BaliYoga HWP II

BaliYoga HWP II

BaliYoga HWP II


Kartei Details

Karten 273
Lernende 15
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 07.07.2019 / 15.02.2023
Weblink
https://card2brain.ch/box/20190707_baliyoga_hwp_ii
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20190707_baliyoga_hwp_ii/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>








Zeige die Unterschiede zwischen Kontrolle, Aufsicht und Prüfung auf












Abgrenzung der verwandten Dienstleistungen

Definition Abschlussprüfung

Ziel der ordentlichen Abschlussprüfung ist die Abgabe eines Urteils darüber, ob der Abschluss in allen wesentlichen Punkten den anzuwendenden Rechnungslegungsnormen (RL-Norm, Gesetz und Statuten) entspricht. 

Allgemeine Grundsätze der Abschlussprüfung bzw. verwandter Dienstleistungen: verantwortliche Berufsausführung

Grundsätze verantwortlicher Berufsausführung:
- Unabhängigkeit
- Integrität
- Objektivität
- professionelle Kompetenz und Sorgfalt
- Verschwiegenheit
- professionelles Verhalten
- Befolgung von gesetzlichen Vorschriften und Standards

Definiiton Aufdeckungsrisiko

Risiko, dass aussagenbezogene Prüfungshandlungen eine falsche Angabe einer bestimmten Abschlussposition oder Art von Transaktion nicht aufdecken, die - einzeln oder zusammen mit falschen Angaben anderer Abschlusspositionen oder Arten von Transaktionen - wesentlich sein kann.

Aussagen im Abschluss

Aussagen (im Abschluss):
- Vorhandensein
- Rechte bzw. Verpflichtungen
- Eintritt
- Vollständigkeit
- Bewertung
- Periodenabgrenzung
- Zuordnung und Verständlichkeit
- Richtigkeit
- Zuordnung

Definition inhärentes Risiko

Risiko, dass eine bestimmte Abschlussposition oder Art von Transaktionen falsche Angaben enthält, die - einzeln oder zusammen mit falschen Angaben anderer Abschlusspositionen oder Arten von Transaktionen - wesentlich sein können.

Definition interne Kontrolle / internes Kontrollsystem

Gesamtheit der von einer Unternehmensleitung vorgegebenen Grundsätze und Verfahren, welche dazu dienen
- die ordnungsmässige und effiziente Geschäftsführung (einschliesslich Beachtung der von der Unternehmensleitung vorgegebenen Grundsätze)
- die Sicherung der Vermögenswerte
- die Verhinderung bzw. Aufdeckung von Verstössen und Fehlern
- die Korrektheit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen des Rechnungswesens sowie die rechtzeitige Erstellung verlässlicher Finanzinformationen
zu gewährleisten. Reicht über die Aspekte hinaus, welche direkt mit Funktion des Rechnungswesen-Systems zusammhängen; umfasst auch das Kontrollumfeld.

Definition Kontrollrisiko

Risiko, dass eine falsche Angabe einer bestimmten Abschlussposition oder Art von Transaktionen, die - einzeln oder zusammen mit falschen Angaben anderer Abschlusspositionen - wesentlich sein kann, durch das Rechnungswesen-System und die interne Kontrolle nicht verhindert bzw. nicht aufgedeckt und rechtzeitig korrigiert werden.

Definition Prüfungsrisiko

Risiko, dass der Abschluss wesentliche falsche Angaben enthält und der Abschlussprüfer ein falsche Prüfungsurteil abgibt.
Bestandteile: inhärentes Risiko, Kontrollrisiko, Aufdeckungsrisiko

Was ist der Expectation Gap (Erwartungslücke)? Gib Beispiele dazu

Die einzelnen Stakeholder haben verschiedene Erwartungen an die Unternehmung und somit auch an die Arbeit des Abschlussprüfers. Oft gehen diese davon aus, dass ein uneingeschränktes Testat des Prüfers besagt, dass
- die Gesellschaft nicht in Konkurs gehen wird
- keine deliktischen Handlungen stattgefunden haben
- die Gesellschaft in allen Belangen gesetzeskonform gehandelt hat und kompetent geführt wird
- die Geschäftsgrundsätze und Leitbilder ökologisch und sozialverträglich sind
- usw.

