Bewirtschaftung von Stockwerkeigentum
Bewirtschaftung von Stockwerkeigentum
Bewirtschaftung von Stockwerkeigentum
Set of flashcards Details
Flashcards | 77 |
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Students | 34 |
Language | Deutsch |
Category | Finance |
Level | Vocational School |
Created / Updated | 12.05.2019 / 27.01.2025 |
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https://card2brain.ch/box/20190512_bewirtschaftung_von_stockwerkeigentum
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Wie wird die Einstimmigkeit gehandhabt?
- alle Kopfstimmen & 1'000 WQ (alle STWE-Eigentümer müssen anwesend oder vertreten sein)
Beispiele:
- räumliche Ausscheidung gemeinschaftliche Teile & Sonderrecht
- Begründung/Aufhebung Vorkaufsrechte
- Veränderung aller Wertquoten
- Anordnung luxuriösen baulichen Massnahmen
- Änderung Zweckbestimmung Liegenschaft
- Aufhebung Stockwerkeigentum
Einfaches Mehr?
Mehrheit der anwesenden Kopfstimmen.
-> Enhaltungen = Nein-Stimme
Beispiele:
- Erlass Hausordnung, Genehmigung Budget & Jahresrechnung, Schaffung EF, Abschluss von Versicherungen
- Anordnung notwendige bauliche Massnahmen
- Beschluss Einleitung Ausschussklage
- Wahl Bewirtschafter
Qualifiziertes Mehr?
Mehrheit anwesende Kopfstimmen & Mehrheit von ALLEN Wertquoten
Beispiele:
- Erlass Reglement
- Anordnung wichtige Verwaltungshandlungen
- Anordnung nützliche, bauliche Massnahmen
Beispiel Beschlussfassung
20 Eigentümer / 1'000 Wertquoten
- Beschlussfähigkeit: 10 ET / 500 WQ
- einfaches Mehr: 6 Kopfstimmen (anwesend)
- qualifiziertes Mehr: 6 Kopfstimmen (anwesend) / 501 WQ (WQ total)
- Einstimmigkeit: 20 Kopfstimmen / 1'000 WQ
Gewöhnliche / notwendige Verwaltungshandlungen?
Notwendige & dringliche Massnahmen die für den Erhalt des Wertes / der Gebrauchsfähigkeit zwingend erforderlich sind
- Bezahlung Steuern + Versicherung
- Rep. defektes Dach
- gebrochene Wasserleitung rep.
-> kann richterlich beauftragt werden
-> einfaches Mehr
Wichtige Verwaltungshandlungen?
Massnahmen die nicht notwendig oder dringlich sind. Massnahmen die nicht nur zur Werterhaltung dienen
- Abschluss Mietvertrag
- teure Anschaffungen
- Gerichtsverfahren einleiten
-> qualifiziertes Mehr
Notwendige bauliche Massnahmen?
bauliche Massnahmen, die für Erhaltung des Wertes & Gebrauchsfähigkeit notwendig sind
- Reparatur defekter gemeinschaftlicher Teil (Fenster, Heizung, Dach, Lift)
- Massnahmen um Dritte vor Schäden zu bewahren -> Sicherung Ziegel, Sanierung Treppe
-> kann gerichtlich durchgesetzt werden
-> einfaches Mehr
Nützliche bauliche Massnahme Stand 1?
bezwecken Wertsteigerung, Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit ohne notwendig zu sein. Bei Unterbleibung entsteht kein Schaden
- Erneuerung funktionierende Heizung
- Ausbau ungenutzter Dachstock
- Verbesserung Wärme-/ Schallschutz
-> kann nicht gerichtlich durchgesetzt werden
-> qualifiziertes Mehr
Nützliche bauliche Massnahme Stand 2?
