Recht
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Kartei Details
Karten | 91 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Allgemeinbildung |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 21.07.2019 / 04.08.2019 |
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Nenne die 4 möglichen Erfüllungsfehler eines Vertrages?
1.Schuldnerverzug
2.Gläubigerverzug
3.Schlechterfüllung
4.Unmöglichkeit
Nenne die Voraussetzungen für Schuldnerverzug und die entsprechenden Rechtsfolgen.
Voraussetzungen:
•Fälligkeit der Forderung
•in Verzug gesetzt durch Mahnung mit Nachfrist -> Mahngeschäft
•in Verzug ohne Mahnung mit Nachfrist -> Termingeschäft/Verfalltagsgeschäft
•In Verzug ohne Manung und Nachfrist ->Fixgeschäft
Rechtsfolgen:
•Ersatzpflicht des Schuldners für Verzugsschaden
•Haftung für den Zufall
•bei Zahlungsverzug ->Verzugszins von 5%
•bei Lieferverzug◦Beharren auf nachträglicher Erfüllung plus Schadenersatz (positives Vertragsinteresse)
◦Verzicht auf nachträglicher Erfüllung:◾Schadenersatz wegen Nichterfüllung aber Vertrag besteht weiterhin, auf Leistung durch Vertragspartner wird verzichtet (positives Vertragsinteresse)
◦Rücktritt vom Vertrag (= Rückabwicklung) (negatives Vertragsinteresse)
Sonderregelung: Kaufmännischer Verkehr OR 190
Merkmale eines Arbeitsvertrages?
1.Leistung von Arbeit
2.Lohn
3.AN im Dienst des AG und muss Anweisungen befolgen
4.Dauerschuldverhältnis
Was ist bei einem Werkvertrag geschuldet?
Erfolg!
Erkläre den Unterschied zwischen der Sachgewährliestung und der Garantie im Kaufrecht.
Sachgewährleistung ist die Haftung des Verkäufers (gem. OR) für Mängel an der Kaufsache. Garantie ist die freiwillige Zusicherung des Verkäufers für die Funktionstüchtigkeit der Kaufsache.
Nutzen und Gefahr geht bei Speziesware über bei…
Vertragsabschluss
Verfalltagsgeschäft
Beim Verfalltagsgeschäft gerät der Schuldner mit Ablauf eines bestimmten Datums automatisch in Verzug. Vereinbaren die Parteien einen bestimmten Tag, bis zu welchem der Schuldner die Zahlung zu erbringen hat, liegt ein Verfalltagsgeschäft vor. Der Schuldner kommt mit Ablauf dieses Tages automatisch – will heissen ohne Mahnung – in Verzug, wenn er seine Leistung nicht erbringt.
Mahngeschäft
Beim Mahngeschäft ist der Zeitpunkt der Leistung nicht vereinbart. Der Gläubiger kann dabei die Leistung umgehend nach Vertragsabschluss verlangen. Wird auf Aufforderung („Mahnung“) hin, die Leistung nicht erbracht, befindet sich der Schuldner in Verzug.
Fixgeschäft
Beim Fixgeschäft wäre die verspätete Leistung des Schuldners für den Gläubiger nutzlos (daher kommt das praktisch nie bei Geldforderungen vor). Es muss für den Schuldner klar erkennbar sein, welche Bedeutung die rechtzeitige Erfüllung für den Gläubiger hat. Die Parteien haben mit anderen Worten klar ersichtlich vereinbart, dass die Erfüllung nur zum vereinbarten Zeitpunkt bzw. innerhalb der vereinbarten Frist erfolgen soll. Mit Ablauf des Termins ist der Schuldner automatisch in Verzug; es verhält sich also gleich wie beim Verfalltagsgeschäft.
Der geplante Anlass rückt immer näher und die T-Shirts wurden immer noch nicht geliefert. Lorenzo macht sich langsam Sorgen, dass die T-Shirts bis zur Junggesellenabschiedsparty nicht geliefert werden. Als noch zehn Tage fehlen, meldet sich Lorenzo bei der Textilunternehmung mit folgender E-Mail: „Sehr geehrte Damen und Herren, vor einem Monat habe ich bei Ihnen 20 individuell gestaltete T-Shirts bestellt. Diese sind bis heute immer noch nicht geliefert worden. Ich fordere Sie hiermit auf, diese endlich zu liefern. Mit freundlichen Grüssen, Lorenzo Rossi.“ Trotz dieses E-Mails sind zwei Tage vor der Junggesellenabschiedsparty die T-Shirts immer noch nicht geliefert. Lorenzo will von Ihnen nun wissen, ob er vom Vertrag zurücktreten könne. Beantworten Sie die Frage von Lorenzo, begründen Sie Ihre Antwort und geben Sie die massgeblichen Gesetzesbestimmungen an.
Nein, das kann er nicht. Gemäss Sachverhalt handelt es sich um ein Mahngeschäft. Der Schuldner tritt also erst mit der Aufforderung zur Lieferung in Verzug (daher der Name „Mahn“geschäft). Mit dem E-Mail ist der Schuldner also in Verzug geraten. Art. 107 OR hält fest, dass ein Rücktritt vom Vertrag bei einem Mahn- oder Verfalltagsgeschäft erst möglich ist, wenn eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung angesetzt wurde und diese unbenutzt abgelaufen ist. Im vorliegenden Fall hat Lorenzo keine Nachfrist angesetzt, weshalb er noch nicht vom Vertrag zurücktreten kann. Art. 366 OR findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil eben kein Termin vereinbart wurde.