Bei welchen Gesellschaftsformen ist eine Revisions- oder Kontrollstelle zwingend vorgeschrieben?

 - Kapitalgesellschaften (AG, GmbH und Kommandit-AG)
- Genossenschaften
- Stiftungen
- Vereine (sofern ordentlich geprüft)

In welchen Fällen verlangt das Aktienrecht abgesehen von der eigentlichen Abschlussprüfung eine besondere Prüfung?

- qualifizierte Gründung (Art. 635a OR)
- qualifizierte Kapitalerhöhung (Art. 652d, 652f, 653f, 653i OR)
- Prüfung bei nachträglicher Liberierung durch Sacheinlage oder Verrechnung
- Kapitalherabsetzung (Art. 732 OR)
- Sonderprüfung (Art. 697 a-e OR)
- Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen über den Anschaffungswert bzw. Herstellungskosten zwecks Beseitigung einer Unterbilanz (Art. 670 Abs. 2 OR)
- vorzeitige Verteilung des Vermögens bei Auflösung einer Gesellschaft (Art. 745 Abs. 3 OR)
- Prüfung der korrekten Führung des Genossenschafterverzeichnisses, falls die Genossenschaft über keine Revisionsstelle verfügt (Art. 907 OR)

Prüfungen nach FusG?

- Fusion von Gesellschaften (Art. 15 FusG)
- Spaltung von Gesellschaften (Art. 40 FusG)
- Umwandlung von Gesellschaften (Art. 62 FusG)
- Fusion von Stiftungen (Art. 81 FusG)
- Fusion von Vorsorgeeinrichtungen (Art. 92 FusG)

In welchen Fällen muss die Prüfung durch einen Revisionsexperten vorgenommen werden?

- Gesellschaften, die ordentlich geprüft werden (Art. 727 OR)
- Kapitalherabsetzungen (Art. 732 OR)
- vorzeitige Verteilung der Vermögens bei Auflösung einer Gesellschaft (Art. 745 Abs. 3 OR)
- Erlöschen von Wandel- und Optionsrechten (Art. 653i Abs. 1 OR)
- Fusion von Gesellschaften (Art. 15 FusG)
- Spaltung von Gesellschaften (Art. 40 FusG)
- Umwandlung von Gesellschaften (Art. 62 Abs. 1 FusG)
- Sitzverlegung einer Gesellschaft in die Schweiz (Art. 162 Abs. 3 IPRG)
- Löschung einer im HR eingetragenen Gesellschaft (Art. 164 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b IPRG)
- Ausgabe neuer Aktien bei einer bedingten Kapitalerhöhung (Art. 653f Abs. 1 OR)

In welchen Fällen muss die Prüfung durch ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen vorgenommen werden?

 - Prüfung von Publikumsgesellschaften

In welchen Fällen muss eine Jahresrechnung ordentlich geprüft werden?

Publikumsgesellschaften
a. Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben
b. Anleihensobligationen ausstehend haben
c. mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach a. oder b. beitragen
Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten
a. Bilanzsumme: 10 Millionen
b. Umsatz: 20 Millionen
c. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt (inkl. Lehrlinge)
Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind (vgl. Art. 663e bis Art. 663g OR)
Eine ordentliche Revision muss auch dann vorgenommen werden, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, dies verlangen
Statuten und die Generalversammlung können ebenfalls eine ordentliche Revision beschliessen.

Welche Option Varianten kennen Sie? Was sind die jeweiligen Bedingungen?

Bei welchen Gesellschaftsformen ist die Revisionsstelle Organ?

Die Revisionsstelle ist unabhängig von der Gesellschaftsform bei jeder Gesellschaft Organ. Somit gilt die Organhaftung / Revisionshaftung nach Art. 755 OR.

Wie wird die Revisionsstelle gewählt?

