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Cartes-fiches 201
Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau École primaire
Crée / Actualisé 18.02.2019 / 26.06.2019
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Begriff der missbräuchlichen Kündidung (271 I OR)

- Grundsatz der Kündigung?

- Wo liegt die Grenze des freien Kündigungsrechts?

- Ist 271 I OR auf Vermieter- und Mieterkündigungen anwendbar?

- Welche Kündigungen können mit 271 und 271a OR angefechtet werden?

- Grundsatz: Freiheit des Vermieters, ein Mietverhältnis zu kündigen (26 BV) / Aber: Auch eine missbräuchliche Kündigung ist gültig, solange diese nicht angefechtet wird

- Grenzen: Gebot von Treu und Glauben (271 OR)

- 271 I OR gilt für Vermieter- und Mieterkündigungen; 271a OR gilt nur für Vermieterkündigungen

- ordentliche und a.o. Kündigungen

Begründung der Kündigung (271 II OR)

- Gültigkeitsvoraussetzung?

- Muss die Begründung immer gegeben werden?

- In welcher Form kann die Begründung gemacht werden?

- Wie muss der Inhalt der Begründung ausgestaltet sein? Warum ist der Inhalt wichtig?

- Begründung ist keine Gültigkeitsvoraussetzung der Kündigung

- Begründung muss nur auf Verlangen abgegeben werden

- Begründung kann formlos (mündlich oder schriftlich auf Begleitschreiben) erfolgen

- Inhalt: Klare, verständliche und inhaltlich richtige Kündigungsgründe, v.a. muss die Begründung nachvollziehbar sein. Begründung als Entscheidungsgrundlage für Anfechtung der Kündigung oder Erstreckungsbegehren

Einteilung der Kündigungen

- nichtige Kündigung?

- unwirksame Kündigung?

- anfechtbare Kündigung?

- nichtige Kündigung:

  • formeller Mangel (266I-266n OR) der Kündigung, keine Rechtswirkungen
  • jederzeitige Geltendmachung möglich (Nichtigkeit v.A.w. zu beachten)

- unwirksame Kündigung: Terminologie BGer

  • Formerfordernis gemäss 266b-266o OR erfüllt, aber gesetzliche oder vertragliche Kündigungsvoraussetzung fehlt (materieller Mangel)
  • jederzeitige Geltendmachung möglich (Unwirksamkeit v.A.w. zu berücksichtigen)
  • spezielle Form der Nichtigkeit

- anfechtbare Kündigung

  • grds. gültige Kündigung, wenn keine Anfechtung nach 271/271a OR innert 30 Tagen nach Empfang Kündigung erfolgt (273 I OR)
  • Missbräuchlichkeit kann in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden

Fälle missbräuchlicher Kündigung

- Verhältnis von 271 und 271a OR? Welche Norm muss zuerst geprüft werden?

- Tatbestände nach 271 OR?

- Verhältnis: 271 OR als Grundsatz und 271a OR als lex specialis. Zuerst muss immer 271a OR geprüft werden, dann erst 271 OR

- Tatbestände: 

  • fehlendes Schutzinteresse
  • Gebot der schonenden Rechtsausübung
  • widersprüchliches Verhalten
  • Missverhältnis Interessen / Bagatellen
  • Zweckwidrige Ausübung des Kündigungsrechts (Schikane)

Wer trägt die Beweislast für die Missbräuchlichkeit einer Kündigung?

- anfechtenden Partei

Ist eine Änderungskündigung zulässig?

- Alternative?

- Ja, nach BGer ist eine solche Kündigung möglich, um einen höheren Mietzins zu generieren. Wichtig ist, dass der Nachweis vorliegen muss, dass es nicht um einen betreffenden Mieter geht, sondern dass der Vermieter allgemein einen höheren MIetzins will

- Man könnte auch eine Mietzinserhöhung machen nach 269d OR

Vergeltungs- oder Rachekündigung (271a I  a OR)

- Hintergrund dieser Norm?

- Wer trägt die Beweislast für Kausalzusammenhang zwischen Geltendmachung Ansprüche und Kündigung? Welches Beweismass?

- Fehlende Begründung als Rachekündigung?

- Hintergrund ist, dass der Vermieter den Mieter "bestrafen" will, weil der Mieter Ansprüche geltend macht

- Beweislast für den Kausalzusammenhang (sachlicher und zeitlicher Zusammenhang) liegt beim Mieter. Beweismass: Glaubhaftmachen

- Fehlende Begründung kann als missbräuchlich angesehen werden

 

Kündigung zur Durchsetzung von einseitigen Vertragsänderungen (Änderungskündigungen) (271a I b OR)

- Um welchen Anpassungsgrund des Mietzinses geht es oftmals?

- Wer trägt die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen Geltendmachung der Ansprüche und Kündigung? Beweismass?

- Spricht eine fehlende oder unklare Begründung für die Missbräuchlichkeit?

- oftmals geht es um eine Mietzinserhöhung. Der absolute Anspassungsgrund der Orts- und Quartiersüblichkeit kann schwer bewiesen werden, darum wird vom Vermieter versucht eine Mietzinserhöhung durch Druck durchzusetzen

- Beweislast trägt der Mieter (sachlicher und zeitlicher Zusammenhang): Beweismass: Glaubhaftmachen

- fehlende oder unklare Begründung als missbräuchlich taxiert

Kündigung während eines Verfahrens (271a I d OR)

- um welche Kündigungen geht es bei dieser Norm?

- Muss der Mieter den Kausalzusammenhang beweisen?

- Ausnahme?

- Ausnahmekatalog von 271 III OR?

- es geht um ordentliche Kündigungen, a.o. Kündigungen sind immer möglich

- gesetzliche Vermutung der Missbräuchlichkeit, d.h. Mieter muss KZ nicht beweisen

- Ausnahme: Wenn der Mieter einen "Scheinprozess" eingeleitet hat, damit er den Kündigungschutz erhält. Somit kann der Vermieter nicht kündigen

- siehe 271a III OR

Kündigung wegen Änderung der familiären Verhältnisse (271a I f OR)

- Welche Änderungen sind gemeint?

- Nachteile für Vermieterschaft?

- Beispiele?

- Kausalzusammenhang zwischen Kündigung und familiären Änderung?

- Wann wäre eine Kündigung aufgrund familiären Änderungen zulässig? 

- Jede Änderung am Bestand der Hausgemeinschaft

- keine wesentlichen Nachteile für Vermieterschaft

- Beispiele: Trennung, Scheidung, Heirat, Tod, Aufnahme Verwandte

- Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn kurz nach Eintritt der Änderung gekündigt wird

- Wenn finanzielle oder andere wesentliche Nachteile für den Vermieter entstehen würden (Über- oder Unterbelegung)

Anfechtungsbegehren des Mieters / Vermieter

- Frist? Fristbeginn? Unterbrechung der Frist? Wer prüft die Einhaltung der Frist? Folge, wenn Frist nicht eingehalten wird?

- Form? Begründung erforderlich? nach welchem Verfahresgrundsatz verhandelt die Schlichtungsbehörde?

- Frist: 30 Tage

- Fristbeginn: Nach Erhalt bzw. Zugang (absolute Empfangstheorie) (273 I OR); auch am Samstag oder Sonntag Fristbeginn möglich

- Unterbrechung der Frist: nicht möglich, auch eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich

- Schlichtungsbehörde prüft v.A.w. ob Frist eingehalten wurde

- Folge: keine Anfechtung einer Kündigung möglich, aber: nichtige Kündigungen können jederzeit geltend gemacht werden

 

- Form: mündlich, aber idR schriftliches Begehren bei Schlichtungsbehörde (202 I ZPO)

- Begründung ist nicht erforderlich, zudem beschränkte Untersuchungsmaxime Schlichtungsbehörde

kann mit der Anfechtung der Kündigung gleichzeitig die Erstreckung verlangt werden?

- ja, 273 II OR

Was sind die Folgen der Aufhebung bzw. