Prüfung Schusswaffenhandel (Polizeisysteme & Identifikation, 02.10.2019)
https://www.fedpol.admin.ch/dam/data/fedpol/sicherheit/waffen/waffenhandel/sw-lernbuch-d.pdf
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 373 |
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Utilisateurs | 75 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Matières relative au métier |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 09.10.2019 / 02.07.2025 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/20191009_pruefung_schusswaffenhandel_polizeisysteme_identifikation_02_10_2019
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1) Ist ein Selbstverteidigungsspray mit dem Reizstoff CN eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes?
a) Ja, dieser Spray ist eine Waffe und kann nur mit einem Waffenerwerbsschein erworben werden.
2) Als Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung müssen Sie importierte Feuerwaffen mit einer Importmarkierung versehen. Bei welcher Stelle können Sie eine Importmarkierungsnummer beantragen?
a) Bei der Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei.
3) Ein Kunde von Ihnen bringt Ihnen seine selbstimportierte Flinte vorbei und bittet Sie darum, dass Sie als Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung und einer Importmarkierungsnummer diese Waffe mit Ihrer Importmarkierungsnummer kennzeichnen sollen. Dürfen Sie das?
a) Ja, ich kann die Waffe markieren, muss das jedoch auch in meiner Waffenkontrolle erfassen.
4) Als Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung beziehen Sie auch Soft-AirWaffen von einem Lieferanten in Deutschland. Sie verbringen diese mit Ihrer Generalbewilligung in die Schweiz. Müssen Sie diese Waffen mit Ihrer Importmarkierungsnummer kennzeichnen?
a) Nein, Soft-Air-Waffen sind keine Feuerwaffen und somit muss ich diese nicht kennzeichnen.
5) Als Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung und Importmarkierungsnummer muss ich auf allen von mir hergestellten Feuerwaffen meine Importmarkierungsnummer anbringen.
a) Nein, die Importmarkierungsnummer muss nur auf den von mir in das schweizerische Staatsgebiet verbrachten Feuerwaffen angebracht werden.
6) Importmarkierungsnummern müssen nur auf Feuerwaffen angebracht werden, welche aus einem Schengenstaat in die Schweiz verbracht werden.
a) Falsch, es müssen alle in die Schweiz verbrachten Feuerwaffen mit einer Importmarkierungsnummer versehen werden.
7) Als Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung und Importmarkierungsnummer können Sie bei einem Auktionshaus im Ausland eine sehr rare Pistole aus dem II Weltkrieg ersteigern. Müssen Sie diese nach dem Verbringen in die Schweiz auch mit Ihrer Importmarkierungsnummer versehen?
a) Grundsätzlich müssen alle in die Schweiz verbrachten Feuerwaffen mit der Importmarkierungsnummer versehen werden. In Ausnahmefällen kann bei der Zentralstelle Waffen eine Ausnahmebewilligung beantragt werden, dass diese Feuerwaffen nicht markiert werde
8) Ein guter Kunde von Ihnen fragt Sie an, ob Sie als Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung und Importmarkierungsnummer eine von ihm selbstimportierte Jagdflinte mit Ihrer Importmarkierungsnummer kennzeichnen würden. Dürfen Sie das?
a) Ja, ich kann diese Jagdflinte markieren. Ich muss dies jedoch in meinen Kontrollbüchern aufnehmen, damit ich jederzeit Auskunft geben kann, welche Feuerwaffen mit meiner Importmarkierungsnummer gekennzeichnet wurden.
9) Ein Tourist (ausländischer Staatsangehöriger ohne Niederlassungsbewilligng in der Schweiz) kommt in Ihr Waffengeschäft. Dürfen Sie ihm einen Karabiner 31 verkaufen?
a) Ja, wenn der Tourist mir einen gültigen Waffenerwerbsschein vorlegt.
10) Ein Kunde ist Eigentümer einer Sportpistole .22 LR und möchte eine Schiesssportveranstaltung im Ausland besuchen. Muss er seine Waffe bei der Wiedereinreise in die Schweiz am Zoll anmelden?
a) Nein
11) Ein Kunde ist Eigentümer einer Sportpistole 9 mm Para und möchte eine Schiesssportveranstaltung im Ausland besuchen. Muss er seine Waffe bei der Wiedereinreise in die Schweiz am Zoll anmelden?
a) Nein
12) Als Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung beabsichtigen Sie Ihr Sortiment mit Schlagstöcken zu erweitern. Unter welchen Umständen können diese von Privatpersonen erworben werden?
a) Mit einem Waffenerwerbsschein.
13) Wer erteilt die Einfuhrgenehmigung für Seriefeuerwaffen?
a) Die Zentralstelle Waffen.
14) Artikel 26 der Waffenverordnung verbietet gewisse Arten von Munition. Dürfen Sie noch vorrätige Munition, welche unter diese Verordnung fällt, weiterhin verschiessen?
a) Ja, die Verordnung regelt nicht die Verwendung.
15) Artikel 26 der Waffenverordnung verbietet gewisse Arten von Munition. Dürfen Sie solche Munition, welche unter diese Verordnung fällt, von einem Ihrer Kunden übernehmen?
a) Ja, sofern Sie über eine entsprechende Ausnahmegenehmigung der Zentralstelle Waffen verfügen.
16) Sie möchten eine/mehrere Gasschusswaffe/n (Ausschuss vorne, Lauf nicht verschlossen) in die Schweiz importieren. Unter welchen Voraussetzungen ist dies gestattet?
a) Ich benötige eine Einfuhrgenehmigung im Sinne des Waffengesetzes (WG), da diese Gasschusswaffen als Waffen im Sinne des WG gelten.
b) Ich muss diese Gasschusswaffen bei der Einfuhr beim Zoll anmelden.
17) Was gehört zum gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt des schriftlichen Vertrages für die Übertragung einer Waffe?
a) Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe erwirbt.
b) Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Waffennummer sowie Ort und Datum der Übertragung.
c) Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe überträgt.
18) Wie viele Waffen dürfen beim gleichen Veräusserer mit einem Waffenerwerbsschein gleichzeitig erworben werden?
a) Die bewilligte Anzahl, höchstens 3.
19) Sie haben einen 20 cm langen, asymmetrischen Dolch erworben, der auf dem Rücken der Klinge eine Säge aufweist. Dürfen Sie diesen tragen?
a) Ja, wenn es die Umstände rechtfertigen. Ansonsten wäre es ein missbräuchliches Tragen eines gefährlichen Gegenstandes.
20) Sie möchten eine zu einer halbautomatischen Waffe umgebaute Seriefeuerwaffe erwerben (es handelt sich nicht um eine schweizerische Ordonnanz-Seriefeuerwaffe). Brauchen Sie für den Erwerb dieser Waffe eine Bewilligung?
a) Ja, eine kantonale Ausnahmebewilligung.
21) Kann ein Ordonnanz-Sturmgewehr im Originalzustand erworben werden?
a) Ja, mit einer kantonalen Ausnahmebewilligung.
22) Sie besitzen eine Gasschusswaffe mit einer Vorrichtung zum Verschiessen von pyrotechnischen Gegenständen (Abschussbecher). Dürfen Sie diese Waffe, zu Ihrem Selbstschutz, in der Oeffentlichkeit tragen?
a) Ja, wenn ich über eine Waffentragbewilligung verfüge.
23) Ab welchem Alter und wie kann ein/e Jugendlicher/Jugendliche eine Soft-Air-Waffe erwerben?
a) Ab vollendetem 18. Altersjahr und Vertrag.
24) Wie und unter welchen Umständen darf eine Soft-Air-Waffe transportiert werden?
a) Ab Domizil auf direktem Weg zur vorgesehenen Fachveranstaltung.
25) Welche Bestimmungen müssen für das definitive Verbringen einer SoftAir-Waffe in das schweizerische Staatsgebiet eingehalten werden?
a) Es ist eine Bewilligung der Zentralstelle Waffen, zum Verbringen einer Waffe in das schweizerische Staatsgebiet, erforderlich.
26) Ist ein Wechsellauf für eine Soft-Air-Waffe ein wesentlicher Waffenbestandteil gemäss den Bestimmungen des Waffengesetzes?
a) Nein
27) Welche Bestimmungen müssen für die definitive Ausfuhr einer Soft-AirWaffe aus dem schweizerischen Staatsgebiet eingehalten werden?
a) Sie kann nur mit Bewilligung des SECO aus dem schweizerischen Staatsgebiets ausgeführt werden.
28) Darf ein Angehöriger eines bestimmten Staates eine Soft-Air-Waffe erwerben und tragen?
a) Nein. Er/Sie benötigt eine Ausnahmebewilligung der kantonalen Behörde.
29) Wo darf mit einer Soft-Air-Waffe geschossen werden?
a) Auf einem gesicherten Gelände, als Teilnehmer einer entsprechenden Schiessveranstaltung.
30) Ab welchem Alter und wie kann ein/e Jugendlicher/Jugendliche eine Druckluft- und CO2-Waffe erwerben?
a) Ab vollendetem 18. Altersjahr und mit Vertrag.
31) Welche Bestimmungen müssen bei einem Erwerb einer Druckluft- bzw. CO2-Waffe mit einer Energie von mindestens 7,5 Joule berücksichtigt werden?
a) Die Waffe kann nur ab dem vollendeten 18. Altersjahr und mit Vertrag erworben werden.
32) Welche Bestimmungen müssen für das definitive Verbringen einer Druckluft- und CO2-Waffe in das schweizerische Staatsgebiet eingehalten werden?
a) Es ist eine Bewilligung der Zentralstelle Waffen, zum Verbringen einer Waffe in das schweizerische Staatsgebiet, erforderlich.
33) Welche Bestimmungen müssen für die definitive Ausfuhr einer Druckluft- und CO2-Waffe aus dem schweizerischen Staatsgebiet eingehalten werden?
a) Sie kann nur mit einer Ausfuhrbewilligung des SECO aus dem schweizerischen Staatsgebiet ausgeführt werden.
34) Darf ein Angehöriger eines bestimmten Staates eine Druckluft- und CO2-Waffe erwerben und tragen?
a) Nein, er/sie benötigt eine Ausnahmebewilligung der kantonalen Behörde.
35) Dürfen Druckluft- und CO2-Waffen mit weniger als 7,5 Joule bewilligungsfrei erworben werden, wenn sie mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können?
a) Ja, ab vollendetem 18. Altersjahr und Vertrag.
36) Welche Bestimmungen müssen beim Erwerb einer Druckluft- und CO2- Waffe eingehalten werden, wenn diese eine höhere Energie als 7,5 Joule erzeugt?
a) Erwerb, ab vollendetem 18. Altersjahr und Vertrag.
37) Innerhalb welcher Zeit müssen Kopien des Waffenerwerbsscheins und des schriftlichen Vertrags der kantonalen Meldestelle zugestellt werden?
a) Innerhalb von 30 Tagen.
38) Welche Waffen müssen der kantonalen Meldestelle nicht gemeldet werden?
a) Soft-Air-, Druckluft- und CO2-Waffen.
b) Feuerwaffen, die vor 1870 hergestellt worden sind.
39) Was versteht man unter militärischen Abschussvorrichtungen mit Sprengwirkung?
a) 40mm-Granatwerfer, die Panzerfaust, das Raketenrohr.
40) Kann eine vollautomatische Faustfeuerwaffe erworben werden?
a) Ja, mit einer kantonalen Ausnahmebewilligung.