BaliYoga HWP II
BaliYoga HWP II
BaliYoga HWP II
Kartei Details
Karten | 273 |
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Lernende | 15 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 07.07.2019 / 15.02.2023 |
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Welches sind die Folgen, wenn an der GV kein Revisionsbericht vorliegt oder wenn der Revisor nicht anwesend ist
- Ohne Revisionsbericht sind die Beschlüsse bezüglich Abnahme und Jahresrechnung und Gewinnverwendung nichtig
- bei Abwesenheit Revisor sind diese Beschlüsse anfechtbar, wobei GV durch einstimmigen Beschluss auf Teilnahme des Revisors verzichten kann
Wer hat an der GV Recht auf Auskunft und wer ist auskunftspflichtig?
Recht aus Auskunft:
- Aktionär hat Recht auf Auskunft
- Partizipant nur, wenn in Statuten vorgesehen, ansonsten hat er schriftliches Begehren um Auskunft zu Handen der GV zu stellen
Auskunftspflichtig:
- VR grundsätzlich für alle Angelegenheiten (inkl. Inhalt der Jahresrechnung)
- Revisionsstelle über Durchführung und Ergebnisse ihrer Prüfung
Ist das Auskunftsrecht der Aktionäre uneingeschränkt?
- Nein
- Bezieht sich nur auf Gesellschaftsangelegenheiten, die für die Ausübung der Aktionärsrechte wesentlich sind (für Revisionsstelle bedeutet das, über Durchführung und Ergebnis der Prüfungen)
- Verwaltungsrat ist der Geheimnisherr
Auf welche Art und Weise soll die Auskunftserteilung der Revisionsstelle erfolgen?
- im Normalfall nur auf Anfrage
- Frage des Vorsitzenden, ob die Revisionsstelle den Bericht ergänzen wolle aus grundsätzlichen Überlegungen stets zu verneinen
- keine Sachverhalte denkbar, die an der Generalversammlung offengelegt werden müssen, im Bericht aber nicht genannt werden
In welchen Fällen äussert sich die Revisionsstelle von sich aus an der Generalversammlung?
- nur in Ausnahmefällen
- bei wesentlichen Ereignissen nach dem Bilanzstichtag
- Änderungen der Jahresrechnung / Gewinnverwendung erfordern Stellungsnahme der Generalversammlung
- Bericht der Revisionsstelle nicht richtig
- Abwehr von Angriffen
Kann der Revisionsstelle die Teilnahme an der General¬versammlung verboten werden?
- Nein
- in heiklen Fällen (Kapitalverlust, Überschuldung) wird sie klugerweise daran teilnehmen, auch wenn eine Befreiungserklärung vorliegt
In welchen Fällen soll die Revisionsstelle anstelle des Verwaltungsrates die GV einberufen?
- Infolge Rücktritt, Krankheit, Landesabwesenheit, Tod usw. ist VR nicht in der Lage, GV einzuberufen (sofern Revisionsstelle bekannt)
- bei Rücktritt der Revisionsstelle: Darlegung der Gründe und Sicherstellung, dass Rücktritt von GV zur Kenntnis genommen wird
- Gründe für Einschränkungen oder Hinweise derart gravierend, dass GV unverzüglich zu benachrichtigen ist (insbesondere im Zusammenhang mit Kapitalverlust oder Überschuldung wenn VR untätig bleibt)
- VR unterlässt ohne sachliche Gründe die Einberufung der ordentlichen GV innerhalb der Sechsmonatsfrist
In welcher Form hat die Revisionsstelle die GV einzuberufen?
- nach gesetzlichen und statutarischen Formvorschriften
- Inhaberaktionäre durch Publikation (Publikationsorgan gemäss Statuten)
- Namenaktionäre durch schriftliche Mitteilung (allenfalls eingeschrieben)
- Zwanzig Tage im voraus
- Angabe der Traktanden
- der Revisionsstelle steht kein Antragsrecht zu, sondern nur VR und stimmberechtigte Aktionäre
Wer leitet die durch die Revisionsstelle einberufene GV?
- VR-Präsident oder ein anderes VR-Mitglied
- sofern kein VR-Mitglied anwesend, bestimmt GV einen Tagespräsidenten
- sofern kein Tagespräsident gefunden wird, übernimmt Vertreter Revisionsstelle Vorsitz
Was ist vorzukehren, wenn weder VR noch Aktionäre zur GV erscheinen?
- Revisionsstelle erstellt Protokoll oder Aktennotiz
- sofern davon auszugehen ist, empfiehlt sich Beizug eines Notars
Wie ist die Auskunftspflicht der Revisionsstelle gegenüber dem Verwaltungsrat geregelt?
- uneingeschränkte Auskunftspflicht, jedoch nicht gegenüber einzelnen Mitgliedern, sondern nur gegenüber dem Gesamtverwaltungsrat (Teilnahme an Verwaltungsrat-Sitzung)
- Verwaltungsrat kann aber Auskunftsrecht generell oder für Einzelgeschäfte regeln
Nenne den Inhalt und die Form des umfassenden Berichts
- gesetzlich geregelt in Art. 728b:
- Inhalt:
1. Feststellungen über die Rechnungslegung
2. Feststellungen über das IKS
3. Feststellungen über die Durchführung der Revision
4. Feststellungen über das Ergebnis der Revision
Wer ist der Adressat des umfassenden Berichts?
Adressat ist der VR. Der umfassende Bericht wird nicht an die Aktionäre gerichtet
Wie ist der umfassende Bericht datiert
in der Regel sollte der umfassende Bericht mit dem Datum des zusammenfassenden Berichts datiert sein.
Umfassender Bericht: möglicher Inhalt zur Durchführung der Revision
- Prüfungsgrundsätze
- Zeitraum der Prüfungsarbeiten
- Darstellung der Prüfungsschwerpunkte
- Prüfungsumfang bei einzelnen Filialen, Tochtergesellschaften
- Zusammenarbeit mit anderen Prüfern, interner Revision, Experten
- Angaben zum gewählten Prüfungsvorgehen
- Angaben zur Unabhängigkeit
Umfassender Bericht: möglicher Inhalt zum Ergbnis der Revision
- Klare Darstellung der Prüfungsergebnisse
- Zusätzliche Erläuterungen zu Einschränkungen, Hinweise, oder Zusätzen im Testat der Jahresrechnung
- Identifizierte Gesetzesverstösse oder mögliche Gesetzesverstösse
- Übersicht über korrigierte, nicht korrigierte Fehler
Umfassender Bericht: möglicher Inhalt zu Feststellungen zur Rechnungslegung
- Hinweise zur Bewertungsbasis
- Anwendung von Rechnungslegungstandards
- Einschränkungen zum Prinzip der Stetigkeit; Anwendung von Wahlmöglichkeiten
- Ausführungen zur Qualität der Rechnungslegung
- Spezielle Rechnungslegungsfragen
- Aussergewöhnliche Transaktionen
- Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
Umfassender Bericht: möglicher Inhalt zu Feststellungen zum IKS
- Feststellungen und Empfehlungen zum Dokumentationsgrad des IKS
- Feststellungen zur praktischen Umsetzung und Eignung des IKS
- sonstige Feststellungen, die der Unternehmensleitung zur Kenntnis gebracht werden
Voraussetzungen für umfassenden Bericht an mehrere Gesellschaften
- muss an sämtliche VR der einzelnen Gesellschaften adressiert sein
- einzelne VR's müssen damit einverstanden sein
- wesentliche Prüfungsschwerpunkte für einzelne Gesellschaften müssen gesondert dargestellt werden
- Prüfungsfeststellungen zu einzelnen Gesellschaften müssen klar aus dem Bericht hervorgehen
An wen richtet sich der Kontrollen-stellenbericht einer Genossenschaft und was wird beurteilt?