3 gesetzliche Ausnahmen zum Beschluss mit qualifiziertem Mehr:
- wenn Massnahme zweckmässigen Gebrauch von gemeinschaftl. Teilen objektiv erheblich & dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, könne sie von benachteiligten STWE-EIgentümer abgelehnt werden
- beeinträchtigt Massnahme wirtschaftlichen Nutzen der Sache, können sie nicht gegen Willen von betroffenem Eigentümer durchgesetzt werden (Art. 647d Abs. 2)
- wenn Änderung unzumutbare Aufwendungen von STWE-Eigentümer verlangt, kann sie nicht gegen seinen Willen durchgeführt werden, ausser wenn andere STWE-Eigentümer unzumutbare Kostenanteile übernehmen (Art. 647d Abs. 3)
Luxuriöse bauliche Massnahmen Stand 1?
Bauarbeiten die lediglich der Verschönerung, der Ansehlichkeit oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen
- Einbau Lift in 2-stöckiges Gebäude
- Ausschmückung Fassade mit Mosaik
- Einbau Wellnessanlage in älteres Wohnhaus
-> Einstimmigkeit
Luxuriöse bauliche Massnahmen Stand 2?
Mit qualifiziertem Mehr können luxuriöse Massnahmen beschlossen werden wenn kumulativ:
- Gegner der geplanten Massnahme nicht in ihrem Nutzungs-& Gebrauchsrecht dauernd beeinträchtigt werden
- übrige STWE-Eigentümer für vorübergehende Beeinträchtigung Ersatz leisten
- übrige STWE-Eigentümer den Kostenanteil der Gegner der geplanten Massnahme übernehmen
Anfechtbare Beschlüsse Stand1?
- Reglement, Begründungsakt
Anfechtbare Beschlüsse Stand1?
- Reglement, Begründungsakt oder Gesetz wird verletzt
- Anfechtungsfrist innert 30 Tagen seit Kenntnis (Verwirkungsfrist)
- für Anwesende ab Beschluss
- für nicht Anwesende nach Erhalt von Protokoll - Klage beim Richter am Ort der Sache
- Klagen können nur Eigentümer die nicht zugestimmt haben (nein/Enthaltung)
- Richter kann Beschluss nur aufheben & nicht verbessern oder ersetzen
Anfechtbare Beschlüsse Stand 2? Beispiele
- unwillentliches Versäumnis einen Eigentümer einzuladen
- Beschluss mit qualifiziertem Mehr für luxuriöse bauliche Massnahme
- zu später Versand Einladungen für Versammlung
- Beschlüsse über nicht traktandierte Geschäfte
- Beschlüsse die von nicht beschlussfähiger Versammlung gefasst wurden
Nichtige Beschlüsse?
- krasser Rechtsmissbrauch, unmöglich, unmoralisch, gegen Persönlichkeitsrecht
- von Anfang an unwirksam
- kann auch bei Zustimmung geltend gemacht werden
- keine Klagefrist
- allg. Verbot zum Verkauf STWEG-Einheit
- Verzicht künftige Beschlüsse anzufechten
- Entzug von Stimmrechten
- Zuteilung Sonderrecht auf zwingend gemeinschaftlichen Teil
- Änderung WQ ohne Zustimmung betroffener STWE-Eigentümer
- Beschlüsse die nicht protokolliert wurden entfalten keine Wirkung
Wichtige Eckpunkte zum Protokoll?
- gem. Art. 712h Abs. 2 ZGB sind Beschlüsse zu protokollieren
- Verwaltung hat Aufbewahrungspflicht
- Protokoll ist Urkunde, Beweismittel, Informationsmittel & Arbeitspapier
- Schriftform wird verlangt
- für Zustellung gibt es keine gesetzliche Frist
- Inhalt: Antrag + Beschluss inkl. Quorum + Namen "Nein-Stimmen"
- Unterschrift gem. Gesetz nicht verlangt
- Aufträge & Termine notieren
Eckpunkte zum Ausschuss / Delegierte / Revisor?
- kein zwingendes Organ
- kann gerichtlich verlangt werden
- Aufgaben Ausschuss: Beratung Bewirtschafter, Zwischeninstanz zw. Eigentümer & Bewirtschafter, Antragstellung an Versammlung, Kontrollfunktion bei Umbauten & Sanierungen
- Aufgaben Revisor: Prüfung Jahresrechnung, Vollständigkeit Belege, Kontrolle Bankbelege, Kontrolle TA/TP
Betrieb & Bewirtschaftung bei einer STWE-Gemeinschaft?
