2016?
- Die Berücksichtigung des Geschlechts der versicherten Person entfällt
- Was passiert, wenn ein Erwerbseinkommen während einer laufenden I-, BU-, oder EU-Pension bezogen wird?
- Wenn Einkommen über Geringfügigkeitsgrenze: Es gebührt eine Teilpension
- Wovon ist die Höhe der Teilpension neben einem Einkommen während einer laufenden I-, BU-, oder EU-Pension abhängig?
- Von der Summe aus Teilpension und Erwerbseinkommen
- Liegt diese über 1.241,97 (Wert 2020) wird Pension um Anrechnungsbetrag vermindert
- Innerhalb welcher Grenzen muss sich der Anrechnungsbetrag, um welchen die Teilpension bei gleichzeitigem Bezug von während I-, BU-, oder EU-Pension und einem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze befinden?
- Darf weder das Erwerbseinkommen noch 50% der Pension übersteigen
- Was passiert, wenn ein Einkommen neben einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, Korridor- und Schwerarbeitspension bezogen wird?
- Alle vorzeitigen Alterspensionen fallen zur Gänze mit dem Tag, ab dem eine Pflichtversicherung in PV besteht ODER
- Ab dem eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit mit Erwerbseinkommen über Geringfügigkeit ausgeübt wird
- Was geschieht mit dem Tag nach Beendigung eines Einkommens über der Geringfügigkeitsgrenze neben einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, Korridor- und Schwerarbeitspension?
- Alle vorzeitigen Alterspensionen leben wieder auf (gilt auch bei Korridor- und Schwerarbeitspension nach APG)
- Was passiert, wenn neben einer Alterspension eine eine Pflichtversicherung in der PV begründende selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausgeübt wird?
- Es gebührt dem Versicherten ein besonderer Höherversicherungsbetrag
- Dieser wird jeweils jährlich rückwirkend neu festgesetzt