Steuererhebung
Steuererhebung
Steuererhebung
Kartei Details
Karten | 92 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 04.08.2019 / 17.02.2020 |
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Reihenfolge der Tilgung wenn keine Zweckbestimmung vom Stpfl...
§ 225 (2) AO
- Geldbußen (z.B. wegen Steuerhinterziehung)
- Zwangsgelder
- Steuerabzugsbeträge (z.B. LSt - AG)
- übrige Steuern (z.B. USt, ESt)
- Kosten
- Verspätungszuschläge
- Zinsen
- Säumniszuschläge
Innerhalb der Reihnefolge nach Fälligkeit --> AUSNAHME bei Centgenauer Überweisung
Wenn gleichzeitig Fällige Beträge entscheidet FA
Ist die Möglichkeit einer Bargeldannahme im FA möglich ?
Erläutern Sie die Besonderheiten ...
- § 224 (3) S.1 AO grds. sind Zahlungen unbar zu leisten
- kann in ausnahmefällen an Amtsträger mit besonderer Ermächtigung übergeben werden z.B. VollzB
- eine Ausnahme wäre z.B. wenn Gefahr in Verzug
- Tag der Zahlung ist gem. § 224 (2) Nr.1 AO die Übergabe des Geldes
Nennen Sie die möglichen Zahlungsarten...
Bar = übergabe Bargeld oder Scheck an VollzB (nicht üblich)
Unbar = Überweisung, Einzahlung auf FA Kto., übersendung Scheck an FA, Aufrechnung § 226
Tag der Zahlung bei einer Überweisung?
§ 224 (2) Nr. 2 AO Überweisung
An dem Tag, an dem der Betrag der Finanzkasse gutgeschreiben wird, ist der Tag der Zahlung.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis Erlöschen insbesondere durch...
§ 47 AO Erlöschen
- Zahlung § 224 AO
- Aufrechnung § 226 AO
- Erlass § 227 AO
- Verjährung §228 AO
Erläutern Sie die Besonderheiten einer Scheckzahlung ...
§ 223 (2) Nr. 1 AO Scheckzahlung
Wirksam geleistete zahlung erst 3 Tage nach Eingang des Schecks
-> WICHTIG: Beachte SaSoFei § 108 (3) AO
Beispielrechnung für frühstmögliche Vollstreckung
ESt 01 Bescheid v. 07.08.2002, Abschlusszahlung 2.400,00 €.
Wann darf frühstmöglich vollstreckt werden?
Bekanntgabe
- E: 07.08.2002
- B: 08.08.2002
- D: 3 Tage
- E: 10.08.2002
Fälligkeit § 220 (1) AO, § 36 (4) EStG, § 108 (3) AO
- E: 10.08.2002
- B: 11.08.2002
- D: 1 Monat
- E: 10.09.2002 --> 11.09.2002
§ 254 (1) S.1 AO
- E: 10.08.2002
- B: 11.08.2002
- D: 1 Woche
- E: 17.08.2002
Frühstmögliche Vollstr. somit am 12.09.2002
Wann bedarf es nicht einem Leistungsgebot und einer Vollstreckungsschohnfrist?
§ 254 (1) S.4 AO - bei Steueranmeldungen durch Stpfl.
§ 254 (2) AO - bei SZ und Zinsen die mit der Steuer beigetrieben werden
Erläutern Sie den Begriff des Vollstreckungsgläubigers?
- Der Gläubiger ist in §252 AO geregelt
- Vereinfacht: Egal wer die Ertragshoheit nach Art. 106 GG (Bund, Land oder Gemeinde) hat, ist die Vollstreckungsbehörde (Finanzamt oder Hauptzollamt) zuständig, die die Steuer verwaltet; Gläubiger ist demnach Bund (bei Hauptzollämtern) oder das jeweilige Bundesland in dem sich das Finanzamt befindet
- Es gibt nur einen Gläubiger, auch wenn gem. Art. 106 GG mehrere Körperschaften die Ertragshoheit beitzen
Unterscheidung
- sachliche Zuständigkeit
- örtliche Zuständigkeit
sachliche Zuständigkeit:
Recht und Pflicht innerhalb eines Aufgabenbereiches tätig zu werden
örtliche Zuständigkeit:
Begrenzung der Aufgaben auf ein räumliches Gebiet
Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung...
