Prüfungsvorbereitung


Kartei Details

Karten 14
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 05.02.2020 / 12.03.2020
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Was versteht man unter dem Begriff der wirtschaftlichen Doppelbelastung (Buch S. 186 f. / Folie 5)?

Wird die unternehmerische Tätigkeit mittels einer juristischen Person (Kapitalgesellschaft) ausgeübt, so haben wir es mit zwei Steuersubjekten zu tun. Einerseits hat die juristische Person die Gewinn- und Kapitalsteuer zu entrichten, während die natürliche Person (der Unternehmer) auf den als Dividende ausgeschütteten — versteuerten —Gewinnen die Einkommenssteuer und auf den Aktien — welche das (Eigen-)kapital der Unternehmung verkörpern — die Vermögenssteuer zu bezahlten hat.

Diese wirtschaftliche Doppelbelastung wird durch das Teilbesteuerungsverfahren (auf Stufe direkte Bundessteuer) bzw. durch das Teilsatzverfahren (auf Stufe Kantons- und Gemeindesteuern im Kanton Bern) gemildert.

 

Welchen steuerrechtlichen Status - selbstständig oder unselbstständig - weist eine natürliche Person aus, welche mittels einer Kapitalgesellschaft unternehmerisch tätig ist?

Unselbstständigewerbend

 

Welche Typen von juristischen Personen kommen für eine unternehmerische Tätigkeit in Frage (Folie 4)?

Primär Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie in untergeordnetem Rahmen die Genossenschaft (Selbsthilfezweck); theoretisch käme auch noch die Kommanditaktiengesellschaft in Frage, welche in der Schweiz aber quasi inexistent ist.

 

Welcher Zeitraum ist bei einer juristischen Person das Steuerjahr bzw. die Steu-erperiode (Folie 8)?

Das Geschäftsjahr ist zugleich Steuerjahr/Steuerperiode (das Kalenderjahr ist irrele-vant).

 

Welche Vermögensbestandteile gehören zum Privatvermögen einer juristischen Person?

Eine juristische Person kann nie über Privatvermögen verfügen. Alles was im Eigentum einer juristischen Person steht, gehört zu deren Geschäftsvermögen

 

Welche kumulativen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine geldwerte Leistung vorliegt (Folie 15)?

 

Leistung der Gesellschaft an Anteilsinhaber oder an ihnen nahe stehende Per-sonen

ohne entsprechende Gegenleistung, so dass

die Leistung einem unbeteiligten Dritten gegenüer nicht (oder zumindest nicht

in diesem Umfang) erbracht worden wäre und

die Bevorteilung war für die handelnden Organe erkennbar

Welche steuerlichen Folgen hat eine geldwerten Leistung (Folie 16)?

 

Auf Stufe Gesellschaft: Gewinnaufrechnung

Auf Stufe natürlicher Person (Anteilsinhaber): Einkommensaufrechnung (Teil-besteuerungs-/Teilsatzverfahren findet Anwendung)

Verrechnungssteuerpflicht

 

Wie werden die direkten Steuern und die Steuerbussen bei juristischen Personen steuerlich behandelt (Buch S. 201 / Folie 17)?

Die direkten Steuern können als geschäftsmässig begründeter Aufwand abgezogen werden, nicht aber die Steuerbussen.

 

Welche Elemente gehören zum steuerbaren Kapital einer juristischen Person (Buch S. 203 f. / Folie 23)?

 

Einbezahltes Grundkapital

Offene Reserven

Versteuerte stille Reserven

Verdecktes Eigenkapital

Kapitaleinlagereserven

 

Kann ein allfälliger Verlustvortrag bei der Berechnung des steuerbaren Kapitals abgezogen werden (Folie 24 / Art. 102, Abs. 4 StG-BE)?

Steuerbar ist immer mindestens das einbezahlte Grundkapital; somit kann ein Verlust-vortrag nur dann geltend gemacht werden, wenn Zuwachskapital vorhanden ist, d.h. wenn das Eigenkapital das Grundkapital übersteigt.

 

Welche Instrumente zur Vermeidung der wirtschaftlichen Dreifachbelastung

kennen Sie (Buch S. 250 ff. / Folien 26 bis 28)?

Bund und Kantone kennen den Beteiligungsabzug.

Zusätzlich kennen die Kantone auf Stufe der Kantons- und Gemeindesteuern den Hol-

dingstatus.

 

Welches sind die Voraussetzungen, um als Holdinggesellschaft besteuert zu

werden (Folie 32 und 33 / Art. 98, Abs. 1 StG-BE)?

Qualitative Voraussetzungen:

Holdingzweck muss statutarisch gesichert und tatsächlich gelebt werden: Dau-erndes Halten und Verwalten von Beteiligungen und

Keine Geschätstäigkeit in der Schweiz ausüen

Quantitative Voraussetzungen:

Beteiligungen oder Erträge müssen mind. 2/3 der gesamten Aktiven oder Er-

träge darstellen.

Mind. 1 massgebliche Beteiligung mit mind. 10% oder Verkehrswert von CHF 1 Mio. (bis 31.12.2010: mind. 20% oder CHF 2 Mio.)

 

Welches sind die Folgen des Holdingstatuts (Folie 34 /Art. 98, Abs. 1 StG-BE)?

 

Keine Gewinnsteuer und nur reduzierte Kapitalsteuer auf Stufe der Kantons- und Ge-meindesteuern. Bei einem Statuswechsel von einer ordentlich besteuerten Gesellschaft zu einer Holdinggesellschaft wird über sämtliche stillen Reserven auf den aktiven abgerechnet (Ausnahme Liegenschaften und Beteiligungen).

 

Nennen Sie drei der geplanten Neuerungen der Unternehmenssteuer-

reform III

Abschaffung des Holding- und Domizilprivilegs

Einführung einer Patentbox (Output-Förderung) Einführunge eines F+E Super-Abzugs (Input-Förderung)

Anpassung bei der Teilbesteuerung

Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital