Pensionsversicherung

Pensionsversicherung, Österreich

Pensionsversicherung, Österreich

Leonie Reiter

Leonie Reiter

Kartei Details

Karten 340
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 12.05.2020 / 04.03.2025
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  • Wann tritt im Normalfall der Beginn von Eigenpensionen an? 

  • Aus Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und des Alters ab einem Monatsersten, dies ist meist der Stichtag

 

  • Welche Besonderheit gilt bezüglich des Pensionsanfalles bei Invaliditäts- BU- oder EU-Pensionen?

  • Für den Anfall der Leistung ist zusätzlich erforderlich, dass
    • Die Tätigkeit aufgrund welcher der Versicherte als invalid, berufsunfähig oder erwerbsunfähig gilt, aufgegeben wird (Ausnahme: Bezug von Pflegegeld ab Stufe 3)
    • Rehabilitationsmaßnahmen keine Wiedereingliederung ins Berufsleben bewirken können
  • Abhängig von der Aufgabe der Tätigkeit kann die Leistung dann auch untermonatig anfallen

  • Wie lautet die Zielsetzung von Eigenpensionen!

  • Eine Eigenpension soll ein teilweiser Ersatz für das durch die Pensionierung wegfallende beitragspflichtige Einkommen sein
  • Die Pensionshöhe soll daher in einem gewissen Verhältnis zu Höhe des vor Eintritt d. Versicherungsfalles erzielten beitragspflichtigen Einkommens stehen

  • Wovon hängt die Höhe einer Eigenpension ab? 

  • Von sämtlichen beitragspflichtigen Erwerbseinkommen oder sonstigen Beitragsgrundlagen aus dem Erwerbs- bzw. Versicherungsleben einer Person

  • Welche grundsätzliche Unterscheidung ist bei der Berechnung von Eigenpensionen zu treffen? 

  • „Altpension“ für Versicherte geboren bis 31.12.1954 (ASVG, BSVG, GSVG) mit Bemessungsgrundlagensystem ODER
  • Neuregelung nach dem APG für Versicherte geboren ab dem 1.1.1955 mit Gesamtgutschrift im Pensionskonto

 

  • Wie erfolgt die Berechnung von Eigenpensionen nach dem „Altrecht“?

  • Von der Bemessungsgrundlage: diese spiegelt den Durchschnitt des Erwerbseinkommens aus mehreren Beschäftigungszahlen in aufgewerteter Form wieder
  • Die monatliche Pension ist ein Prozentsatz einer Gesamtbemessungsgrundlage - dabei sind Anzahl d. Erworbenen Versicherungsmonate und Alter relevant

  • Was ist das Pensionskonto?

  • Hier werden sämtliche jährlich erworbenen Leistungsansprüche eingetragen

  • Was beinhaltet das Pensionskonto?

 

  • Das Pensionskonto beinhaltet:
    • Die Summe aller Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen pro Kalenderjahr
    • Versicherungszeiten pro Kalenderjahr
    • Geleistete Pensionsversicherungsbeiträge für dieses Kalenderjahr
    • Die im jeweiligen Kalenderjahr erworbene Teilgutschrift
    • Die ermittelte Gesamtgutschrift

  • Wie erfolgt die Berechnung von Eigenpensionen nach dem APG?

  • Berechnung einer Teilgutschrift pro Kalenderjahr
  • Summe aller Teilgutschriften = Gesamtgutschrift
  • monatliche Pensionshöhe = 1/14 d. Gesamtgutschrift

  • Wie wird die jeweilige Teilgutschrift berechnet?

  • Teilgutschrift = Summe aller Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen multipliziert mit Kontoprozentsatz von 1,78

  • Welchen Beitragszeiten der Teilpflichtversicherung werden fixe Beitragsgrundlagen zugeordnet?

  • Präsenz- und Zivildienst
  • Ausbildungsdienst
  • Auslandsdienst
  • Bezug von Umschulungsgeld
  • Familienzeitbonus
  • Kindererziehungszeiten

  • Welches Ziel wird durch das sogenannte „Pensionssplitting“ verfolgt?