- STWE-Gemeinschaft entsteht mit Begründung STWEG
- STWE-Gemeinschaft ist keine JP
- eingeschränkte Handlungsfähigkeit
- Reglement nicht zwingend - Inhalt/Form/Struktur frei wählbar, jeder Eigentümer kann Erlass verlangen, Reglement ist bindend, als Anmerkung im GB möglich, Änderung Reglement braucht qualifiziertes Mehr
- Hausordnung nicht zwingend, kann mit einfachem Mehr erlassen/aufgehoben/geändert werden, kann nicht richterlich verlangt werden
Betrieb & Bewirtschaftung eines Bewirtschafters?
- eingesetzt von Versammlung oder Richter
- Bewirtschafter nicht zwingend
- Wahl mit einf. Mehr, ausser andere Regelung in Reglement
- Anordnung durch Richter kann von jedem Eigentümer, Pfandgläubiger, Versicherer, Steuerverwaltung verlangt werden
-> Abberufung ohne Zustimmung von Richter nicht möglich - Bewirtschaftungsvertrag formfrei
-> einfacher Auftrag; jederzeit ausser zu Unzeit kündbar (kann im Vertrag nicht wegbedungen werden; richterliche Absetzung kann verlangt werden)
Betrieb & Bewirtschaftung: Aufgaben eines Bewirtschafters?
- Vollzug Verwaltungshandlungen
- Ergreifung von dringlichen Massnahmen
- Finanzielle & Buchführungsaufgaben
- Aufsicht
- Vertretung der Gemeinschaft
- Entgegennahme von Zustellungen
-> Grundhonorar + Betrag pro Einheit
-> Unterlagen: Stammakten; Pläne etc. / Gemeinschaftsakten; Reglement, Protokolle etc. / Verträge; Service, HW, Versicherungen
Eckpunkte einer Buchführung?
- Vereinsrecht fordert Buchführung -> gilt für STWEG - Art. 712m verlangt Kostenvoranschlag (Jahresrechnung + Budget muss vorliegen)
- Rechnung + Budget muss jährlich von Versammlung genehmigt werden
- Verteilung gemeinschaftl. Kosten gem. WQ -> Art. 712h Abs. 1 ZGB (kann im Reglement durch qualifiziertes Mehr geändert werden - weitere Verteilschlüssel: effektiver Verbrauch, Lage Wohnung, Anzahl Einheiten, Zweckbestimmung
- Beiträge: Höhe & Periodizität für Beitragsforderungen gesetzlich nicht bestimmt
Buchführung: Abweichung Verteilung nach WQ - total 4
4 Fälle gesetzliche Verteilung anders weder WQ vorgeschrieben:
- Art. 647d Abs. 3
-> nützliche bauliche Massnahmen - Art. 647e Abs. 2
-> luxuriöse bauliche Massnahmen gegen Zustimmung Eigentümer - Art. 712h Abs. 3
-> Ausschluss Kosten wenn kein Nutzen - Art. 712m Abs. 1 Ziff. 6
-> zusätzlicher Prämienanteil z.L. Eigentümer
Grundsätze eines Erneuerungsfonds?