Das am 30. November 2013 von Lorenzo gekaufte Telefon funktioniert bereits im Februar 2014 – ohne Verschulden von Giovanni – nicht mehr (restlicher Sachverhalt analog Teilfrage e). Giovanni begibt sich mit Telefon und Quittung ins Fachgeschäft um seine Rechte aus dem Kauf geltend zu machen. Welche gesetzlichen Rechte hat er in einem solchen Fall überhaupt? Begründen Sie Ihre Antwort.
Die Voraussetzungen der Sachgewährleistung sind erfüllt. Giovanni kann gemäss Art. 205 OR Wandelung (rückgängig machen des Kaufs) oder Minderung (Kaufpreisreduktion) geltend machen. Weil der Kaufgegenstand neu, also eine Gattungssache war, kann Giovanni auch – vorausgesetzt der Gegenstand ist weiterhin erhältlich – die Ersatzlieferung gemäss Art. 206 OR geltend machen.
Wohnrecht
Das Wohnrecht nach Art. 776 ZGB ist im Gegensatz zur Miete sachenrechtlicher Natur und nicht zwingend entgeltlich. Die Nutzung ist persönlich, d.h. nur der Wohnberechtigte und nahestehende Personen dürfen als Nutzer auftreten. Anders gesagt: Die berechtigte Person darf gratis oder falls vertraglich vereinbart gegen ein Entgelt in einer Liegenschaft wohnen – in der Regel bis zum Tod. Unterhalt und Nebenkosten sind analog des Mietverhältnisses durch den Berechtigten zu tragen. Es wird i.d.R. zwischen einer (einmaligen) Entschädigung für die Einräumung des Wohnrechtes und einer (wiederkehrenden) Entschädigung für die Rechtsausübung unterschieden. Meistens, d.h. beim Kindskauf, bei der gemischten Schenkung oder beim Erbvorbezug, werden die Entschädigung(en) kapitalisiert und tilgungsweise vom Übernahmepreis in Abzug gebracht.
Nutzniessung
Die Nutzniessung nach Art. 745 ff. ZGB berechtigt nicht nur zur physischen Nutzung, sondern gibt dem Berechtigten auch Anspruch auf den ganzen Ertrag der Immobilie. Dies bedeutet, der Nutzniessungsberechtigte kann den Vermögenswert entweder selber benützen oder vermieten, verpachten etc. Er darf den Vermögenswert aber nicht aufbrauchen oder veräussern, d.h. er ist verpflichtet, das Nutzniessungsvermögen in seinem Bestande zu erhalten (Art. 764 Abs. 1 ZGB). Demgegenüber trägt der Nutzniesser alle Betriebskosten der Immobilie wie Hypothekarzinsen, Unterhalts- und Reparaturkosten, Versicherungsprämien, Steuern etc. In der Entschädigungssache kann auf die Ausführungen zum Wohnrecht verwiesen werden.
Unterschied zwischen Wohnrecht und Nutzniessung
Der wichtigste Unterschied besteht demnach darin, dass das Wohnrecht nicht übertragbar ist und nur persönlich ausgeübt werden darf, während die Nutzniessung hingegen erlaubt – sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (Art. 758 ZGB Abs. 1) –, dass die Nutzung ganz oder teilweise Dritten übertragen wird bzw. auch der Ertrag aus der Immobilie dem Nutzniessungsberechtigten zukommt.
Der Standortleiter des Standorts Basel ist für drei Wochen, bis zum 18. August 2013, im Militär. Romana wusste bereits Ende Juli, dass sie per Ende Oktober 2013 kündigen sollte, um auf den 1. November 2013 eine neue Arbeitsstelle in einem grösseren Treuhandbüro zu übernehmen. Fairerweise wartet sie bis zur Rückkehr ihres Vorgesetzten und teilt ihm an seinem ersten Arbeitstag nach dem WK, also am 19. August 2013, die Kündigung per Ende Oktober 2013 mündlich mit.
Gemäss Art. 336d OR darf der Arbeitnehmer nicht kündigen, wenn der Arbeitgeber oder ein Vorgesetzter wegen eines Grundes gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. a OR (z.B. Militärdienst) an der Ausübung der Tätigkeit verhindert ist, soweit der Arbeitnehmer dessen Tätigkeiten während der Verhinderung zu übernehmen hat. Im vorliegenden Fall hat der Militärdienst des direkten Vorgesetzten von Romana – dessen Stellvertreterin sie ist – mehr als 11 Tage gedauert, weshalb für die Dauer des Militärdienstes sowie vier Wochen vorher und nachher eine von Romana ausgesprochene Kündigung nichtig ist. Die Kündigung von Romana ist also nichtig. Sie müsste vier Wochen nach Ende des Militärdiensts des Vorgesetzten erneut eine Kündigung aussprechen.
