ASVR
Keine
Keine
Kartei Details
Karten | 78 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 18.01.2020 / 25.06.2021 |
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Soziales Risiko Alter
Versicherung: AHV & BV
Soziales Risiko des Versorgenden
-> Hinterlassensein
Versicherung: AHV, bV, UV, MV
Soziales Risiko: Fehlende Existenzmittel
Versicherung: EL
Soziales Risiko: Arbeitslosigkeit
Versicherung: ALV
Soziales Risiko: Erwebsausfall bei Militär
Versicherung: EO
Soziales Risiko: Mutterschaft
Versicherung: MSE in EO, KV
Soziales Risiko: Familienlasten
Versicherung: FamZG (FLG)
Soziales Risiko: Gesundheitsschaden
Versicherung:
- Unfall: UV / MV / Subsidiär KV
- Krankheit: KV / UV (Berufs-K) / MV
- Invalidität: IV / bV / UV / MV
Ziel 1. Säule
Existenzbedarf
Ziel 2. Säule
Sicherung des Lebensstandards
Ziel 3. Säule
individuelle Ergänzung
Versicherte 1. Säule
Obligatorisch: Ganze Bevölkerung
Versicherte 2. Säule
Obligatorisch: Arbeitnehmende, Selbstständige freiwillig
Versicherte 3. Säule
3a für Erbwerbstätige
3b für alle
Rechtsquelle 1. Säule
AHVG, IVG, ELG
Rechtsquelle 2. Säule
BVG, Reglemente
Rechtsquelle 3. Säule
Vertrag, Polive (VVG)
Rechtsschutz 1. Säule
Sozialversicherungsgerichte
Rechtsschutz 2. Säule
Sozialversciherungsgerichte
Rechtsschutz 3. Säule
Zivilgerichte (da auf privatrechtlicher Basis)
Besonderheiten des CH System der Sozialversicherungen
- 3-Säulen Konzept
- Nichtberufsunfälle sind über Unfallversicherung gedeckt und nicht via Krankenversicherung.
- Erwerbausfall bei Krankheit ist nicht obligatorisch versichert
Grundfragen Prüfung Sozialversicherungen:
1. Wer ist unterstellt?
-> Unterstellung
2. Wer ist Beitrafspflichtig?
-> Finanzierung
3. Wer ist leistungsberechtigt?
-> Leistungen
Unterschiede Privatversicherung und Sozialversicherungen
Gegenstand, Trägerschaft, Leistungen & Finanzierung
Unterscheidung 13. Monatslohn & Gratifikation
1. Monatslohn gemäss Art. 322 OR:
Es handelt sich hierbei um einen festen im Voraus festgelegten Lohnbestandteil und Fälligkeit bestimmt ist. Dieser ist geschuldet, da er vereinbart wurde. Beim Ein- und Austritt besteht ein Anspruch auf pro-rata-Zahlung.
2. Gratifikation gemäss Art. 322d OR:
Es handelt sich um eine freiwillige Sondervergütug, welche im Ermessen des AG liegt. Es ist eine freiwillige Leistung. Beim Ein und Austritt grundsätzlich keine pro-rata Zahlung (Ausnahme Art. 322d Abs. 2 OR). Es besteht gemäss Praxis dann ein Anspruch auf Gratifikation, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Wiederholte, vorberhaltslose Auszahlung (mind. 3x)
- Nicht mehr akzessorisch -> Es handelt sich um einen erheblichen Anteil am Gesamtverdienst.
Unterscheidung Selbstständig und unselbstständig
Arbeitsrecht: Durch Suboordination
Sozialversicherungsrecht: Wirtschaftliches Risiko
Gründe für Arbeitsverhinderung auf AN-Seite und Frage der Lohnfortzahlung
Gemäss Art. 329 ff. OR:
- Freizeit
-> Lohn i.d.R. im Lohn berücksichtigt - Stellensuche
-> Lohn gemäss Vereinbarung / Übung Art. 324a OR - Ferien
-> Lohn gemäss Art. 329d OR - Jugendurlaub
-> Lohn: Nur EAV, GAV 329e Abs. 2 OR - Mutterschaftsurlaub
-> Schwangerschaft gemäss Art. 324a OR / Niederkunft 16b ff. EO - Unverschuldete Arbeitsverhinderung
-> Lohnforzahlung gemäss Art. 324a OR
Lohnfortzahlung bei Arbeisunfähigkeit
Überblick Art. 324 ff. OR:
Der AN leistet nicht, weil er nicht leisten kann, wobei dieser Umstand:
1. In der Risikosphäre des AG liegt (Betriebsrisiko oder durch ihn verschuldet ist. Rechtsfolge: Lohnfortzahlung nach Art. 324 OR. Wichtig ist, dass der An seine Arbeit anbietet, denn nur so kann der AG in Verzug gesetzt werden.
2. In der Risikosphäre des AN liegt (objektives Leistungshindernis, z.B. Stau) oder durch ihn verschuldet ist (wie z.B. U-Haft wegen Straftat).
3. Auf einem unverschuldeten subjektiven Leistungshindernis des AN beruht Tatbestand: Unmöglichkeit / Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung Rechtsfolge: Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a OR Begründung: Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Sozialschutz.
Voraussetzungen zur Lohnfortzahlung Art. 324a OR:
• Persönliches Leistungshindernis AN
• Unmöglichkeit / Unzumutbarkeit der Erfüllung der Arbeitspflicht
• Kein Verschulden des Arbeitnehmers
• Mindestdauer des Arbeitsverh
Umfang des Lohnfortzahlunganspruch
Umfang des Lohnfortzahlung Anspruch:
• Grundlohn zzgl. Sämtliche Lohnbestandteile
• Neuer Anspruch in jedem Dienstjahr In jedem Dienstjahr beginnt die Lohnfortzahlungspflicht, bzw. das Saldo von vorne.
