Prüfungsvorbereitung


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Langue Deutsch
Catégorie Gestion d'entreprise
Niveau Autres
Crée / Actualisé 05.02.2020 / 01.03.2021
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Was sind Vermögenserträge (Buch S. 131)?

Einkünfte aus der Nutzung von Vermögenselementen ohne Schmälerung der Vermö-genssubstanz.

 

Wie werden Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen bei der direkten Bundessteuer behandelt (Folie 3)?

Beide Ausprägungen gehören zum steuerbaren Einkommen

 

Wie werden Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen bei den Kantons- und Gemeindesteuern behandelt (Folie 3)?

Beide Ausprägungen gehören zum steuerbaren Einkommen

Was sind Kapitalgewinne?

Veräusserungsgewinne auf beweglichem oder unbeweglichem Vermögen, d.h. der Verkaufserlös übersteigt den seinerzeitigen Kaufpreis (Beispiel: Ein Aktienpaket kann zu einem höheren Preis verkauft werden, als früher für den Ankauf bezahlt werden musste).

 

Welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Besteuerung der privaten Kapitalgewinne bei der direkten Bundessteuer resp. den Kantons- und Gemein-desteuern kennen Sie (Folie 3 und 4)?

Die Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen sind bei beiden Steuerarten steuerfrei. Die Kapitalgewinne auf unbeweglichem Vermögen sind nur bei der direkten Bundessteuer steuerfrei, während sie bei den Kantons- und Gemeindesteuern mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst werden.

 

Welche Typen von Erträgen aus beweglichem Vermögen kennen Sie (Folie 5)?

 

Einküfte aus Guthaben und Forderungen.

Ertrag aus Beteiligungen.

Einküfte aus Vermietung, Verpachtung und Nutzniessung.

Erträe aus Anlagefonds.

Einküfte aus immateriellen Güern.

Können Wertschriftenverwaltungskosten einkommenssteuerlich abgezogen werden (Folie 5)?

Soweit es sich um Unkosten für die Erzielung von Erträgen aus beweglichem Vermögen handelt (z.B. Inkassospesen für Aktiencoupons) können diese als Gewinnungskosten geltend gemacht werden. Nicht abzugsfähig sind hingegen Aufwendungen, welche der Erzielung von steuerfreien privaten Kapitalgewinnen dienen (z.B. perfor-manceorientierte Vermögensverwaltungsaufträge).

 

Müssen Sie bei der Deklaration eines Zinsertrages (z.B. Bankkonto im Inland) den netto ausbezahlten Betrag (= 65 %) oder den Bruttoertrag vor Verrech-nungssteuerabzug (= 100 %) im Formular 3 Ihrer Steuererklärung aufführen (Buch S. 131)?

Zu deklarieren ist stets der Bruttoertrag (= 100 %), welcher auch steuerbar ist. Die Verrechnungssteuer erfüllt lediglich einen Sicherungszweck und wird Ihnen bei korrekter Deklaration zurückerstattet.

 

Hat die Schaffung von sog. „Gratisaktien", welche aus der Umwandlung von Reserven einer Kapitalgesellschaft in Aktienkapital gebildet werden für den Ak-tionär steuerliche Folgen (Buch S. 137 f. / Folien 6 — 12)?

Ja, der gesamte Betrag (immer der Nominalbetrag, da auf diesem Weg kein Agio gebildet werden kann), welcher von Reserven zu Eigenkapital umgewandelt wird ist als Einkommen (Ertrag aus beweglichem Vermögen) steuerbar, sofern er nicht aus Reserven aus Kapitaleinlagen stammt. Dies deshalb, weil die Ausschüttung von Reserven eine Dividendenauszahlung darstellt, welche der Einkommenssteuer unterliegt. Die Schaffung von „Gratisaktien" wird somit wirtschaftlich gleich beurteilt, wie die eine Dividendenausschüttung mit nachfolgendem Erwerb von Aktien. Die Rückzahlung von Nominalkapital stellt dafür immer eine steuerlich unbeachtliche Vermögensumschichtung dar. Nur wenn die Gratisaktien nicht aus Reserven von Kapitaleinlagen stammen wird keine Einkommenssteuer erhoben und ist keine Verrechnungssteuer geschuldet.

 

Welche Typen von Erträgen aus unbeweglichem Vermögen kennen Sie (Folie 13)?

 

Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Nutzniessung.

Einküfte aus Baurechtsverträen.

Einküfte aus Ausbeutung des Bodens.

Eigenmietwert bei Eigengebrauch.

 

Wozu gibt es den Eigenmietwert aus steuersystematischer Sicht (Buch S. 147 / Folien 14 — 16)?

Der Eigenmietwert dient dazu, den Verfassungsgrundsatz der Besteuerung nach wirt-schaftlicher Leistungsfähigkeit umzusetzen. Gäbe es keinen Eigenmietwert und könnten trotzdem die Schuldzinsen und die Unterhaltskosten abgezogen werden, so käme es zu einer Bevorzugung der Eigenheimbesitzenden gegenüber den Mietenden resp. gegen über alternativen Anlageformen (z.B. Erträge aus beweglichem Vermögen).

Wie wird der Eigenmietwert (technisch) festgesetzt?