Peter Holzer ist Schreiner und betreibt eine Einzelunternehmung, die „Schreinerei Holzer“. In den letzten Jahren wurde ein grösseres Projekt mit verschiedenen Ferienhäusern und Hotels entwickelt, welches nun realisiert wird. Ein Teil der Schreinerarbeiten wurden an die Schreinerei Holzer vergeben; es handelt sich dabei vor allem um Einbauschränke und Möbel auf Mass für die Hotels. Peter Holzer hat auf eine Anzahlung von 40% seines Auftragsvolumens bestanden. Diese Anzahlung wurde pünktlich geleistet. Nun sind die Arbeiten abgeschlossen und Peter Holzer hat vor sechs Wochen die Restrechnung mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen versandt. Die Einbauschränke wurden vor drei Monaten und zwei Wochen eingebaut. Die auf Mass gefertigten Möbel wurden vor zwei Monaten geliefert. Von anderen Handwerkern hat Peter Holzer gehört, dass sich der Bauherr offenbar in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Peter Holzer macht sich nun Sorgen, dass die noch ausstehenden 60% nicht bezahlt werden.
Kann Peter Holzer im vorliegenden Fall das gesetzliche Bauhandwerkerpfandrecht noch geltend machen? Beantworten Sie die Frage einmal in Bezug auf die Einbauschränke und einmal in Bezug auf die massgefertigten Möbel.
Generell: Das Bauhandwerkerpfandrecht ist ein Sicherungsmittel für Forderungen der Handwerker und Unternehmer, die „zu Bauten oder andern Werken auf einem Grundstück Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert“ und damit einen Mehrwert für den Grundeigentümer geschaffen haben (siehe Wortlaut von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).
Einbauschränke: Es wurde unbestrittenermassen Material und Arbeit i.S.v. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB geliefert, weshalb die Voraussetzungen für das Bauhandwerkerpfandrecht erfüllt sind. Die Frist zur Eintragung gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB wurde vom Gesetzgeber von drei auf vier Monate verlängert (in Kraft seit 1. Januar 2012). Im vorliegenden Fall sind noch keine vier Monate verstrichen, weshalb das gesetzliche Pfandrecht noch rechtzeitig geltend gemacht werden kann.
Massgefertigte Möbel: Die Erstellung und Lieferung von massgefertigten Möbeln (also Fahrnis) fällt nicht unter diejenigen Leistungen, welche durch das Bauhandwerkerpfandrecht geschützt werden. Folglich kann Peter Holzer für die gelieferten Möbel kein Bauhandwerkerpfandrecht geltend machen.
Konradin Kurs ist selbständiger Unternehmensberater (Einzelunternehmung). Seinen Wohnsitz hat er in Lausanne, betreibt seine Tätigkeit jedoch ausschliesslich von seinem Büro in Fribourg aus. Einer seiner wichtigeren Kunden, die DiamondsInvest AG, gelangte in finanzielle Schieflage und nach und nach ist ein Organ nach dem andern von seinem Amt zurückgetreten. Mittlerweile hat die Gesellschaft gar keine Organe mehr. Auf Anfrage hin teilt das Handelsregisteramt Konradin Kurs mit, dass es sich an das Gericht gewandt habe und dieses die Auflösung der Gesellschaft angeordnet habe.
Konradin Kurs will von Ihnen wissen, ob der Richter tatsächlich die Auflösung anordnen kann und was das für Folgen hat.
Gestützt auf Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR kann der Richter, auf Antrag eines Aktionärs, eines Gläubigers oder des Handelsregisterführers, bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe die Gesellschaft auflösen und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen. Mit anderen Worten wird die Gesellschaft liquidiert, wie wenn über sie der Konkurs eröffnet worden wäre. Der Richter kann also nach dem Gesagten die Auflösung anordnen.
Konradin Kurs ist sehr enttäuscht über die Betreibung von Johannes Peg, mit welchem er seit fast zehn Jahren zusammenarbeitet. Auch wenn er eigentlich keine Forderung gegenüber Johannes Peg hat, will er sich an ihm rächen und leitet gegen ihn ebenfalls ein Betreibungsverfahren ein. Dies einzig, um Johannes Peg zu schaden. Seine Enttäuschung ist derart gross, dass er gegen ihn eine Betreibung über CHF 1.2 Mio. einleitet. Johannes Peg erhebt Rechtsvorschlag und ist erbost über diese Betreibung. Bisher wurde er noch nie betrieben. Im Hinblick auf die Erneuerung seiner Hypotheken und im Geschäftsalltag befürchtet er nun gewisse Nachteile. Johannes Peg kommt zu Ihnen und will wissen, welche Möglichkeiten im vorliegenden Fall bestehen, damit auf seinem Betreibungsregisterauszug die Betreibung von Konradin Kurs nicht mehr ersichtlich ist. Begründen Sie Ihre Antwort und geben Sie die massgeblichen Gesetzesbestimmungen an.
Gemäss Art. 8a Abs. 3 SchKG gibt das Betreibungsamt Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden ist (lit. a), der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat (lit. b) oder der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat (lit. c). Die Rückforderungsklage steht noch nicht zur Verfügung, weil Johannes Peg noch nichts bezahlt hat. Nichtig ist die Betreibung auch nicht. Eine Beschwerde gegen die Betreibung würde ebenfalls nichts bringen. Es bleiben also zwei Möglichkeiten; entweder Johannes Peg kann Konradin Kurs dazu bringen, die Betreibung zurück zu ziehen oder aber er kann einen gerichtlichen Entscheid herbeiführen. Er müsste eine Klage auf Nichtbestand der Schuld einreichen (nicht im SchKG geregelt).
