Betriebswirtschaftliche Steuerlehre I
Betriebswirtschaftliche Steuerlehre I Universität Zürich Frühlingssemester 2019
Betriebswirtschaftliche Steuerlehre I Universität Zürich Frühlingssemester 2019
Kartei Details
Karten | 72 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 23.06.2019 / 24.06.2019 |
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Berechnung Gewinnsteuer
Direkte Bundessteuer:
- Kapitalgesellschaften 8.5%
- Vereine, Stiftungen, übrige JP zu 4.25% besteuert
Kantons- und Gemeindesteuer:
- idR linear
- Milderung der Mehrfachbelastung durch Beteiligungsabzug
Was sind die wichtigsten Merkmale der Kapitalsteuer?
- Im entsprechenden Kanton steuerpflichtige JP hat auf Stufe Kanton/Gemeinde die Kapitalsteuer zu entrichten
- Der Bund erhebt keine Kapitalsteuer
- Besteuert wird das Eigenkapital (Grundkapital, offene Reserven, den als Gewinn versteuerten stillen Reserven und dem verdeckten EK)
- Steuerbelastung zwischen 0.01% und 5.2%
- Kantone können die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer anrechnen.
Aspekte der zeitlichen Bemessung?
- Periodizitätprinzip
- Negative Perioden sind von Besteuerung ausgenommen
- Bei strenger Einhaltung des Periodizitätsprinzip würde im Mehrjahesvergleich (Bei Verlus- und Gewinnsituation) mehr Gewinn zur Besteuerung gelangen, als tatsächlich erzielt wurde.
- Verluste können 7 Persioden vorgetragen werden
- Kein Verlustrücktrag
- Bemessung der periodischen Steuern: Postnumerandombesteuerung (mit Gegenwartsbemessung) ç
Was versteht man unter dem Massgeblichkeitsprinzip?
- besagt, dass der handelsrechtliche Jahresabschluss die Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung bildet.
- Steuerbehörde muss sich auf dem handelsrechtlichen Abschluss stützen soweit dieser nicht steuerliche Vorschriften verletzt.
- Handelsrechtswidrige Ansätze sind zu korrigieren und für den Steuerzweck unzulässig.
Was sind die Bewertungsgrundsätze des Handelsrecht?
- Einzelbewertung
- Vorsichtsprinzip
- Niederstwertprinzip
- Bewertungsreserven = stille Reserven = zulässig
Bewertungsgrundsätze Steuerrecht?
- Massgeblichkeit der Handelsbilanz
- Periodengerechte Gewinnermittlung -> Periodizitätsprinzip
- Ziehung einer unteren Bewertungsgrenze -> Tiefstwertprinzip
- Realisationstatbestände
Aufwendungen ohne Vermögensabfluss im Allgemeinen
- Aufwendungen ohne Vermögensabfluss: indirekte Schmälerung des Gewinns (z.B. Abschreibungen, Rückstellungen)
- Im Steuerrecht: nur geschäftsmässig begründeter Aufwand der ER belasten
- Periodizitätprinzip: Aufwand ist jener Geschäftsperiode zuzurechnen, in welcher er verursacht wurde
Aufwendungen ohne Vermögensabfluss: Abschreibungen
- Abschreibungen müssen verbucht sein
- steuerlich zulässig, solange geschäftsmässig begründet
- degressiv oder linear nach Normalsatz gemäss Merkblatt
- haben definitiven Charakter, solange Wirtschaftsgut im Geschäftsvermögen verbleibt
- Ausnahme: Abschreibungen auf Beteiligungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit nicht anders begründet
Korrektur übermässiger Abschreibungen?
Hinzurechenverfahren: Übersetzte Abschreibungen werden in ganzem Umfang dem Saldo der ER und zum Kapital hinzugerechnet. Führt zu vom Buchwert abweichender Einkommenssteuer/Gewinnsteuerwert
Einmalerledigungsverfahren: Teil der Überabschreibung wird einmalig dem Einkommen / Gewinn zugerechnet (Ausgleichzuschlag), Buchwert bleibt für Steuern massgebender Wert.
