Abgabenordnung
Abgabenordnung
Abgabenordnung
Set of flashcards Details
Flashcards | 81 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | Vocational School |
Created / Updated | 04.08.2019 / 22.02.2024 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20190804_abgabenordnung
|
Embed |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20190804_abgabenordnung/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Gibt es Regelungen bei der ein Beamter in Steuersachen nicht tätig werden darf?
Gem.§ 83 AO wenn Beamter:
- selbst beteiligter ist
- steuerliche Angelegenheiten der Angehörigen wie: Verlobte, Familie, Freunde
Amtsträger muss hier den Vorgesetzten wegen persönlicher Befangenheit informieren
Warum?
Es soll verhindert werden, dass persönliche Gründe die Entscheidungen beeinflussen.
Welche Arten von Fristen sind Ihnen bekannt?
Und warum unterscheidet man diese?
Behördlichen Fristen / Verlängerbar? =
- stets verlängerbar
Gesetzliche Fristen / Verlängerbar? =
- Steuererklärungsfristen / ja
- Zahlungsfristen / möglich durch Stundung
- andere Gesetzliche Fristen / nein
Unterscheidung in verlängerbar und nicht verlängerbar !
Wozu gibt es Fristen?
Zwingend erforderlich für den geordneten Ablauf des Verwaltungsverfahrens
Frist ist ein abgegrenzter, bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum in dessen Verlauf etwas geschehen kann und an dessen Ende eine bestimmte Rechtsfolge eintritt.
Erläutern Sie den Begriff Termin...
Ist ein Zeitpunkt, an den etwas geschehen soll oder eine Wirkung eintritt.
Im Gegensatz zu Fristen ist bei Terminen nur ein Zeitpunkt rechtlich bedeutsam.
Welche Gründe fallen Ihnen für die Unterscheidung zwischen Fristen und Terminen ein?
Die Anwendung des 108 (3) AO
Die SaSoFei Regelung gilt nur für Fristen und nicht für Termine.
Die Berechnung eines Lebensalters wird wie eine Terminbestimmung vorgenommen,
dieser wird dann auch nicht auf den nächstfolgenden Wektag verschoben
Welche Fristen fallen Ihnen spontan ein?
- Zahlungsschohnfrist § 240 (3) AO --> 3 Tage
- Bekanntgabefiktion § 122 (2) AO --> 3 Tage
- Vollstreckungsschohnfrist § 254 AO --> 1 Woche
- Einspruchsfrist § 355 AO --> grds. 1 Monat mit RBB / ohne 1 Jahr
Welche Ermittlungsgrundsätze sind Ihnen bekannt?
Grundsatz gem. §85 AO
- Gleichmäßigkeit
- Gleiche Steuer bei gleichen Voraussetzungen
- Gesetzmäßigkeit
- Bindung an Gesetze
und
- Untersuchungsgrundatz gem. §88 AO
Erläutern Sie grob. den Ablauf des Ermittlungsverfahrens in Steuersachen z.B. bei einer Steuerfestzsetzung ...
- Ist eine Ermittlungsmaßnahme erforderlich?
- Liegt ein Steuererheblicher Sachverhalt vor?
- Wenn Ermittlungsmaßnahme erforderlich ist, Grundsätze beachten bei der Ermittlung:
- Verhältnismäßigkeit
- Zumutbarkeit
- Erfüllbarkeit
Welche Mitwirkungspflichen sind Ihnen im einzelnen bekannt?
- Steuererklätungspflicht
- Auskunftsfflicht (auch andere Personen)
- Verpflichtung zur Volage von Urkunden (auch andere Personen)
Welche Folgen kann es bei Missachtung der Mitwirkungspflicht geben?
- Festsetzung Verspätungszuschlag §152 AO
- Festsetzung Zwangsgeld §328 AO
- Schätzung von Besteuerungsgrundlagen §162 AO
Welche Pflichten ergeben sich dem Beamten gegenüber dem Steuerpflichtigen?