Die Bank Money ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in St. Gallen. Die Aktien der Bank (Inhaberaktien) werden an der Börse gehandelt. An der nächsten Generalversammlung wird zum zweiten Mal über den Vergütungsbericht abgestimmt, welcher Grundlage für die Millionensaläre des Verwaltungsrates und des CEO sowie für die Bonuszahlungen an die Kadermitarbeiter bildet. Bereits im letzten Jahr hat diese Abstimmung anlässlich der Generalversammlung zu grossen Diskussionen Anlass gegeben. Der Verwaltungsrat überlegt sich nun Möglichkeiten, wie er vorgehen könnte, um eine Nichtgenehmigung des Vergütungsberichts an der nächsten Generalversammlung zu verhindern. Max Boni, Mitglied des Verwaltungsrates, schlägt vor, die Gesellschaft solle vor der Generalversammlung an der Börse in grösserem Stil eigene Aktien kaufen und das Stimmrecht im Sinne der Anträge des Verwaltungsrates ausüben lassen.
Unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen kann die Money AG eigene Aktien erwerben? Zählen Sie alle Voraussetzungen auf und nennen Sie die massgeblichen Gesetzesbestimmungen.
Die Voraussetzungen sind in Art. 659 OR geregelt. Für Inhaberaktien gilt einzig Absatz 1. Demnach darf die Aktiengesellschaft eigene Aktien erwerben, wenn:
- frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür benötigten Mittel vorhanden ist, und
- der gesamte Nennwert dieser Aktien zehn Prozent des Aktienkapitals nicht übersteigt.
Die Bank Money ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in St. Gallen. Die Aktien der Bank (Inhaberaktien) werden an der Börse gehandelt. An der nächsten Generalversammlung wird zum zweiten Mal über den Vergütungsbericht abgestimmt, welcher Grundlage für die Millionensaläre des Verwaltungsrates und des CEO sowie für die Bonuszahlungen an die Kadermitarbeiter bildet. Bereits im letzten Jahr hat diese Abstimmung anlässlich der Generalversammlung zu grossen Diskussionen Anlass gegeben. Der Verwaltungsrat überlegt sich nun Möglichkeiten, wie er vorgehen könnte, um eine Nichtgenehmigung des Vergütungsberichts an der nächsten Generalversammlung zu verhindern. Max Boni, Mitglied des Verwaltungsrates, schlägt vor, die Gesellschaft solle vor der Generalversammlung an der Börse in grösserem Stil eigene Aktien kaufen und das Stimmrecht im Sinne der Anträge des Verwaltungsrates ausüben lassen.
Beurteilen Sie den Vorschlag von Max Boni, die Gesellschaft sollte das Stimmrecht bei den eigenen Aktien ausüben. Geben Sie auch die massgeblichen Gesetzesbestimmungen an.
Gestützt auf Art. 659a OR ruht das Stimmrecht auf den eigenen Aktien. So gesehen bringt der Vorschlag von Max Boni wenig. [Man könnte sagen, dass es etwas bringt, wenn man die eigenen Aktien von denjenigen Aktionären kaufen würde, welche dem Vergütungsbericht eher kritisch gegenüber stehen. Deren Nein-Stimmen würden dann bei der Generalversammlung fehlen. Ist aber als Lösungsansatz etwas unrealistisch.]
Romana kündigt am 20. August 2013 schriftlich auf Ende November 2013. Vom 15. September 2013 bis zum 10. Oktober 2013 ist Romana krank und kann nicht zur Arbeit erscheinen.
Im vorliegenden Fall hat die Arbeitnehmerin auf Ende November 2013 gekündigt. In einem solchen Fall spielt eine unverschuldete Arbeitsverhinderung durch Krankheit während der Kündigungsfrist keine Rolle. Die Kündigung ist gültig und das Arbeitsverhältnis endet am 30. November 2013.
Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung erteilt, dann giltet die Sperrung nicht. Er hat selber und freiwillig gekündigt.
Aufgrund der Zahlungsausfälle der DiamondsInvest AG kommt auch Konradin Kurs in Zahlungsschwierigkeiten. Unter anderem macht der Grafiker Johannes Peg (mit Wohnsitz und Betrieb in Bern) seit Wochen eine Honorarforderung von CHF 10‘000 geltend. Johannes Peg will nicht länger zuwarten und leitet ein Betreibungsverfahren gegen Konradin Kurs ein. Von Ihnen möchte er nun wissen, wo er die Betreibung einleiten muss. Beantworten Sie die Frage von Johannes Peg unter Angabe der massgeblichen Gesetzesbestimmungen.
Die Betreibung ist am Wohnsitz des Schuldners einzureichen (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Dies gilt selbst dann, wenn ein Einzelunternehmer sein Geschäft oder eine Betriebsstätte an einem anderen Ort betreibt. Die Betreibung ist folglich in Lausanne einzureichen
Beurteilen Sie bei den nachfolgenden Fällen einzig die Frage, ob ein gültiger Vertrag zustande gekommen ist. Begründen Sie jeweils Ihre Antwort. Unbegründete Antworten werden nicht bewertet.
Auf der Suche nach einem Geburtstagsgeschenk für seine Freundin, stösst Peter in einem Warenhaus im Zentrum von Zürich auf ein edles Parfum. Er kauft dieses zum angeschriebenen Preis von CHF 200 und lässt es als Geschenk verpacken.
Es ist ein Vertrag (Kaufvertrag) entstanden. Die Auslage von Ware unter Angabe eines Preises bildet ein verbindliches Angebot. Der Vertrag wurde hier nicht bloss abgeschlossen sondern offenbar auch gleich beidseitig erfüllt (Zahlung und Übergabe der Ware). Gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung, zulässiger Vertragsinhalt, Handlungsfähigkeit der Parteien und zulässige Form.
