Pensionsversicherung

Pensionsversicherung, Österreich

Pensionsversicherung, Österreich

Leonie Reiter

Leonie Reiter

Kartei Details

Karten 340
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 12.05.2020 / 04.03.2025
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  • Unter welchen Voraussetzungen besteht für Versicherte geboren ab dem 1.1.1964 Anspruch auf BU-/ I- oder EU-Pension? 

  • Bei Eintritt d. Versicherungsfalles & Erfüllung der Wartezeit
  • Wenn aufgrund d. körperlichen oder geistigen Zustandes dauerhafte Invalidität oder Berufsunfähigkeit angenommen werden kann
  • Wenn kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation besteht UND
  • Wenn am Stichtag kein Anspruch auf Alterspension, Schwerarbeitspension bzw. vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer besteht

  • Unter welchen Umständen wird Rehabilitationsgeld gewährt? 

  • Versicherte geboren ab dem 1.1.1964
  • Bei Vorliegen vorübergehender Invalidität / Berufsunfähigkeit

  • Für welche Dauer wird Rehabilitationsgeld gewährt?

  • Für die der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme

  • Was bedeutet der Bezug von Rehabilitationsgeld für den Rechtsanspruch auf Maßnahmen medizinischer Rehabilitation? 

  • Diese stellen unter den gegebenen Voraussetzungen eine Pflichtleistung dar

  • Unter Welchen Umständen wird Umschulungsgeld gewährt? 

  • Bei Vorliegen dauernder Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit, wenn eine Umschulung sinnvoll und zumutbar ist

  • Für welche Dauer wird Umschulungsgeld gewährt?

  • Für die Dauer der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme

  • Was bedeutet der Bezug von Umschulungsgeld für den Rechtsanspruch auf Maßnahmen beruflicher Rehabilitation? 

  • Diese stellen unter den gegebenen Umständen bei Erfüllung bestimmter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen eine Pflichtleistung dar

 

  • Wer trägt die Kosten des Rehabilitations- bzw. Umschulungsgeldes? Wer ist für die Auszahlung zuständig? 

  • Rehabilitationsgeld: Kostenträger: PVA, Auszahlung: KV
  • Umschulungsgeld: Kostenträger: PVA, Auszahlung: AMS

  • Unter welchen Voraussetzungen besteht für Versicherte geboren bis zum 31.12.1963 Anspruch auf BU-, I-, oder EU-Pension? 

  • Bei Eintritt d. Versicherungsfalles und Erfüllung der Wartezeit
  • Wenn die Invalidität, Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich 6 Monate andauert oder andauern wird
  • Wenn kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation besteht UND
  • Wenn am Stichtag kein Anspruch auf Alterspension, Schwerarbeitspension bzw. vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer besteht

  • Für welche Dauer werden für Versicherte geboren bis zum 31.12.1963 Leistungen der BU-, I-, oder EU-Pension gewährt? 

  • Längstens 24 Monate
  • Wenn weiterhin I / BU oder EU besteht ist bei Antragstellung innerhalb von 3 Monaten nach dem Erlöschen eine Weitergewährung möglich
  • Besteht aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauerhafte I, BU oder EU werden die Leistungen dauernd zuerkannt

  • Über welche Zeiträume erhalten Versicherte, geboren vor dem 31.12.1963 Übergangsgeld? 

  • Während Maßnahmen der beruflichen und / oder medizinischen Rehabilitation

  • In welcher Höhe wird Versicherten, geboren vor dem 31.12.1963 Übergangsgeld ausbezahlt? 

  • Der zu diesem Zeitpunkt anfallenden fiktiven I-, BU-, oder EU-Pension
  • Höchstausmaß und Sonderzahlungen sind nicht vorgesehen
  • Mindesthöhe = Ausgleichszulagenrichtsatz
  • Für Familienangehörige Erhöhung: PartnerIn 10%, alle weiteren Angeh. 5%

  • Was bedeutet der Bezug von Übergangsgeld für den Rechtsanspruch auf Maßnahmen medizinischer und beruflicher Rehabilitation? 

  • Med. Reha: Pflichtaufgabe
  • Berufliche Reha: Pflichtleistung

  • Für welche Versichertengruppe kommt die Alterspension nach dem APG zur Anwendung? 

  • Versicherte geboren ab dem 1.1.1955

  • Welche Arten der Alterspension gibt es nach dem APG?

  • Alterspension
  • Korridorpension
  • Schwerarbeitspension

  • Wann tritt nach APG der Versicherungsfall des Alters ein? 

 

  • Männer: Vollendung des 65. Lebensjahres
  • Frauen: 
    • Wenn geboren vor dem 1.2.1963: 60. Lebensjahr
    • Wenn geboren nach dem 2.2.1963: schrittweise Anhebung des Anfallsalters an jenes der Männer

  • Wann gilt die Mindestversicherungszeit für einen Anspruch auf Alterspension nach dem APG als erfüllt? 

  • Wenn am Stichtag mindestens
    • Davon mindestens 84 Versicherungs(Beitrags)monate aufgrund einer Erwerbstätigkeit sind
    • 180 Versicherungsmonate nach APG bzw. ASVG, GSVG und BSVG vorliegen UND

  • Welche Versicherungs(Beitrags)monate sind nach dem APG jenen aufgrund einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt?

  • SV für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
  • SV für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
  • Weiterversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
  • Zeiten eines aliquoten Pflegekarenzgeldbezuges

  • Welche besonderen Anspruchsvoraussetzungen müssen für die Alterspension nach dem APG erfüllt sein? 