  • die Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung
  • Um dem wegen Kindererziehung nicht Erwerbstätigen bzw. Teilzeitbeschäftigten Elternteil eine Erhöhung der Beitragsgrundlage zu ermöglichen

  • Wie wird beim Pensionssplitting vorgegangen?

  • Auf Antrag werden vom Elternteil, welches sich nicht der Kindererziehung widmet, bis zu 50% der Teilgutschriften aus Beitragszeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit auf das Pensionskontos des anderen Elternteiles übertragen
  • Es kommt dadurch zu keinem Verlust dieser Beitragszeiten beim Übergeber

  • In welchem Ausmaß ist die Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung möglich?

  • Für Kindererziehungszeiten ab dem 1.1.2005
  • Max. 7 Jahre pro Kind
  • Längstens bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des zuletzt geborenen Kindes
  • Insgesamt dürfen maximal 14 Teilgutschriften übertragen werden
  • Die Höchstbeitragsgrundlage darf beim empfangenden Elternteil nicht überschritten werden

  • Für welche Versichertengruppe wird die „Kontoerstgutschrift“ ermittelt?

  • Versicherte, die nach dem 1.1.1955 geboren sind, und noch Versicherungsmonate bis zum 31.12.2003 (im Altrecht) erworben haben

  • Zu welchem Berechnungszeitpunkt wird die Kontoerstgutschrift berechnet?

  • Dem 1.1.2014

  • Wie erfolgt die Berechnung der Kontoerstgutschrift?

  • Durch Berechnung zweier fiktiver Alterspensionen: diese werden einander als „Ausgangs“- und „Vergleichsbetrag“ gegenübergestellt
  • Kontoerstgutschrift wird daraus unter Beachtung von Ober- und Untergrenzen berechnet

  • Welchen Einfluss hat die Kontoerstgutschrift auf die Gesamtpension?

  • Die Kontoerstgutschrift ersetzt alle Teilgutschriften bis zum 31.12.2013
  • Für Kalenderjahre ab 214 werden weitere Teilgutschriften berechnet und in das „neue Pensionskonto“ eingetragen

  • Welche Auswirkungen hat ein Pensionsantritt vor bzw. Nach Erreichen des Pensionsantrittsalters?

  • Dieser kann zu Ab- bzw. Zuschlägen führen

  • Wie hoch ist der Abschlag bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit der Langzeitversichertenregelung? 

  • 0,35% der Pension / Kalendermonat

  • Wie hoch ist der Abschlag bei der Korridorpension?

  • 0,425% der Pension / Kalendermonat

  • Wie hoch ist der Abschlag bei der Schwerarbeitspension bzw. Der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Langzeitversichertenregelung Schwerarbeit?

  • 0,15% der Pension / Kalendermonat

  • Unter welchen Umständen entfällt die Berechnung eines Abschlages?

  • Bei Langzeitversicherten mit mindestens 540 Beitragsmonaten aufgrund von Erwerbstätigkeit am Stichtag

  • Unter welchen Umständen kommt es zu einem Zuschlag? Wie hoch ist dieser?

  • Wenn die Alterspension trotz Erfüllung d. Wartezeit bzw. Mindestversicherungszeit erst nach Erreichen d. Regelpensionsalters in Anspruch genommen wird
  • 0,35% d. Pension / Kalendermonat; ist jedoch mit 12,6% begrenzt

  • Wie lautet die beitragsrechtliche Regelung bei Inanspruchnahme der Alterspension nach Erreichen des Regelpensionsalters?

  • „Aufschubbonus“: zusätzlich zur Erhöhung der Pension reduziert sich bei aufrechtem DV für diese Monate der Anteil d. DN und DG am Pensionsversicherungsbeitrag jeweils um die Hälfte
  • Dadurch erhöht sich auch das Arbeitsnettoeinkommen für diesen Zeitraum
  • Zur Pensionsberechnung werden aber weiterhin die vollen Beitragsgrundlagen herangezogen
  • Kommt für maximal 36 Kalendermonate zur Anwendung

  • Welche Besonderheit bei der Berechnung der Leistung gilt für Pensionsbezieher einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension? 

