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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Autres
Crée / Actualisé 23.09.2019 / 12.08.2024
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Was sind die Vsstz der Staatshaftung? Was ist besonders?

(VG 3, §5 VG ZG):
1. Schaden, 2. Handlung in Ausübung amtl. Tätigkeit, 3. Adäq Kausalzusammnhng, 4. Widerrechtlichkeit (es braucht eine Vermögensschutznorm wobei bspw. 35 RPG nicht bejaht wird, Rechtsverzögerungsverbot gem. 29 I BV aber schon, Verletzung Eigentumsrechte (zB Schaden Haus) wird ebenfalls bejaht), Rechtferigungsgründe, wenn Amtshandlung dem gesetzl. Zweck entspricht & Schaden zwangsläufig mit Umsetzung verbunden ist, 5. Keine Verjährung (1 Jahr relativ, 10 Jahre absolut)

Es braucht immer ein Vorverfahren:

Bund: Schriftliches Begehren an Eidg. Finanzdepartement, KT ZG: Begehren an Gemeinderat (bei Ansprüchen gegen Gemeinde) oder ansonsten an Sicherheitsdirektion.

 

Wie läuft Verfahren formelle Enteignung ab?

  1. Entscheid über Ausübung Enteignungsrecht
  2. Planauflage- und Einspracheverfahren
  3. Einigungsverfahren--> falls Einigung, wird diese Teil des Expropriationsvertrages
  4. Entscheid über Einsprache & Entschädigung
  5. Vollzug, Rechte gehen mit Bezahlung auf Enteigner über

Welche zwei Tatbestände sind bei materieller Enteignung zu unterscheiden?

  1. Entzug einer wesentlichen Eigentumsbefugnis (wenn bisheriger oder voraussebarer künftiger Gebrauch untersagt oder besonders schwer eingeschränkt wird oder wesentliche aus Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird.
  2. Sonderopfer: einzelne Eigentümer werden Eigentumsbefugnisse entzogen bzw. diese so betroffen, dass ihr Opfer ggübr Allgemeinheit unzumutbar erschiene und nicht mit Rechtsgleichheit vereinbar, wenn eine Entschädigung

Wann liegt entschädigungspflichtige Enteignung vor, wenn nachbarrechtliche Abwehransprüche Gegenstand sind?

Zwangsweise Eintragung Dienstbarkeit zur Duldung bzw Verzicht auf 679 iVm 684:

Nur wenn es sich um übermässige Einwirkungen aus einem öffentlichen Werk handelt, d.h. nur wenn:

  1. Unvorhersehbarkeit (massgebl. ist Vertragsschluss, Miete/Kauf etc.)
  2. Spezialität (Person muss speziell betroffen sein)
  3. Schwere (es muss ein schwerer Schaden entstehen.

Basics Enteignung?

Sofern staatliche Eingriffe Vsstz 36 BV erfüllen und somit zulässig sind, gewährleistet BV 26 II für Eingriffe, die Enteignung darstellen bzw. gleichkommen, eine volle Entschädigung.

Weniger schwerwiegende Eingriffe lösen keine Entschädigungsansprüche aus.

In sachlicher Hinsicht schützt Eigentumsgarantie vermögenswerte Rechte des Zivilrechts, also insbs. Eigentum, beschr. dingl. Rechte & Besitzesrechte, obligatorische Rechte & Immaterialgüterrechte. Dazu kommen aber auch wohlerworbene Rechte des öff Rechts!

Basics öffentliche Sachen

Öffentliche Sache = Sache, die öff. Zweck dient. Eigentumsverhältnisse irrelevant (d.h. auch in Privateigentum).

Finanzvermögen = dient Staat lediglich mittelbar durch Ertrag/Wert. Im Aussenverhältnis untersteht es Privatrecht!

Verwaltungsvermögen = dient öff. Zwecke unmittelbar durch Nutzwert. Verwaltungsvermögen ist weder realisierbar noch pfändbar. Weiter unterteilt in Anstaltssachen (stehen in Form Anstalt Benutzerkreis offen) und Verwaltungssachen (dienen direkt öff Aufgaben).