- keine gesetzliche Verpflichtung
- für Finanzierung künftiger, umfangreicher, baulichen Massnahmen
- Gesamtbetrag oft anteilig an Gebäudeversicherungswert (0,2% - 0,5%) -> Bestimmung gem. Reglement oder Versammlungsbeschluss (einf. Mehr)
- Entnahme aus Fonds -> qualifiziertes Mehr
- Miteigentum aller Eigentümer im Verhältnis ihrer WQ -> kann bei Verkauf nicht zurückgefordert werden
- Versteuerung durch jeden einzelnen Eigentümer nach WQ-Anteil
Sicherung Beitragsforderungen: Gemeinschaftspfandrecht Art. 712i ZGB
- gesetzliches Grundpfandrecht -> Eintrag im Grundbuch notwendig
- Rang Pfandrecht aufgrund Alterspriorität
- Voraussetzung: unbezahlte Forderung an gemeinschaftl. Kosten die zu Zeitpunkt GB-Anmeldung fällig ist
- Bei Bestreitung der Forderung -> vorläufige Eintragung als Vormerkung & Durchlauf Rechtsweg
- Sicherstellung Forderungen der letzten 3 Jahre
- Grundpfandford. unterliegen keiner Verjährung
- definitive Eintragung -> Verwerfung Pfand bzw. STWEG-Einheit kann verlangt werden
Sicherung Beitragsforderungen: Gemeinschaftspfandrecht -> Untergang durch Löschung GB-Eintrag
Gründe für Löschung im GB:
- belasteter Eigentümer leistet Sicherheit in der Höhe der eingetragenen Beitragsforderungen
- Zwangsversteigerung STWEG-Einheit
- STWE-Gemeinschaft verzichtet einseitig auf Gemeinschaftspfandrecht
- Vereinbarung zur Löschung zw. STWEG-Eigentümer & Gemeinschaft
- STWEG & damit Gemeinschaft gehen durch Löschung im GB unter
Sicherung Beitragsforderungen: Retentionsrecht Art. 712k ZGB
- für Beitragsforderungen der letzten 3 Jahre
- Begehren beim BA an Ort der STWEG-Einheit um Aufnahme Retentionsverzeichnis -> Aufnahme Verzeichnis; nur Gegenstände Eigentümer & nicht Mieter falls vermietet
- nach Zustellung Retentionsverzeichnis innert 10 Tagen Pfandverwertungsverfahren einleiten
- Pfandausfallschein für ungedeckte Forderungen
Empfohlene Versicherungen? (total 5)
- kant. Gebäudeversicherung (GVL)
- Haftpflichtversicherung
- Sachversicherung -> Wasser/Glas
- Unfallversicherung Hauswart
- evtl. Erdbeben / Vandalismus
Wasser: Freilegungskosten & Schäden gedeckt, Reparatur jedoch nicht!
Sanktionen der Gemeinschaft ggü. pflichtwidrigen Eigentümern -> Ausschuss aus Gemeinschaft
- gem. Gesetz Art. 649b ZGB nur 1 Sanktionsmassnahme: Ausschuss aus Gemeinschaft
- Ausschluss kann nur erfolgen, wenn Pflichtverletzung so schwer ist, dass die Fortsetzung der Gemeinschaft der übrigen Miteigentümer nicht mehr zugemutet werden kann
- unzumutbar: dauernd streitsüchtig, gewalttätig oder arglistig & friedliches Zusammenleben verhindert
- Nichtbezahlung Beiträge kein Ausschlussgrund
Ausschluss aus Gemeinschaft -> mögliche Ausschlussgründe
- Verletzung Pflicht zur Instandhaltung
- Widersetzen gegen Erneuerungsarbeiten die absolut notwendig oder beschlossen sind
- vertragswidirge Nutzung / ordnungswidriger Gebrauch
- Vornahme nachteilige Änderungen an gemeinschaftlichen Teilen
- Beleidigungen & Tätlichkeiten
- dauernde Ehrverletzung
- Duldung unsittlicher Zustände/Einrichtungen
- wiederholte Störung der sachlichen Verwaltung & Widerspruch gegen Massnahmen
Ablauf Ausschluss aus Gemeinschaft
- Ausschluss nur durch richterliches Urteil
- Klage nur durch einzelne Eigentümer oder Gruppe -> nicht Gemeinschaft
- wer klagen will, muss durch Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft dazu legitimiert werden -> Auszuschliessender Eigentümer ist an Versammlung einzuladen, ist aber nicht stimmberechtigt
- Richter beurteilt Klage & Beweise, bei Gutheissung muss Eigentümer innert Frist Einheit verkaufen -> Missachtung Frist: öffentl. Versteigerung
- Unterlassungsklage damit Eigentümer seine verkaufte Einheit anschliessend nicht mieten kann
Vorkaufsrecht Stand 1?