Beurteilen Sie bei den nachfolgenden Fällen einzig die Frage, ob ein gültiger Vertrag zustande gekommen ist. Begründen Sie jeweils Ihre Antwort. Unbegründete Antworten werden nicht bewertet.
Francesco bietet Markus 50 Gramm Kokain zum Preis von CHF 5'000 an. Markus sieht darin eine Chance, mit dem Weiterverkauf Geld zu verdienen und nimmt das Angebot an.
Es liegt zwar eine gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung vor, jedoch ist der Vertragsinhalt widerrechtlich (Art. 20 OR), weshalb kein Vertrag entstanden ist.
Beurteilen Sie bei den nachfolgenden Fällen einzig die Frage, ob ein gültiger Vertrag zustande gekommen ist. Begründen Sie jeweils Ihre Antwort. Unbegründete Antworten werden nicht bewertet.
Franziska will sich scheiden lassen und geht deshalb in die Anwaltskanzlei von Martin Ruffer. Im Wartezimmer fällt Franziska ein Bild auf, welches ihr sehr gefällt. Nach der Besprechung sagt sie zu Martin Ruffer: "Herr Anwalt, ich möchte das Bild links vom Fenster im Wartezimmer kaufen". Martin Ruffer antwortet: "Abgemacht".
Damit ein Vertrag gültig entsteht, braucht es eine gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung über die wesentlichen Punkte des Vertrages (Art. 1 OR). Beim Kaufvertrag gehören der Kaufpreis und der Kaufgegenstand zu den wesentlichen Punkten. Indem hier über den Kaufpreis keine Einigung erzielt wurde (weil nicht darüber gesprochen und der Wert sich nicht einfach so bestimmen lässt), ist auch kein Vertrag entstanden.
Beurteilen Sie bei den nachfolgenden Fällen einzig die Frage, ob ein gültiger Vertrag zustande gekommen ist. Begründen Sie jeweils Ihre Antwort. Unbegründete Antworten werden nicht bewertet.
In der Tageszeitung sieht Petra ein Inserat für eine Mietwohnung in einem Neubau. Sie ruft an und vereinbart einen Besichtigungstermin. Die Wohnung war für einen Mietzins von CHF 1'400.- (inkl. NK pauschal) ausgeschrieben. Bei der Besichtigung ist der Eigentümer persönlich anwesend und sie einigen sich mündlich darüber, dass Petra die Wohnung erhalten soll und zwar ab dem 1. Dezember 2015.
Es besteht eine Einigung über die wesentlichen Vertragspunkte. Beim Mietvertrag für Mietwohnungen besteht keine Formvorschrift, daher ist der Mietvertrag mündlich gültig zustande gekommen. Gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung, zulässiger Vertragsinhalt, Handlungsfähigkeit der Parteien und zulässige Form.
Beurteilen Sie bei den nachfolgenden Fällen einzig die Frage, ob ein gültiger Vertrag zustande gekommen ist. Begründen Sie jeweils Ihre Antwort. Unbegründete Antworten werden nicht bewertet.
Peter Käufeler handelt mit Staubsaugern. Als neuen Vertriebskanal hat er den Direktverkauf entdeckt. Dazu klingelt er an Haustüren und versucht seine Staubsauger vorzuführen und zu verkaufen. Heute klingelt er bei Martha Müller, einer betagten aber sowohl geistig wie körperlich noch rüstigen Dame. Nachdem er den Staubsauger im Wert von CHF 200 vorgeführt hat, unterzeichnet Martha Müller den Bestellschein.
Es handelt sich hier um ein Haustürgeschäft gemäss Art. 40a ff. OR. Dieser sieht zwar ein gesetzliches Rücktrittsrecht vor, doch dies ändert nichts an der Tatsache, dass ein Vertrag gültig zustande gekommen ist (gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung, zulässiger Vertragsinhalt, Handlungsfähigkeit der Parteien und zulässige Form).
Beurteilen Sie bei den nachfolgenden Fällen einzig die Frage, ob ein gültiger Vertrag zustande gekommen ist. Begründen Sie jeweils Ihre Antwort. Unbegründete Antworten werden nicht bewertet.
Bei Herrn Niko Tin wurde ein Krebsleiden diagnostiziert. Er will nun möglichst alle Angelegenheiten regeln und erstellt ein eigenhändiges Testament.
Das Testament stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft dar und es entsteht kein Vertrag (z.B. im Unterschied zum Erbvertrag).
Beurteilen Sie bei den nachfolgenden Fällen einzig die Frage, ob ein gültiger Vertrag zustande gekommen ist. Begründen Sie jeweils Ihre Antwort. Unbegründete Antworten werden nicht bewertet.
Anlässlich einer Familienfeier geht Daniel Strauss vor seiner geliebten Jacqueline auf die Knie und macht ihr vor versammelter Festgemeinschaft einen Heiratsantrag. Jacqueline ist zu Tränen gerührt und antwortet auf die Frage, ob sie ihn heiraten wolle, mit einem schluchzenden Ja.
Die Verlobung ist ein formfreier Vertrag, welcher durch die auf irgendeine Weise geäusserte gegenseitige Erklärung, mit dem Partner die Ehe eingehen zu wollen, zustande kommt. Im vorliegenden Fall ist also ein Vertrag entstanden. Gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung, zulässiger Vertragsinhalt, Handlungsfähigkeit der Parteien und zulässige Form.