- Wahl erfolgt durch die Generalversammlung (unentziehbare Kompetenz) mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen (Art. 703 OR)
- Stimmrecht von Stimmrechtsaktien wird für diese Wahl aufgehoben (Art. 693 Abs. 3 OR)
- stillschweigende Wahl nicht zulässig
- rückwirkende Wahl möglich

Überschreitung der Grössenkriteren bei Neugründung: ordentliche oder eingeschränkte Revision?

Bei neu gegründeten Gesellschaften, welche die Grössenkriterien voraussichtlich schon im Gründungs- oder spätestens im darauffolgenden Geschäftsjahr überschreiten werden, ist von Anfang an eine ordentliche Revision empfehlenswert. Eine eingeschränkte Revision entspricht nicht unbedingt den Absichten des Gesetzgebers, der klar auf die wirtschaftliche Bedeutung der Unternehmen abstellt. Der Entscheid erfolgt jedoch durch den Verwaltungsrat.

Wahlvoraussetzungen für die Revisionsstelle

Formelle Voraussetzungen (kann ich?):
- eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen
- Mindestens ein Revisor muss in der Schweiz seinen Wohnsitz haben
- Die Revisionsstelle muss im Handelsregister eingetragen sein
Zulassung (darf ich?):
- ordentliche Revision: zugelassener Revisionsexperte
- eingeschränkte Revision: zugelassender Revisor
- Publikumsgesellschaften: staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen
Unabhängigkeit (kann ich?):
- Revisionsstelle muss in jedem Fall unabhängig sein. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
Voraussetzungen im Hinblick auf das Mandat (will ich?):
- Vorabklärungen im Hinblick auf Mandat: Art und Umfang des Auftrags, Geschäft des Kunden, etc.

Was passiert, wenn wegen fehlender Revisionsstelle eine solche vom Richter eingesetzt wird und die Gesellschaft den von der Revisionsstelle verlangten Kostenvorschuss nicht leistet?

Einleitung des Liquidationsverfahrens von Amtes wegen, da ein Organ fehlt

Was geschieht beim Fehlen einer Revisionsstelle?

Handelsregisteramt muss dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (Art. 731b Abs. 1 OR):
- Fristansetzung zur Herstellung gesetzliche Zustandes
- Ernennung einer Revisionsstelle durch Richter: Revisionsgesellschaft verlangt in solchen Fällen gewöhnlich Kostenvorschuss, der nicht geleistet wird
- Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation einleiten

Was sollte vor Annahme eines Mandates abgeklärt werden?

- Art und Umfang des Auftrages
- Geschäft des möglichen Kunden
- Grund, weshalb Revisionsstelle ersetzt wird (=> Kontaktaufnahme empfehlenswert)
- Ist Prüfer gewillt, befähigt und unabhängig?
- Besteht ein Vertrauensverhältnis zwischen Prüfer und zu prüfenden Gesellschaft (inkl. Offenheit);
- ist das Management und der Verwaltungsrat integer?

Voraussetzungen für zugelassener Revisionsexperte?

- unbescholtener Leumund
- Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis:
a. eidg. dipl. WP
b. eidg. dipl. Treuhandexperte, Steuerexperte und Experten in Rechnungslegung und Controlling mit mindestens fünf Jahren Fachpraxis
c. Absolventen eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums in Betriebs-, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften, Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen (mit eidg. Fachausweis), Treuhänder (mit eidg. Fachausweis) mit mindestens 12 Jahren Fachpraxis
d. Personen mit ausländischem gleichwertigem Abschluss
Die Fachpraxis muss auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erlangt werden, wovon mindestens 2/3 unter Beaufsichtigung eines zugelassenen Revisionsexperten

Voraussetzungen für zugelassener Revisor?