- bei STWEG kein gesetzliches Vorkaufsrecht
- Vorkaufsrecht kann in Begründungsakt vereinbart werden
- folgendes ist bei vertraglich vereinbarten Vorkaufsrecht zu beachten:
- Vorkaufsrecht ist zeitlich unbegrenzt
- Vorkaufsrecht kann in GB solange vorgemerkt werden, als es besteht
- es kann in Zwangsvollstreckung nicht geltend gemacht werden
- Vorkaufsberechtigte Personen namentlich nicht bekannt. Vorkaufsberechtigte sind sämtliche Stockwerkeigentümer
Vorkaufsrecht Stand 2?
- Möchten mehrere STWEG-Eigentümer Vorkaufsrecht ausüben, so erwerben sie an Einheit Miteigentumsanteil im Verhältnis ihrer WQ (falls nichts anderes vereinbart)
- Vorkaufsfälle: Kaufvertrag, freiwillige Versteigerung, Verkauf infolge Ausschluss
- kein Verkaufsfall: Schenkung, Einbringung in Gesellschaft, Errichtung Stiftung, Leibrentenvertrag, Erbgang, Enteignung, Zwangsverwertung, Urteil
- Untergang Vorkaufsrecht: Aufhebungsvereinbarung, Untergang STWEG, Enteignung oder Urteil welches Vorkaufsrecht aufhebt
Vorkaufsrecht Stand 3?
Veräusserer ist verpflichtet, STWEG-Eigentümer über erfolgten Vertragsabschluss zu orientieren auch wenn Vorkaufsrecht nicht in GB eingetragen ist. Ist Vorkaufsrecht in GB eingetragn, wird GB-Verwalter nach erfolgter GB-Anmeldung allen Eigentümer eine Mitteilung machen. Mitteilung muss wesentliche Vertragspunkte & Kaufpreis enthalten. Ausübung muss innert 3 Monate seit Kenntnis vom Abschluss & Inhalt des Vertrages geltend gemacht werden. Schriftform besteht nicht, wird aber aus Beweisgründen empfohlen.
Einspracherecht Stand 1?
- Damit soll verhindert werden, dass nicht Personen Mitglied der Gemeinschaft werden
- Einspracherecht nur durch Gemeinschaft aufgrund Versammlungsbeschluss zudem muss ein wichtiger Grund vorliegen
- Einspracherecht kann im Begründungsakt verankert sein oder durch einstimmigen Versammlungsbeschluss entstehen.
- Einspracherecht erfasst gleiche Rechtsgeschäfte wie Vorkaufsrecht. Veräusserungsfälle können aber durch Vereinbarung unter STWEG-Eigentümer rechtsgültig eingeschränkt werden.
Einspracherecht Stand 2?
- Unterstellt ist dem Einspracherecht zudem die Belastung STWE-Einheit mit Wohn- oder Nutzniessungsrecht sowie die Vermietung.
- Versammlung muss Beschluss innert 14 Tagen nach erfolgter Mitteilung fassen -> innert nützlicher Frist Versammlung einberufen (kürzere Einladungsfrist in Reglement festhalten)
- Beschluss durch einfaches Mehr ausser andere Vereinbarung
- Betroffenen STWE-Eigentümer einladen - ist disskussionsberechtigt aber kann nicht abstimmen
- betroffener STWE-Eigentümer kann gegen Einsprachebeschluss Klage erheben wann Formmangel oder kein wichtiger Grund vorliegt.
3 Möglichkeiten bei Einstellhallenplätze?
- Ausschliessliches Benützungsrecht
- Tauschen innerhalb Gemeinschaft möglich
- nicht handelbar an Dritte
- Miteigentum
- Vorkaufsrecht
- Aussenstehende können EHP erwerben
- Aussenstehende haben Zutritt zu STWEG & nehmen an Versammlung teil
- Dienstbarkeit
- Grunddienstbarkeit -> Veräusserung EHP nur mit WHG
- Personaldienstbarkeit -> nicht übertragbar & vererblich
- Dienstbarkeit z.G. Drittperson möglich
- kann nicht sep. verkauft werden
Honorarberechnung
7 Wohnungen
10 PP
Grundhonorar 2'000 3'000
7 Whg. 300 500
10 PP 40 80