BaliYoga HWP I
BaliYoga HWP I
BaliYoga HWP I
Kartei Details
Karten | 240 |
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Lernende | 13 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 09.07.2019 / 23.02.2023 |
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Wo sind Bestandesveränderungen der WIP und Bestandesveränderungen von selbst hergestellten Halb und Fertigfabrikaten sowie der Ertrag aus aktivierten Eigenleistungen auszuweisen?
Die Bewertung dieser Veränderungen schliesst bei Produktionsunternehmen in der Regel grosse Anteile Personalaufwand mit ein. Deshalb sind diese Bestandesveränderungen auf der Ertragsseite als separate Posten auszuweisen.
Wo werden Abschreibungen auf Gegenständen des Umlaufvermögens gezeigt?
Nicht bei den Abschreibungen sondern im Finanzaufwand, Warenaufwand… je nach Ursache.
Was wird als "ausserordentlicher" Aufwand oder Ertrag angesehen?
- Ausdrücklich nur "nicht wiederkehrende Vorgänge". Blosses seltenes Auftreten gilt nicht als ausserordentlich.
- Die Korrektur von echten Fehlern und Irrtümern.
- Änderungen von Schätzungen (Delkredere, neue Nutzungsdauern) sind als ordentlicher Ertrag oder Aufwand zu taxieren.
Was wird als "betriebsfremder" Aufwand oder Ertrag angesehen?
Es sind nichtbetriebstypische, nicht mit der normalen Geschäftstätigkeit (z. B. Wohnliegenschaften in einem Industriebetrieb) zusammenhängende, wiederkehrende Vorgänge.
- Die Trennung in betriebliche und betriebsfremde Posten soll aus Gründen der Praktikabilität auf klare, eindeutige und wesentliche Fälle beschränkt bleiben.
Wie ist die Auflösung einer nicht benötigten Rückstellung zu buchen?
Korrekterweise über ein spezielles Konto, das als Auflösung von RST gekennzeichnet ist. Aufgrund der zulässigkeit von stillen Reserven kann allerdings kaum etwas eingewendet werden, wenn über das zugehörige Erfolgskonto aufgelöst wird.
Unter welchen Voraussetzungen ist eine zeitgleiche Verbuchung von Dividenden in der Holding möglich?
- Bilanzstichtag der Holding muss gleichzeitig oder später sein.
- die GV der Untergesellschaft muss die Gewinnverwendung vor der GV der Obergesellschaft beschliessen
- Der Sachverhalt muss im Anhang ausgewiesen werden.
Was muss bei "Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen zugunsten Dritter" ausgewiesen werden? Beispiele für Garantieverpflichtungen?
- volle Haftungssumme auch wenn z. B. der beanspruchte Kredit tiefer ist.
- am besten alle drei Arten von Sicherungsgeschäften separat ausweisen
- Beispiele von Garantieverpflichtungen
--- Patronatserklärungen
--- solidarische Haftung bei einfachen Gesellschaften oder MWST-Gruppenbesteuerung
Was muss im Anhang unter "Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verpflichtungen verpfändeten oder abgetretenen Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentumsvorbehalt" angegeben werden falls die verpfändeten Aktiven deutlich mehr wert haben als der beanspruchte Kretit?
Die volle Summe der verpfändeten Aktiven und nicht bloss insoweit, als sie durch den Kredit benötigt werden.
Was muss im Anhang unter "Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verpflichtungen verpfändeten oder abgetretenen Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentumsvorbehalt" angegeben werden falls im Kreditvertrag Verpfändungen vereinbart wurden, jedoch am Bilanzstichtag noch keine fremden Mittel benötigt werden, d. h. der Kredit wird überhaupt nicht beansprucht?
Es muss nichts ausgewiesen werden.
Was muss bei den "nicht bilanzierten Leasingverbindlichkeiten" ausgewiesen werden?
- Der Gesamtbetrag der Leasingraten, die noch zu leisten sind (nur aus financial leasing)
- werden diskontierte Beträge ausgewiesen soll dies unter Angabe des angewendeten Zinssatzes klar erkennbar sein
- eine blosse Angabe eines Betrages genügt in OR. Es ist jedoch in Beachtung der Forderung in Art. 662a ABs. 1 OR (möglichst zuverlässige Beurteilung der Vermögens - und Ertragslage) zu empfehlen, die Leasingverbindlichkeiten wenigstens in einer groben Fristigkeitsstaffel darzustellen.
Was muss unter dem "Brandversicherungswert der Sachanlagen" ausgewiesen werden?