Beurteilen Sie bei den nachfolgenden Fällen einzig die Frage, ob ein gültiger Vertrag zustande gekommen ist. Begründen Sie jeweils Ihre Antwort. Unbegründete Antworten werden nicht bewertet.
Mario Pedrotti hat bei einem Autohändler einen schönen BMW gesehen. Er erkundigt sich beim Verkäufer über verschiedene Punkte, unter anderem ob das Auto unfallfrei sei. Der Verkäufer beantwortet alle Fragen und sichert ihm zu, dass das Auto aus erster Hand und unfallfrei sei. In Tat und Wahrheit handelt es sich um ein Unfallauto und dem Verkäufer ist dies auch bewusst. Mario Pedrotti zweifelt nicht an den Aussagen des Verkäufers und schliesst einen schriftlichen Kaufvertrag über den angeblich unfallfreien BMW ab.
Es ist ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen. Mario Pedrotti wurde aber absichtlich getäuscht, weshalb er den Vertrag anfechten könnte. Dies ändert jedoch nichts an der Gültigkeit des Vertrages. Gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung, zulässiger Vertragsinhalt, Handlungsfähigkeit der Parteien und zulässige Form.
Seit der Scheidung von Franz und Inge und nachdem Franz sich zu seiner Homosexualität bekannt hat, ist das Verhältnis von Franz zu seinen Kindern äusserst angespannt. Federico hat sich komplett von seinem Vater abgewendet. Andrin hat noch sporadisch Kontakt zu ihm, vor allem wenn er wieder in Geldschwierigkeiten steckt. Martina hingegen pflegt weiterhin ein gutes Verhältnis zum Vater. Letzthin schickte Andrin seinem Vater eine Geburtstagskarte, in welcher er den Vater erneut um ein Darlehen ersuchte. Franz möchte nun Klarheit über die finanziellen Schwierigkeiten seines Sohnes haben.
1. Ist Franz nach dem Gesagten berechtigt beim Betreibungsamt am Wohnort von Andrin einen Betreibungsregisterauszug zu verlangen? Begründen Sie Ihre Antwort und geben Sie die massgebliche Gesetzesbestimmung an.
Gemäss Art. 8a SchKG hat jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, Anspruch einen Auszug aus dem Betreibungsregister zu verlangen. Ein Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Gesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss erfolgt. Hier ist dies der Fall, hat doch der Sohn den Vater schriftlich gebeten, ihm ein Darlehen zu geben. Franz ist also berechtigt einen Betreibungsregisterauszug zu verlangen.
Gehen wir davon aus, dass Franz sich von seinem Sohn einen Betreibungsregisterauszug hat geben lassen und dabei festgestellt hat, dass zahlreiche laufende Betreibungen vorliegen und bereits Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von CHF 98'000 ausgestellt wurden. Er überlegt sich nun, dass im Falle seines Todes über die Hälfte des dem Sohn zustehenden Erbteils nicht diesem direkt, sondern den Gläubigern seines Sohnes zugutekommen würde. Er möchte deshalb seinen Sohn enterben.
1. Kann Franz seinen Sohn aufgrund dessen Überschuldung enterben? Falls ja, unter welchen Voraussetzungen? Begründen Sie Ihre Antwort.
Ja, es gibt nebst der Strafenterbung auch die sog. Präventiventerbung (Art. 480 ZGB). Der Erblasser kann eine solche Präventiventerbung vornehmen: gegenüber seinen Nachkommen wenn im Zeitpunkt des Erbganges gegen diesen Nachkommen Verlustscheine im Umfang von mehr als einem Viertel des Erbanteils des Nachkommens vorliegen Franz kann also eine teilweise Enterbung vornehmen (also von maximal der Hälfte des Pflichtteils). Massgeblich zur Beurteilung der Gültigkeit einer solchen Präventiventerbung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erbgangs
Am 15. September 2015 spricht der Arbeitgeber die Kündigung für den nächstmöglichen Kündigungstermin aus. Petra liegt vom 25. September bis zum 3. Oktober 2015 mit einer Grippe im Bett und wird vom Arzt krankgeschrieben.
Die Kündigung ist gültig. Die Kündigung erfolgt vor der Arbeitsverhinderung nach Art. 336c Abs. 1 lit. b OR und ist gültig. Die Arbeitsverhinderung bzw. die Sperrfrist fällt in die Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist steht während der Arbeitsverhinderung still (Art. 336c Abs. 2 OR) und beginnt erst ab dem 4. Oktober 2015 zu laufen. Die Kündigungsfrist endet am 3. Januar 2016. Das Arbeitsverhältnis verlängert sich bis zum 31. Januar 2016 (Art. 336c Abs. 3 OR).
Am 15. September 2015 spricht der Arbeitgeber die Kündigung für den nächstmöglichen Kündigungstermin aus und entbindet Petra von der Arbeitsleistungspflicht (Freistellung). Petra wird am 10. Dezember 2015 schwanger. Das Kind kommt am 24. September 2016 zur Welt.
Die Kündigung ist gültig. Die Freistellung hat auf die Anwendung von Art. 336c OR keinen Einfluss. Die Kündigung erfolgt vor der Arbeitsverhinderung nach Art. 336c Abs. 1 lit. c OR und ist gültig. Die Arbeitsverhinderung bzw. die Sperrfrist fällt in die Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist steht während der Arbeitsverhinderung still (Art. 336c Abs. 2 OR) und beginnt erst nach Ablauf der Sperrfrist (Schwangerschaftsdauer und 16 Wochen danach). Die Sperrfrist endet am 14. Januar 2017. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Kündigungsfrist (noch 21 Tage) weiter und endet irgendwann im Februar 2017. Das Arbeitsverhältnis verlängert sich bis zum 28. Februar 2017 (Art. 336c Abs. 3 OR).