§ 89 AO
- Anregen von Anträgen
§ 91 AO
- Anhörung eines Beteiligten / rechtliche Gehör
Folge bei Missachtung:
- §126 AO heilbarer Verfahrensfehler
- heilbar durch Nachholung
Nennen Sie die Bestandteile eines Steuerbescheides und die auswirkunf bei fehlen...
MUSS - Bestandteile
- Steuerschuldner
- Steuerart
- Steuerbetrag
- Steuerjahr
- Schriftform
- erlassende Behörde
Bei fehlen ist Steuerbescheid nichtig und unwirksam!!!
SOLL - Bestandteile
- Rechtsbehelfsbelehrung
Bei Fehlen kann Einspruch innerhalb 1 Jahr eingelegt werden
- Begründung (Erläuterungen)
Bei fehlen heilbar durch Nachholung
Was fällt Ihnen zum VdN ein?
VdN gem. §164 AO
z.B. Steuern (§3 Ao) können unter VdN gesetzt werden, wenn der Steuerfall noch nicht abschließend geprüft werden kann. Dieser bedarf eines ausdrücklichen Vermerks im Bescheid. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Somit bleibt der ganze Steuerfall offen.
Dies geht nicht bei steuerlichen Nebenleistungen
Die Festsetzung von VZ und stehen kraft gesetzes unter VdN (ESt, USt, GewSt)
Wie kann ein VdN wirksam werden?
Bei der Steuerfestsetzung
durch Steuerbescheid
- bei anderen Festsetzungen als Vorauszahlungen = Kraft ausdrücklichen Vermerks
- bei Festsetzungen von Vorauszhlungen = kraft Gesetzes
durch Steueranmeldung
- steht immer unter VdN
Wie kann ein VdN wegfallen?
Kraft ausrücklichen Vermerks
- kann jederzeit aufgehoben werden
- ist aufzuheben wenn steuerfall abschließend geprüft wurde
VdN bei Festsetzung von VZ kann niemals aufgehoben werden
Kraft Gesetzes, also automatisch
- mit Ablauf der Festsetzungsfrist (Ablauf des 4 Jahres nach eingagn der Steuererklärung)
Welche Arten von Steueranmelungen sind Ihnen bekannt?
nicht zustimmungsbedürftige
- mit Eingang kommt es zur Steuerfestsetzung durch Steueranmeldung unter VdN - grds. mit Zahllast
zustimmungsbedürftige
- mit Eingang kommt es NICHT zu einer Steuerfestsetzung (nur Antrag des Stpfl.). Erst mit Zustimmung des FA Steuerfestsetzung durch Steueranmeldung unter VdN - grds. Anmeldung mit Erstattung
Erläutern Sie kurz die vorläufige Steuerfestsetzung...
§ 165 AO Vorläufigkeit
Ungewissheit über die Entstehung einer Steuer = Sachverhalt kann objektiv nicht durch das FA ermittelt werden
z.B. steuerliche Liebhaberei = Frage zur Gewinnerzielungsabsicht
Steuer kann vorläufig festgesetzt werden (Ermessen), mit ausdrücklichem Vermerk im ersten Bescheid
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben
Wann muss eine gesonderte oder gesonderte und einheitliche Feststellung ergehen?
gesonderte Feststellung
- Wenn das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Einkommensteuer zuständig ist
gesonderte und Einheitlihe Feststellung
- Wenn an EK mehrere Personen beteiligt sind
NICHT: EK einer GmbH, da diese als juristische Person ihre Einkünfte selbst im Rahmen der KSt versteuert
Wie ist mit gesonderte nund einheitlichen Feststellungen umzugehen?
Die gesonderte und einheitliche Festellung oder einheitlicheFeststellung ist ein Grundlagenbescheid.