- Ausgleich des Zinsvorteils
- Je länger Nutzungsdauer, desto höher Ausgleichszuschlag
Vermögenszugänge - Erträge
Ordentlicher Ertrag: Bruttoerlös aus dem Verkauf von Waren & Erzeugnissen, Erbringung von Dienstleistungen. Erlösminderungen können in Abzug gebracht werden.
Steuerbare Ertrag: Erbringung der unternehmerischen Leistung -> Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsanspruchs
Ausserordentlicher Ertrag:
- Kapital-, Aufwertungs-, Liquidationsgewinne
- Wichtig: Arten der Realisation von stillen Reserven
Aber: kein steuerbarer Ertrag ensteht durch:
- Kapitaleinlagen
- Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung
Arten der Realisation stiller Reserven
1. Echte Realisation: Entgeltliche Veräusserung eines Aktivums, wobei Veräusserungspreis > Buchwert
2. Buchmässige Realisation: Auwertung Aktimum in der Buchhaltung oder Minderbewertung Passivum
3. Steuersystematische Realisation: Verschiebung eines Wirtschaftsgutes in einen steuerfreien Bereich
wobei 1. und 2. in ER erfasst, 3 nicht in Er erfasst
Können stille Reserven steuerneutral übertragen werden?
Voraussetzungen:
- Ersatz von beweglichem Anlagevermögen jeglicher betriebsnotweniger Fuktion in der CH
- Findet Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Jahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Ersatzbeschaffungsrückstellung gebildet werden.
-> Aufschub der Besteuerung der stillen Reserven
Einzelunternehmen
- Subjektive Steuerpflicht
- Objektive Steuerpflicht
- Steuerbelastung
Einzelunternehmen
- Subjektive Steuerpflicht
- Natürliche Personen, aufgrund persönlicher & wirtschaftlicher Zugehörigkeit
- Objektive Steuerpflicht
- Reingewinn unterliegt Einkommenssteuer als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
- Geschäftsvermögen unterliegt Vermögenssteuer
- Steuerbelastung
- Bund: max 11.5%
- Kanton ZH: max Gemeinde Zürich
Liquidation von Einzelunternehmen: Abrechnung über stille Reserven
Realisierte Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen sind steuerbar (Realisation stiller Reserven)
- Veräusserung/Verwertung der Geschäftsaktiven -> echte Realisation
- Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von GV ins PV -> steuersystematische Realisation
- Kapitaleinlagen/bereits versteuerte Gelder -> steuerfrei von GV ins PV
Liquidation
- über sämtliche unversteuerten stillen Reserven abzurechnen
Entgeltliche Veräusserung eines Personenunternehmens
- Ist steuerlich der Liquidation gleichgestellt
Begriff «Selbstständigerwerbend»
Als selbstständig erwerbende gelten jene NP, die
- auf eigenes Risiko
- unter Einsatz von Arbeit und Kapital
- in einer frei gewählten Organisation
- planmässig
- anhalten
- nach aussen sichtbar
- mit der Absicht zur Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen.
- Ausschlaggebend ist das Gesamtbild
- Haupt- oder nebenberuflich, sowie dauernd oder temporär
- Eintrag ins HR / Buchführungspflicht nicht Voraussetzung
Fallbeispiele
Frau Huber ist Eigentümerin des Gasthofs Bären. Herr Helbling wird von Frau Huber mit der Führung dieses Betriebes beauftragt.
Neben einer monatlichen Entschädigung von CHF 3‘900 ist Herr Helbling am Bruttogewinn II (vor Zinsen und Abschreibungen) mit 35% beteiligt. Gemäss Budget soll dieser CHF 140‘000 betragen.
Frage: Ist Herr Helbling selbständig oder unselbständig erwerbstätig?
Nein, fehlt en Einbringung von Kapital
Herr Helbling bleibt weiterhin mit der Führung des Betriebs beauftragt. Ein- und Verkauf gehen aufseine Rechnung. Vom Betriebsergebnis II hat er 40% an Frau Huber abzuliefern.
Frage: Ist Herr Helbling selbständig oder unselbständig erwerbstätig?
Neu trägt er mehr Risiko & Einbrungung von Kapital => SE
Bedeutung der Qualifikation als SE?