  • Es werden zusätzliche Versicherungsmonate angerechnet, da unter Umständen nicht die Möglichkeit da war, eine entsprechende Anzahl an Versicherungsmonaten zu erwerben

  • Was ist Voraussetzung für die zusätzliche Anrechnung von Versicherungsmonaten bei der Inanspruchnahme einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension?

  • Stichtag vor Vollendung des 60. Lebensjahres

  • Wie erfolgt die zusätzliche Anrechnung von Versicherungsmonaten bei der Inanspruchnahme einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension? 

 

  • Die ermittelte Gesamtgutschrift wird anteilig um Zurechnungsmonate erhöht
  • Durch die Zurechnungsmonate darf eine Maximalanzahl von 469 Monaten nicht überschritten werden

  • Wie hoch ist der Abschlag bei der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension? 

  • 0,35%  der Pension / Kalendermonat

  • Wann entfällt bei der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension die Berechnung eines Abschlages?

  • Wenn der Stichtag nach dem 1.1.2020 UND
  • Das 60. Lebensjahr vollendet UND
  • Am Stichtag mindestens 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegen

  • Für welche Beiträge gebührt der besondere Steigerungsbetrag?

  • Beiträge, die zur Höherversicherung entrichtet wurden

  • Wie erfolgt die Pensionsberechnung wenn in eine Höherversicherung eingezahlt wurde?

  • Entrichtete Zusatzbeiträge werden mit Aufwertungsfaktoren aufgewertet
  • Aufgewertete Beiträge werden mit Faktor multipliziert, der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festgestellt wurde

  • Was wird in den versicherungsmathematischen Faktoren bis zum 31.3.2016 zur Berechnung des Steigerungsbetrages berücksichtigt? 

  • Geschlecht d. Beitragszahlers
  • Alter zum Zeitpunkt der Entrichtung
  • Alter zum Zeitpunkt des Stichtages

  • Welche Neuregelung bezüglich der versicherungsrechtlichen mathematischem Faktoren ergab sich mit dem 1.4.2016?

  • Die Berücksichtigung des Geschlechts der versicherten Person entfällt

  • Was passiert, wenn ein Erwerbseinkommen während einer laufenden I-, BU-, oder EU-Pension bezogen wird?

  • Wenn Einkommen über Geringfügigkeitsgrenze: Es gebührt eine Teilpension

  • Wovon ist die Höhe der Teilpension neben einem Einkommen während einer laufenden I-, BU-, oder EU-Pension abhängig?

  • Von der Summe aus Teilpension und Erwerbseinkommen
  • Liegt diese über 1.241,97 (Wert 2020) wird Pension um Anrechnungsbetrag vermindert

  • Innerhalb welcher Grenzen muss sich der Anrechnungsbetrag, um welchen die Teilpension bei gleichzeitigem Bezug von während I-, BU-, oder EU-Pension und einem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze befinden?

  • Darf weder das Erwerbseinkommen noch 50% der Pension übersteigen

  • Was passiert, wenn ein Einkommen neben einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, Korridor- und Schwerarbeitspension bezogen wird?

  • Alle vorzeitigen Alterspensionen fallen zur Gänze mit dem Tag, ab dem eine Pflichtversicherung in PV besteht ODER
  • Ab dem eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit mit Erwerbseinkommen über Geringfügigkeit ausgeübt wird

 

  • Was geschieht mit dem Tag nach Beendigung eines Einkommens über der Geringfügigkeitsgrenze neben einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, Korridor- und Schwerarbeitspension?

  • Alle vorzeitigen Alterspensionen leben wieder auf (gilt auch bei Korridor- und Schwerarbeitspension nach APG)

  • Was passiert, wenn neben einer Alterspension eine eine Pflichtversicherung in der PV begründende selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausgeübt wird?

  • Es gebührt dem Versicherten ein besonderer Höherversicherungsbetrag
  • Dieser wird jeweils jährlich rückwirkend neu festgesetzt