Es besteht eine Bindungswirkung:
- Anpassungspflicht des Folgebescheides an den Grundlagenbescheid nach §175 AO
- Ablaufhemmung bei der Festsetzungsfrist ist zu beachten nach §171 AO (2 Jahre nach Bekanntgabe)
- Steuerbescheid (Folgebescheid) kann schon ergehen, auch wenn Grundlagenbescheid noch nicht vorliegt
Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (z. B. Feststellungsbescheid über Einkünfte aus einer Personengesellschaft) können nur durch Anfechtung dieses Grundlagenbescheides, nicht im Rahmen eines Einspruchs gegen den Folgebescheid (z. B. Einkommensteuerbescheid) angegriffen werden.
Wann ist ausnahmsweise keine gesonderte Feststellung notwendig...
Wenn ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt.
z.B. bei einer Grundstücksgemeinschaft von Ehegatten die zusammen veranlagt werden. Die Einkünfte aus V+V können diese dann mit der Einkommensteuererklärung und der Anlage V erklären.
Welche Arten der Zuständigkeiten ist Ihnen bekannt?
Sachliche Zuständigkeit:
Festlegung, welche Behörde für welche Aufgabengebiete zuständig ist (eher in Brandenburg)
Folgen bei Verstoß:
Erlass eines Verwaltungsaktes durch eine sachlich unzuständige Behörde
z. B. Erlass GewSt-Bescheid durch das FA KW → VA ist nichtig nach §125 AO und damit unwirksam nach §124 AO
Örtliche Zuständigkeit:
Begrenzung der sachlichen Zuständigkeit mehrerer gleicher Behörden (z. B. Finanzämter) auf ein räumlich abgegrenztes Gebiet
Folgen bei Verstoß:
= Erlass eines Verwaltungsaktes durch eine örtlich unzuständige Behörde → Verwaltungsakt nicht nichtig nach §125 AO und damit wirksam, aber fehlerhaft
Was ist ein Verwaltungsakt?
Definition § 118 AO
- Hoheitliche Maßnahme
- ausgehend von einer Behörde
- Zur Regelung eines Einzelfalls
- Auf em Gebiet des öffentlichen Rechts
- Mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen
Es liegt ein VA vor, zum Wirksamwerden ist die Bekanntgabe erforderlich!
Was wäre z.B. kein Verwaltungsakt?
- Anhörung eines Beteiligten nach §91 AO
- Tathandlungen des Finanzamts (z. B. Belegrücksendung)
- Kontrollmitteilungen und ESt4b-Mitteilungen, da nur Finanzamtsintern
Welche Verwaltungsakte sind Ihnen Bekannt?
- Steuerbescheide
- Den Steuerbescheiden gleichgestellten Verwaltungsakten
- Sonstige Verwaltungsakte
Kennen Sie den Grund für die Unterscheidung der Verwaltungsakte ?
Anwendung unterschiedlicher Korrekturvorschriften
Anwendung nur auf Steuerbescheide und den Steuerbescheiden gleichgestellten Verwaltungsakten
Gibt es eine bestimmte Form für die Verwaltungsakte?
Grundsatz:
Formfrei §119 AO, z. B. mündlich, schriftlich, telefonisch, elektronisch, auf andere Art und Weise (z B. stillschweigende Fristverlängerung)
Ausnahme:
Wenn für den Verwaltungsakt eine bestimmte vorgeschrieben ist, z. B. Schriftform
- Steuerbescheid
- Gilt auch für alle den Steuerbescheiden gleichgestellten Verwaltungsakten
- Zwangsgeldandrohung
- Pfändungsverfügung
- Einspruchsentscheidung
Bei Verstoß VA nichtig nach §125 AO und damit unwirksam nach §124 AO
Unterschied zwischen Verbundenen VA und Zusammengefasten VA?
Mit einem Einkommensteuerbescheid können z. B. verbunden werden: Festsetzung ...
- Solidaritätszuschlages (= Steuerbescheid)
- Kirchensteuer (= Steuerbescheid)
- Nachzahlungszinsen (= den Steuerbescheiden gleichgestellten VA)
- Verspätungszuschlag (= sonstiger Verwaltungsakt)
- Vorauszahlungen ESt, SolZ, KiSt (= Steuerbescheide)
- Anrechnung Steuerabzugsbeträge LSt, SolZ, KiSt (= sonstige Verwaltungsakte)
- Leistungsgebote zu den jeweiligen Ansprüchen (= sonstige Verwaltungsakte)
Zusamengefasste Steuerbescheide:
- Zusammenveranlagung von Ehegatten
- Mehrere Erben eines verstorbenen Steuerschuldners
Wann ist ein VA wirksam zugegangen?
