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Cartes-fiches 91
Langue Deutsch
Catégorie Culture générale
Niveau Autres
Crée / Actualisé 21.07.2019 / 04.08.2019
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Nach Erhalt der Kündigung stellen die Ehegatten Künzli ein Mieterstreckungsgesuch. Sie wollen nicht aus der Wohnung ausziehen, weil sie schon seit über zehn Jahren, also seit ihrer Pensionierung, in der betreffenden Wohnung leben und die Strapazen eines Umzugs nicht auf sich nehmen wollen.

Für wie lange könnte im vorliegenden Fall die Mieterstreckung maximal gewährt werden?

Das Mietverhältnis kann für Wohnräume um höchstens vier Jahre erstreckt werden (Art. 272b OR).

Nach Erhalt der Kündigung stellen die Ehegatten Künzli ein Mieterstreckungsgesuch. Sie wollen nicht aus der Wohnung ausziehen, weil sie schon seit über zehn Jahren, also seit ihrer Pensionierung, in der betreffenden Wohnung leben und die Strapazen eines Umzugs nicht auf sich nehmen wollen.

Wie beurteilen Sie die Chancen des Mieterstreckungsgesuchs der Ehegatten Künzli im vorliegenden Fall?

Aufgrund des Zahlungsrückstands der Mieter Künzli, ist eine Mieterstreckung ausgeschlossen (Art. 272a OR).

Die Zwillingsbrüder Timo und Sepp Derungs sind Hauptaktionäre sowie Geschäftsführer der Semper Fides AG, einer grossen Treuhandunternehmung in der Ostschweiz. Das Geschäft läuft seit über sieben Jahren sehr gut; verschiedene Immobilienunternehmungen haben ihren Geschäftssitz bei der Semper Fides AG und lassen die gesamte Verwaltung und Buchhaltung durch die Brüder Derungs und ihre Mitarbeiter erledigen. Ebenso haben die Brüder Derungs Zugriff auf Konten von vereinzelten vermögenden Kunden, um für diese sämtliche Rechnungen und administrativen Angelegenheiten erledigen zu können. Vor etwas mehr als einem Jahr hat sich Timo von seiner Frau getrennt; er verbrachte daraufhin regelmässig Abende in einschlägigen Rotlichtlokalen und im Spielcasino. Er geriet dadurch in Geldnot, weshalb er anfing, von Konten vermögender Kunden vorerst kleinere und später auch grössere Beträge auf das Konto der Semper Fides AG zu überweisen. Dort hob er jeweils gleichentags das Geld ab, um seinen neuen, extensiven Lebensstil finanzieren zu können. Damit die Kunden nichts bemerkten, erstellte er für diese, insbesondere für eine grössere Immobilienunternehmung, eine falsche Jahresrechnung. Damit die Revisionsstelle nichts merkt, hat er zudem auch die Kontoauszüge per 31.12. gefälscht. Die Unregelmässigkeiten sind vor zwei Monaten aufgeflogen. Eine interne Untersuchung sollte die Schadenhöhe ermitteln, wobei jedoch schnell klar wurde, dass aufgrund der Leerung der Konten der Semper Fides AG durch Timo Derungs und durch die Forderungen der von den Unregelmässigkeiten betroffenen Kunden, die Semper Fides AG überschuldet ist. Verständlicherweise ist für Sepp beim Auffliegen der Unregelmässigkeiten eine Welt zusammengebrochen. Er versucht noch zu retten, was zu retten ist und nimmt die Kunstwerke, welche die Büroräumlichkeiten des Semper Fides AG schmückten und von dieser gekauft wurden, zu sich nach Hause. Diese Kunstwerke (drei Bilder und eine Statue) haben einen Wert von ca. CHF 80'000.

1. Beurteilen Sie, ob sich Timo Derungs und/oder Sepp Derungs strafbar gemacht haben und welche Straftatbestände diese erfüllt haben könnten.

Timo Derungs hat höchstwahrscheinlich den Straftatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und der Veruntreuung (Art. 138 StGB) erfüllt (ebenfalls als korrekt gelten "ungetreue Geschäftsbesorgung", Art. 158 StGB). Nicht korrekt ist "Betrug". Sepp Derungs hat sich, indem er bei einer Gesellschaft mit Unterbilanz – also welche die Bilanz deponieren muss – Vermögenswerte hat "verschwinden" lassen, höchstwahrscheinlich den Straftatbestand des "Betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrug" (Art. 163 StGB) erfüllt. 

Was muss die Semper Fides AG unternehmen, wenn sie aufgrund der erstellten Zwischenbilanzen zu Fortführungs- und Liquidationswerten zum Schluss gelangt, dass eine Überschuldung vorliegt?