SE: Zur Ermittlung Einkommen knüpft Steuerrecht an die Veränderung des Geschäftsvermögen an
-> Das Einkommen aus SE entspricht dem Vermögensstandsgewinn
USE: Es gilt die Reinvermögenszugangstheorie/Zuflussprinzip
-> Steuerbar sind die Einkünfte, die von aussen dem Steuerpflichtigen ins Privatvermögen zufliessen.
SE / USE
Relevanz von Vermögensänderungen?
GV / USE
Realisierte Kapitalgewinne aus Veräusserungen von Geschäftsvermögen sind steuerbar / Kapitalgewinne aus Veräusserung von beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei
Kapitalverluste abziehbar / Kapitalverluste sind nicht abziehbar
Abschreibung & Rückstellungen sind abzugsfähig / nicht abzugsfähig
Der Betrieb Hansel hat eine Maschine zur Papierherstellung über 5 Jahre abgeschrieben. Nun wird diese Maschine an die Firma Siegrist veräussert (Buchwert CHF 3‘000, Verkehrswert CHF 9‘000).
Frage: Wie ist die Situation steuerlich zu beurteilen?
Liquidationsertrag von 6000 als Gewinnsteuer steuerbar
Herr Gnädiger (Angestellter bei Siemens) hat den Wertverzehr auf seinem BMW Cabriolet als Abschreibung in seiner Steuererklärung geltend gemacht. Zwei Jahre später verkauft er sein Autoan einen leidenschaftlichen Sammler (Eurotaxwert CHF 20‘000, Verkaufspreis CHF 32‘000).
Abschreibungen nicht abzugsfähig
Liquidationsgewinn ist steuerfrei
Abgrenzung Geschäfts- vs. Privatvermögen
Generell zu GV:
- GV muss objektiv geeignet sein, einen Beitrag zur Gewinnerzielung leisten zu können
- Unternehmen muss Eigentümer sein oder wirtschaftlich darüber Verfügen
Primäres Zuteilungskriterium:
- Aktuelle technische / wirtschaftliche Funktion (Zweckbestimmung)
- Falls Zweckbestimmung objektiv nicht erkennbar, Wille des Unternehmers massgebend
Gemischt genutzte Güter -> Präponderanzmethode:
- Als GV gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegen der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen
Sonderfälle:
- Gewillkürtes GV
- Beteiligungen
Herr Meyer ist erfolgreicher Unternehmer im Bereich der Steuerberatung. Er führt ein ertragsreiche Einzelunternehmen mit mehreren Angestellten. Herr Meyers bester Freund, Walter Kunz, möchte sich ebenfalls selbständig machen. Herr Meyer überlässt ihm umsonst einen älteren Firmenwagenals „Starthilfe“ (Buchwert CHF 6'000, Verkehrswert CHF 16'000).
Handelt es sich bei dem Firmenwagen um Geschäfts- oder Privatvermögen?
Welches sind die Steuerfolgen der Überlassung des Firmenwagens?
Firmenwagen ist Teil des GV. Damit der Wagen als Privatwagen gilt, braucht es eine Privatentnahme, welche eine stuerystemische Realisation darstellt. Die Stillen Reserven von 10'000 sind zu versteuern. Je nach Kanton wäre noch eine Gewinnsteuer nötig.
Schenkungen sind nicht möglich, da die ESTV einen Vergleich mit einem echten Dritten fordern würde. Der Preis für einen Verkauf an Dritte wäre wesentlich näher beim Verkehrswert.
Der Bäckermeister Farine nutzt 2/3 seiner Liegenschaft für seine Bäckerei und das dazugehörende Café. Das restliche Drittel dient ihm als privater Wohnraum. Auf Ende Jahr beschliesst Herr Farine, sein Café zu schliessen (1/3 Fläche) und den gewonnen Raum ebenfalls als Wohnfläche zu benützen.
Fragen:
Gilt diese Liegenschaft als Geschäfts- oder Privatvermögen?
Welche Steuerfolgen ergeben sich aus der Nutzungsänderung?
