HFP LMT 2019 Lebensmittelrecht

Lebensmittelrecht der HFP 2019 Fragen. HFP Übungen inkl. Lösungen Lebensmittelhygiene_v2019 üben. HFP Übungen inkl. Lösungen Vollzug_v2019 üben.

Lebensmittelrecht der HFP 2019 Fragen. HFP Übungen inkl. Lösungen Lebensmittelhygiene_v2019 üben. HFP Übungen inkl. Lösungen Vollzug_v2019 üben.


Kartei Details

Karten 15
Lernende 10
Sprache Deutsch
Kategorie Ernährung
Stufe Mittelschule
Erstellt / Aktualisiert 25.02.2019 / 22.08.2024
Weblink
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Definition Lebensmittelhygiene: (nicht auswendig lernen, Erklären können!)

Die Maßnahmen und Vorkehrungen, die notwendig sind, um Gefahren unter

Kontrolle zu bringen und zu gewährleisten, dass ein Lebensmittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für den menschlichen Verzehr tauglich ist

 

In der Schweiz gibt es kein Lebensmittelhygienerecht Recht darum wird das von der EU übernommen!

Was ist Relevant LMG

  1. LMG
  2. LMV   ----> HyV, HyVS, VHK, VRLtH, VPRH

Ziele des Lebensmittelrechtes?

  • Schutz der Gesundheit des Konsumenten vor LM die nicht sicher sind
  • Der hygienische Umgang mit Lebensmittel
  • Täuschungen am Kunden
  • Informationen zum Erwerb der Lebensmittel (Auslobung, Kennzeichnung)

Ziele der Hygiene

  • Die Verantwortliche Person muss ein LM vor Mikroorganismen, Rückständen und Kontamination schützen.
  • Verantwortlich dafür, dass die Gefahr für den Menschen unter Kontrolle bringt

Für die Prüfung der GHP wird unterschieden in:

  • Lebensmittelsicherheitskriterium = Es ist wird gefährlich für den Kunden / Rückruf
  • Prozesshygienekriterium = Massnahmen nach Tabelle verwenden

Lebensmittelkriterien über Wert!

Art. 71 Unbefriedigende Ergebnisse

1 Führt die Untersuchung anhand der in Anhang 1 festgelegten Kriterien zu unbefriedigenden Ergebnissen, so hat die verantwortliche Person die im Rahmen der Selbstkontrolle festgelegten Korrekturmassnahmen sowie folgende Massnahmen zu ergreifen:

a.

Sie muss die Ursache der unbefriedigenden Ergebnisse finden, um das erneute Auftreten der nicht akzeptablen mikrobiologischen Kontamination zu verhindern.

b.

Bei unbefriedigenden Ergebnissen hinsichtlich der Untersuchung der Lebensmittelsicherheitskriterien in Anhang 1 Teil 1 muss das Produkt oder die Partie Lebensmittel nach Artikel 84 LGV vom Markt genommen oder zurückgerufen werden. Bereits in den Handel gebrachte Produkte, die noch nicht im Einzelhandel angelangt sind, können einer weiteren Verarbeitung unterzogen werden, die die entsprechende Gefahr beseitigt. Diese Behandlung kann nur von einem Lebensmittelbetrieb durchgeführt werden, der nicht der Einzelhandelsebene angehört.

c.

Bei unbefriedigenden Ergebnissen, die die Prozesshygienekriterien betreffen, sind die in Anhang 1 Teil 2 aufgeführten Massnahmen zu ergreifen.

d.

Bei Überschreitung von Richtwerten gilt die gute Verfahrenspraxis als nicht erfüllt. Es sind die erforderlichen Korrekturmassnahmen zu treffen.

Kapitel im HyV

1. Allgemeine Bestimmungen

2. Allg. hygienische Vorschriften im Umgang mit LM

3. Personalhygiene und Schulung

4. Kühlung und Temperaturen

5. Temperaturvorschriften

6. Spezielle Vorschriften in Sömmerungsbetriebe

7. Besondere Bestimmungen für die mikrobiologische Untersuchung und die Probenahme

 

Anhang in der HyV

Lebensmittelsicherheitskriterien

Prozesshygienekriterien

Richtwerte für die Überprüfung der GHP

Besondere Bestimmungen für die Probeentnahme und die

Heisst: 2 der 5 Proben dürfen zwischen «m» und «M» sein, der Rest muss unter «m» sein, und alle 5 müssen unter «M» sein.

 

Einzelhandelsbetrieb und keine Branchenlösungen vorhanden, dann Richtwerte

Welche Institutionen gibt es?

Bund (BLV) zieht die Kontrollen durch. (Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr)

Kantonaler Vollzug (Kontrolleur, Inspektor, Kantonales Labor, Kantonschemiker, Kantonstierarzt)

 

Wer ist für den Vollzug verantwortlich

Für den Vollzug ist das BLV und BLW verantwortlich. Dieses kontrolliert auch die kantonalen

 

Rechtsrahmen zum Vollzug

 

LMG

NKPV (Verordnung über den nationalen Kontrollplan)

LMVV (Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung)

Amtliche Kontrolle (LMVV)

Sie sind Regelmässig und mit angemessener Häufigkeit, ohne Vorankündigung und ca. alle 4-5 Jahre

LMVV Art 3

Kontrollen im Inland

Die amtliche Kontrolle im Inland umfasst namentlich folgende

Tätigkeiten:

a) Prüfung

b) Inspektion

c) Kontrolle der Hygiene in den Betrieben

d) Überprüfung der Anforderungen und der Verfahren, die mit der Selbstkontrollpflicht verbunden sind

e) Gespräche mit der verantwortlichen Person eines Betriebs und ihrem Personal

f) Ablesen der von den Messgeräten der Betriebe aufgezeichneten Werte

g) Nachprüfung von Messungen der Betriebe mit den Geräten der amtlichen Kontrolle

Kontrollen bei der Durch-, Ein- und Ausfuhr

Zuständige Vollzugsbehörden Art. 18 LMVV

•Kontrolle an der Grenze erfolgt durch die EZV

•Beiziehen von kantonalen Vollzugsbehörden möglich

Kontrolle

•Stichprobenweise

•Die EZV kann Warenproben erheben

•Das BLV kann nach Absprache mit der EZV für bestimmte Waren eine Probenahme verlangen

Einfuhr

•Bei Nichterfüllung der Anforderungen werden die Waren beanstandet

•Schriftliche Mitteilung des Grunds der Beanstandung, die Art der ergriffenen Massnahmen und die Höhe der Gebühren

•Massnahmen: -zur näheren Prüfung an die kantonale Vollzugsbehörde überweisen

-Waren zurückweisen

-Waren beschlagnahmen

-Weitere Massnahmen gemäss Art. 34 LMG (bestimmte Artikel genauer und öfters kontrollieren)

Durchfuhr

Auch in der Durchfuhr können in begründeten Fällen Stichproben genommen werden