So dienen auch öff. Sachen im Gemeingebrauch im ggsatz zu Verwaltungsvermögen der Allgemeinheit zur Verfügung.

Unterscheidung Gebrauchsrechte öff. Sachen?

üblicher Gemeingebrauch = 1. Bestimmungsgemässer Gebrauch, 2. Gemeinverträglicher Gebrauch, 3. Gleichbehandlung aller Benutzer. --> grstzl Unentgeltlich, nur Kontrollgebühren dürfen erhoben werden

Gesteigerter Gemeingebrauch = Nicht bestimmungsgemäss oder nicht gemeinverträglich. Gemeinwesen darf hier Bewilligungspflicht einführen auch ohne besondere Rechtsgrundlage (Bew. sui generis), Gemeinswesen muss aber Vsstz willkürfrei und rechtsgleich erteilen. Benutzungsgebühren zulässig (nur Äquivalenzprinzip massgeblich). Abgrenzungen zB: Abstellen Fahrzeug unter 15min-->noch Gemeingebrauch/Verteilen Flugbätter -->noch Gemeingebraucg, Demo nicht mehr/Entnahme geringe Wassermengen, schwimmen-->Gemeingebrauch).

Sondernutzung = nicht bestimmungsgemäss und nicht gemeinverträglich (insbesondere Ausschluss andere für längere Zeit), Indiz ist auf Dauer angelegte Verbindung Werk & öff. Sache. Muss mit Sondernutzungskonzession erteilt werden, keine Bindung an Kostendeck.prinzip.

Was gehört zu den Polizeiaufgaben?

Öffentliche Ordnung (=alle Regeln des geordneten Zusammenlebens) und Sicherheit (Unverletzlichkeit der Rechtsordnung und Rechtsgüter)

Polizei als Behörde ist Sicherheits- Kriminal- und Verkehrspolizei.

Achtung: Im Polizeirecht gilt das Opportunitätsprinzip --> Polizei kann, muss aber nicht einschreiten. Je nach Schwere eines Eingriffs muss aber eingeschritten werden.

Vsstz polizeiliche Massnahmen?

  1. Gesetzl Grundlage (meist kant. Polizeigesetz), ausser poliz. Generalklausel (Polizeigut in unmittelbarer Gefahr oder bereits schwer gestört, zeitliche Dringlichkeit UND keine geeignete gesetzl. Massnahme vorhanden)
  2. öff Interesse (Wiederherstellung rdnungsgem. Zustand oder Gefahrenabwehr.
  3. Verhltnismässigkeit

Was besagt das Störerprinzip?

Ausfluss verhältnismässigk: Polizeil. Massnahmen hat sich gegen unmittelbar dafür verantwortlichen zu richten.

Es wird unterschieden: Verhaltensstörer (oder Drittperson in seiner Verwantwortung), Zusatndsstörer (rechtl./tatsächl. Herrschaft über störende Sache) oder Zweckveranlasser (nimmt in Kauf oder veranlasst, dass Dritte seinetwegen stören).

Polizei hat Massnahmen primär auf den Verantwortlichen zu richten: In dringenden Fällen hat sich Anordnungen an denjenigen zu richten, der zur Behebung des Zustandes am ehesten in der Lage ist. Bei schwerer Verletzung darf vom Störerprinzip abgewichen werden, Dritte dürfen aber wiederum nicht schwer getroffen werden.

Abgrenzung: Verursacher sind diejenigen, die Massnahmen finanziell zu tragen haben--> meist decken sich diese mit Störern. 

Welche öff. Abgaben gibt es?

  1. Steuern:
    1. allegemeine Steuern
    2. Sondersteuern (Zwecksteuern, Kostenanlastungssteuer, Lenkungssteuern)
  2. Kausalabgaben:
    1. Gebühren (Verwaltungsgebühren, Benutzungs- und Konzessionsgebühren)
    2. Beiträge/Vorzugslasten
    3. Esatz- und Mehrwertabgaben
  3. Gemengsteuern sind eine Mischung, indem sie höher als die Gegenleistung angesetzt werden.

Kausalabgaben Unterscheidungen?

Es besteht bei allen Kaus.abgaben Zusammenhang zwischen Entstehungsgrund (d.h. Gegenleistung) und Abgabe.

  1. Verwaltungsgebühren (wenn jemand Amtshandlung verursacht (zB Baubewilligung, Kontrollgebühren)
  2. Benutzungsgebühren (bei Beanspr. öff. Einrichtung)
  3. Konzessionsgebühren (Private nehmen öff. Tätigkeit war)
  4. Beiträge/Vorzugslasten/Mehrwertabgaben (Abgeltung wirtsch. Vorteile: Entschädigung Sondervorteil)

 

Wichtig ist insbesondere die Abgrenzung zB zu Kostenanlastungssteuer: Mit Kausalabgaben wird individueller Sondervorteil abgegolten, bei Kostenanlastungssteuer sind Aufwendungen Abgabepflichtigen lediglich eher zuzuordnen als der Allgemeinheit.

Gesetzliche Grundlage im Abgaberecht?

Öff. Abgaben bedürfen formelles Gesetz mit Mindestanforderungen:

  1. Umschreibung Abgabepflichtige
  2. Gegenstand der Abgabe
  3. Höhe der Abgabe (mind. Bemessungsgrundlage)
  4. Ausnahmen von Abgabepflicht

Attention: (Nur) im Abgaberecht ist Legalitätsprinzip selbst. einklagbares verfassungsm. Recht.

Bei Steuern ist dieser Grundsatz uneingeschränkt. Kausalbgaben gstzl auch, Lockerungen sind aber möglich falls Bemessungskontrolle konkret & abstrakt möglich. Insbes. Kanzleigebühren brauchen sogar nur Verordnung. Im Einzelfall muss also eine Konkretisierung mit Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip möglich sein. 

Das Kostendeckungsprinzip kommt indessen nur bei kostenabhängigen Abgaben zum tragen: D.h. es müssen ausscheidbare und zurechenbare Kosten entstehen. --> Gilt also nicht bei Konzessions- Monopolgebühren, Mehrwertabgaben, Ersatz- und Lenkungsabgaben, Gebühren für gest. Gemeingebrauch (falls Steueranteil enthalten).

Äquivalenzprinzip verlangt Bezugnahme auf wirtschaftl. Wert des Sondervorteils (wobei schematische Erfahrungswerte zulässig sind), --> kommt bei Ersatzabgaben nicht zur Anwendung, da nur immaterielle Werte. 

Was sind Vsstz für die Geltung von allgemeinen Rechtssätzen und Gewohnheitsrecht?

Allg. Rechtssätze beanspruchen sowohl im Privat- wie auch öff. Recht Geltung: Sie haben Gesetzesrang. Bsp. im öff. Recht: Verrechnung, Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen.

Gewohnheitsrecht:

  1. langjährige, ununterbrochene, einheitl. behördl. Praxis
  2. Praxis entspricht Rechtsüberzeugung der Behörde & Betroffene
  3. Gesetz muss Raum für Ergänzung/Konkretisierung durch Gewohnheitsrecht lassen

Difference Umkehrschluss versus Analogieschluss?

Umkehrschluss (hier gerade nicht anwendbar) und Analogieschluss (hier auch anwendbar) schliessen sich ggseitig aus: entweder oder. Was gilt muss durch insbes. durch teleologische Auslegung entschieden werden.

 

Echte versus unechte Lücke?

Echte Lücke: Frage, ohne deren Beantwortung Rechtsanwendung nicht möglich ist, ist nicht geregelt. Aufgrund Rechtsverweigerungsverbots müssen echte Lücken geschlossen werden.

Unechte Lücke: Antwort des Gesetzes führt zu unbefriedigendem Ergebnis. Grstzl durch Gesetzgeber zu füllen, ausnahmsweise durch Gerichte.

Wie wird öff. von privatem Recht abgegrenzt?

  1. Subordinationstheorie: Staat tritt mit hoheitl. Gewalt auf
  2. Interessentheorie: Werden mit Norm überwiegend öff. Interessen verfolgt?
  3. Funktionstheorie: Wird Ausübung öff. Tätigkeit bzw. öff. Aufgabe geordnet?
  4. Modale Theorie: Wenn verbundene Sanktion öff-rechtl. ausgestaltet ist.

Was besagt die Zweistufentheorie im öff. Beschaffungswesen?

Gemeinwesen tritt als private Nachfragerin auf Markt auf.

1. Stufe: Mit Zuschlagsverfügung wird Vertragspartner und Bedingungen festgelegt--> Verfügung kann angefochten werden. 

2. Stufe: Mit Vertragspartner wird privatrechtlicher Vertrag geschlossen.

Wann wird ein rechtssetzender Erlass für Private verbindlich (Bund)?

Gem. PublG 7 müssen Erlasse 5 Tage vor Veröffentlichung in Amtlicher Sammlung veröffentlicht werden. Rechtswirkungen können erst nach Veröffentlichung entstehen.

Ausnahme gibt es allerdings bei besonderen Umständen oder besonderer Dringlichkeit (165 BV): Es kann Veröffentl. über Radio/Fernsehen erfolgen, Veröff. in AL muss aber nachgeholt werden.

Unter welchen Vsstz ist echte Rückwirkung zulässig?

Echte Rückwirkung: Neue Normen werden auf alten, bereits abgeschl. Sachverhalt angewandt.

Belastende Rückw. gstzl unzulässig, ausser:

  1. Rückw.muss in form. Gesetz ausdrücklich vorgesehen oder klar gewollt sein
  2. Durch triftige Gründe (öff Interessen) gerechtfertigt
  3. Rückwirkung muss in zeitl. Hinsicht mässig sein
  4. Es dürfen keine stossenden Rechtsungleichheiten geschaffen werden  
  5. Kein Eingriff in wohlerworbene Rechte

Unechte Rückwirkung gstzl zulässig. Positive Vorwirkung ist gstzl zulässig, falls begünstigend & gesetzl. Grundlage.

Wann ist negative Vorwirkung zulässig?

  1. Gesetzl. Grundlage (ausdrücklich)
  2. triftige Gründe (öff Interessen)
  3. zeitl. mässig d.h. verhältnismässig; keine Rechtsverzögerung (Planungszonen 5 Jahre aber zulässig)
  4. keine stossenden Rechtsungleichheiten
  5. kein Eingriff in wohlerworbene Rechte

Unter welchen Vsstz können Rechtssetzungskompetenzen an den Verordnungsgeber übertragen werden?

  1. Kein Ausschluss Delegation durch Verfassung
  2. Delegationsnorm selbst ist in formellem Gesetz enthalten
  3. Delegationsnorm bezieht sich auf bestimmte, genau umschriebene Materie
  4. Grundzüge müssen bereits in der Delegationsnorm geregelt sein

Welche qualifizierten Ermessensfehler werden unterschieden?

Achtung: unbestimmter Rechtsbegriff: Konkretisierung durch Gericht <-> Ermessen: Konkretisierung durch verwaltungsbehörden

Folgende Qualifizierte Ermessensfehler stellen aber eine Rechtsverletzung dar:

  1. Erm.überschreitung: in Bereich, indem Behörde kein Ermessen hat
  2. Erm.unterschreitung: Behörde erachtet sich als gebunden und macht von Ermessen keinen Gebrauch
  3. Erm.missbrauch: Ermessen wird Rechtsungleich bzw. willkürlich eingesetzt und führt zu unhaltbarer Entscheidung

Was ist das öff. Interesse?

Unbestimmter Rechtsbegriff: ist aber zeitlich und örtlich wandelbar.

Im öff. Interessen liegen alle Massnahme, welche Allgemeinheit und Einzelne unabhängig von iherer Individualität betreffen. D.h. Anliegen sind im Öffentlichen Interesse, wenn sie die Öffentlichkeit als erstrebenswert bzw. erhaltenswert erachtet.

Vsstz Vertrauensschutz

  1. Vertrauensgrundlage: Verhalten Behörde muss Erwartung auslösen: Meist Verfügungen, Entscheide, dauernde Praxis, Auskunft
  2. Gutgläubiges Vertrauen: VGrundlage muss bekannt gewesen sein, Fehlerhaftigkeit unbekannt
  3. Vertrauensbetätigung: Disposition, die ohne Nachteile nicht wiedergtgemacht werden kann
  4. Interessenabwägung: Dem Vertrauensschutz darf kein überw. Interesse ggüberstehen

Vsstz Vertrauensschutz bei Auskunft

  1. Eignung der Auskunft: gewisse inhaltliche Bestimmtheit, Bezug zu konkreter Angelegenheit, vorbehaltlos
  2. Zuständigkeit der Behörde: Allenfalls genügt es, wenn Privater in guten Treuen davon ausgehen durfte
  3. Gutgläubiges Verhalten: Unrichtigkeit Auskunft nicht erkennbar und auch tatsächlich nicht erkannt
  4. Nachteilige Disposition: keine Rückgängigmachung ohne Schaden
  5. Keine Änderung Sach/Rechtslage: Bezeht sich nur auf der Behörde bekannten Sachverhalt, spätere Rechtsänderung vorbehalten
  6. Interessenabwägung

Vsstz Änderung bestehender Praxis

  1. Ernsthafte und sachliche Gründe
  2. grundsätzliche und wegleitende Änderung
  3. Interessenabwägung: Interesse neue Anwendung vs. Rechtssicherheit
  4. Praxisänderung kein Verstoss gegen Treu und Glauben

Merkmale Verfügung

  1. Anordnung einer Behörde (alle,die öff. Aufgabe erfüllen)
  2. individuell-konkret (bzw. generell-konkret)
  3. Einseitiger Hoheitsakt
  4. Verbindlich
  5. Regelung eines Rechtsverhältnisses (oder festgestellt), auch negative Verfügung (zB Nichteintreten)
  6. Gestützt auf öffentliches Recht

Was ist der Unterschied zwischen Teil- und Zwischenverfügung?

Teilverfügungen: Schliessen Teil des Verfahrens ab--> anfechtbar

Zwischenverfügungen: prozessleitende Anordnungen --> NUR anfechtbar, wenn nicht wiedergutzumachender Nachteil ODER direkte Herbeiführung Endentscheid möglich

Teilgehalte rechtl. Gehör?

  1. Anspruch vorgängige Stellungnahme und Anhörung
  2. Akteneinsicht
  3. Recht bei SV-abklärung mitzuwirken & Beweisanträge stellen
  4. Anspruch Prüfung Anträge durch Behörde
  5. Recht auf Begründung

rechtl. Gehör ist selbständiges Grundrecht. Verletzung kann aber ausnahmsweise geheilt werden, wenn Beschwerdeinstanz gleiche Kognition hat, ausser bei schweren oder regelässigen Gehörsverletzungen.

Unterschiede anfechtbare vs. nichtige Verfügungen

Grstzl. sind fehlerhafte Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar. Unangefochtene Verfügungen werden formell rechtskräftig und rechtsbeständig. 

Liegt ein qualifizierter Mangel vor, ist Verf. nichtig und entfaltet keine Rechtswirkungen. Die Nichtigkeit wird von Amtes wegen berücksichtigt, im Zweifelsfall sollte aber trotzdem RM ergriffen werden.

Vsstz Nichtigkeit:

  1. schwerwiegender Rechtsfehler
  2. offenkundig / leicht erkennbar
  3. Nichtigkeit führt nicht zu ernsthafter Gefährdung der Rechtssicherheit

Was ist speziell bei verwaltungsrechtl. Verträgen und wann werden diese abgeschlossen?

Je mehr Gestaltungsfreiheit Privater hat, desto eher ist es Vertrag und nicht Verfügung.

Verwaltungsvertrag hat im Vergleich zur Verfügung eine subsidiäre Funktion, kommt also nur zum Zug, wenn er geeigneter ist.

Es werden koordinationsrechtliche und subordinationsrechtliche Verträge unterschieden.

Wann kann bei Realakten eine anfechtbare Verfügung verlangt werden?

25a VwVG:

  1. Zuständige Behörde (Gesuch muss an diese gerichtet sein)
  2. Schutzwürdiges Interesse (rechtlich ODER tatsächliches)
  3. öff.rechtl Handlungsgrundlage (Realakt hätte sich zumindest auf solche stützen müssen)
  4. Berühren von Rechten & Pflichten (d.h. in Rechtsposition)
  5. Zulässige Begehren (Unterlassen, Einstellen, Widerrufen, Beseitigung Folgen, Feststellung Widerrechtlichkeit)

Was sind verwaltungsrechtliche Sanktionen und deren Vsstz?

Vsstz:
 

  1. Vollstreckbarkeit der Verfügung (d.h. formelle rechtskraft)
  2. Zuständige Behörde
  3. gesetzl. Grundlage
  4. Verhältnismässigkeit
  5. Vorgängige Androhung der Sanktion (Ausser Gefahr im Verzg/Gefahr Vereitelung Sanktion)

Es muss unterschieden werden zwischen adminisrtativen (Disziplinarmassnahmen, administrative Rechtsnachteile (Leistungsverweigerung, Bewilligungsentzug)) und strafrechtlichen Sanktionen (Strafen zB Ordnungsbussen/Bestrafung nach 292 StGB)

Was sind die Rechtswirkungen des hierarchischen Aufbaus der Verwaltung?

  1. Dienstaufsicht, welche gg. untergeordnetem Verwaltungsträger ausgeübt wird
  2. Selbsteintritt (sog. Evokation), übergeordn. Behörde kann Entscheid an sich ziehen
  3. Einhaltung des Dienstweges
  4. Funktioneller Instanzenzug, im Beschwerdeverfahren folgt Instanzenzug grstzl Dienstweg

Pro Memoria: Von der Dienstaufsicht ist Verbandsaufsicht zu unterscheiden, bei der nicht in den Autonomiebereich der Behörde eingegriffen werden darf (zB Aufsicht Bund über Kantone)

Unterschied Amtshilfe vs Rechtshilfe

Amtshilfe--> nichtstreitiges Verfahren

Rechtshilfe--> streitiges Verfahren (zB Strafverfahren, Rechtspflegeverfahren)

Was sind öff-rechtl. Anstalten?

Von der Zetralverwaltung organisatorisch ausgegliederte Verwaltungseinheiten. Deren Bestand (in Bezug auf Sachen & Personen) ist durch Rechtssatz errichtet sowie technisch und organisatorisch zusammengefasst. Sie steht Benutzern für bestimmte Verwaltungsaufgabe zur Verfügung (bsp. FINMA, ETH, KantonsspiTrägergemeinschaft als Subjekt auf.

Was sind öff-rechtl. Körperschaften?

Körperschaften sind mitgliedschaftlich verfasste und mit Hoheitsgewalt ausgestattete Verwaltungsträger, die selbständig öff. Aufgaben erfüllen. öff-rechtl Körperschaften sind immer autonom.

Die öff-rechtl. Körperschaft dient der Selbstverwaltung, die Anstalt der Sicherstellung von Leistungen.

Was für privatrechtliche Verwaltungsträger gibt es?

  1. Öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform: bedarf Grundlage in formellem Gesetz, hoheitl. Verfügungsbefugnis--> unter staatlicher Aufsicht und Haftung nach Verantwortlichkeitsgesetz.
  2. Aufgabenprivatisierung: Aufgabenerfüllung durch Private: Gemeinwesen ist nicht beteiligt.
  3. Gemischtwirtschaftliche Unternehmen: Liegen vor, wenn Gemeinwesen am Kapital beteiligt oder einen Vertreter in die Organe der Gesellschaft entsendet.

Was ist besonders zu beachten bei Staatsangestellten?

  1. Anstellung durch Verfügung oder öff-rechtl Vertrag. 
  2. Bei Kündigung durch Verwaltung muss oft ein Kündigungsgrund beachtet werden (zB 10 III/IV BPG.
  3. Staatsangestelleter unterliegt Gehorsamspflicht (keine Überpfrüfung von Weisungen) und Amtsgeheimnis
  4. Einschränkung von Freiheitsrechten nur nach 36 BV. Aufgrund des Sonderstatutsverhältnisses sind Anforderungen Normstufe, Normdichte und Verhältnismässigkeit geringer.