ASVR

Keine

Keine

Tim Buchmeier

Tim Buchmeier

Set of flashcards Details

Flashcards 78
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 18.01.2020 / 25.06.2021
Weblink
https://card2brain.ch/box/20200118_asvr
Embed
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20200118_asvr/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Soziales Risiko Alter

Versicherung: AHV & BV

Soziales Risiko des Versorgenden
-> Hinterlassensein

Versicherung: AHV, bV, UV, MV

Soziales Risiko: Fehlende Existenzmittel

Versicherung: EL

Soziales Risiko: Arbeitslosigkeit

Versicherung: ALV

Soziales Risiko: Erwebsausfall bei Militär

Versicherung: EO

Soziales Risiko: Mutterschaft

Versicherung: MSE in EO, KV

Soziales Risiko: Familienlasten

Versicherung: FamZG (FLG)

Soziales Risiko: Gesundheitsschaden

Versicherung:

  • Unfall: UV / MV / Subsidiär KV
  • Krankheit: KV / UV (Berufs-K) / MV
  • Invalidität: IV / bV / UV / MV

Ziel 1. Säule

Existenzbedarf

Ziel 2. Säule

Sicherung des Lebensstandards

Ziel 3. Säule

individuelle Ergänzung

Versicherte 1. Säule

Obligatorisch: Ganze Bevölkerung

Versicherte 2. Säule

Obligatorisch: Arbeitnehmende, Selbstständige freiwillig

Versicherte 3. Säule

3a für Erbwerbstätige

3b für alle

Rechtsquelle 1. Säule

AHVG, IVG, ELG

Rechtsquelle 2. Säule

BVG, Reglemente

Rechtsquelle 3. Säule

Vertrag, Polive (VVG)

Rechtsschutz 1. Säule

Sozialversicherungsgerichte

Rechtsschutz 2. Säule

Sozialversciherungsgerichte

Rechtsschutz 3. Säule

Zivilgerichte (da auf privatrechtlicher Basis)

Besonderheiten des CH System der Sozialversicherungen

  • 3-Säulen Konzept
  • Nichtberufsunfälle sind über Unfallversicherung gedeckt und nicht via Krankenversicherung.
  • Erwerbausfall bei Krankheit ist nicht obligatorisch versichert

Grundfragen Prüfung Sozialversicherungen:

 

1. Wer ist unterstellt? 
-> Unterstellung

2. Wer ist Beitrafspflichtig?
-> Finanzierung

 

3. Wer ist leistungsberechtigt?
-> Leistungen

Unterschiede Privatversicherung und Sozialversicherungen

Gegenstand, Trägerschaft, Leistungen & Finanzierung

Unterscheidung 13. Monatslohn & Gratifikation

1. Monatslohn gemäss Art. 322 OR:
Es handelt sich hierbei um einen festen im Voraus festgelegten Lohnbestandteil und Fälligkeit bestimmt ist. Dieser ist geschuldet, da er vereinbart wurde. Beim Ein- und Austritt besteht ein Anspruch auf pro-rata-Zahlung.

 

2. Gratifikation gemäss Art. 322d OR:
Es handelt sich um eine freiwillige Sondervergütug, welche im Ermessen des AG liegt. Es ist eine freiwillige Leistung. Beim Ein und Austritt grundsätzlich keine pro-rata Zahlung (Ausnahme Art. 322d Abs. 2 OR). Es besteht gemäss Praxis dann ein Anspruch auf Gratifikation, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Wiederholte, vorberhaltslose Auszahlung (mind. 3x)
  • Nicht mehr akzessorisch -> Es handelt sich um einen erheblichen Anteil am Gesamtverdienst.