- Gesamtversicherungssume einschliesslich des Neuwertzusatzes
- es sind auch jene Sachanlagen anzugeben, die sich rechtlich in fremden Eigentum befinden z. B. Anlagen in Leasing, da der Gesetzgeber auf die Frage des Eigentums nicht eingeht.
Was muss betreffend Anleihensobligationen im Anhang offengelegt werden?
- Beträge, Zinssätze, Fälligkeiten
- zudem sollen kurzfristige Fälligkeiten in der Bilanz auch im kurzfristigen Bereich ausgewiesen werden
Welche Beteiligungen müssen im Anhang offengelegt werden? Art der Angaben?
- stimmberechtigte Anteile von mindestens 20%, aber auch
- kleinere prozentuale Anteile sofern mit Absicht der dauernden Anlage und sofern sie einen massgeblichen Einfluss vermitteln
- Firma, Sitz, Zweck, Aktienkapital, Beteiligungsquote
Nenne die Ausweispflichten zu Aufwertungen im Anhang?
für jede einzelne Aufwertung: Objekt, Betrag der Aufwertung
Was muss betreffend eigenen Aktien im Anhang offengelegt werden?
- Bestand an eigenen Aktien am Bilanzstichtag
- Datum, Anzahl, Art der Aktien, bezahlte Preis pro Transaktion
- allenfalls monatliche Zusammenfassungen vertretbar (Angabe der durchschnittlichen, Tiefst-, Höchstkurse pro Monat)
Was muss betreffend genehmigter bzw. bedingter Kapitalerhöhung im Anhang offengelegt werden?
noch nicht beanspruchter Teil der Kapitalerhöhung
Welche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag sind zu berücksichtigen? Nenne Beispiele
Verluste, die erst nach dem Bilanzstichtag, aber vor Errichtung der Bilanz bekannt geworden sind, sofern sie vor dem Bilanzstichtag verursacht wurden.
- Schuldner geht nach dem Abschlussstichtag Konkurs
- Konventionalstrafen, die z. B. durch Streik vor dem Bilanzstichtag verursacht wurden
- Prozesskosten, sofern das prozessauslösende Ereignis vor dem Bilanzstichtag eingetreten ist.
- Beschluss zur Stilllegung eines Betriebsteils im alten Jahr.
Sind negative Preisentwicklungen nach dem Bilanzstichtag zu berücksichtigen?
Nein, eine einzige Ausnahmen bilden die verlustfreie Bewertung der Warenvorräte und die Entwicklung von Preisen bis zur Bilanzerstellung bezüglich Termingeschäfte.
Wo ergeben sich nach OR Bewertungsspielräume?
1. durch unterschiedliche Aktivierungspraktiken
- Material- und Fertigungsgemeinkosten
- Verbrauchsmaterial
- Fremdkapitalzinsen
- wertvermehrende Unterhaltskosten
- Einrichtungskosten bei Installationen von Produktionsanlagen
- Kosten für Immaterielle Güter
- Kosten für einmalige Betriebsanalysen
- projektbezogene Vorleistungen
- aktivierten Eigenleistungen
2. durch unterschiedliche Auslegung des Realisationsprinzips
- Erträgen aus Lizenzen und Zusammenarbeitsverträgen
- Beteiligungserträgen
- Gewinnrealisation bei langfristigen Aufträgen
- Konzerninterne Transaktionen
3. unterschiedliches Ausnutzen von Bewertungs- oder Methodenwahlrechten
- Einzelbewertung vs. Gesamtbewertung
- degressive vs. lineare Abschreibungen
- Bewertungsmöglichkeiten bei Wertschriften des UV mit Kurswert
- FIFO vs. Lifo...
- FX-Umrechnungsmöglichkeiten
Definiere verdeckte Gewinnausschüttungen
…wenn eine Gesellschaft Leistungen erbringt, ohne dafür eine (angemessene) gegenleistung zu erhalten.
Nenne mögliche Arten von verdeckten Gewinnausschüttungen
Im Konzern
- nicht marktkonforme Transferpreise
- überhöhte Lizenzgebühren, Royalties, Management Fees, Zinsen
Bei Familienaktiengesellschaften
- überhöhte Saläre
- nicht marktgerechte Zinssätze
- Privataufwendungen im Geschäft
- unentgeltliches zur Verfügungstellen von Anlagegütern zu privatem Gebrauch
- Erwerb oder Veräusserung ggü. nahestehender Person zu nicht markt gerechten Preisen
Was ist das Problem von verdeckten gewinnausschüttungen im Handelsrecht?