Der Verwaltungsrat hat bei Feststellen der Überschuldung grundsätzlich den Richter zu benachrichtigen (Art. 725 Abs. 2 Satz 2 OR; Bilanzhinterlegung). Die Anzeige beim Richter kann hinausgeschoben werden, sofern genügend Rangrücktritte oder – gemäss Rechtsprechung – sofortige geeignete Sanierungsmassnamen vorhanden sind. Kann die Benachrichtigung des Richters (Bilanzhinterlegung) nicht mehr verhindert werden, so eröffnet dieser den Konkurs (Art. 725a Abs. 1 Satz 1 OR). Auf Antrag des Verwaltungsrates oder eines Gläubigers kann der Richter allerdings Konkursaufschub gewähren, falls Aussicht auf Sanierung besteht (Art. 725a Abs. 1 Satz 2 OR).

An der Generalversammlung der "Bündner Bier AG" sind folgende Aktien vertreten.
 
- 2'400 Stimmrechts-Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 10.00 - 1'081 Inhaberaktien mit einem Nennwert von CHF 100.00
 Es liegt nun an Ihnen, dem Verwaltungsrat detailliert mitzuteilen, welches Mehr im konkreten Fall jeweils notwendig ist, um die folgenden Beschlüsse zu fassen. Nennen Sie das jeweils knappste Resultat, mit welchem der Beschluss gefasst werden kann.

a) Verlegung des Sitzes der Gesellschaft.

Gemäss Art. 704 Abs. 1 Ziff. 7 OR zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte. Konkret heisst dies im vorliegenden Fall, dass 2'321 Stimmen (2/3 aufgerundet) notwendig sind, welche gleichzeitig den Nennwert von CHF 66'060 (1/2 plus eine Aktie) entsprechen, um den Beschluss fassen zu können

An der Generalversammlung der "Bündner Bier AG" sind folgende Aktien vertreten.
 
- 2'400 Stimmrechts-Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 10.00 - 1'081 Inhaberaktien mit einem Nennwert von CHF 100.00
 Es liegt nun an Ihnen, dem Verwaltungsrat detailliert mitzuteilen, welches Mehr im konkreten Fall jeweils notwendig ist, um die folgenden Beschlüsse zu fassen. Nennen Sie das jeweils knappste Resultat, mit welchem der Beschluss gefasst werden kann.

b) Änderung der Statuten.

Gemäss Art. 703 OR i.V.m. Art. 698 Abs. 2 Ziff. 1 OR genügt das absolute Mehr der vertretenen Aktienstimmen.  Konkret heisst dies im vorliegenden Fall, dass 1'741 Stimmen (1/2 aufgerundet) notwendig sind, um die Statuten ändern zu können.

An der Generalversammlung der "Bündner Bier AG" sind folgende Aktien vertreten.
 
- 2'400 Stimmrechts-Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 10.00 - 1'081 Inhaberaktien mit einem Nennwert von CHF 100.00
 Es liegt nun an Ihnen, dem Verwaltungsrat detailliert mitzuteilen, welches Mehr im konkreten Fall jeweils notwendig ist, um die folgenden Beschlüsse zu fassen. Nennen Sie das jeweils knappste Resultat, mit welchem der Beschluss gefasst werden kann.

c) Festsetzung der Dividende.

Gemäss Art. 703 OR i.V.m. Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR genügt das absolute Mehr der vertretenen Aktienstimmen.  Konkret heisst dies im vorliegenden Fall, dass 1'741 Stimmen (1/2 aufgerundet) notwendig sind, um die Dividende festlegen zu können.

Ordnen Sie die nachfolgenden Schritte einer Betreibung auf Pfändung in die richtige Reihenfolge, indem Sie die Ziffer 1 (erster Schritt) bis 11 (letzter Schritt) neben den jeweiligen Aktionen notieren.

___Verlustschein 
___Rechtsvorschlag  
___Pfändungsankündigung 
___Betreibungsbegehren 
___Verwertung 
___Verwertungsbegehren 
___Zahlungsbefehl 
___Rechtsöffnungsgesuch 
___Definitive Rechtsöffnung  
___Fortsetzungsbegehren  
___Pfändung 

Verlustschein 11
Rechtsvorschlag 3
Pfändungsankündigung 7
Betreibungsbegehren 1
Verwertung 10
Verwertungsbegehren 9
Zahlungsbefehl 2
Rechtsöffnungsgesuch 4
Definitive Rechtsöffnung 5
Fortsetzungsbegehren 6
Pfändung 8

Erläutern Sie stichwortartig den Unterschied zwischen provisorischer und definitiver Rechtsöffnung.

