OR + ZPO, Mietrecht

1 Grundlagen 2 Vertrag 3 Unerlaubte Handlung 4 Ungerechtfertigte Bereicherung

1 Grundlagen 2 Vertrag 3 Unerlaubte Handlung 4 Ungerechtfertigte Bereicherung


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Langue Deutsch
Catégorie Finances
Niveau Autres
Crée / Actualisé 12.05.2019 / 25.10.2024
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Erlöschung Obligation durch Unmöglichwerden einer Leistung Art. 119 OR?

Soweit durch Umstände, die Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt Forderung als erloschen.

  • Schuldner haftet bereits für bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung z.B. Zerstörung Mietshaus durch Bergrutsch; Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung erlischt; Mieter hat Rückforderungsanspruch der Miete als ungerechtfertigter Bereicherung
  • Ausnahmen: Gefahr geht nach Gesetzesvorschrift oder Inhalt des Vertrages vor Erfüllung auf Gläubiger über. z.B. bei Kaufvertrag oder Grundstückkauf sofern im Vertrag keine andere Vereinbarung betreffend Übergang von Nutzen & Gefahr

Erlöschung Obligation durch Verrechnung Art. 120 ff. OR?

einseitige Willenserklärung durch Verrechnenden -> beide Forderungen in der Höhe der tieferen von beiden sind gefilgt
Voraussetzungen:

  • Gegenseitigkeit
  • Gleichartigkeit -> nur Geldforderungen sind verrechenbar
  • Fälligkeit der eigenen Forderung -> eigene Forderung des Verrechnungserklärers muss fällig sein; Forderung von Verrechnungsgegner muss noch nicht fällig sein

Nicht erforderlich ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Forderungen (Konexität) Forderung Mietvertrag bzw. Werkvertrag

Erlöschung Obligation Verrechnungsverbot / Verzicht Art. 125+126 OR / Art. 265 OR

  • Verrechnungsverbot -> aus sozialen Gründen zum Schutz des Gläubigers z.B. Unterhaltsleistungen & Lohnguthaben, welches für Unterhalt des Gläubigers + Familie unbedingt erforderlich ist
  • Verzicht auf Verrechnung -> Parteien können im Voraus auf Verrechnungsrecht verzichten (Schutz des Gläubigers)
  • Verrechnungsverzichtsverbot -> Schutz des Schuldners (Mieter), Vermieter & Mieter dürfen nicht im Voraus vereinbbaren, auf die Verrechnung zu verzichten

Verjährung v. Obligationen Art. 127 ff. OR Verjährungsfristen?

  • Gar nie: Grundpfandforderungen; Erbteilungsansprüche
  • 20 Jahre: Verlustscheinforderungen
  • 10 Jahre: ordentliche Verjährungsfrist; Schadenersatz aus unerlaubter Handlung (seit Ereignis) ; Bereicherungsanspruch (seit Entstehung Anspruch)
  • 5 Jahre: Miet-/ Pacht-/ Kapitalzinsforderungen; periodische Leistungen; Fond aus Handwerkerarbeiten; Mängelrecht aus Werkvertrag bei beweglichen Werken; Mängelrecht aus Kaufvertrag beim Grundstückkauf - ausser bei absichtlicher Täuschung; Mängelrechte aus Werkvertrag absichtlicher Täuschung; Màngelrechte aus Werkvertrag beim unbeweglichen Werk - ausser abs. Täuschung 
  • 2 Jahre: Mängelrechte aus Kaufvertrag beim Fahrniskauf - ausser abs. Täuschung; Màngelrechte aus Werkvertrag beim beweglichen Werk - ausser abs. Täuschung = ord. Frist von 10 Jahren
  • 1 Jahr: Schadenersatz aus unerlaubter Handlung; Frist seit Kenntnis; Bereicherungsanspruch seit Kenntnis

Verjährung v. Obligationen Beginn & Unterbrechung Verjährung?

  • Beginn Verjährungsfrist = mit Fälligkeit der Forderung. Bei auf Kündigung gestellte Forderung (Dahrlehens + Überforderung) mit Tag, auf den Kündigung zulässig ist
  • Unterbrechung Verjährung = beginnt Verjährung mit selber Frist wieder von vorne an zu laufen / Unterbruch möglich durch:
    - Schuldner: Anerkennung / Verjährungseinrede Verzichtserklärung
    - Gläubiger: Schuldbetreibung (nur bei Geldforderung) / Schlichtungsgesuch; Klage vor staatlichem Gericht / Eingabe im Konkurs

Verjährung v. Obligation Wirkung?

Verjährung bewirkt nicht das Erlöschen der Forderung, sondern hindert deren Klagbarkeit und das nur dann, wenn Schuldner Verjährungseinrede erhebt Naturalobligationen -> nicht klagbare aber freiwillig gültig zu bezahlende Forderungen. Verjährte Schuld kann also gültig bezahlt werden -> ohne Rückforderung aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung. Richter darf Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen.

Verjährung v. Obligation Verwirkung?

= Untergang des Rechts selbst infolge Ablauf einer Frist -> von Amtes wegen zu berücksichtigen Verwirkungsfristen:

  • sofortige Mängelrüge bei Geltendmachung v. Mängel -> d.h. Frist von wenigen Tagen /1-3 Tage) rechtzeitige Rüge = gestehen Mängelrechte & können jahrelang eingefordert werden -> bis zur Verjährung
  • bei Willensmängeln (Irrtum, Täuschung, Furchterregung) innerhalb 1 Jahr seit Entdeckung
  • Ausübung Vorkaufsrecht innert 3 Monaten beim Grundstückkauf

Konventionalstrafe Art. 160 ff. OR?

=Vertragsstrafe bei Vertragsverletzung. Konventionalstrafe muss auch bezahlt werden, wenn kein Schaden entstanden

  • meist Bestandteil vom Hauptvertrag -> beliebige Höhe kann festgelegt werden -> es muss nicht über Höhe des Schadens gestritten werden: Nur Vertragsverletzung ist zu beweisen, nicht aber der Schaden
  • ist erlittene Schaden höher als die Konventionalstrafe, so kann Gläubiger den Mehrbetrag verlangen, sofern der Schuldner ein Verschulden nachweisen kann

3 Arten von Konventionalstrafen?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  • exklusive Konventionalstrafe -> Schuldner kann sich durch Zahlung Konventionalstrafe von vertraglicher Leistungspflicht einseitig befreien -> gestaltet 1 Vertragspartei Rücktritt vom Vertrag gegen Verzicht auf der Gegenpartei bezahlte Geldsumme
  • alternative Konventionalstrafe -> Wahlrecht für Gläubiger:
    1. Verlangung Vertragserfüllung von Schuldner
    2. Verlangung Konventionalstrafe 

Gläubiger kann Konventionalstrafe verlangen auch wenn kein Schaden entstanden ist.

  • kumulative Konventionalstrafe -> Gläubiger kann nebst Konventionalstrafe auch nachträgliche Vertragserfüllung durchsetzen -> kumulative Wirkung muss ausdrücklich so vereinbart werden oder durch Gesetz angeordnet sein

Reugeld Art. 158 Abs. 3 OR

Schuldner bezahlt Gläubiger bei Vertragsabschluss eine Geldsumme, dafür kann Schuldner unter Verzicht auf Rückzahlung des Betrages vom Vertrag zurücktreten, ohne dass Gläubiger weitere Entscheidungsansprüche geltend machen kann. Gläubiger ist wiederum zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn der Schuldner den doppelten Betrag zurückzahlt

  • Voraussetzung zur Durchsetzung von Reugeld = gültiger Vertrag

Abtretung von Forderungen (Zession)

  • rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung gegen Schuldner von alten Gläubier (zedent) auf neuen Gläubiger (Zessionar)
  • Schuldner ist nicht beteiligt - muss nicht informiert werden
  • abtretbar sind nur Forderungen, nicht Schuldverhältnis selbst
  • künftige Forderungen sind auch abtretbar
  • Vertragsparteien können Abtretung Forderung ausschliessen oder an bestimmte Voraussetzungen knüpfen
  • Abtretungsvertrag muss schriftlich sein
  • alter Gläubiger haftet für Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung; nicht für Zahlungsfähigkeit v. Schuldner
  • weiss Schuldner nichts von Abtretung, befreit er sich von Schuld wenn er im guten Glauben Leistung ggü. bisherigen Gläubiger vornimmt
  • erst mit Anzeige an Schuldner kann er nur noch neuen Gläubiger befreiend leisten
  • Schuldner wird nicht schlechter gestellt
  • Einrede gegen neuen Gläubiger möglich

Schuldübernahme (total 5)

  • interne Schuldübernahme -> Schuldübernahme verpflichtet sich ggü. Schuldner, ihn von Schuld ggü. Gläubiger zu befreien -> z.B. durch Zahlung - Zustimmung Gläubiger nicht nötig
  • kumulative Schuldübernahme -> neuer Schuldner verpflichtet sich ggü. Gläubiger, ganze geschuldete Leistung von altem Schuldner zu erbringen - alter Schuldner wird nicht von Verpflichtung befreit -> alter+neuer Schuldner haften für ganze Forderung.
  • private Schuldübernahme -> nur mit Zustimmung Gläubiger -> neuer Schuldner tritt an Stelle von altem Schuldner
  • Vermögens- & Geschäftsübernahme -> keine Zustimmung von Gläubiger - muss ihm jedoch mitgeteilt werden; Haftung: bisheriger Vermögensinhaber + neuer solidarisch während 3 Jahren
  • Abtretung Geschäftsmietverhältnis ->braucht Zustimmung Gläubiger (Vermieter) - Zustimmungsverweigerung nur aus wichtigen Gründen. Bisheriger Schuldner haftet bis nächster Kündigungstermin, max. aber 2 Jahre

Kaufvertrag: Pflichten des Käufers? (total 3)

  • Hauptpflicht: Bezahlung Kaufpreis -> mit Übergabe der Sache fällig (Zug um Zug)
  • Pflicht für Käufer den Gegenstand anzunehmen
  • Nebenpflichten: Bezahlung Transportkosten; Bezahlung Kosten für Beurkundung & Abnahme

Kaufvertrag: Verzug des Verkäufers?

Voraussetzungen für Verzug des Käufers:
- mit Ablauf von bestimmten Verfalltag
- kein Verfalltag -> Mahnung (Art. 102 OR) / Nachfrist anzusetzen ausser relatives Fixgeschäft -> Zeitpunkt sehr wichtig, Geschäft fällt bei Nicheinhaltung dahin

1. Wahlrecht:
- Festhalten an Leistung -> Klage auf Erfüllung + Schadenersatz
- Verzicht auf Leistung -> 2. Wahlrecht (an Vertrag festhalten)

2. Wahlrecht:
- Schadenersatzforderung wegen Nichterfüllung
- Rücktritt von Vertrag + Schadenersatz bei Verschulden

Kaufvertrag: Pflichten des Verkäufers?

  • Übergabe erfolgt am Ort, an dem Speziessache zum Zeitpunkt von Vertragsabschluss befand
    - wenn nichts anderes vereinbart
    - Holschuld
  • Gattungsschulden = Leistungsort am Wohnsitz von Verkäufer
  • Verkäufer muss Käufer unbelastetes Eigentum am Kaufgegenstand beschaffen
  • Verkäufer hat Kosten der Übergabe zu tragen
  • Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung der Sache bis zur Übergabe

Kaufvertrag: Gewährleistung des Verkäufers für Rechts- & Sachmängel -> Sachgewährleistung

