Personal
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 46 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Culture générale |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 21.07.2019 / 28.07.2019 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/20190721_personal
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Intégrer |
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Ein Mitarbeiter zeigt ein Schreiben der Pensionskasse, das ihm den Betrag des möglichen BVG-Einkaufs nennt, ein Einzahlungsschein ist auch dabei. Erklären Sie kurz, wie eine BVG-Beitragslücke entsteht.
- Grundsätzlich: Gegenüberstellung von vorhandenem und berechnetem Alterskapital. Berechnetes Alterskapital ist grösser; Differenz = Beitragslücke
- Entstehung i.d.R. durch Lohnerhöhungen, oder Zuzug aus dem Ausland nach 25. Altersjahr, Unterbruch der Arbeitstätigkeit, Teilung Alterssparkapital bei Scheidung
Der dienstälteste Mitarbeiter (59 Jahre alt) möchte wissen, wann die Beitragspflicht endet. Nennen Sie die verschiedenen Gründe, die zum Ende der BVG-Beitragspflicht führen.
- Erreichen des ordentlichen Rentenalters
- Unterschreitung der Eintrittsschwelle (Mindestlohn)
- Der Anspruch auf Arbeitslosengeld endet (und man daher nicht mehr über die Arbeitslosenkasse beim BVG angeschlossen ist).
Erstellen Sie die Juli-Lohnabrechnung für den Abteilungsleiter. Berücksichtigen Sie dabei die folgenden Angaben:
Jahreslohn CHF 149‘500
BVG: CHF 17‘400 (Jahresprämie AG+AN, Verteilung 60:40)
UVG: Prämie Berufsunfall 0.95%, Nichtberufsunfall 1.45%
KTG: 13,0 ‰ (Totalprämie)
Familienzulagen: Kinderzulage CHF 200, Ausbildungszulage CHF 250
Pauschalspesen: CHF 500 (monatlich)
Der Lohn wird 13mal ausbezahlt, der Abteilungsleiter hat zwei Kinder im Alter von 4 und 17 Jahren, aufgrund des erfreulichen Halbjahresergebnisses erhält der Abteilungsleiter mit dem Juli-Lohn einen Bonus von CHF 5‘000, die Sozialversicherungen werden - soweit zulässig - auf die Mitarbeiter überwälzt.
Monatslohn: CHF 11‘500.00
+ Bonus CHF 5‘000.00
+ Kinderzulage: CHF 200.00
+ Ausbildungszulage: CHF 250.00
+ Pauschalspesen: CHF 500.00
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= Bruttolohn: CHF 17‘450.00 --> massgebender Lohn = 16'500.- (11'500 + 5'000)
./. AHV-Abzug: 5.125% CHF 845.65 (16'500)
./. ALV-Abzug: 1.1% CHF 135.85 (12'350)
./. ALV-Z-Abzug: 0.5% CHF 20.75 (4'150)
./. BVG-Abzug: CHF 580.00
./. NBU-Abzug: 1.45% CHF 179.05 (12'350)
./. KTG-Abzug: 0.65% CHF 107.25 (16'500)
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= Nettolohn: CHF 15‘581.45
Weil ein externer Reinigungsdienst zu teuer ist, wurde kürzlich eine Reinigungskraft im Stundenlohn eingestellt. Es wurde ein Stundenlohn von brutto CHF 25.25 (inkl. aller Zulagen, Entschädigungen) mündlich vereinbart. Nun ist von Ihnen die Lohnabrechnung für den Monat August zu erstellen. Der Reinigungskraft sind 24 Stunden abzurechnen und hat dafür bereits einen Vorschuss von CHF 500.00 bezogen. Weisen Sie den Stundenlohn korrekt (detailliert) aus. Der Rechnungsweg ist aufzuzeigen, Resultate sind auf 0.05 CHF zu runden.
Angaben: Feiertagsentschädigung: 3% Ferienentschädigung: 5 Wochen Anteil 13. Monatslohn: separat auszuweisen Prämie UVG: BU: 0.95%, NBU: 1.45% Prämie KTG: 13,00 ‰ CHF 25.25 entspricht (100+3+10.64)x 1.0833) =123.1062%
Grundlohn (24 x 20.50): CHF 492.00
+ Ferienentschädigung: 10.64% CHF 52.35
+ Feiertagsentschädigung: 3% CHF 14.75
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Zwischentotal: CHF 559.10
Anteil 13. Monatslohn: 8.33% CHF 46.60
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Total Bruttolohn: CHF 605.70
- AHV: CHF 31.20
- ALV: CHF 6.65 - KTG: CHF 3.95
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= Nettolohn: CHF 563.90
- Vorschuss: CHF 500.00
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= Auszahlung: CHF 63.90
Weglassen des NBU-Abzugs!
Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten im Dezember ihre jährlichen VR-Honorare. Diese sind nicht operativ tätig, sondern nehmen lediglich an 12 Sitzungen pro Jahr teil (Entschädigung: brutto CHF 1‘400.00/Sitzung). Erstellen Sie die Lohnabrechnung für das VR-Honorar von Herrn Kunz, welcher per 30. Juni das ordentliche Pensionsalter erreicht hat.
BU: 0.95%,
NBU: 1.45%
Prämie KTG: 13,00 ‰
VR-Honorar: CHF 16‘800.00
- AHV-Abzug: (16‘800-8‘400x 5.15%) CHF 432.60
- AlV-Abzug: (16‘800/12*6 x 1.1%) CHF 92.40
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Nettolohn: CHF 16'275.00
Weglassen des NBU-Abzugs!
Da die Abteilung von Herrn Köpper einige grosse Kreditverluste hinnehmen musste, möchte man seinen Bonus für nächstes Jahr streichen. Hat Herr Köpper Anspruch auf einen Bonus (unter der Annahme, dass vertraglich nichts festgehalten wurde)? Geben Sie eine ausführliche Antwort, Ja/Nein wird nicht bewertet.
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Bonus/Gratifikation, wenn er hinreichende Veranlassung zur Annahme hatte, dass ein Anspruch besteht. Dies ist der Fall, wenn:
- Die AG zur Zeit der Anstellung Boni auszahlte, ohne ausdrücklich zu erwähnen, dass sie freiwillig oder bedingt sind
- Es im Betrieb üblich ist, dass das gesamte Personal bei einem gewissen Anlass einen Bonus erhält.