Stützt sich die Forderung des Gläubigers auf ein vollstreckbares Gerichtsurteil, wird definitive Rechtsöffnung erteilt. Gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen sind Gerichtsurteilen gleichgestellt. Gleiches gilt für Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden und für vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347 - 352 ZPO. Mit der definitiven Rechtsöffnung wird die Sperrwirkung des Rechtsvorschlags endgültig beseitigt, da in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren bereits abschliessend über den Anspruch des Gläubigers entschieden worden ist.  Die provisorische Rechtsöffnung kann im Interesse rascher Vollstreckbarkeit schon gestützt auf eine blosse Schuldanerkennung erfolgen. Die Schuldanerkennung bildet bei der provisorischen Rechtsöffnung den Rechtsöffnungstitel. Sie besteht aus einer schriftlichen Erklärung des Schuldners, in der er sich vorbehalts- und bedingungslos verpflichtet, dem Gläubiger einen bestimmten oder leicht bestimmbaren Geldbetrag zu bezahlen. Als Schuldanerkennungen kommen öffentliche Urkunden und private Urkunden, die durch die Unterschrift des Schuldners bekräftigt sind, in Frage (Art. 82 SchKG). Verträge, die diese Voraussetzungen erfüllen, können ebenfalls als provisorische Rechtsöffnungstitel dienen (z.B. Kauf-, Miet-, Pacht-, Darlehens-, Dienst-, Werk- oder Versicherungsverträge).

Die definitive Rechtsöffnung

Die definitive Rechtsöffnung ist der einfachste Weg zur Beseitigung des Rechtsvorschlags. Der Gläubiger kann sie verlangen, wenn er ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder eine einem Urteil gleichgestellte Verfügung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde vorweisen kann. Diese Dokumente werden als definitive Rechtsöffnungstitel bezeichnet. Nichtjuristen irren sich gelegentlich über den Charakter solcher Verfügungen. Erhält der Bürger eine solche Verfügung, mit der er nicht einverstanden ist (z.B. Steuerbescheid, Parkbusse), dann muss er die entsprechenden Rechtsmittel dagegen ergreifen. Andernfalls wird die Verfügung rechtskräftig und damit zum definitiven Rechtsöffnungstitel.

Ausnahmsweise, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht, können auch private Organisationen verfügungsähnliche Erlasse abgeben, die zu definitiven Rechtsöffnungstiteln werden, wenn sich die betriebene Person nicht gegen den Erlass zur Wehr setzt. Das gilt insbesondere für Verfügungen der Krankenkassen und der Unfallversicherungen.

Legt der Gläubiger einen Rechtsöffnungstitel vor, dann hat der Schuldner nur noch ganz eingeschränkte Verteidigungsmittel zur Verfügung: Er kann mit Urkunden beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Urteils (der Verfügung) getilgt, gestundet oder inzwischen verjährt ist (Art. 81 SchKG). Im Gegensatz zur provisorischen Rechtsöffnung hat er ab keine weiteren Möglichkeiten, sich gegen den Fortgang der Betreibung zu wehren.

Die provisorische Rechtsöffnung

Die meisten Gläubiger können keinen definitiven Rechtsöffnungstitel vorlegen. Dafür haben sie andere Urkunden, die den Bestand der Schuld belegen. Solche Urkunden heissen provisorische Rechtsöffnungstitel, und gestützt auf sie kann provisorische Rechtsöffnung verlangt werden.

  • Was sind provisorische Rechtsöffnungstitel?
    Die Antwort gibt Art. 82 SchKG: öffentliche Urkunden oder schriftliche Schuldanerkennungen. Unter einer öffentlichen Urkunde versteht man hier ein Schriftstück, das die Forderung belegt und das von einem Notar ausgestellt und unterzeichnet ist (z.B. ein Schuldbrief). Weitaus häufiger sind in der Praxis die schriftlichen Schuldanerkennungen des Schuldners. Am einfachsten hat es der Gläubiger, wenn er eine einseitige Schuldanerkennung vorlegen kann.
  • schriftliche Verträge als provisorische Rechtsöffnungstitel, sofern der Schuldner vorleistungspflichtig ist, es offensichtlich und vom Schuldner der Geldzahlung unbestritten, dass der Gläubiger seine Leistung richtig erbracht hat – oder: Der Gläubiger der Geldschuld kann mit einem vom Schuldner unterschriebenen Lieferschein, Arbeitsrapport usw. belegen, dass er seine Leistung richtig erfüllt hat.
  • Als Rechtsöffnungstitel fallen vor allem in Betracht: Miet-, Pacht- und Leasingverträge; Darlehensverträge; Kaufverträge, Werkverträge und Aufträge; Versicherungsverträge für die Prämien. Wie auch ein definitiver Pfändungsverlustschein (Art. 149 Abs. 2 SchKG), ein Pfandausfallschein (Art. 158 Abs. 3 SchKG) oder ein Konkursverlustschein, sofern der Schuldner die Forderung im Konkursverfahren persönlich anerkannt hat (Art. 265 SchKG und 244 SchKG).