- unbescholtener Leumund
- Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis:
a. eidg. dipl. WP
b. eidg. dipl. Treuhandexperte, Steuerexperte und Experten in Rechnungslegung und Controlling
c. Absolventen eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums in Betriebs-, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften, Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen (mit eidg. Fachausweis), Treuhänder (mit eidg. Fachausweis) mit
d. Personen mit ausländischem gleichwertigem Abschluss
Die Fachpraxis muss ein Jahr auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erlangt werden, unter Beaufsichtigung eines zugelassenen Revisors

Wozu dient eine Auftragsbestätigung? Was ist in etwa der Inhalt der Auftragsbestätigung

Sinn der Auftragsbestätigung:
- Beschreibung Auftrag
- Beschreibung Konditionen
- Vermeidung von falschen Erwartungen und anderer Missverständnisse
Inhalt der Auftragsbestätigung:
- Aussage über die Annahme des Mandats
- Ziel der Prüfung
- Definition der Verantwortlichkeiten
- Gegenstand und Umfang der Prüfung
- Festhalten, dass das unvermeidbare Risiko nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass falsche Angaben in der Jahresrechnung unentdeckt bleiben
- Einwilligung zu einem uneingeschränkten Zugang zu den für die Prüfung notwendigen Unterlagen
- etc.
Zusätzlich allenfalls:
- Erfordernis der Vollständigkeitserklärung
- Vereinbarungen zum Zwecke der Prüfungsplanung
- allenfalls zusätzliche Vereinbarungen zur Berichterstattung
- etc.
Eventuell weitere Erfordernisse:
- Einbezug der anderen Prüfer
- Mitwirkung der internen Revision
- Vereinbarungen mit dem vorherigen Abschlussprüfer
- Vereinbarungen zur elektronischen Kommunikation
- etc.

Ab welchem Zeitpunkt wird der Prüfer Organ der Gesellschaft und unterliegt somit der Revisionshaftung?

ab der Mandatsannahme

Wann endet die Amtsdauer einer Revisionsstelle?

Das Amt der Revisionsstelle endet:
- Ablauf der Amtsdauer ohne Wiederwahl
- Rücktritt (Art. 730a Abs. 3 OR)
- Abberufung (Art. 730a Abs. 4 OR)

Amtsdauer der Revisionsstelle?

Grundsätzlich richtet sich die Amtsdauer der Revisionsstelle nach den Statuten. Die Amtsdauer beträgt ein bis höchstens drei Jahre und kann durch Wiederwahl beliebig oft erneuert werden. Der leitende Revisor muss bei einer ordentlichen Prüfung nach sieben Jahren ausgewechselt werden.

Was kann der Revisor unternehmen, wenn bei Beendigung des Amtes der Verwaltungsrat die Löschung im Handelsregister nicht vornimmt?

Falls Löschung nicht vorgenommen wird, kann die Revisionsstelle die Löschung beim Handelsregisteramt selbst beantragen (Art. 938a OR)

Wann kann die Revisionsstelle zurücktreten?

- Jederzeit und voraussetzungslos
- Rücktritt zur Unzeit ist rechtswirksam, Revisionsstelle wird unter Umständen aber schadenersatzpflichtig
- Rücktritt befreit nicht von der subsidiären Handlungspflicht zur Einberufung der Generalversammlung oder zur Benachrichtigung des Richters

An wen sollte das Rücktrittsschreiben adressiert werden?

Je nach Risikolage folgende Varianten:
- Präsidenten des Verwaltungsrates
- Präsidenten des Verwaltungsrates, unter Aufforderungen unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen
- Revisionsstelle ruft Generalversammlung selbst ein und orientiert sie über den Rücktritt
Bei einem allfälligen Rücktritt muss die Revisionsstelle dem Verwaltungsrat die Gründe für den Rücktritt nennen. Bei einem vorzeitigen Rücktritt sind diese im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen.

Besteht eine Pflicht zur Aushändigung der Arbeitspapiere?

- Nein. Die Arbeitspapiere bleiben im Eigentum des Prüfers. Dem neuen Prüfer soll auf Verlangen Einsicht gewährt werden, wenn die Gesellschaft damit einverstanden ist.
- Die Revisionsstelle ist hingegen von Amtes verpflichtet, der Gesellschaft alle von ihr erhaltenen Dokumente zurückzugeben.

Kann die Revisionsstelle entlastet werden?

