Prüfung Schusswaffenhandel (Polizeisysteme & Identifikation, 02.10.2019)
https://www.fedpol.admin.ch/dam/data/fedpol/sicherheit/waffen/waffenhandel/sw-lernbuch-d.pdf
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Set of flashcards Details
Flashcards | 373 |
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Students | 75 |
Language | Deutsch |
Category | Career Studies |
Level | Other |
Created / Updated | 09.10.2019 / 02.07.2025 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20191009_pruefung_schusswaffenhandel_polizeisysteme_identifikation_02_10_2019
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41) Welche Waffen gelten gemäss Waffenrecht als antik?
a) Hieb-, Stich- und andere Waffen, die vor dem Jahr 1900 hergestellt wurden.
b) Feuerwaffen, die vor 1870 hergestellt wurden.
42) Welche Gegenstände gelten als Waffenzubehör?
a) Nachtsichtzielgeräte, sowie deren besonders konstruierten Bestandteile.
b) Laserzielgeräte, sowie deren besonders konstruierten Bestandteile.
c) Schalldämpfer, sowie deren besonders konstruierten Bestandteile.
d) Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
43) Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Waffenerwerbsschein erteilt werden kann?
a) Vollendung des 18. Altersjahres.
b) Kein Strafregistereintrag wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen.
c) Darf nicht unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch keine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.
d) Angabe des Erwerbsgrundes ausser zu Sport-, Jagd- oder Sammlerzwecken.
e) Wenn kein Anlass zu Selbst- oder Drittgefährdung mit der Waffe besteht.
44) In welchen Fällen darf ein Waffenhändler eine Waffe, für deren Übertragung kein Waffenerwerbsschein erforderlich ist, dennoch nicht übertragen?
a) Wenn es sich um einen Staatsangehörigen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Waffenverordnung handelt und er über keine kantonale Ausnahmebewilligung verfügt.
b) Wenn kein Vertrag nach Art. 11 WG erstellt wird.
c) Wenn bei der erwerbenden Person Anlass zur Annahme besteht, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte oder andere Hinderungsgründe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 WG vorliegen.
d) Wenn die erwerbende Person das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat oder andere Hinderungsgründe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 WG vorliegen.
45) Gilt eine Schleuder als Waffe?
a) Ja, wenn sie über eine Armstütze oder ähnliche Vorrichtung verfügt.
46) Fällt ein Reizstoffsprühgerät mit dem Reizstoff OC unter die Bestimmungen des Waffengesetzes?
a) Nein
47) Dürfen Schmetterlingsmesser nach den Bestimmungen des Waffengesetzes eingeführt werden?
a) Nein, das ist verboten. Mit einer Ausnahmebewilligung der Zentralstelle ist dies jedoch möglich.
b) Ja, das ist erlaubt, wenn die Klinge nicht länger als 5 cm und das Messer in geöffnetem Zustand nicht länger als 12 cm ist.
48) Dürfen Sie Dolche mit symmetrisch geschliffenen, 25 cm langen Klingen in der Schweiz zum Kauf anbieten?
a) Ja, sofern ich als Händler über eine entsprechende Ausnahmegenehmigung verfüge und der Abnehmer im Besitz einer Ausnahmebewilligung für den Erwerb ist.
49) Gelten Elektroschockgeräte als Waffen im Sinne des Waffengesetzes?
a) Ja
50) Dürfen Wurfmesser mit einer symmetrischen Klinge in der Schweiz getragen werden?
a) Grundsätzlich nein. Die zuständigen kantonalen Behörden können jedoch Ausnahmen bewilligen.
51) Welche der nachgenannten Waffen fallen unter den Begriff: "Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen"?
a) Wurfsterne
b) Schleudern mit Armstütze
c) Schlagstöcke
d) Schlagruten
52) Dürfen Sie einen Schweizer Ordonnanzdolch zum Verkauf anbieten?
a) Ja
53) Fällt das Bajonett zum Karabiner Mod. 31 unter das Verkaufsverbot?
a) Nein
54) Für wie lange kann eine Waffentragbewilligung längstens erteilt werden?
a) Für 5 Jahre
55) Sie besuchen eine Waffenmesse im Ausland. An einem Stand entdecken Sie Dolche mit einer symmetrischen, spitz zulaufenden Klinge von 20 cm Länge. Dürfen Sie diese Gegenstände ohne Bewilligung in die Schweiz einführen?
a) Nein
56) Sie besuchen als Privatperson eine Waffenmesse im Ausland. An einem Stand entdecken Sie Dolche, mit einer 20 cm langen, asymmetrischen Klinge, die einen Rücken mit Säge aufweist. Dürfen Sie diese Gegenstände ohne Bewilligung in die Schweiz verbringen?
a) Ja, diese gelten nicht als Waffen.
57) Ein Kunde kommt in Ihr Waffengeschäft und bietet Ihnen ein einhändig bedienbares, nichtautomatisches Klappmesser, das geöffnet insgesamt 12 cm lang ist und dessen Klinge um 5 cm aus dem Griff ragt, zum Kauf an. Dürfen Sie diesen Gegenstand ohne Bewilligung erwerben?
a) Ja
58) Ein Kunde kommt in Ihr Waffengeschäft und bietet Ihnen ein einhändig bedienbares, nichtautomatisches Klappmesser, das geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang ist und dessen Klinge um 10 cm aus dem Griff ragt, zum Kauf an. Dürfen Sie diesen Gegenstand erwerben?
a) Ja
59) Ein Schweizer kommt in Ihr Waffengeschäft. Dürfen Sie ihm einen Karabiner 31 verkaufen?
a) Ja, ein Waffenerwerbsschein ist nicht erforderlich. Ich muss jedoch einen schriftlichen Vertrag abschliessen und es dürfen keine Hinderungsgründe im Sinne des Waffengesetzes vorliegen.
60) Ein Kunde will in Ihrem Waffengeschäft eine Pump Action (Vorderschaftrepetierer) erwerben. Verlangen Sie für diese Waffe einen Waffenerwerbsschein?
a) Ja
61) Sie sind Eigentümer einer Seriefeuerwaffe. Was haben Sie bei deren Aufbewahrung speziell zu beachten?
a) Der Verschluss ist von der übrigen Waffe getrennt und unter Verschluss aufzubewahren.
b) Die in der kantonalen Ausnahmebewilligung gemachten Auflagen sind einzuhalten.
62) Was müssen Sie beachten, wenn Sie mit Ihrer Feuerwaffe zum Schiessstand unterwegs sind?
a) Es darf sich keine Munition in den Magazinen befinden.
b) Ich darf die Waffe nur so lange transportieren, als es für die Tätigkeit, die dazu berechtigt, angemessen erscheint.
c) Waffe und Munition müssen getrennt sein.
63) Wie müssen Sie als Händler mit den Waffenerwerbsscheinen verfahren?
a) Ich muss innerhalb eines Monates, nach dem Erwerb, eine Kopie des Waffenerwerbsscheins der zuständigen kantonalen Behörde zustellen.
64) Als Händler sind Sie verpflichtet, über Waffen und Munition ein Verzeichnis zu führen. Was muss in diesem Verzeichnis angegeben werden?
a) Die Anzahl, Art, Bezeichnung, Kaliber und Nummer von hergestellten, beschafften oder übertragenen Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör sowie das Datum der Herstellung, Beschaffung oder Übertragung.
b) Die Personalien der liefernden und erwerbenden Person.
c) Die Anzahl, Art und Bezeichnung der hergestellten, beschafften oder übertragenen Munition und Schiesspulver sowie das Datum der Herstellung, Beschaffung oder Übertragung.
d) Der Lagerbestand.
65) Wie müssen Schusswaffen in Verkaufsräumen gegen Diebstahl gesichert sein?
a) Sie müssen in verschlossenen Vitrinen aufbewahrt oder durch elektronische oder mechanische Mittel gesichert werden.
66) Wie müssen die Geschäftsräume gegen Einbruch gesichert sein?
a) Türen, Fenster und andere Öffnungen müssen genügenden mechanischen Schutz bieten.
b) Ihre Aussenhülle muss massiv gebaut sein und genügenden mechanischen Schutz bieten.
c) Sie sind mit einer Einbruchmeldeanlage zu einer rund um die Uhr besetzten Einsatzleitstelle auszustatten.
67) Ein deutscher Tourist (= ausländischer Staatsangehöriger ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz) will in Ihrem Waffengeschäft ein Jagdgewehr kaufen. Dürfen Sie ihm die Waffe verkaufen?
a) Ja, sofern er einen gültigen kantonalen Waffenerwerbsschein vorlegen kann.
68) Ein Kaufinteressent legt Ihnen in Ihrem Waffengeschäft für den Erwerb einer Waffe einen ausserkantonalen Waffenerwerbsschein vor. Dürfen Sie ihm die Waffe verkaufen?
a) Ja
69) An welche Staatsangehörige dürfen Sie grundsätzlich keine Waffen oder Munition verkaufen?
a) Angehörige Sri Lankas
b) Angehörige Mazedoniens
c) Angehörige der Türkei
d) Angehörige Serbiens
e) Angehörige Bosniens und Herzegowinas
f) Angehörige Algeriens
g) Angehörige Kosovos
70) Gibt es Feuerwaffen, die nicht in den Anwendungsbereich des Waffengesetzes fallen?
a) Ja, antike Waffen. Vorbehalten bleiben das Waffentragen und der Transport von Waffen.
71) Wer braucht eine Waffenhandelsbewilligung?
a) Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile anbietet.
b) Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile herstellt.
c) Wer gewerbsmässig Waffenzubehör herstellt.
d) Wer gewerbsmässig wesentliche Waffenbestandteile vermittelt.
e) Wer gewerbsmässig Waffen repariert.
72) Gibt es Schusswaffen, die von Schweizern und Ausländern mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz ohne Waffenerwerbsschein bei einem Waffenhändler erworben werden können?
a) Ja, einschüssige und mehrläufige Gewehre.
b) Ja, Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind.
c) Ja, einschüssige Kaninchentöter.
73) Sie haben vor dem 1.1.1999 einen symmetrisch geschliffenen Dolch mit einer Klingenlänge von 25 cm erworben. Dürfen Sie diesen nach dem aufgeführten Datum noch tragen?
a) Nein, ausser ich verfüge über eine entsprechende Tragbewilligung.
74) Dürfen Sie Klappmesser mit einem einhändig manuell bedienbaren Mechanismus und einer Klingenlänge von 10 cm einem anderen Händler verkaufen?
a) Ja, dafür ist kein Waffenhändlerpatent erfoderlich.
75) Ein Kunde von Ihnen erbt eine umfangreiche Messersammlung. Darin befinden sich mehrere Stücke, welche nach den geltenden Bestimmungen verboten sind. Ist mit der Übernahme des Erbes der rechtmässige Erwerb an den verbotenen Messern vollzogen?
a) Ja, aber er benötigt eine entsprechende Ausnahmebewilligung.
76) Dürfen Sie einen symmetrisch geschliffenen Dolch mit einer Klingenlänge von 35 cm verkaufen?
a) Ja
77) Bis zu welchem Herstellungsjahr gelten Feuerwaffen als antik?
a) 1870
78) Bis zu welchem Herstellungsjahr gelten Hieb- und Stichwaffen als antik?
a) 1900
79) Ihnen wird eine Stichwaffe, welche 1870 hergestellt wurde, zum Kauf angeboten. Die Klingenlänge beträgt 29 cm und sie ist symmetrisch geschliffen. Dürfen Sie diese weiterverkaufen?
a) Ja.
80) Ist der Verkauf von Messern, bei welchen die Klinge mit einer Feder ausgelöst wird, gestattet?
) Nein, ausser der Käufer verfügt über eine kantonale Ausnahmebewilligung.
b) Ja, sofern die Klinge nicht länger als 5 cm und das Messer geöffnet nicht länger als 12 cm ist.