Es erfolgt eine Aufnahme der Verhältnisse vor Ort durch einen Baufachmann (in der Regel einen Architekten). Dieser erstellt ein Protokoll und bewertet zahlreiche Aspekte (z.B. Ausbaustandard, Lage, Verkehrserschliessung, usw.). Gestützt auf dieses Proto-koll, welches vom Eigentümer jederzeit bei der Gemeinde eingesehen werden kann, werden dann der amtliche Wert (Vermögen) und der Eigenmietwert (Einkommen) fest-gelegt. Der so festgelegte Protokollmietwert hat in der Regel für längere Zeit Gültigkeit, kann aber für jede Steuerperiode durch Veränderung des Multiplikators an die aktuelle Marktentwicklung für Grundstücke und Liegenschaften in der jeweiligen Gemeinde oder Region angepasst werden. Es handelt sich um eine rein technische Bewertung, weshalb beispielsweise Hinweise auf die mit der Vermietung anderer Gebäude in der Nachbarschaft erzielten Mieterträge unbeachtlich sind.

 

Wie hoch ist der Eigenmietwert festzulegen (Art. 21 Abs. 2 DBG / Art. 25 Abs. 2 StG-BE)?

Grundsätzlich sollte der Eigenmietwert dem Marktmietwert entsprechen (Art. 21, Abs. 2 DBG). Es besteht aber eine gewisse Schätzungenauigkeit und gemäss Praxis und Rechtssprechung dürfen auch die „Ausreisser" nach oben im Einzelfall nicht über der Marktmiete zu liegen kommen. Dies führt dazu, dass der Eigenmietwert bei der direkten Bundessteuer im Normalfall etwa 70 % der Marktmiete beträgt. Bei den Kantons-und Gemeindesteuern ist zusätzlich die Gesetzesbestimmung zu beachten, wonach der Eigenmietwert „zur Förderung der Eigentumsbildung und der Selbstvorsorge massvoll festzulegen" ist (Art. 25, Abs. 2 StG-BE), was zu einem durchschnittlichen Ei-genmietwert in der Höhe von 60 % der Marktmiete führt. Abweichungen von diesen Durchschnittswerten können nicht angefochten werden, sofern sie nicht über der Marktmiete liegen.

 

Was ist der steuerliche Unterschied zwischen wertvermehrenden und werterhal-tenden Kosten im Zusammenhang mit Liegenschaften (Buch S. 150 f. / Folie 17)?

Werterhaltende Aufwendungen dienen der Reparatur und dem Unterhalt, d.h. der Wiederherstellung oder Erhaltung des bisherigen Zustandes; sie stellen Gewinnungs-kosten dar und können laufend einkommenssteuerlich abgezogen werden. Wertver-mehrende Aufwendungen sind Kosten für Neu- und Umbauten, Komfortverbesserun-gen und bauliche Veränderungen aller Art; diese Aufwendungen gehören zu den An-lagekosten und sich einkommenssteuerlich unbeachtlich (allenfalls können sie bei ei-ner späteren Veräusserung bei der Grundstückgewinnsteuer in Abzug gebracht wer-den).

 

Wie hoch ist der Pauschalabzug für die Liegenschaftsunterhaltskosten gemäss bernischem Recht (Folie 18)?

Für Gebäude bis zu einem Alter von 10 Jahren beträgt er 10 % des Bruttoliegen-schaftsertrages, für Liegenschaften mit einem Alter von mehr als 10 Jahren beläuft sich der Ansatz auf 20 % des Bruttoliegenschaftsertrages. Die steuerpflichtige Person kann für jedes Steuerjahr wählen, ob sie die effektiven Kosten oder die Pauschale geltend machen will (sog. „Wechselpauschale").

 

Welche Grundsätze gelten betreffend die steuerliche Behandlung von Vorsorge-beiträgen resp. Vorsorgeleistungen (Folie 19)?

Grundsätzlich gilt, dass die Leistungen immer dann besteuert werden, wenn die Beiträge - vollumfänglich oder zumindest weitgehend - haben abgezogen werden können (Säulen 1, 2 und 3a). Wenn die Beiträge steuerlich nicht abgezogen werden können, sind die Leistungen normalerweise steuerfrei (Säule 3b).

 

Wie hoch sind die steuerlich maximal zulässigen Beiträge an die Säule 3a per Steuerjahr 2013 und 2014 (Folie 19)?

 

CHF 6'739 mit BVG

CHF 33'696 ohne BVG

 

Wie werden Leibrenten einkommenssteuerlich behandelt (Buch S. 157 f. / Folie 19)?

Sie sind nur im Umfang von 40 % steuerbar; dieser pauschale Ansatz soll die Zins-komponente erfassen, aber die Kapitalrückzahlungskomponente nicht steuerlich be-lasten.

 

Wie werden Kapitalleistungen aus der 2. Säule sowie aus der Säule 3a erfasst (Buch S. 152 ff. / Folie 20)?

Getrennt von den übrigen Einkünften ohne Sozialabzüge zu einem milderen Satz (sog. „Sonderveranlagung"). Bei der direkten Bundessteuer beispielsweise zu einem Fünftel des normalen Tarifs (Art. 36 DBG); bei den Kantons- und Gemeindesteuern mit einem vollständig separaten Tarif.

 

Welche allgemeinen Abzüge kennen Sie (Folie 21)?

 

Schuldzinsen (ev. auch Gewinnungskostencharakter)

Renten und dauernde Lasten

Unterhaltsbeiträe (Alimente)

Selbstgetragene Krankheits- und Unfallkosten

Behinderungsbedingte Kosten

Doppelverdienerabzug

Vergabungen (freiwillige Geldleistungen an steuerbefreite juristische Personen, welche eine gemeinnützige oder eine öffentliche Aufgabe erfüllen).

Abzug fü zusäzliche resp. auswätige Ausbildungskosten (nur bernisch)

Kosten für die Kinderfremdbetreuung (nur bernisch)

Kosten für Lebens-, Unfall-, Kranken- sowie andere Versicherungen (plafoniert)