- Gesetz sieht keine Entlastung der Revisionsstelle vor
- Wird trotzdem Entlastung erteilt, beinhaltet diese einen Verzicht auf Verantwortlichkeitsansprüche, jedoch nur von der Gesellschaft und von denjenigen Aktionären, die dem Beschluss zugestimmt haben

Nenne die Prüfungspflichten der Revisionsstelle

1. Prüfen, ob die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung Gesetz, Statuten und dem allfällig gewählten Regelwerk entspricht (Art. 728a Abs. 1 OR / Art. 729a Abs. 1 OR)
2. Prüfen, ob der Antrag des Verwaltungsrates über die Verwendung des Bilanzgewinnes Gesetz und Statuten entspricht (Art. 728a Abs. 1 OR / Art. 729a Abs. 1 OR)
3. Prüfen, ob ein internes Kontrollsystem existiert (Art. 728a Abs. 3)
4. Prüfen der Zwischenbilanz bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung (Art. 725 Abs. 2 OR)

Nenne die Melde- und Handlungsflichten der Revisionsstelle

1. Umfassender Bericht an den Verwaltungsrat mit Feststellungen über die Rechnungslegung, das IKS sowie die Durchführung und das Ergebnis der Revision (Art. 728b Abs. 1 OR)
2. Schriftlicher Bericht und Empfehlung an die Generalversammlung zur Genehmigung, Genehmigung mit Einschränkung oder Rückweisung der Jahresrechnung und gegebenenfalls der Konzernrechnung (Art. 728b Abs. 2 OR / Art. 729b Abs. 1 OR)
3. Wenn eine ordentliche Revision durchgeführt wird, Teilnahme (Art. 731 Abs. 2 OR) und Auskunftserteilung an der eneralversammlung (Art. 697 Abs. 1 OR)
4. Schriftliche Mitteilung von Verstössen gegen Gesetz, Statuten oder das Organisationsreglement an den Verwaltungsrat und gegebenenfalls an die Generalversammlung (Art. 728c Abs. 1)
5. Benachrichtigung des Richters bei offensichtlicher Überschuldung, sofern der VR dies unterlässt (Art. 728c Abs. 3 OR / Art. 729c OR)
6. Einberufung der Generalversammlung (OR 699.1)

Nenne die Unterlassungspflicht der Revisionsstelle

1. Schweigepflicht (Art. 730 Abs. 2 OR)

Nenne die gesetzlichen Pflichten der Revisionsstelle

1. Prüfen, ob die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung Gesetz, Statuten und dem allfällig gewählten Regelwerk entspricht (Art. 728a Abs. 1 OR / Art. 729a Abs. 1 OR)
2. Prüfen, ob der Antrag des Verwaltungsrates über die Verwendung des Bilanzgewinnes Gesetz und Statuten entspricht (Art. 728a Abs. 1 OR / Art. 729a Abs. 1 OR)
3. Prüfen, ob ein internes Kontrollsystem existiert (Art. 728a Abs. 3)
4. Prüfen der Zwischenbilanz bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung (Art. 725 Abs. 2 OR)
5. Umfassender Bericht an den Verwaltungsrat mit Feststellungen über die Rechnungslegung, das IKS sowie die Durchführung und das Ergebnis der Revision (Art. 728b Abs. 1 OR)
6. Schriftlicher Bericht und Empfehlung an die Generalversammlung zur Genehmigung, Genehmigung mit Einschränkung oder Rückweisung der Jahresrechnung und gegebenenfalls der Konzernrechnung (Art. 728b Abs. 2 OR / Art. 729b Abs. 1 OR)
7. Wenn eine ordentliche Revision durchgeführt wird, Teilnahme (Art. 731 Abs. 2 OR) und Auskunftserteilung an der eneralversammlung (Art. 697 Abs. 1 OR)
8. Schriftliche Mitteilung von Verstössen gegen Gesetz, Statuten oder das Organisationsreglement an den Verwaltungsrat und gegebenenfalls an die Generalversammlung (Art. 728c Abs. 1)
9. Benachrichtigung des Richters bei offensichtlicher Überschuldung, sofern der VR dies unterlässt (Art. 728c Abs. 3 OR / Art. 729c OR)
10. Einberufung der Generalversammlung (OR 699.1)
11. Schweigepflicht (Art. 730 Abs. 2 OR)