Der VA muss mit Wissen und Wollen der Behörde so in den Machtbereicht des Empfängers gelangen, dass dieser unter normalen Umständen kenntnis nehmen kann.
MERKE: Tatsächliche Kenntnisnahme nicht erforderlich!
Wirksamkeitsformel:
nicht nichtiger VA + ordnungsgemäße Bekanntgabe = wirksamer VA
Erzählen Sie mir was Ihnen zum Inhaltsadresaten, Bekanntgabeardessaten und zum Empfänger einfällt...
IA: grds. der Steuerpflichtige / natürliche Person (darf z.B. kein verstorbener sein, sonst nichtig und unwirksam)
BA: grds. = IA außer wenn unter 7 Jahren, dann gesetlicher Vertreter
Wenn IA unter 18 aber über 7 ist müssen Voraussetzungen des §112 und § 113 BGB vorliegen , dann = BA
Hier ist im allgemeinen die Handlungsfähigkeit zu prüfen
Empfänger: = BA oder der Empfangsbevollmächtigte
Welche Bekanntgabearten kennen Sie?
abhängig von der Form des bekanntzugebenden Verwaltungsaktes
mündliche und fernmündliche Verwaltungsakte
Tag der Bekanntgabe = Wirksamkeit im Zeitpunkt der Wahrnehmung
schriftliche Verwaltungsakte
Bekanntgabefiktion §122 AO 3 Tage nach aufgabe zur Post
formfreie Bekanntgabe
z.B. durch persönliche Übergabe
Tag der Bekanntgabe = Wirksamkeit am Tag der Übergabe
bei Übermittlung mit einfachem Brief durch die
Bekanntgabefiktion §122 AO 3 Tage nach aufgabe zur Post
Wie kann der Stpfl. einen Nichtzugang eines Verwaltungsaktes nachweisen?
Grds. muss er das nicht. Im Zweifel muss das Finanzamt den nichtzugang nachweisen.
Stpfl. kann evtl. durch Poststreik einen verpäteten Zugang nachweisen
Was ist eine Förmliche Zustellung und wann wird diese durchgeführt?
§ 122 AO
- wenn gesetzlich vorgeschrieben, z. B. für Pfändungsverfügung
- wenn behördlich angeordnet, z. B. bei mehrfachem Bestreiten des Zugangs des Verwaltungsaktes
Zustellung des Verwaltungsaktes nach den Vorschriften des VWZG (Verwaltungszustellungsgesetzes)
Welche förmliche Zustellungen sind Ihnen bekannt?
- Mit Postzustellungsurkunde (PZU)
- Tag der Bekanntgabe = Wirksamkeit am Tag der Zustellung lt. PZU
- keine Anwendung der 3-Tage-Regelung
- Gegen Empfangsbekenntnis
- Tag der Bekanntgabe = Wirksamkeit am Tag des Zugangs, den Empfänger selbst in der Empfangsbekenntnis eingetragen hat
- öffentliche Zustellung
- Anschrift des Stpfl. ist nicht ermittelbar
- Tag der Bekanntgabe = Wirksamkeit zwei Wochen nach Tag des Aushangs der Mitteilung am schwarzen Brett des Finanzamtes, dass der Verwaltungsakt in der Geschäftsstelle zur Abholung bereitliegt
Erläutern Sie die Formelle Bestandskraft und diematerielle Bestandskraft von Steuerbescheiden...
- Materielle Bestandskraft
= Verbindlichkeit einer Verwaltungsentscheidung, Verwaltungsakt kann nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift oder im Einspruchsverfahren geändert werden
- Formelle Bestandskraft
= Unanfechtbarkeit, wenn Stpfl. keinen Einspruch mehr einlegen kann oder auch „kein Mittel hilft mehr“
Kann ein Steuerbescheid trotz formeller Bestandskraft nocht geändert werden?
ja z.B. aufgrund von Grundlagenbescheiden
z.B. ESt4B oder ein nachträglich bekannt gewordener Grad der Behinderung
Welche Fehlereinteilungen bei Verwaltungsakten sind Ihnen Bekannt?
Nichtigkeitsfehler
- = VA nichtig und unwirksam
Bekanntgabemängel
- = VA ist nicht nichtig, aber wegen nicht ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht wirksam geworden
(heilbare Verfahrensfehler)
- = Fehlerbeseitigung durch Nachholung (Heilung) möglich
Übrige Verfahrensfehler und inhaltliche Fehler
- = Fehlerbeseitigung nur in Einspruchs- oder Korrekturverfahren möglich
Wie wird nach Eingang eines Einspruchs vorgegangen?
- Zulässigkeitsprüfung
- Statthaftigkeit, §347 (1) Nr. 1 AO, §348 Nr. 1 AO
- Einspruch schriftlich, §357 (1) S. 1 AO
- Einspruchsführer erkennbar, §357 (1) S. 2 AO
- Bezeichnung (unrichtige Bezeichnung schadet nicht), §357 (1) S. 3 AO
- Berechnung Einspruchsfrist, §355 (1) AO oder §356 (2) AO
- Eventuell Wiedereinsetzung prüfen, §110 AO
- Beschwer durch Steuerfestsetzung §350 AO
§358 AO Einspruch zulässig
Wenn nicht zulässig, dann Einspruchsentscheidung erforderlich, §367 (1) AO
„Der Einspruch vom … wird als unzulässig verworfen“
2.Begründetheitsprüfung
- Gesamtaufrollung nach §367 AO, d. h. alles ist in vollem Umfang erneut zu prüfen
- Für alle Fehler ist die steuerliche Auswirkung nach folgendem Schema zu berechnen:
Bisher festgesetzte Steuer……. €
+/- SV 1……. €
+/- SV 2 usw……. €
= zutreffende (richtige) Steuer……. €
- Entscheidung, ob Stpfl. in vollem Umfang recht hat, teilweise Recht hat, der bisherige Verwaltungsakt zutreffend ist oder sich sogar eine Verböserung ergibt
nannen Sie die Unterschiede zwischen Korrektur eines VA anhand von Korekturvorschriften und einem Einspruch...
Antrag Korrektur
- Formfrei
- Begründung erforderlich
- Antragserweiterung nicht möglich
- keine Gesamtaufrollung
- keine Verböserungsmöglichkeit
- keine Aussetzung der Vollziehung möglich
Einspruch
- Schriftlich oder Elekronisch
- keine Begründung erforderlich
- weiter Punkte können angeführt werden
- Gesamtaufrollung
- Verböserungsmöglichkeit
- Aussetzung der Vollziehung möglich
im Zweifel sind Schreiben des Stpfl. als Einspruch auszulegen, da der Einspruch
einen umfassenderen Rechtsschutz bietet
Nennen Sie mir Korrekturvorschriften die Sie kennen...
- Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten §129 AO
- Schlichte Änderung § 172 AO
- Korrektur wegen neuer Tatsachen § 173 AO
- Korrektur wegen Grundlagenbescheid § 175 AO
Was ist die Festsetzungsverjährung ?
Die Steuerfestsetzung und deren Korrektur nicht mehr zulässig, wenn Festsetzungsfrist abgelaufen ist. § 169 AO
Grundsätzlich mit Ablauf des KJ, in dem die Steuer entstanden ist / Beginn 1.1. und Dauer 4 Jahre !!!
Ausnahme: Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung
- Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde, spätestens jedoch Ablauf des 3. Kalenderjahres nach Entstehungsjahr
- Beginn 1.1.
- Dauer 4 Jahre (bei Hinterziehung 10 Jahre)
- Beachte SaSoFei §108 (3) AO