Unterscheidung Selbstständig und unselbstständig

Arbeitsrecht: Durch Suboordination

Sozialversicherungsrecht: Wirtschaftliches Risiko

Gründe für Arbeitsverhinderung auf AN-Seite und Frage der Lohnfortzahlung

Gemäss Art. 329 ff. OR:

  • Freizeit
    -> Lohn i.d.R. im Lohn berücksichtigt
  • Stellensuche
    -> Lohn gemäss Vereinbarung / Übung Art. 324a OR
  • Ferien
    -> Lohn gemäss Art. 329d OR
  • Jugendurlaub
    -> Lohn: Nur EAV, GAV 329e Abs. 2 OR
  • Mutterschaftsurlaub
    -> Schwangerschaft gemäss Art. 324a OR / Niederkunft 16b ff. EO
  • Unverschuldete Arbeitsverhinderung
    -> Lohnforzahlung gemäss Art. 324a OR
     

Lohnfortzahlung bei Arbeisunfähigkeit

Überblick Art. 324 ff. OR:
Der AN leistet nicht, weil er nicht leisten kann, wobei dieser Umstand:
1. In der Risikosphäre des AG liegt (Betriebsrisiko oder durch ihn verschuldet ist. Rechtsfolge: Lohnfortzahlung nach Art. 324 OR. Wichtig ist, dass der An seine Arbeit anbietet, denn nur so kann der AG in Verzug gesetzt werden.
2. In der Risikosphäre des AN liegt (objektives Leistungshindernis, z.B. Stau) oder durch ihn verschuldet ist (wie z.B. U-Haft wegen Straftat).
3. Auf einem unverschuldeten subjektiven Leistungshindernis des AN beruht Tatbestand: Unmöglichkeit / Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung Rechtsfolge: Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a OR Begründung: Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Sozialschutz.


Voraussetzungen zur Lohnfortzahlung Art. 324a OR:
• Persönliches Leistungshindernis AN
• Unmöglichkeit / Unzumutbarkeit der Erfüllung der Arbeitspflicht
• Kein Verschulden des Arbeitnehmers
• Mindestdauer des Arbeitsverh

Kurzzeitige Abwesenheiten nach geltendem Recht

Umfang des Lohnfortzahlunganspruch

Umfang des Lohnfortzahlung Anspruch:
• Grundlohn zzgl. Sämtliche Lohnbestandteile
• Neuer Anspruch in jedem Dienstjahr In jedem Dienstjahr beginnt die Lohnfortzahlungspflicht, bzw. das Saldo von vorne.
• Alle Absenzen – auch aus unterschiedlichen Gründen werden zusammengezählt.
• Lohnminima (nicht zeitlich) bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit.
• Unter Umständen Berücksichtigung finanziellen Lage Arbeitgeber.

Leistung / Lohnfortzahlung infolge Krankheit

Leistung infolge Krankheit:
Art. 3 ATSG -> Definition von Krankheit.
Sozialversicherungsrechtliche Deckung infolge Krankheit:
• Leistungen:
o Untersuchung und Behandlung (für uns nicht relevant)
o Erwerbsausfall
▪ Bei Unselbstständigen: Arbeitgeberin Ar. 324a OR -> Krankentaggeldversicherung KVG
▪ Bei Selbstständigen: Selbstvorsorge: Krankentaggeldversicherung
Rechtsgrundlagen für Heilungskosten infolge Krankheit:
• Grundversicherung -> KVG (Sozialversicherung)
• Zusatzversicherung -> Police VVG (Privatversicherung)
Genügende Deckung durch Krankentaggeldversicherung?
• Gleichwertige Lösung im Vergleich zu Art. 324a: Abstrakte Betrachtung ist massgebend
• Praxis: Gleichwertigkeit gegeben, wenn:
o 2-3 Karenztage
o 80% Lohn während 720 Tagen innerhalb 900 Tagen
o Hälftige Prämientragung AG / AN
• In der Regel kollektive Taggeldversicherung gemäss VVG, selten gemäss KVG.
Umfang Krankentaggeldversicherung:
• Regelung im Arbeitsvertrag
o Lohnhöhe, Dauer Lohnzahlung und Karenztage müssen erwähnt sein, wenn versprochene Leistungen Minimallösung des OR überschreiten (Art. 324a Abs. 4 OR)
o Verweis auf aktuelle Versicherungsbedingungen, welche jederzeit eingesehen werden können.
o Taggeldzahlung Ende Arbeitsverhältnis? wenn Lohnfortzahlung ausschliesslich durch AG geleistet wird, ist davon auszugehen, dass diese bei Beendigung des AV aufhört, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Taggelder nach VVG: Geschuldet auch nach Austritt, falls nichtexplizit ausgeschlossen (anders als bei Taggeld nach KVG!) Vertrauensgrundsatz gilt.

Unterstellung UV

Inhalt der Arbeitspflicht

Hauptquelle:

  • Arbeitsvertrag
  • Branche- und Berufsüblichkeit

Konkretisierung: Durch Weisung des AG

Weitere Auslegungsmerkmale:

  • Hauptarbeit
  • Übliche Hilfsarbeit
  • Sonderarbeit (Überstunden gemäss Art. 321c OR und Überzeit gemäss Art. 12 ArG)

Wie ändert man den Arbeitsinhalt?

  1. Berührt die Änderung den arbeitsvertragliche vereinbarten Inhalt der Arbeit?
    1. Wenn ja: Anpassung des AV (stillschweigend oder ausdrücklich)
    2. Wenn nein: Anpassung durch Weisung

 

Probleme: Übernahme von qualifizierter Arbeit (Frage von Mehrlohn?), Zumutbarkeit der Änderung, Einhaltung der Kündigungsfrist

Weisungsrecht (Ziel & Rechtsquellen)

Befolgungspflicht (Weisungsrecht):
Weisungsrecht der AG: Ar. 321a, 321d OR.
• Ist Ausdruck des Subordinationsverhältnis
• Weisung -> Einseitige empfangsbedürftige Anordnung (nicht im Vertrag)
• AG hat Recht und Pflicht zur Weisungserteilung -> Befolgungspflicht AN
• Achtung: Systematische Stellung in der Normenhierarchie: Weisungen kommen zuunterst in der Normenhiarchie.

Grenzen des Weisungsrechts

Grenzen des Weisungsrecht:
• Zwingendes Recht
• Betriebsordnung
• GAV
• Einzelarbeitsvertrag
• Persönlichkeitsschutz
• Treu und Glauben.

Vorrübergehende Leistung

Taggelder

Dauerleistung

Rente

Persönlichkeitsschutz bei Mobbing

Basis Persönlichkeitsschutz in Art. 328 OR

Definition Mobbing gemäss BG: Systematisches, feindliches, über einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll. 

 

Schädigende Personen können schadenersatzpflichtig werden auf Basis von Art. 41 OR für Mitarbeitende und Art. 97 OR gegen Arbeitgebende.

Schutzpflichten für Arbeitgeber

Unterlassungspflichten: Keine Eingriffe ind die Persönlichkeitsgüter

Schutzpflichten: Pflicht die Persönlichkeit der MA zu schützen:

  • Gegen Beeinträchtigungen von Vorgesetzten und Mitarbeitenden und Dritten
  • Nötigenfalls durch Weisungen

Rechtsfolgen bei Verletzung des Persönlichkeitsschutzes

Ausgangslage: Persönlichkeittschutz ist eine vertragliche Pflicht des AGe. Persönlichkeitsverletzungen sind folglich Vertrgsverletzungen.

  • Arbeitsverweigerung (Art. 324 OR)
  • Allg. Klagen des Persönlichkeitsschutzes (gegen Urheber). Feststellungsklage gemäss Art. 27 ff. ZGB.
  • Schadenersatz Art. 97 OR & Genugtuung Art. 47&49 OR
  • Ordentliche oder fristlose Kündigung.