ASVR
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 78 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 18.01.2020 / 25.06.2021 |
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Persönlichkeitsschutz: Grundsatz der Gleichbehandlung
Grundsatz: Aus der Fürsorgepflicht des AG fliesst der Grundsatz, dass er die AN seines Betriebs gleich zu behandeln hat.
Anwendungsbereich: Ausübung des Weisungsrechts und bei frewilligen Sozialleistungen.
Einschränkungen: DER AG darf AN unterschiedlich behandeln. Verboten ist nur eine willkürliche Ungleichbehandlung -> Mit sachlichen Gründen ist eine Ungleichbehandlung erlaubt.
Gleichbehandlung gegen Vertragsfreiheit:
- Vertragliche Vereinbarungen gehen grundsätzlich vor. Die Grenzen bestehen in Form von zwingenden Normen, GAV, interner Persönlichkeitsschutz (ZGB 27) und Sittenwidrigkeit.
- Spezialgesetzliches Verbot der Geschlechterdiskriminierung (GIG)
Persönlichkeitsschutz: Gleichstellung von Frau und Mann
Grundsatz: Verbot geschlechterspezifishcer Diskriminierung.
Rechtsgrundlagen:
- Tatsächliche Gleichstellung Art. 8 Abs. 3 BV
- Art. 328 OR
- Förderung der Gleichstellung durch das Gleichstellungsgesetz.
Pflichten des AG gemäss BV:
Art. 27 Wirtschaftsfreiheit
Art. 36 Einschränkungen
Art. 94 Grundsatz der Wirtschaftsordnung
Art. 1110 Abs. 1 BV Kometenzen
Pause und Ruhezeiten:
Überstunden und Überzeit
Vertragliche Arbeitszeit in der Differenz zur effektiv erbrachten Arbeitszeit
➔ Überstunden + Überzeit
Achtung: ArG regelt keine Überstunden, nur Überzeit.
Pausen und Ruhezeiten:
• Wöchentliche Ruhezeit Art. 18, 21 ArG
o Sonntag (oder Ersatz)
o Freier Halbtag
• Tägliche Ruhezeit Art. 15a, 16 ArG
o Mindestens 11 Stunden aufeinander folgend
o Nacht (vorbehältlich bewilligter Nachtarbeit)
• Mindestpausen Art. 15 ArG
•
Tagesarbeit: Zwischen 06:00 – 20:00 Uhr
Abendarbeit: 20:00 – 23:00 Uhr
Nachtarbeit: 23:00 – 06:00 Uhr Arbeitsverbot, bzw. Bewilligungspflicht Art. 27 ArG und ArGV 2 Vorübergehende Nachtarbeit: Lohnzuschlag 25% Dauernde Nachtarbeit: 10% Zeitzuschlag und weitere Schutzmassnahmen
Arbeitszeiterfassung
Arbeitszeiterfassung Art. 46 ArG: Dauer und Lage der effektiven Arbeitszeiten müssen dokumentiert werden 46 ArG und Art. 73 ArGV1
Ausnahmen der Arbeitszeiterfassung
Arbeitszeiterfassung Art. 46 ArG: Dauer und Lage der effektiven Arbeitszeiten müssen dokumentiert werden 46 ArG und Art. 73 ArGV1
Nur ausnahmsweise Verzicht:
• Wenn GAV und schriftlicher Zustimmung der einzelnen AN
• Mit einem Bruttoeinkommen von mehr als 120'000 / Jahr
• Welche bei ihrer Arbeit über eine grosse Gestaltungs- und Zeitautonomie verfügen Art. 73a ArGV1
Vereinfachte Erfassung:
• Vereinbarung mit AN-Vertretung im Betrieb oder einzelnen AN
• Nur für AN, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können (Art. 73b ArGV1)
Ferien
Ferien:
Ferienanspruch Art. 39a, 329e OR Generell: Mind. 4 Wochen Bis 20: Mind. 5 Wochen Bis 30: + 1 Woche für Jugendarbeit (unbezahlt)
Ferienbezug Art. 329c OR Zwingend zwei Wochen zusammenhängend Zeitpunkt: Im laufenden Jahr, vom AG bestimmt, AN Wünsche sind zu berücksichtigen.