§ 254 (1) S.1 AO = Grundsatz
- Fälligkeit der Leistung
- Wirksames Leistungsgebot (VA § 118 AO + wirksame Bekanntgabe § 124 AO)
- Vollstreckungsschonfrist abgelaufen (1 Woche im Anschluss an die Bekanntgabe des Leistungsgebotes (nicht nach der Fälligkeit !!! ))
Erläutern Sie die Wirkung einer Steuernmeldung...
§ 168 AO
- S.1 steht der Steuerfestsetzung unter VdN gleich
- S.2 führt Anmeldung zur Herabsetzung o. Steuervergütng bedarf es der Zustimmung des FA
- S.3 Zustimmung bedarf keiner Form
Was sind Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis?
§ 37 (1) AO
Steueranspruch, Steuervergütungsanspruch, Haftungsanspruch, Anspruch auf stl. NL, Erstatungsanspruch
Strafen und Geldbußen gehören nicht dazu!!!
Wie wird die Verrechung vorgenommen, wenn eine freiwillige Zahlung eingegangen ist und diese nicht nicht für alle geschuldeten Beträge ausreicht?
Tilgung der Schuld die der Stpfl. bei der Zahlung angibt.
Für übrigen Restbetrag oder keiner Angabe des Stpfl. gilt die Reihnefolge der Tilgung gem.: § 225 (2) AO
Wann ist die Zahlung bei Einzugsermächtigung wirksam?
§ 224 (2) Nr. 3 AO
Wirkamkeit ist der Fälligkeitstag (sofern der Einzug vorgenommen werden konnte)
Wirksam geleitstete Zahlung durch Übergabe oder Übersendung ?
§ 224 (2) Nr. AO
Am Tag des Eingangs
= übergabe an hierzu ermächtigten Amtsträger gem. § 224 (1) S.2 AO
Nennen Sie dei Aufgaben des Kassenbereichs ...
- Abwicklung von Einzahlungen
- Erstellen von Abschlüssen und Abrechnungen
- Eingabe von Fälligkeitsänderungen
- Aussetzung der Vollziehung
- Zuordnung von Zahlungen bei unklaren Verwendungszwecken
- Setzen von Sperren in Kto.
- Buchung von Zahlungen in Pfändungsfällen
- Verwahrbuchungen
- Personelle Auszahlungen
- Bearb. von Verrechnungsanträgen
Erläutern Sie die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis...
- Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können nur Geldansprüche gem. §37 (1) AO sein (keine sonstigen Handlungen)
- Die Ansprüche entstehen zwar kraft Gesetztes (z. B. ESt mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums), jedoch ist regelmäßig ein festsetzender Verwaltungsakt erforderlich (außer bei Säumniszuschlägen)
- Mit der Festsetzung wird eine Fälligkeitsbestimmung getroffen
- Fälligkeit bedeutet, dass ab deren Eintritt der Gläubiger die Leistung vom Schuldner verlangen kann
- Die Fälligkeit ergibt sich aus §220 AO und den jeweiligen Einzelsteuergesetzten
Kennen Sie folgen von Nichtzahlungen von Ansprüchen ?
- Es fallen kraft Gesetzes Säumniszuschläge gem. §240 (1) AO an
- nur nicht auf steuerliche Nebenleistungen
- Stpfl. wird i.d.R. gemahnt
- es wird eine Rückstandsanzeige vom Rechnezentrum gefertigt
Kennen Sie die Bedeutung der Fälligkeit?
- Wichtig für:
- Die Entstehung von Säumniszuschlägen
- Den Beginn der Zahlungsverjährung nach §229 (1) AO
- Die Reihenfolge der Tilgung nach §225 (2) AO
- Den Beginn der Vollstreckung nach §254 (1) AO
Wie werden die SZ berechnet?