• Alle Absenzen – auch aus unterschiedlichen Gründen werden zusammengezählt.
• Lohnminima (nicht zeitlich) bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit.
• Unter Umständen Berücksichtigung finanziellen Lage Arbeitgeber.
Leistung / Lohnfortzahlung infolge Krankheit
Leistung infolge Krankheit:
Art. 3 ATSG -> Definition von Krankheit.
Sozialversicherungsrechtliche Deckung infolge Krankheit:
• Leistungen:
o Untersuchung und Behandlung (für uns nicht relevant)
o Erwerbsausfall
▪ Bei Unselbstständigen: Arbeitgeberin Ar. 324a OR -> Krankentaggeldversicherung KVG
▪ Bei Selbstständigen: Selbstvorsorge: Krankentaggeldversicherung
Rechtsgrundlagen für Heilungskosten infolge Krankheit:
• Grundversicherung -> KVG (Sozialversicherung)
• Zusatzversicherung -> Police VVG (Privatversicherung)
Genügende Deckung durch Krankentaggeldversicherung?
• Gleichwertige Lösung im Vergleich zu Art. 324a: Abstrakte Betrachtung ist massgebend
• Praxis: Gleichwertigkeit gegeben, wenn:
o 2-3 Karenztage
o 80% Lohn während 720 Tagen innerhalb 900 Tagen
o Hälftige Prämientragung AG / AN
• In der Regel kollektive Taggeldversicherung gemäss VVG, selten gemäss KVG.
Umfang Krankentaggeldversicherung:
• Regelung im Arbeitsvertrag
o Lohnhöhe, Dauer Lohnzahlung und Karenztage müssen erwähnt sein, wenn versprochene Leistungen Minimallösung des OR überschreiten (Art. 324a Abs. 4 OR)
o Verweis auf aktuelle Versicherungsbedingungen, welche jederzeit eingesehen werden können.
o Taggeldzahlung Ende Arbeitsverhältnis? wenn Lohnfortzahlung ausschliesslich durch AG geleistet wird, ist davon auszugehen, dass diese bei Beendigung des AV aufhört, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Taggelder nach VVG: Geschuldet auch nach Austritt, falls nichtexplizit ausgeschlossen (anders als bei Taggeld nach KVG!) Vertrauensgrundsatz gilt.
Inhalt der Arbeitspflicht
Hauptquelle:
- Arbeitsvertrag
- Branche- und Berufsüblichkeit
Konkretisierung: Durch Weisung des AG
Weitere Auslegungsmerkmale:
- Hauptarbeit
- Übliche Hilfsarbeit
- Sonderarbeit (Überstunden gemäss Art. 321c OR und Überzeit gemäss Art. 12 ArG)
Wie ändert man den Arbeitsinhalt?
- Berührt die Änderung den arbeitsvertragliche vereinbarten Inhalt der Arbeit?
- Wenn ja: Anpassung des AV (stillschweigend oder ausdrücklich)
- Wenn nein: Anpassung durch Weisung
Probleme: Übernahme von qualifizierter Arbeit (Frage von Mehrlohn?), Zumutbarkeit der Änderung, Einhaltung der Kündigungsfrist
Weisungsrecht (Ziel & Rechtsquellen)
Befolgungspflicht (Weisungsrecht):
Weisungsrecht der AG: Ar. 321a, 321d OR.
• Ist Ausdruck des Subordinationsverhältnis
• Weisung -> Einseitige empfangsbedürftige Anordnung (nicht im Vertrag)
• AG hat Recht und Pflicht zur Weisungserteilung -> Befolgungspflicht AN
• Achtung: Systematische Stellung in der Normenhierarchie: Weisungen kommen zuunterst in der Normenhiarchie.
Grenzen des Weisungsrechts
Grenzen des Weisungsrecht:
• Zwingendes Recht
• Betriebsordnung
• GAV
• Einzelarbeitsvertrag
• Persönlichkeitsschutz
• Treu und Glauben.
Vorrübergehende Leistung
Taggelder
Dauerleistung
Rente
Persönlichkeitsschutz bei Mobbing
Basis Persönlichkeitsschutz in Art. 328 OR
Definition Mobbing gemäss BG: Systematisches, feindliches, über einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll.
Schädigende Personen können schadenersatzpflichtig werden auf Basis von Art. 41 OR für Mitarbeitende und Art. 97 OR gegen Arbeitgebende.
Schutzpflichten für Arbeitgeber
Unterlassungspflichten: Keine Eingriffe ind die Persönlichkeitsgüter
Schutzpflichten: Pflicht die Persönlichkeit der MA zu schützen:
- Gegen Beeinträchtigungen von Vorgesetzten und Mitarbeitenden und Dritten
- Nötigenfalls durch Weisungen
Rechtsfolgen bei Verletzung des Persönlichkeitsschutzes
Ausgangslage: Persönlichkeittschutz ist eine vertragliche Pflicht des AGe. Persönlichkeitsverletzungen sind folglich Vertrgsverletzungen.
- Arbeitsverweigerung (Art. 324 OR)
- Allg. Klagen des Persönlichkeitsschutzes (gegen Urheber). Feststellungsklage gemäss Art. 27 ff. ZGB.
- Schadenersatz Art. 97 OR & Genugtuung Art. 47&49 OR
- Ordentliche oder fristlose Kündigung.