  • Verkäufer haftet dafür, dass Sache die Eigenschaft aufweist, die er dem Käufer zugesichert hat & dass sie keine Mängel aufweist, die vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich minden:
    - zugesicherte Eigenschaft fehlt
    - für vorausgesetzten Gebrauch nicht geeignet
  • Käufer hat Sache sofort zu prüfen & Mängel zu rügen -> Art. 201 OR - tut er dies nicht, sind Mängelansprüche verwirkt
  • Gewährleistung kann wegbedungen werden, aber Verkäufer haftet trotzdem für arglistig verschwiegene Mängel
  • Verkäufer haftet nicht für Mängel, die Käufer kannte oder hätte kennen sollen -> Art. 200 OR

Kaufvertrag: Gewährleistung des Verkäufers für Rechts- & Sachmängel -> Rechtsgewährleistung

  • macht Drittperson dingliches Recht (z.B. Eigentum oder Pfandrecht) an Kaufsache geltend, hat Verkäufer dem Käufer im Prozess beizustehen oder ihn zu vertreten.
  • wird Käufer Kaufgegenstand entzogen, gilt Kaufvertrag als aufgehoben & Käufer kann Rückerstattung Kaufpreis & Schadenersatz beim Verkäufer fordern

Kaufvertrag: Ansprüche des Käufers aus Sachgewährleistung

  • Wandelung -> Kauf rückgängig machen
  • Minderung
  • Ersatzlieferung bei Gattungsware wie Getreide, Heizöl, Beton

-> von Gesetzeswegen kein Anspruch auf Mängelbehebung durch Käufer ausser bei geringfügigem Mängel

-> erreicht gefordeter Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann Käufer nur Wandelung verlangen Art. 205 OR

Kaufvertrag: Verzug des Käufers (Zahlungsverzug)

Käufer gerät in Verzug:

  • bei Mahngeschäft durch Mahnung
  • bei Verfalltagsgeschäft mit Ablauf Termin
    ist Kaufpreis vor Lieferung fällig oder bei Übergabe, so kann Verkäufer
    1. auf Erfüllung beharren & Verzugsschaden fordern
    2. vom Vertrag zurückzutreten wenn unverzüglich erklärt bzw. am Vertrag festhalten, aber auf nachträgliche Leistung verzichten & Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern
  • bei Kreditkauf (zlg. nach Lieferung) Rücktrittsrecht Verkäufer nur wenn ausdrücklich vorbehalten -> Vereinbarung Eigentumsvorbehalt
  • Grundstücke: Eigentumsvorbehalt verboten - daher nur Möglichkeit für Kaufpreis Grundpfandverschreibung im GB eintragen - während 3 Mt. seit Eigentumsübergang möglich

Grundstückkaufvertrag Art. 216 - 221 OR

  • öffentl. Beurkundung
  • Übergang Eigentum mit Eintrag im GB
  • N&S-Datum & sonst Übergang Nutzen & Gefahr mit Vertragsabschluss
  • Grundstückmängel vergehen wie bei Fahrniskauf -> Haftung Grundstückgrösse anders geregelt -> Art. 219 OR
  • Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre -> nicht zwingend -> kann verlängert/verkürzt werden

Schenkung Art. 239 ff. OR

  • Handschenkung
    ->
     Verpflichtungsgeschäft erfolgt gleichzeitig mit Verfügungsgeschäft
    -> Schenkung wird direkt mit Übergabe der Sache vollzogen
  • Schenkungsversprechen
    -> nur in schriftlicher Form gültig
    -> Grundstücke oder dingliche Rechte Inhalt der Schenkung braucht er öffentl. Beurkundung
    -> Schenkung wird in Zukunft versprochen

Werkvertrag Begriff & Merkmale

Unternehmer verpflichtet sich zur Herstellung eines Werkes & der Besteller zur Verfügung der Leistung.