- Es ist die Frage zu beurteilen, ob der Gewinnausweis gesetzes- und statutenkonform vorgenommen werden.
- wesentliche verdeckte Gewinnausschüttungen können gegen Art. 675 Abs. 2 OR verstossen, welcher besagt, dass Dividenden nur aus dem Bilanzgewinn und Freien Reserven ausgreichtet werden dürfen.
- zuweisung an die allgemeine gesetzliche Reserve könnte so verfälscht werden. Verstoss gegen Art. 671 OR.
- ausserdem Art. 678 OR (Rückerstattungspflicht
- ausserdem Art. 660 OR (Gleichbehandlung der Aktionäre)
- wenn nicht genügend frei verfügbare Mittel ausschüttbar wären, liegt eine verdeckte Kapitalrückzahlung vor. OR 680,2.
- evtl. könnte die sorgfaltspflicht gem. Art. 717 Abs. 1 OR verletzt sein.
- in offensichtlichen und wesentlichen Fällen ist die verdeckte Gewinnausschüttung ein meldepflichtiger Gesetzesverstoss im Sinne von Art. 729b Abs. 1 OR.
- oft verstossen verdeckte Gewinnausschüttungen gegen die Ordnungsmässige Rechnungslegung (Vollständigkeit, Klarheit falls offensichtlich falsch dargestellt (z. B. Gewinnabhängige Zahlungen an Aktionäre werden unter "Sachaufwand" verbucht), Verrechnung falls L&L an nahestehende direkt mit Aufwendungen verrechnet werden)
-
Wann ist die Rückerstattungspflicht gem. Art. 678 OR gegeben? Voraussetzungen? Wer kann klagen?
- Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung muss offensichtlich und wesentlich sein.
- die Bösgläubigkeit des Empfängers muss gegeben sein, was aber i.d.R. zu vermuten ist, wenn das Missverhältnis offensichtlich ist.
- Die Rückerstattungspflicht darf nicht verjährt sein (5 Jahre)
Klagen können die Gesellschaft und Aktionäre
Welche Bestimmungen im OR beziehen sich auf die Gewinnverwendung und was besagen sie?
Art 660 OR
Wie wird das Partizipationskapital bei der Gewinnverwendung behandelt?
analog dem Aktienkapital (OR 656a.2)
Welche Unterscheidung kann bei den offenen Reserven vorgenommen werden?
- Gesetzliche Reserven: bestehend aus allgemeiner Reserve, Reserve für eigene Aktien und Aufwertungsreserve
- Statutarische Reserven: durch Statuten vorgeschrieben
- Beschlussmässige Reserven: durch Beschluss GV
Was umfasst die 1. Zuweisung bei der Gewinnverwendung?
- OR 671.1
- 5% des Jahresgewinnes, bis die Reserve 20% des einbezahlten AK erreicht hat
- Berechnungsbasis: Jahresgewinn
- Vortrag des Bilanzgewinnes vom Vorjahr muss nicht berücksichtigt werden (1. Zuweisung bereits erfolgt)
- Vortrag des Bilanzverlustes darf abgezogen werden
- 1. Zuweisung muss immer erfolgen, auch wenn keine Gewinnausschüttung vorgenommen wird (bei sehr kleinen Jahresgewinnen kann darauf verzichtet werden, muss aber in folgenden Jahren nachgeholt werden)
- Kompensation mit zu hohen Zuweisungen aus den Vorjahren kann toleriert werden
Was umfasst die 2. Zuweisung bei der Gewinnverwendung?
OR 671.2 Ziff. 3
- nicht notwendig bei Holdinggesellschaften
- 10% der Beträge, die nach Bezahlung einer Dividende von 5% auf dem einbezahlten Aktienkapital erfolgten
- keine Obergrenze, in der Praxis jedoch 50%, da darüber gehende Reserven frei verwendet werden können
- Berechnungsbasis: Ausschüttung (somit auch bei ausserordentlicher Ausschüttung zu äuffnen)
- Zuweisung an PVE und arbeitsvertraglich vereinbarte Gewinnbeteiligungen gelten nicht als Gewinnanteile
- Gewinnausschüttung aus Reserven sind bei der Berechnung miteinzubeziehen
- Bei gebrochenen Geschäftsjahren Umrechnung auf ein Jahr
- Ausgabe von Gratisaktien keine Zuweisung, da keine Ausschüttung erfolgt (jedoch Ausschüttung, falls Verrechnungssteuer von AG getragen wird)
Wie darf die allgemeine Reserve verwendet werden?