Die Ehegatten de Sousa wollen sich nun doch nicht scheiden lassen. Sie haben sich versöhnt und freuen sich nun vielmehr auf eine glückliche gemeinsame Zukunft. Ihnen ist jedoch bewusst, dass beide nicht ewig leben werden und möchten sich gegenseitig möglichst gut absichern. Welche güter- und/oder erbrechtlichen Möglichkeiten schlagen Sie Maria und Jorge de Sousa vor, um eine Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten zu erzielen? Begründen Sie stichwortartig Ihre Antwort.
Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten.Güterrechtlichen und den erbrechtlichen Aspekt zu berücksichtigen.
Grundgedanke Es sind nur eheliche Kinder = vertragsfähig
Güterrecht: Errungenschaftsbeteiligung: Gemäss Art. 216 Abs. 1 ZGB kann mittels Ehevertrag der gesamte Vorschlag dem überlebenden Ehegatten zugewiesen werden. Die Erbmasse beschränkt sich dann auf das Eigengut des Erblassers. Gütergemeinschaft: Gesamte Vermögen beider Ehegatten = Gesamtgut. Ausnahme bilden von Gesetzes wegen lediglich die persönlichen Gegenstände (und Genugtuungsansprüche) der Ehegatten (Art. 225 Abs. 2 ZGB). Im Todesfall findet dann eine hälftige Aufteilung des Gesamtgutes statt (Art. 241 Abs. 1 ZGB); also auch des in die Ehe eingebrachten Vermögens. Zudem kann die Aufteilung des Gesamtgutes mittels Ehevertrag noch mehr zugunsten des überlebenden Ehegatten abgeändert werden (Art. 241 Abs. 2 ZGB). Dabei müssen aber die Pflichtteile der Nachkommen (gemeinsamer und nichtgemeinsamer) berücksichtigt werden (Art. 241 Abs. 3 ZGB). Der zu schützende Pflichtteil berechnet sich aber bei der Gütergemeinschaft anders als bei der Errungenschaftsbeteiligung. Dies weil sich die Erbmasse – unter Ausklammerung einer anderslautenden Vorschlagszuteilung – anders zusammensetzt. Im vorliegenden Fall würde bei der Errungenschaftsbeteiligung das gesamte voreheliche Vermögen von Maria in die Erbmasse fallen und bei der Gütergemeinschaft nur die Hälfte davon. Folglich wird bei Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft eine bessere Begünstigung von Jorge erreicht.
Die Ehegatten de Sousa wollen sich nun doch nicht scheiden lassen. Sie haben sich versöhnt und freuen sich nun vielmehr auf eine glückliche gemeinsame Zukunft. Ihnen ist jedoch bewusst, dass beide nicht ewig leben werden und möchten sich gegenseitig möglichst gut absichern. Welche güter- und/oder erbrechtlichen Möglichkeiten schlagen Sie Maria und Jorge de Sousa vor, um eine Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten zu erzielen? Begründen Sie stichwortartig Ihre Antwort.
Erbrecht: Kinder unterschreiben Erbvertrag, wonach die Nachkommen beim Tod des erstversterbenden Ehegatten zugunsten des überlebenden Ehegatten ausdrücklich auf ihren zustehenden Anteil am Nachlass verzichten. Die Einräumung der Nutzniessung am gesamten Nachlass gemäss Art. 473 ZGB kommt nur gegenüber gemeinsamen Nachkommen in Frage, was vorliegend der Fall wäre, aber nicht die beste Lösung darstellen würde. Gründe für eine Enterbung der eigenen Kinder (um damit eine grössere Begünstigung des überlebenden Ehegatten zu erreichen) liegen keine vor. Die Nachkommen könnten auf den Pflichtteil gesetzt werden. Sie würden aber etwas erhalten, im Unterschied zur oben erwähnten erbvertraglichen Regelung.
Fazit: Die beste Lösung wird erzielt, wenn die Ehegatten mit ihren Kindern einen Erbvertrag abschliessen und die Nachkommen darin beim Tod des erstversterbenden Ehegatten zugunsten des überlebenden Ehegatten auf ihren Anteil am Nachlass verzichten.
Franz Weber, ein betagter Kunde von Ihnen, ist Eigentümer verschiedener Wohnungen. Die Verwaltung dieser Wohnungen hat er bisher selbst vorgenommen. Heute kommt er mit verschiedenen Fragen zu Ihnen. Beantworten Sie die nachfolgenden Fragen von Franz Weber. Begründen Sie jeweils Ihre Antwort.
1. Franz Weber möchte seine Wohnungen bereits jetzt – also noch zu Lebzeiten – seinen Kindern übergeben. Da die Erträge aus den Wohnungen jedoch quasi seine Rente darstellen, möchte er sämtliche Erträge aus den vermieteten Wohnungen weiterhin für sich beanspruchen und eine Wohnung selbst bewohnen; letzteres zumindest solange er nicht in ein Altersheim umziehen muss. Sollte er ins Altersheim müssen, möchte er auch die Erträge aus der bisher selbst bewohnten Wohnung für sich haben. Was können Sie Franz Weber raten? Begründen Sie Ihre Antwort.
Für die vermieteten Wohnungen kommt die Nutzniessung in Frage. Für die selbst zu nutzende Wohnung kommen die Nutzniessung und das Wohnrecht in Frage. Weil er aber auch nach dem Umzug ins Altersheim die Erträge aus der bisher selbst genutzten Wohnung möchte, kommt auch für diese bloss die Nutzniessung in Frage.
Können Sie bei Nutzniessung selbst in die Tat umsetzen oder benötigen Sie dazu die Mitwirkung einer Drittperson?
Es braucht die Mitwirkung einer Urkundsperson (Notar), da die Nutzniessung nur mittels öffentlicher Beurkundung errichtet werden kann.
Eine Wohnung in Bern hat Franz Weber an die Ehegatten Künzli vermietet. Im schriftlichen Mietvertrag ist geregelt, dass der Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils per Ende März und Ende September gekündigt werden kann. Zudem wurde darin vereinbart, dass die Miete jeweils am ersten des jeweiligen Monats fällig ist. In den letzten Monaten haben die Ehegatten Künzli die Wohnungsmiete jeweils verspätet oder gar erst auf schriftliche Mahnung hin bezahlt. Nachdem die Monatsmiete für den Monat Juli 2015 auch nach schriftlicher Mahnung nicht bezahlt wurde, hat Franz Weber am 22. Juli 2015 Herrn Künzli eine eingeschriebene Mahnung mit einer letzten Zahlungsfrist von 30 Tagen und einer Kündigungsandrohung geschickt. Da auch am 31. August 2015 noch keine Zahlung eingegangen ist, möchte Franz Weber den Vertrag kündigen. Welches Vorgehen raten Sie nun Franz Weber und per wann endet der Mietvertrag frühestens?
Es kommt eine ordentliche oder eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs (Art. 257d OR) in Frage. Erstere ist grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt möglich, wobei die Kündigungsfristen und –termine eingehalten werden müssen. Die Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist an strenge formelle Anforderungen geknüpft. Damit die Kündigung wegen Zahlungsverzug bei einer Familienwohnung (wie im vorliegenden Fall) möglich ist, hat auch die Kündigungsandrohung getrennt an die beiden Ehegatten zuzustellen (Art. 266n OR). Franz Weber darf daher die Kündigung wegen Zahlungsverzugs noch nicht aussprechen, selbst wenn er nun die Kündigung getrennt beiden Ehegatten zustellen würde. Er müsste zuerst die Kündigungsandrohung gemäss Art. 257d OR (inkl. Fristansetzung von mind. 30 Tagen) nochmals getrennt beiden Ehegatten zustellen (nun für die Miete Juli und August und allenfalls – sofern man bis zum 2. September 2015 wartet – September). Erst wenn nach Ablauf dieser 30 Tage (also anfangs Oktober) noch keine Zahlung eingegangen ist, kann Franz Weber die Kündigung wegen Zahlungsverzugs aussprechen per Ende November 2015. Sofern Franz Weber statt einer erneuten Mahnung mit Kündigungsandrohung direkt die ordentliche Kündigung getrennt an beide Ehegatten schickt, so endet der Mietvertrag per Ende März 2016. Es ist Franz Weber zu empfehlen, eine erneute Mahnung mit Kündigungsandrohung zu schicken, weil er damit höchstens die Mieten bis und mit November 2015 verlustig gehen könnte. Mit einer ordentlichen Kündigung könnte er weitere vier Monatsmieten verlieren.
Nach Erhalt der Kündigung stellen die Ehegatten Künzli ein Mieterstreckungsgesuch. Sie wollen nicht aus der Wohnung ausziehen, weil sie schon seit über zehn Jahren, also seit ihrer Pensionierung, in der betreffenden Wohnung leben und die Strapazen eines Umzugs nicht auf sich nehmen wollen. Franz Weber kommt zu Ihnen und will von Ihnen drei Fragen beantwortet haben:
1) Wie geht der Richter generell vor – also unabhängig vom vorliegenden Fall – um zu beurteilen ob er einem Mieterstreckungsgesuch entsprechen will oder nicht?
Von Gesetzes wegen kann der Mieter die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre. Sinn und Zweck des Mieterstreckungsrechtes bestehen darin, einem Mieter mehr Zeit für die Suche nach einem geeigneten Ersatzobjekt einzuräumen, als ihm während der Kündigungsfrist zur Verfügung steht. Gewöhnliche, mit jeder Kündigung verbundene Umtriebe und Folgen, welche mittels einer Mieterstreckung nicht abgewendet, sondern lediglich hinausgezögert werden können, sind als Härtegründe unbeachtlich. Somit fallen als Härtegründe nur solche Umstände in Betracht, welche sich durch die Gewährung einer Mieterstreckung abwenden oder wesentlich vermindern lassen. Fehlt es auf Seiten des Mieters bereits an Härtegründen, so muss auch keine weitere Interessensabwägung erfolgen, d.h., das Mieterstreckungsgesuch wird abgewiesen, ohne dass es auf die Interessen des Vermieters ankommen würde. Bei einer allfälligen Interessensabwägung werden auf Seiten des Mieters und des Vermieters folgende Umstände berücksichtigt:
– die Umstände des Vertragsabschlusses und der Inhalt des Vertrages,
– die Dauer des Mietverhältnisses,
– die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten,
– einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieseaufseegegs Bedarfs,
– die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume.