Pensionsversicherung
Pensionsversicherung, Österreich
Pensionsversicherung, Österreich
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Leonie Reiter
Leonie Reiter
Kartei Details
Karten | 340 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 12.05.2020 / 04.03.2025 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20200512_pensionsversicherung
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- Unter welchen Voraussetzungen besteht für Versicherte geboren ab dem 1.1.1964 Anspruch auf BU-/ I- oder EU-Pension?
- Bei Eintritt d. Versicherungsfalles & Erfüllung der Wartezeit
- Wenn aufgrund d. körperlichen oder geistigen Zustandes dauerhafte Invalidität oder Berufsunfähigkeit angenommen werden kann
- Wenn kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation besteht UND
- Wenn am Stichtag kein Anspruch auf Alterspension, Schwerarbeitspension bzw. vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer besteht
- Unter welchen Umständen wird Rehabilitationsgeld gewährt?
- Versicherte geboren ab dem 1.1.1964
- Bei Vorliegen vorübergehender Invalidität / Berufsunfähigkeit
- Für welche Dauer wird Rehabilitationsgeld gewährt?
- Für die der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme
- Was bedeutet der Bezug von Rehabilitationsgeld für den Rechtsanspruch auf Maßnahmen medizinischer Rehabilitation?
- Diese stellen unter den gegebenen Voraussetzungen eine Pflichtleistung dar
- Unter Welchen Umständen wird Umschulungsgeld gewährt?
- Bei Vorliegen dauernder Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit, wenn eine Umschulung sinnvoll und zumutbar ist
- Für welche Dauer wird Umschulungsgeld gewährt?
- Für die Dauer der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme
- Was bedeutet der Bezug von Umschulungsgeld für den Rechtsanspruch auf Maßnahmen beruflicher Rehabilitation?
- Diese stellen unter den gegebenen Umständen bei Erfüllung bestimmter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen eine Pflichtleistung dar
- Wer trägt die Kosten des Rehabilitations- bzw. Umschulungsgeldes? Wer ist für die Auszahlung zuständig?
- Rehabilitationsgeld: Kostenträger: PVA, Auszahlung: KV
- Umschulungsgeld: Kostenträger: PVA, Auszahlung: AMS
- Unter welchen Voraussetzungen besteht für Versicherte geboren bis zum 31.12.1963 Anspruch auf BU-, I-, oder EU-Pension?
- Bei Eintritt d. Versicherungsfalles und Erfüllung der Wartezeit
- Wenn die Invalidität, Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich 6 Monate andauert oder andauern wird
- Wenn kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation besteht UND
- Wenn am Stichtag kein Anspruch auf Alterspension, Schwerarbeitspension bzw. vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer besteht
- Für welche Dauer werden für Versicherte geboren bis zum 31.12.1963 Leistungen der BU-, I-, oder EU-Pension gewährt?
- Längstens 24 Monate
- Wenn weiterhin I / BU oder EU besteht ist bei Antragstellung innerhalb von 3 Monaten nach dem Erlöschen eine Weitergewährung möglich
- Besteht aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauerhafte I, BU oder EU werden die Leistungen dauernd zuerkannt
- Über welche Zeiträume erhalten Versicherte, geboren vor dem 31.12.1963 Übergangsgeld?
- Während Maßnahmen der beruflichen und / oder medizinischen Rehabilitation
- In welcher Höhe wird Versicherten, geboren vor dem 31.12.1963 Übergangsgeld ausbezahlt?
- Der zu diesem Zeitpunkt anfallenden fiktiven I-, BU-, oder EU-Pension
- Höchstausmaß und Sonderzahlungen sind nicht vorgesehen
- Mindesthöhe = Ausgleichszulagenrichtsatz
- Für Familienangehörige Erhöhung: PartnerIn 10%, alle weiteren Angeh. 5%
- Was bedeutet der Bezug von Übergangsgeld für den Rechtsanspruch auf Maßnahmen medizinischer und beruflicher Rehabilitation?
- Med. Reha: Pflichtaufgabe
- Berufliche Reha: Pflichtleistung
- Für welche Versichertengruppe kommt die Alterspension nach dem APG zur Anwendung?
- Versicherte geboren ab dem 1.1.1955
- Welche Arten der Alterspension gibt es nach dem APG?
- Alterspension
- Korridorpension
- Schwerarbeitspension
- Wann tritt nach APG der Versicherungsfall des Alters ein?
- Männer: Vollendung des 65. Lebensjahres
- Frauen:
- Wenn geboren vor dem 1.2.1963: 60. Lebensjahr
- Wenn geboren nach dem 2.2.1963: schrittweise Anhebung des Anfallsalters an jenes der Männer
- Wann gilt die Mindestversicherungszeit für einen Anspruch auf Alterspension nach dem APG als erfüllt?
- Wenn am Stichtag mindestens
- Davon mindestens 84 Versicherungs(Beitrags)monate aufgrund einer Erwerbstätigkeit sind
- 180 Versicherungsmonate nach APG bzw. ASVG, GSVG und BSVG vorliegen UND
- Welche Versicherungs(Beitrags)monate sind nach dem APG jenen aufgrund einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt?
- SV für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
- SV für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
- Weiterversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
- Zeiten eines aliquoten Pflegekarenzgeldbezuges
- Welche besonderen Anspruchsvoraussetzungen müssen für die Alterspension nach dem APG erfüllt sein?
- keine
- Welcher Versicherungsfall muss eintreten, um eine Korridorpension nach APG in Anspruch nehmen zu können?
- Vollendung des 62. Lebensjahres
- Welche Mindestversicherungszeit muss zur Inanspruchnahme der Korridorpension nach APG erfüllt sein?
- 480 Versicherungsmonate
- Welche besonderen Anspruchsvoraussetzungen müssen zur Inanspruchnahme der Korridorpension nach dem APG erfüllt sein?
- Am Stichtag darf keine Pflichtversicherung in der PV vorliegen ODER
- Keine sonstige selbstständige bzw. unselbstständige Tätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt werden
- Welcher Versicherungsfall muss eingetreten sein, um eine Schwerarbeitspension nach dem APG in Anspruch nehmen zu können?
- Vollendung des 60. Lebensjahres
- Welche Mindestversicherungszeit muss erfüllt sein, um die Schwerarbeitspension nach dem APG in Anspruch nehmen zu können?
- 540 Versicherungsmonate am Stichtag
- Welche besonderen Anspruchsvoraussetzungen müssen zur Inanspruchnahme der Schwerarbeitspension erfüllt sein?
- Innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag mind. 120 Monate Schwerarbeit UND
- Am Stichtag keine Pflichtversicherung in der PV oder keine sonstige selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze
- Für welche Versichertengruppe kommt die Leistung der Alterspension nach ASVG, GSVG und BSVG in Betracht?
- Versicherte geboren bis zum 31.12.1954
- Wann tritt der Versicherungsfall für die Leistung der Alterspension nach ASVG, GSVG und BSVG ein?
- Frauen: Vollendung d. 60. Lebensjahres
- Männer: Vollendung d. 65. Lebensjahres
- Welche Allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen müssen für Alterspensionen nach ASVG, BSVG und GSVG erfüllt sein?
- 180 Beitragsmonate ODER
- 300 Versicherungsmoante ODER
- 180 Versicherungsmonate in einer Rahmenzeit von 360 Kalendermonaten
- Welche besonderen Anspruchsvoraussetzungen müssen für Alterspensionen nach ASVG; BSVG und GSVG erfüllt sein?
- Keine
- Welche Änderung hat sich am 1.10.2017 bezüglich der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ergeben?
- Diese kann seitdem nicht mehr in Anspruch genommen werden
- Welche neue Möglichkeiten der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension gibt es seit 1.10.2017?
- Langzeitversichertenregelung
- Langzeitversichertenregelung für Schwerarbeiter
- Für welche Versichertengruppe gilt die Langzeitversichertenregelung?
- Frauen geboren ab dem 1.1.1959
- Männer geboren ab dem 1.1.1954
Ab Stichtagen ab dem 1.1.2016
- Wann gilt der Versicherungsfall für die vorzeitige Alterspension nach der Langzeitversichertenregelung als eingetreten?
- Mit der Vollendung des 62. Lebensjahres
- Welche allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension nach der Langzeitversichertenregelung erfüllt sein?
- Die Wartezeit gilt als erfüllt wenn am Stichtag mindestens
- 240 Versicherungsmonate in einer Rahmenzeit von 360 Kalendermonaten vorliegen
- 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung ODER
- Welche besonderen Anspruchsvoraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension nach der Langzeitversichertenregelung erfüllt sein?
- Mindestens 540 Beitragsmonate
- Keine Pflichtversicherung in der PV am Stichtag
- Keine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze
- Welche Beitragsmonate können zur Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension nach der Langzeitversichertenregelung geltend gemacht werden?
- Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund von Erwerbstätigkeit
- Maximal 60 Monate der Kindererziehung
- Monate des Präsenz- und Zivildienstes
- Monate des Wochengeldbezuges
- Welche allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen müssen nach der Langzeitversichertenregelung für Schwerarbeiter zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Alterspension erfüllt werden?
- Die Wartezeit gilt als erfüllt wenn am Stichtag
- 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung ODER
- 240 Versicherungsmonate in einer Rahmenzeit von 360 Kalendermonaten vorliegen
- Welche Beitragsmonate können zur Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension nach der Langzeitversichertenregelung für Schwerarbeiter geltend gemacht werden?
- Alle Beitragsmonate der Pflicht- und freiwilligen Versicherung (hier gelten auch nachgekaufte Schul-/ Studienzeiten)
- Maximal 60 Monate der Kindererziehung
- Monate des Präsenz- und Zivildienstes
- Monate des Wochengeldbezuges
- Monate des Krankengeldbezuges
- Spezielle Ersatzmonate nach GSVG und BSVG bei Beitragszahlung
- Was versteht man unter der „Fortbetriebspension“ nach BSVG und GSVG?
- Die Hinzurechnung von Pensionszeiten (jenen des Verstorbenen) für Hinterbliebene, wenn diese den Betrieb des verstorbenen Partners weiterführen
- Welche Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Fortbetriebspension erfüllt werden?
- Fortführung des Betriebes für mindestens 3 Jahre
- Keine Beanspruchung der Witwen - oder Witwerpension
- Im BSVG kann die dreijährige Betriebsfortführung unter bestimmten Bedingungen entfallen