• nur zur Deckung von Verlusten oder zur Durchhaltung in Krisenzeiten (sofern Reserve nicht > 50% des nominellen AK)
• als Verlust gilt der ausgewiesene Verlust am Jahresende (nicht einzelne Geschäftsfälle)
• zuerst müssen sämtliche freien Reserven aufgelöst werden
• Reserve > 50% des nominellen AK, kann GV frei darüber beschliessen
Was darf an die Aktionäre ausgeschüttet werden?
• Jahresgewinn + Gewinnvortrag (respektive abzüglich Verlustvortrag)
• Freie Reserven
• Allgemeine Reserven (Anteil > 50% des nominellen AK)
Dürfen bei einem Bilanzverlust Ausschüttungen vorgenomen werden?
- Ja, sofern die freien Reserven auch nach der Ausschüttung noch höher sind als der Bilanzverlust
- in diesem Fällen empfiehlt sich eine vorgängige Verrechnung des Bilanzverlustes mit freien Reserven
Was ist bezüglich der Liquiditätslage bei Ausschüttungen zu beachten?
• Falls vorgesehene Gewinnausschüttung erhebliche Folgen auf die Liquiditätslage hat, muss Revisionsstelle auf diesen Tatbestand aufmerksam machen
• ev. Hinweis auf Verstoss gegen Sorgfaltspflicht des VR (Berichtsbeispiel, vgl. II / S. 489, Bsp. 18)
Was sind Interimsdividenden und sind diese in der Schweiz zulässig? Gibt es Alternativen?
• Ausrichtung zulasten des Gewinns des laufenden Geschäftsjahres
• nicht zulässig (Verstoss kann aber geheilt werden, wenn
- Auszahlung als Vorschüsse betrachte und demzufolge als Forderungen verbucht wurden
- Generalversammlung ordnungsgemäss über die Verwendung inklusive der Vorauszahlung beschliesst
Unter welchen Voraussetzungen können Tantiemen ausgerichtet werden?
• in Statuten vorgesehen (OR 627.2)
• Voraussetzungen gem. OR 677
- Gewinnanteil nur aus dem Bilanzgewinn
- Zuweisung an die allgemeine Reserve erfolgt
- mindestens Dividenden von 5% an die Aktionäre
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Bauzinsen aktiviert werden dürfen?
• OR 676
• Errichtung einer dauernden Anlage (bei Gründung oder späterer Kapitalerhöhung)
• Statuten legen folgendes fest:
- Dauer der Zinszahlung auf vertretbare Vorbereitungs- und Bauzeit
- Höhe des Zinssatzes
Was muss insbesondere in bezug auf die Ausschüttung beachtet werden, wenn der Revisionsbericht eine Ein-schränkung betr. Bewertung enthält?
• Es ist zu überprüfen, ob die Ausschüttung trotz der Bewertungsunsicherheit möglich ist
• Falls nicht, Hinweis im Revisionsbericht, dass Ausschüttung gesetzeswidrig sein könnte
Was muss bei einer ausserordent. Gewinnausschüttung vorgekehrt werden?
• Bestätigungsbericht der Revisionsstelle
• ohne Bestätigungsbericht ist Beschluss über die Gewinnverwendung nichtig
Was ist der Gewinnverwendung bei über- oder unterjährigen Geschäftsjahren zu beachten?
für die 2. Zuweisung an die gesetzliche Reserve ist die Dividende auf ein Jahr umrechnen; die Dividende p. a. ist massgebend für die Beurteilung, ob die Dividende höher als 5 % ist; für die Berechnung der 2. Zuweisung ist allerdings die effektive Ausschüttung massgebend
- auf die 1. Zuweisung hat die Dauer des Geschäftsjahres keinen Einfluss
Welche weiteren Gewinnausschüttungen gibt es ausser der Dividendenausschüttung?
- Gründervorteile, Genussscheine. Dies muss in den Statuten verankert sein.
- Bauzinsen
- Tantiemen
Wie ist die Gewinnausschüttung bei der Genossenschaft?
- 5% vom Gewinn den gesetzlichen Reserven zuweisen
- bei Genossenschaften mit Anteilscheinen so lange, bis die ges. Res. 20" des Genossenschaftskapitals ausmacht.
- Hat die Genossenschaft Anteilscheine ausgegeben, so darf die Ausschüttung in Prozenten des Anteilscheinkapitals nicht höher sein als der landesübliche Zinsfuss für langfristige Darlehen ohne besondere Sicherheiten.