Ferienkürzung Art. 329b OR Zulässig ist die Kürzung des Ferienanspruch von 1/12 pro vollem Absenzmonat
• Verschuldet: Ab 1. Vollem Monat
• Unverschuldet: Ab 2. Vollem Monat
o Schwangerschaft: Ab 3. Vollem Monat
o Keine Kürzung wegen Mutterschaftsurlaubs.
Finanzielle Abgeltung 329d OR Anspruch auf Ferienlohn: Lohn läuft während Ferien weiter, voller aktueller Lohn Abgeltungsverbot:
• Erholungszweck verbietet Abgeltung durch Geld
• Ausnahme Ferienlohnabgeltung: Sehr unregelmässige Teilzeitarbeitsverhältnisse
• Ferienlohnanteil im Arbeitsvertrag und in jeder Lohnabrechnung klar auszuscheiden
Gesundheitsschutz durch AG
Art. 82 UVG: Der AG ist zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten verpflichtet.
Art. 6 ArG: Der AG ist zum Schutze der Gesundheit der AN verpflichtet. Schutz der persönlichen Integrität der AN.
Konkretisierung auf Veordnungsebene
VO über Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten VUV
Verordnung 3 (ArGV 3): Grundanforderungen an Gebäude, Licht, Lärm, Schutzausürstung etc.
Verordnung 4: Voraussetzung der Plangenehmigung für Bauten von industriellen Betrieben betreffend Arbeitsräume, Verkehrswege, Luft…
Interventionsebenen bei Fürsorgepflichten
Prävention: Gesundheitsvorsorger Art. 6 ArG
Früherkennung / Frühbehandlung: Einzelne AN mit Anzeichen / Auftreten von Erkrankung
Behandlung: Einzelne AN mit längerer Arbeitsunfähigkeit
Rezeptionsklausel (Art. 342 Abs. 2 OR)
Wird durch Vorschriften des Bundes oder der Kantone über die Arbeit und die Berufsbildung dem AG oder dem AN eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung auferlegt, so steht der andern Vertragspartei ein zivilrechtlicher Anspruch auf Erfüllung zu, wenn die Verpflichtung Inhalt des Einzelarbeitsvertrages sein könnte.
Sonderschutzbestimmungen für Schwangere und sitllende Frauen
Art. 35 ff. ArG:
Schutz Gesundheit für Mutter und Kind. Falls Arbeit nicht verrichtet werden kann und keine Ersatzarbeit: 80% Lohn. Beschäfitugn bei Mutterschaft: Es gibt ein 8 wöchiges Arbeitsverbot nach Niederkunft. Weitere 8 Arbeit nur mit Einverständnis. Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben (keine Lohnzahlung Art. 35a Abs. 2 ArG).
Art. 60-66 ArV 1
Mütter bekommen (bezahlt) Zeit zum Stillen
Mutterschutzvrordnung
Art. 34 ArGV 3
Gründe für Beendigung des AV
Gründe für Beendigung
1. Zeitablauf -> Art. 334 Abs. 1 OR
2. Tod -> AN Art. 338 OR & AG Art. 338a OR
3. Beidseitige Vereinbarung Art. 115 OR
4. Einseitige Auflösung durch Kündigung / Entlassung -> Art. 335 ff. OR
Keine Gründe für Beendigung des AV sind: Pensionierung, Tod des AG, Betriebsübergang (Art. 333 OR)
Befristetes Arbeitsverhältnis
- Echtes befristetes AV: Endet automatisch durch Zeitablauf (Art. 334 Abs. 1 OR). Ordentliche Kündigung nicht möglich. Kündigungsschutzregeln sind nicht anwendbar. Das Gesetz geht davon aus, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis keine Kündigungsmöglichkeit hat, sofern nicht eine Möglichkeit vereinbart wurde.
- Unechtes befristetes AV: Liegt vor, wenn eine Probezeit vereinbart wurde, Kündigung vereinbart wurde mit Minimal- bzw. Maximaldauer, Befristung länger als 10 Jahre
Mitteilung der Kündigung
Mündlich: Grundsätzlich möglich gemäss Art. 335 Abs. 1 OR aber nicht zu empfehelen, da Beweislosigkeit.
Schriftlich: Relevant ist Eintreffen in den Machtbereich. Bei Abholschein: Nächstmöglucher tag, an dem der Brief auf der Post abgeholt werden kann. Irrelevant ist somit der Poststempel.-> Zeitliche Regel: Zustellfiktion (7 Tage). Arbeitsrechtlich erster Tag der Abholungsfrist besteht die Möglichkeit der Kenntnisnahmen und die Frist beginnt zu laufen.
Kündigungsverfahren: Masseentlassung
In der Schweiz gibt es grundsätzlich keine Verfahrensvorschriften. Zu beachten sind öffentlichrechtliche AV. Praxisgemäss ist das Gebot schonender Rechtsausübung und der Persönlichkeitsschutz zu bachten. Massenentlassung:
- Mitarbeiter: Diese sollen informiert werden und die Möglichkeit haben, Vorschläge zu unterbreiten, wie dies verhindert werden kann.
- Staat: Der Staat sollte informiert werden um allenfalls Massnahmen zu ergreifen.
Zeitlicher Kündigungsschutz
Art, 335 a-c OR:
In der Probezeit: 7 Kalendertage
Danach:
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. - 9. Dienstjahr: 2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate
-> Jeweils auf Ende eines Monats vorbehältlich abweichender Vereinbarungen
Fristlose Kündigung durch einer der Parteien:
Voraussetzungen:
- Wichtiger Grund Muss sofort erfolgen, ansonsten gilt die Vermutung, dass kein wichtiger Grund vorliegt.
- Einhaltung der Kündigungsfrist unzumutbar
- Strenge Gerichtspraxis!
- Folgen:
- Sofortige Auflösung des AV
- Kein zeitlicher Kündigungsschutz.
Rechtsfolgen einer fristlosen Entlassung
Art. 337 OR -> Gerechtfertige fristlose Entlassung
Art. 337c OR -> ungerechtfertige fristlose Entlassung
-> Ungerechtfertigt: Der AG muss dem AN den Lohn auszahlen, welche er im Falle einer ordentlichen Kündigung erhalten hätte. Dabei sind auch Krankheiten und andere Sperrfristen zu berücksichtigen. Solche Auszahlungen sind nicht als Lohn zu deklarieren. Es handelt sich hierbei um Schadenersatz.
Wenn der AN in diesem Zeitraum (Kündigungsfrist) eine Stelle findet, so ist dies mit dem Schadenersatz zu verrechnen.
Kündiugng zur Unzeit
Sperrfristen:
- Kündigung durch AG (Art. 336c) währen: Militär und anderen Diensten, Krankheit und Unfallabsenz, Schangerschaft, Teilnahme an ausländischer Hilfsaktion
- Bei Kündigung durch AN (Art. 336d OR): Währen Militär und anderen Diensten des AG
Rechtsfolgen einer Kündigung zur Unzeit:
- Kündigung währen einer Sperrfrist -> Nichtigkeit Art. 336c Abs. 2 Satz 1 OR)
- Sperrfrist beginnt nach Zugang der Kündigung:
- Unterbruch der Kündigungsfrist während der Sperrfrist Art. 336c Abs. 2 OR
- Beachte: Art. 336c Abs. 3 OR (Verlängerung bis zum Endtermin)
Weiteres:
- Mehrere Sperrgründe: Jeder Grund löst grundsätzlich eine Sperrfrist aus. Rückfälle bewirken aber keine neue Sperrfrist.
- Dienstjahrwechsel: Im 1. Dienstjahr kann höchstens die 30-Tage-Sperrfrist ablaufen: Dauert die Krankheit im 2. Dienstjahr fort, läuft der Rest der längeren Sperrfrist (max. 60 Tage) zusätzlich
- Krankheit in der Verlängerung bis zum Monatsende (Art. 336c Abs. 3 OR) bringt keine neue Verlängerung.
Sachlicher Kündigungsschutz: Missbräuchliche Küdnigung
Anfechtbar durch AG und AN, wenn (Art. 336 Abs 1 OR) Küdnigung wegen:
- Persönliche Eigenschaft der Gegenpartei
- Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts
- Verteielung arbeitsrechtlicher Ansprüche durch Gegenpartei
- Geltendmachen von Ansprüchen aus dem AV nach Treu und Glauben
- Übernahme gesetzlicher Pflichten.
Diskriminierungsschutz gilt nur in öffentlich-rechtlichen Betrieben, nicht aber bei Privaten -> Vertragsfreiheit.
➔ Vereitelung: Zur Verhinderung, Jubiläumsgeschenk auszahlen zu müssen.
➔ Geltend machen: z.B. Überstunden.
Rachekündigung nach GIG
Innerbetriebliche Beschwerde oder Schlichtunsgs- oder Gerichtsverfahren wegen Geschlechterdiskriminierung.
Art. 10 GIG -> Speziallfall von Art. 336 Abs 1. ligt d OR bei Berufung auf GIG. -> Kündigungsschutz während dem Verfahren + 6 Monate
Verfahren: Anfechtung beim Gericht vor Ablauf der Kündiungsfrist. Gericht entscheiet über prov. Wiedereinstellung. Sanktion: Aufhebung der Kündigung (Weiterführung des AV) und Entschädigung gemäss Art. 336a OR.
Folgen der Beendigung des AV
Fälligkeit von ansprüche aus dem Arbeitsvertrag Art. 339 OR
Rückgabe- und Herausgabepflichten Art. 339a OR
Gestaffelte Erfüllung: Bsp. Verkauf einer grösseren Maschine, welche in Raten bezahlt wird.
Retentionsrecht Bsp. Lastwagenfahrer hat Überstunden gemacht und gibt daher den Lastenwagen nicht zurück -> Retentionsrecht nicht möglich, da unselbständiger Besitz
Manager mit seinem Dienstwagen hat auch Überstunde
Abgangsentschädigung gemäss Art. 339b ff. OR
Weitere:
- Wahrung von Geheimnissen
- Arbeitszeugnis Art. 330a OR
- Konkurrenzverbot Art. 340ff OR
Aufhebungsvertrag
Formfrei möglich. Inhaltlich: darf keine zwingende Bestimmungen verletzen. Verzicht nur dann zulässig,w enn beide Parteien zugeständnisse machen.
Rechtsnormen:
- Aufhebungsvertrag (115 OR) -> Bedarf nur dann die Schriftform, wenn dies gesetzlich oder vertraglich festgelegt. Zwingende Rechte auf die nicht verzichtet werden können (zeitlicher Kündigungsschutz Art. 336 c OR) -> Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist. Art. 324a OR -> Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. Person verzichtet auf zwingende Bestimmungen von art. 341 OR. Darauf darf nicht verzichtet werden, wegen Gesetz. Praxis lässt solche Aufhebungsvereinbarungen zu unter der Bedingung dass beide Parteien geben und nehmen. IC AN bekommt extra Geld, der AG muss dafür den Lohn nicht
zahlen, auf die Zeit, worin sich das Arbeitsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit verlängern würde. BG sagt, es sei kein echter Vergleich (AN profitiert nicht)
Arbeitszeugnis
- AN kann jederzeit Zeugnis verlangen Art. 330a OR
- Verpflichtung des AG, Referenzen erteilen
- Arbeitsbestätigung und qualifiziertes Zeugnis
- Während 10 Jahren nah Beendigung Anspruch auf Ausstellung Duplikat oder ähnliches Zeugnis.
Arbeitszeugnis: Einfaches Zeugnis:
- Bestätigung für Behörden oder Vermieter
- Falls negative Beurteilung der Leistung oder des Verhaltens
- Auswirkung auf Leistungen Arbeitslosenversicherung: Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit
Bei Referenzen: Art. 328b OR: Auskunft zu erteilen ohne Auskunftsermächtigung ist nicht erlaubt.
Formelle Anforderungen an das Arbeitszeugnis:
- Schriftform: Abhängig von Branche
- Sprache: Arbeitsort ist relevant, evtl. Berufssprache, Codierungen sind unzuässig
- Datum: Ausstellungsdatum, Ausnahmen bei Urteil Rückdatierung zulässig
- Unterschrift.
Mindestinhalt: Personalien, Beschriebung der Tätigkeit, Vertragsdaduer, Arbeitsort, Leistung und Verhalten.
Konkurrenzverbot
Voraussetzungen: Vertragliche Vereinbarung, Gültigkeitsvoraussetzungen (Schriftlichkeit, ehebliches Schädigungspotenzial aufgrund Einblick Art. 3640 OR). Gültigkeitsvoraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn persönliche Eigenschaften / Berufserfahrung im Vordergrund steht.
Keine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Deifnition von Ort, Zeit und Gegenstand.