- An die Generalversammlung
- Beurteilung, ob Buchführung, Jahresrechnung (Bilanz, Betriebsrechnung, Anhang), Geschäftsführung (sowie Führung Genossenschafterverzeichnis) und der Antrag zur Verwendung Reinertrag Gesetz und Statuten entsprechen
An wen richtet sich der Kontrollen-stellenbericht einer GmbH und was wird beurteilt?
- An die Gesellschafterversammlung
- Beurteilung, ob Buchführung, Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang), Führung des Anteilbuches und der Antrag zur Verwendung des Bilanzgewinnes Gesetz und Statuten entsprechen
Worauf ist bei der Berichterstattung an Vereine und Stiftungen (ohne Vorsorgezweck gem. BVG) grundsätzlich zu achten?
- Unterscheidung zwischen Berichterstattung als Organ oder im Auftragsverhältnis
- Sofern Prüfer in Stiftungsurkunde oder Statuten als Organ vorgesehen, kann Standardwortlaut mit kleinen Veränderungen übernommen werden (VR durch Stiftungsrat oder Vorstand ersetzen)
- Sofern in Statuten keine Revisionsstelle vorgesehen, ist auf Auftragsverhältnis hinzuweisen => „Bericht der Revisionsstelle“ durch „Prüfungsbericht“ sowie „Als Revisionsstelle haben wir ...“ durch „Auftragsgemäss haben wir ...“ ersetzen
Was sind die Eigenheiten der eingeschränkten Revision?
Schweizer Sonderfall, basierend auf der Review, jedoch ausgebaut => PS für Review ist nicht massgebend
Merke: Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung hat immer eine ordentliche Revision zur Folge
Ziel der eingeschränkten Revision
Aussage des Revisors darüber, ob er auf Sachverhalte gestossen ist, die ihn zum Schluss veranlassen, dass die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes nicht in allen wesentlichen Punkten Gesetz & Statuten entsprechen.
=> Eingeschränkte Revision liefert eine begrenzte Urteilssicherheit
Prüfungsplanung bei einer eingeschränkten Revision
Relativ einfacher Prozess bei einer eingeschränkten Revision:
- Informationsbeschaffung
- Analytische Prüfungshandlungen zwecks Verständnis der Unternehmung & Risikobeurteilung
- Beurteilung inhärentes Risiko => Einfluss auf den Umfang der zu planenden Prüfungshandlungen
- Wesentlichkeit: Informationen in der Jahresrechnung die darauf basierende Entscheidungen massgeblich beeinflussen
Prüfungsziele:
Vorhandensein, Rechte & Verpflichtungen, Eintritt, Vollständigkeit, Bewertung, Erfassung & Periodenabgrenzung, Darstellung & Offenlegung
Prüfungsdurchführung / Prüfungshandlungen bei der eingeschränkten Revision
Befragung:
sehr effizient zur Gewinnung von Informationen, Vorbereitung muss jedoch gut sein => Dokumentation
Analytische Prüfungshandlungen:
Risiko liegt darin, dass sich zwei Fehlaussagen kompensieren können und daher nicht erkannt werden
Angemessene Detailprüfung:
Elementare Detailprüfungen von Bestand & Bewertung sind vorzusehen, auf die Anwendung von repräsentativen Stichprobenverfahren ist zu verzichten
Weitergehende Prüfungshandlungen:
werden nur angewendet, wenn aufgrund der empfohlenen Prüfungshandlungen wesentliche Fehlaussagen angenommen werden müssen oder ein erhöhtes inhärentes Risiko für die Fehldarstellung der Jahresrechnung besteht
Prüfungsbeendigung bei der eingeschränkten Revision
- Revisor muss gegen Ende der Prüfung eine Gesamtbeurteilung der Jahresrechnung vornehmen
=> Entspricht die Jahresrechnung seinen Kenntnissen der Unternehmung & dem Umfeld
- Beurteilung der Fortführungsfähigkeit der Unternehmung aufgrund der Einschätzung der Unternehmensleitung, bzw. basierend auf Gesprächen mit dieser.
- Dokumentation: Prüfer muss wichtige Sachverhalte dokumentieren als Nachweis: Stützung der Prüfungsaussage, eingeschränkte Revision in Übereinstimmung mit dem Standard erfolgt ist
Aufbewahrung: RSB & Dokumentation mindestens 10 Jahre
Nenne die wichtigsten Elemente des Berichts der eingeschränkten Revision
- Hinweis auf Eingeschränkte Revision
- Stellungnahme zum Ergebnis der Revision
- Angabe über die Unabhängigkeit des Revisors
- Angabe zum leitenden Revisor
- Unterschrift des leitenden Revisors
Merke: Bericht enthält keine Abnahme- oder Rückweisungsempfehlung an die Generalversammlung
Was für Zusätze sind im Bericht der eingeschränkten Revision anzubringen?
- Überschuldung & Rangrücktritt
- Unsicherheit bezüglich Fortführung oder Bewertung sind auch bei der eingeschränkten Revision möglich
Nenne die möglichen Prüfungsaussagen im Bericht der eingeschränkten Revision
- Uneingeschränkte Prüfungsaussage (Normalwortlaut)
- Eingeschränkte oder verneinende Prüfungsaussage aufgrund eines festgestellten Sachverhalts
- Eingeschränkte oder Unmöglichkeit einer Prüfungsaussage aufgrund der Annahme einer wesentlichen Fehlaussage
- Eingeschränkte oder Unmöglichkeit einer Prüfungsaussage wegen der Beschränkung des Prüfungsumfangs
Die Einschränkung aufgrund einer Annahme ist ein Sonderfall aufgrund der Ausgestaltung des Standards. Da gewisse Prüfungshandlungen nicht vorgenommen werden (Einholung von Drittbestätigungen u.ä.) muss der Prüfer in gewissen Situationen eine Fehlaussage annehmen, kann ihr aber nicht auf den Grund gehen.
Einfluss der Buchführung auf das Testat der eingeschränkten Revision. Was ist zu beachten?
Falls einer oder mehrere bei der Revisionsgesellschaft angestellt Personen bei der Buchführung mitgewirkt oder andere DL für die geprüfte Gesellschaft erbracht haben, ist dies im Bericht offen zu legen. Eine entsprechende personelle und/oder abteilungsmässige Trennung ist vorgeschrieben.
Falls keine weiteren DL erbracht worden sind, ist im Bericht lediglich auszuführen, dass die Revisionsstelle die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Unabhängigkeit erfüllt haben.
Übersicht: Mitwirkung in der Buchführung bei der eingeschränkten Revision
Antwort fehlt!
Nenne bei der eingeschränkten Revision mögliche Abweichungen vom Normalwortlaut hinsichtlich wesentlicher Zweifel an der Unternehmensfortführung
Zusatz:
Erhebliche Zweifel, diese sind gleichwohl vertretbar & in der Jahresrechnung ausreichend hinreichend umschrieben
Einschränkung, bzw. Verneinung:
Angaben zur Fortführungsfähigkeit nicht hinreichend umschrieben oder fehlen in der Jahresrechnung
Verneinung:
Falls der Prüfer aufgrund seiner Prüfung zum Schluss kommt, dass die Angaben in der Jahresrechnung nicht vertretbar
sind => falsche Wertbasis
Unmöglichkeit:
wenn die Unternehmensleitung bei einer wesentlichen Unsicherheit betreffend der Fortführungsfähigkeit trotz Aufforderung durch den Revisor keine oder eine ungenügende Einschätzung vornimmt