  • Unternehmer hat Herstellungs- & Ablieferungspflicht
  • Grundmerkmal von Werkvertrag ist die Leistung von Arbeit mit einem bestimmten Arbeitserfolg

Werkvertrag: Rechte des Bestellers vor Fertigstellung des Werkes

  • kommt Unternehmer mit Ausführung des Werkes in Verzug, so kann Besteller vor Eintritt Ablieferungstermin vom Vertrag zurücktreten
  • Voraussetzungen für Ersatzvornahme -> Übertrag Ausführung auf einen Dritten:
    - mangelhafte/vertragswidrige Erstellung vorhersehbar
    - mangelhafte/vertragswidrige Erstellung beruht auf Verschulden Unternehmer
    - Besteller hat angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt
    - Frist ist unbenützt abgelaufen

Werkvertrag Vergütung

  • Feste Übernahme
    - Pauschalpreis: zum Voraus genau bestimmte Geldsumme
    - Globalpreis: Pauschalpreis mit vertraglichem Teuerungsvorbehalt
    - Einheitspreis: Preis aus Menge der geleisteten Einheiten
  • Übernahme ohne festen Preis
    - keine Preisfestsetzung im Voraus = Vergütung aufgrund Aufwand

Werkvertrag: Rechte des Bestellers bei Mängeln am Werk (total 4)

  • Wandelung (Vertragsaufhebung)
    - erhaltene Vergütung Zurückleisten, empfangenes Werk zurückgeben
  • Minderung (Herabsetzung der Vergütung)
  • Nachbesserung 
    - gem. OR muss Besteller nicht Nachbesserung verlangen
    - gem. SIA 118 hat Unternehmer Nachbesserungsanspruch 
  • Schadenersatz
    - tritt kumulativ zur Wandelung, Minderung & Nachbesserung hinzu
    - Unternehmer muss Unschuld beweisen

Mäklervertrag Art. 412-418 OR

Mäkler hat Auftraggeber die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen oder Abschluss des Vertrages zu vermitteln
- Gelegenheit zum Abschluss = Nachweismäklerei
- Aktive Begleitung Vertragsabschluss = Vermittlungsmäklerei

  • Mäklerlohn (=Provision) ist verdient wenn Vertragsabschluss aufgrund Mäklertätigkeit Zustande gekommen ist -> Lohn = Erfolgsbedingt
  • Vergütung Auslagen nur geschuldet wenn ausdrücklich vereinbart
  • Exklusivmäklervertrag bzw. Ausschliesslichkeitsrecht -> nur 1 Mäkler ist beauftragt

Sicherungsmittel: Realsicherheiten -> Einräumung beschränkt dingliches Recht (total 5)

  • Bardepositum -> Hinterlegung Betrag z.G. Gläubiger
  • Zession -> Schuldner tritt Gläubiger Forderung ab, um Hauptforderung zu sichern
  • Retentionsrecht Vermieter -> nur Geschäftsräume für verfallenen Jahreszins & laufenden Halbjahreszins
  • Pfandrechte -> Grundpfandverschreibung & Registerschuldbrief
  • Eigentumsvorbehalt -> Sicherheit bei Kauf auf Kredit - Verkäufer hat bei Verzug von Käufer Rücktrittsrecht - nur an beweglichen Sachen möglich - muss im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen werden

Sicherungsmittel: Personalsicherheiten -> Mitverpflichtung Drittperson (total 4)

  • Bürgschaft
    - einfache Bürgschaft: Anspruch bei Bürger nur wenn Schuldner erfolglos gemahnt 
    - Solidarbürgschaft: Gläubiger kann Erfüllung direkt bei Bürge verlangen - bis Fr. 2'000 einf. Schriftlichkeit, ab Fr. 2'000 öffentl. Beurkundung
  • Garantievertrag/Bankgarantie -> Bank gibt Vermieter unwiderrufliches Zahlungsversprechen bis zu vereinbarter Maximalsumme
  • Solidarschuldner -> mehrere Mieter in Mietvertrag
  • Schuldübernahme
    - Konventionalstrafe
    - Reugeld