- Der Säumniszuschlag beträgt 1 % des auf volle 50 € abgerundeten rückständigen Betrages für jeden angefangenen Monat der Säumnis
- Spätere Änderungen der Steuerfestsetzung haben grundsätzlich keine Auswirkung auf die bereits entstandenen Säumniszuschläge (§240 (1) S.4 AO)
Welche Zinsarten sind Ihnen Bekannt?
- Verzinsung von Steuernachforderungen und –erstattungen §233a AO
- Stundungszinsen §234 AO
- Hinterziehungszinsen §235 AO
Kennen Sie den Sinn und Zweck der Verzinsung ?
- Die Verzinsung ist ein Ausgleich für wirtschaftliche Vor- und Nachteile, die durch die unterschiedlichen Zeitpunkte der Steuerfestsetzung entstehen
Was genau kann verzinst werden?
- steuerliche Nebenleistungen werden nicht verzinst
- Gem. § 233a AO werden Steuernachforderungen und -erstattungen unter bestimmten Voraussetzungen verzinst
- diese gilt nicht für festsetzungen von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen
Wie werden Zinsen berechnet?
- Zinsart
- BMG (Unterschiedsbetrag) = Festgesetzte Steuer - LoSt - VZ = BMG
- Zinslauf = Beginn mit dem 16. Monat nach Ablauf des KJ in dem die Steuer entstanden ist = Ende mit wirksamwerden der Steuerfestsetzung
- Zinsberechnung =0,5 % für jeden vollen Monat des Zinslaufs = BMG ist für jeden Anspruch getrennt auf vollen durch 50 EUR teilbaren Betrag abzurunden
- Zinsfestsetzung = muss durch Zinsbescheid erfolgen = Zinsfestsetzung sol mit Steuerfestsetzung verbunden werden = werden zugunsten des Stpfl. auf volle EUR gerundet und müssen mind. 10 EUR betragen (Kleinbestragsverordnung)
Was wissen Sie über Stundungszinsen ?
- Gem. § 222 AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gestundet werden
- kann ab Fälligkeit oder später erfolgen
- für gestundeten Betrag wird Fälligkeit verschoben, somit fallen keine SZ an
- für Dauer der Stundung fallen aber Stundungszinsen an
- Beginn der Verzinsung mit dem Tag der wirkung der Stundung
- Ende gem. Stundungsverfügung des FA
Erläutern Sie kurz die Festsetzungsverjährung ...
Hier darf bei Ablauf der Festsetzungsfrist der entstandene Steueranspruch nicht mehr festgesetzt werden
Erläutern Sie kurz die Zahlungsverjährung ...
Hier darf der festgesetzte Steueranspruch nicht mehr erhoben werden
Wie wird die Zahlungsverjährung berechnet ?
- Der Zahlungsverjährung unterliegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, soweit sie bereits festgesetzt wurden
- Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre
- Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, daher gelten die Vorschriften der Fristberechnungen
- Beginn ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (Ablauf 31.12. = Ereignis; Beginn demnach 01.01.)
- Bei Anmeldesteuern muss eine wirksame Festsetzung vor Beginn vorliegen
Was wissen Sie über Unterbrechungshandlungen im Bezug auf Verjährungen?
In §231 AO ist eine abschließende Aufzählung unterbrechender Tatbestände zu finden. Es gibt:
Punktuelle Unterbrechungen:
- Einsatz des Vollziehungsbeamten= Unterbrechungen nur am Tag der Vollstreckungsmaßnahme
- Bei Schriftstücken des Finanzamts (Mahnung, neues Leistungsgebot, Wohnsitzermittlung)
Fortlaufende Unterbrechungen:
- Bei Stundung ist auf den Tag des Endes der Maßnahme abzustellen (letzter Tag der Stundung)
- Bei Aussetzung der Vollziehung → Ende = Ablauf der Rechtsbehelfsfrist (Bekanntgabe + 1 Monat)
- Unterbrechung durch Stpfl. dauert fort bis über Antrag entschieden wurde
Mit Ablauf des Jahres in dem die Unterbrechung endet bzw. wirksam geworden ist, beginnt eine neue 5-Jahres-Frist
Definieren Sie die Zwangsvollstreckung...