  • keine

  • Welcher Versicherungsfall muss eintreten, um eine Korridorpension nach APG in Anspruch nehmen zu können? 

  • Vollendung des 62. Lebensjahres

  • Welche Mindestversicherungszeit muss zur Inanspruchnahme der Korridorpension nach APG erfüllt sein? 

  • 480 Versicherungsmonate

  • Welche besonderen Anspruchsvoraussetzungen müssen zur Inanspruchnahme der Korridorpension nach dem APG erfüllt sein? 

  • Am Stichtag darf keine Pflichtversicherung in der PV vorliegen ODER
  • Keine sonstige selbstständige bzw. unselbstständige Tätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt werden

  • Welcher Versicherungsfall muss eingetreten sein, um eine Schwerarbeitspension nach dem APG in Anspruch nehmen zu können? 

  • Vollendung des 60. Lebensjahres

  • Welche Mindestversicherungszeit muss erfüllt sein, um die Schwerarbeitspension nach dem APG in Anspruch nehmen zu können? 

  • 540 Versicherungsmonate am Stichtag

  • Welche besonderen Anspruchsvoraussetzungen müssen zur Inanspruchnahme der Schwerarbeitspension erfüllt sein? 

  • Innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag mind. 120 Monate Schwerarbeit UND
  • Am Stichtag keine Pflichtversicherung in der PV oder keine sonstige selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze

  • Für welche Versichertengruppe kommt die Leistung der Alterspension nach ASVG, GSVG und BSVG in Betracht? 

  • Versicherte geboren bis zum 31.12.1954

  • Wann tritt der Versicherungsfall für die Leistung der Alterspension nach ASVG, GSVG und BSVG ein? 

  • Frauen: Vollendung d. 60. Lebensjahres
  • Männer: Vollendung d. 65. Lebensjahres

  • Welche Allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen müssen für Alterspensionen nach ASVG, BSVG und GSVG erfüllt sein? 

  • 180 Beitragsmonate ODER
  • 300 Versicherungsmoante ODER
  • 180 Versicherungsmonate in einer Rahmenzeit von 360 Kalendermonaten

  • Welche besonderen Anspruchsvoraussetzungen müssen für Alterspensionen nach ASVG; BSVG und GSVG erfüllt sein? 

  • Keine

  • Welche Änderung hat sich am 1.10.2017 bezüglich der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ergeben? 

  • Diese kann seitdem nicht mehr in Anspruch genommen werden

  • Welche neue Möglichkeiten der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension gibt es seit 1.10.2017?

  • Langzeitversichertenregelung
  • Langzeitversichertenregelung für Schwerarbeiter

  • Für welche Versichertengruppe gilt die Langzeitversichertenregelung?

 

  • Frauen geboren ab dem 1.1.1959
  • Männer geboren ab dem 1.1.1954

Ab Stichtagen ab dem 1.1.2016

  • Wann gilt der Versicherungsfall für die vorzeitige Alterspension nach der Langzeitversichertenregelung als eingetreten? 

  • Mit der Vollendung des 62. Lebensjahres

  • Welche allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension nach der Langzeitversichertenregelung erfüllt sein?

  • Die Wartezeit gilt als erfüllt wenn am Stichtag mindestens
    • 240 Versicherungsmonate in einer Rahmenzeit von 360 Kalendermonaten vorliegen
    • 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung ODER

  • Welche besonderen Anspruchsvoraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension nach der Langzeitversichertenregelung erfüllt sein?

  • Mindestens 540 Beitragsmonate
  • Keine Pflichtversicherung in der PV am Stichtag
  • Keine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze

  • Welche Beitragsmonate können zur Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension nach der Langzeitversichertenregelung geltend gemacht werden?

  • Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund von Erwerbstätigkeit
  • Maximal 60 Monate der Kindererziehung
  • Monate des Präsenz- und Zivildienstes
  • Monate des Wochengeldbezuges

  • Welche allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen müssen nach der Langzeitversichertenregelung für Schwerarbeiter zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Alterspension erfüllt werden?

 

  • Die Wartezeit gilt als erfüllt wenn am Stichtag
    • 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung ODER
    • 240 Versicherungsmonate in einer Rahmenzeit von 360 Kalendermonaten vorliegen

  • Welche Beitragsmonate können zur Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension nach der Langzeitversichertenregelung für Schwerarbeiter geltend gemacht werden?

  • Alle Beitragsmonate der Pflicht- und freiwilligen Versicherung (hier gelten auch nachgekaufte Schul-/ Studienzeiten)
  • Maximal 60 Monate der Kindererziehung
  • Monate des Präsenz- und Zivildienstes
  • Monate des Wochengeldbezuges
  • Monate des Krankengeldbezuges
  • Spezielle Ersatzmonate nach GSVG und BSVG bei Beitragszahlung

  • Was versteht man unter der „Fortbetriebspension“ nach BSVG und GSVG?

  • Die Hinzurechnung von Pensionszeiten (jenen des Verstorbenen) für Hinterbliebene, wenn diese den Betrieb des verstorbenen Partners weiterführen

  • Welche Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Fortbetriebspension erfüllt werden? 

 

  • Fortführung des Betriebes für mindestens 3 Jahre
  • Keine Beanspruchung der Witwen - oder Witwerpension
    • Im BSVG kann die dreijährige Betriebsfortführung unter bestimmten Bedingungen entfallen