Vollzug des Arbeitsschutzes
Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen über den Gesundheitsschutz
- AG
- Unterstützung / Mitwirkung durch AN
Zuständigkeit der Behörden:
- Berufskrankheiten: SUVA
- Berufsunfälle: SUVA oder Arbeitsinspektorate
- Physische und psychische Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz: Arbeitsinspektorate
- Kooperation der Behörden: Eidg. Koordinationskommission.
Verwaltungsverfahren:
- Kontrolle auf Anzeige oder von Amtes wegen
- Abmahnung falls erfolglos:
- Verwaltugnsverfügung mit Strafandrohung, falls erfolglos:
- Verwaltungszwang: Vollstreckung auf Kosten des AG durch Behörde oder Dritte
- Bei Verstoss gegen Vorschriften für die Verhütung von BU und Berufskrankheiten: Prämienerhöhung von mind. 20%
Strafverfahren:
- Verstoss gegen amtl. Verfügungen Art. 292 StGB
- Strafbestimmungen im ArG und UVG bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Arbeitssicherheit
- Straftatbestände StGB
Möglichkeiten des AN:
- Mahnung Ar. 102 Abs. 1 OR
- Arbeitseinstellung wegen Annahmeverzug Art. 324 Abs. 1 OR
- Kündigung Fristlose Kündigung nach erfolgter Abmahnung
- Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung durch den AG
- Erfüllungsanspruch Art. 342 Abs. 2 OR
- Haftung der AG Art. 328 i.V.m. Art. 97 OR
Umlage oder Kapitaldeckungsverfahren?
1. Säule -> Umlageverfahren
2. & 3. Säule -> Kapitaldeckungsverfahren
Relevanz der Unterschiedung zwischen Geld- und SachleistungenSachle
Kürzung von Leistungen, nur Geldleistungen können gekürzt werden -> Art. 21 Abs. 1 ATST
Koordination:
- Sachleistungen -> Grundsatz der Priorität (entweder UV oder KV)
- Geldleistungen: Grundsatz der Kummulation (Bsp. AHV und IV werden beide ausbezahlt)
- Internationale Verhältnisse gemäss FZA:
- Export von Geldleistungen
- Sachleistungen gemäss den Vorschriften des Wohnsitzstaates
Leistungsfplicht KVG
Leistungspflciht besteht nur, wenn die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind Art. 32 KVG
Konkretisierung der Verordnung des EI über Leistungen in der obligatorischen Krankentaggeldversicherung, KLV.
Sachleistungen KVG
§Finanzierung
•Prämien: Kopfprämie regional abgestuft
•Kostenbeteiligung der Versicherten (Franchise und 10% Selbstbehalt)
•Abmilderung des fehlenden sozialen Elementes durch kantonal geregelte Prämienverbilligung
-Verbilligung für Personen «in bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen»
-Kinder (80%) und junge erwachsene in Ausbildung (50%) für «untere und mittlere Einkommen»
-aktuell: finanzpolitisch motivierte Kürzung der Prämienverbilligung
- Sachleistungen UVG
Anspruch auf Behandlung der Unfallfolgen gemäss Art. 10 UVG
Hilfsmittel gemäss HVUV Art. 11 UVGT
Reise-, Transport- und Rettungskosten (Art. 13 UVG)
Ohne Kostenbeteiligung durch die versicherte Person.
Sachleistungen IVG
§Medizinische Massnahmen
§Frühintervention
§Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung
§Massnahmen beruflicher Art
§Hilfsmittel
Anspruchsvoraussetzungen ALV
Art. 8 ff. AVIG
•Arbeitslosigkeit + Arbeitsausfall
•Wohnen, Alter
•Beitragszeit (Erfüllung / Befreiung)
•Vermittlungsfähigkeit
•Kontrollvorschriften
Merkmale der Sozialversicherung
Schutz vor sozialen Risiken:
- Schädigende, in der Zukunft liegende und ungewisse Ereignisse
- Krankheit, Mutterschaft, Alter, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Familienlasten, Invalidität, Arbeitslosigkeit und Tod
- Schaden -> Vermögensverminderung
- Versicherungsprinzip i.d.R.:
- Pauschalisierter Schadenersatz
- Sozialversicherungsleistung im Grundsatz unabhängig vom Verhalten der versicherten Person geschuldet
- Sozialversicherungsrecht = öffentliches Recht