Nutzung vorher: 2/3 >. als 50% ->. GV
Nutzung nachher: 1/3 < als 50% -> PV
Steuerliche Folgen: Aufschubtatbestend
Bei einem Aufschub wird die Differenz zwischen dem Einkommenssteuerwert (Buchwert) und den Anlagekosten sofort besteuert (sog. wiedereingebrachte Abschreibungen). Der Rest unterliegt im Zeitpunkt der Überführung noch nicht der Besteuerung. Auf den wiedereingebrachten Abschreibungen sind zudem die Sozialabgaben geschuldet.
Die Besteuerung des Wertzuwachsgewinnes (Differenz Verkehrswert zu Anlagekosten) hingegen erfolgt erst im Zeitpunkt des effektiven Verkaufs der Liegenschaft . Solange die Liegenschaft also nicht veräussert wird, erfolgt ein Steueraufschub.
Die Besteuerung des Wertzuwachsgewinnes (Differenz Verkehrswert zu Anlagekosten) hingegen erfolgt erst im Zeitpunkt des effektiven Verkaufs der Liegenschaft . Solange die Liegenschaft also nicht veräussert wird, erfolgt ein Steueraufschub.
Handelt es sich bei der Weinsammlung um Geschäfts- oder Privatvermögen?
Welches sind die Steuerfolgen aus dem Verkauf der Weinsammlung?
War es beim Vater GV oder PV? Qualifikation wird übernommen!
Selbstständige Erwerbstätigkeit:
Wichtige Abgrnezungsfragen?
Liebhaberei:
- Hobbytätigkeit, keine Erzielung von Gewinn als Ziel
- Bringt nur Aufwand
- Erfordernis der Planmässigkeit fehlt auf lange Sicht
Private Vermögensverwaltung:
- Veräusserung von beweglichem PV: steuerfreie Kapitalgewinne
- Veräusserung von GV: steuerbare Kapitalgewinne
- Problem: Abgrenzung private Vermögensverwaltungstätigkeit vs. eine Tätigkeit, die über die schlichte Verwaltung von Privatvermögen hinausgeht:
- Wertschriften (gewerbsmässiger Wertschriften Händler)
- Liegenschaften (gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler, wobei 1 Transaktion reicht)
Unselbständige Erwerbstätigkeit
Gewerbsmässiger Wertschriftenhändler: Vorprüfung oder «Safe Harbor Rules»
Laut ESTV KS 36 gehen die Steuerbehörden in jedem Fall von einer privaten Vermögensverwaltung bzw. von steuerfreien privaten Kapitalgewinnen aus, wenn die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind:
Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens 6 Monate.
Das Transaktionsvolumen (entspricht der Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse) pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als 50% des Reineinkommens in der Steuerperiode betragen.
Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften (wie z.B. Zinsen, Dividenden, usw.) sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.
Der Kauf und Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen.
Gewerbsmässiger Wertschriftenhändler: Indizienprüfung bei Wertschriftenportfolios
Sind die Kriterien der Vorprüfung nicht alle erfüllt, werden für die Frage der selbständigen Erwerbstätigkeit folgende Indizien in Betracht gezogen.
Im Vordergrund stehende Kriterien:
Höhe des Transaktionsvolumens (Häufigkeit der Geschäfte und kurze Besitzdauer
Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte
Einsatz von Derivaten
Indizien von untergeordneter Bedeutung:
Die systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens
Der enge Zusammenhang der Geschäfte mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person sowie der Einsatz spezieller Fachkenntnisse
→ Einzelfallbeurteilung
Steuerliche Aspekte von EK und FK?
EK:
- Unternehmerkapital im eigentlichen Sinne; Basis für Mitverwaltungsrechte und Verschuldung
- Dividenden: nicht abzugsfähig für Gewinnsteuerzwecke
- EK: Kapitalsteuer
- Generell: Konzept der wirtschaftlichen Doppelbelastung
FK
- Ausleihung einer bestimmten Geldsumme durch einen Dritten idR Rückzahlung auf vorbestimmten Verfalltag oder auf Kündigung
- Zinszahlung: steuerlich abzugsfähiger Aufwand
- FK: keine Kapitalsteuer