Einen Anspruch mit Hilfe des Staates durchzusetzen (Vermögen des Schuldners wird durch den Staat für den Gläubiger beschlagnahmt)
Nennen Sie Beispiele für Grundlagen für die Verwirklichung eines Anspruchs...
- aus dem Steuerschuldverhältnis, der einer Festsetzung durch Bescheid oder durch Verwaltungsakt bedarf
- Bescheid bzw. Verwaltungsakt
- aus dem Steuerschuldverhältnis, der durch den Stpfl. angemeldet worden ist
- Steuerfestsetzung durch Steueranmeldung
- auf Säumniszuschläge
- die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes (verspätete Zahlung)
Erläutern Sie die sachliche Zuständigkeit des Innendienstes i.R.d. Verwaltungszwangsverfahrens...
- Ermittlung der Zahlungsfähigkeit
- Schriftverkehr mit dem VO - Schuldner
- Schriftverkehr mit anderen Behörden
- Niederschlagungen
- VO - Ersuchen
- Anordnung einer Vollstreckung durch VO - Auftrag oder Anträge an das Amtsgericht
- Überwachung der Vollstreckung
Der Innendienst ist hier die koordinierende und entscheidende Stelle, es gilt bei der Auswahl der Vollstreckungsmöglichkeiten der Grundsatz „Innendienst vor Außendienst“
Welche VO - Maßnahmen kann der VO - Innendienst, VO - Außendienst und das Amtsgreicht ergreifen?
VO - Innendienst
- Pfändungs- und Einziehungsverfügung (Kontenpfändung oder Lohnpfändung)
VO - Außendienst
- durch Wegnahme "in Gewahrsam"
Amtsgericht
- durch Beschlagnahme und Verwertung des Grundstücks
Welche Vollstreckungsorgane sind Ihnen bekannt ?
- Vollstreckungsinnendienst (z. B. bei Pfändungen von Geldforderungen)
- Vollstreckungsaußendienst (z. B. bei Pfändungen von beweglichen Sachen)
- Amtsgericht (bei Vollstreckung in unbewegliches Vermögen)
Wann wird ein Vollstreckungsersuchen gestellt?
Wenn sich das bewegliche Vermögen des VO-Schuldners, in das durh den VollzB vollstreckt werden soll, nicht im Bezirk des örtlich zuständigen FA gefindet. Dann richtet dieses ein VO - Ersuchen an das FA, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Vermögen befindet. Das ersuchte FA führt dann die VO - Maßnahme mit seinem VollzB durch.
Erläutern Sie die Zuständigkeit des Amtsgerichts ...
Das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des VO - Schuldners befindet, führt auf Antrag des VO - Innendienstes folgende VO - Maßnahmen durch:
- VO in das unbewegliche Vermögen
- (VO in die gesamte Vermögensmasse (Insolvenz, Vergleich) VO - Schuldner wird dann zum Gesamtschuldner)
Wer kann Steuerschuldner sein?
- Steuerschuldner gem. §43 AO:
- Einkommensteuer: Steuerpflichtiger = natürliche
Person
- Körperschaftssteuer: juristische Person = GmbH, AG
- Umsatzsteuer: Unternehmer, z. B.
- Natürliche Person
- Juristische Person
- (nichtrechtsfähige) Personenvereinigungen
- Besonderheit: §44 AO Gesamtschuldner
Wer kann Vollstreckungsschuldner sein?
- Wer eine zu erbringende Leistung nicht erbracht hat mit Einleitung des VO - Verfahrens
- Drittschuldner (z.B. Bank oder Mieter) sind keine VO - Schuldner im Sinne des § 253 AO
Ist ein Leistungsgebot immer erforderlich?
Nein z.B.:
- Wenn der Stpfl. eine von Ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbringt
- für Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten, wenn Sie mit der Hauptschuld beigetrieben werden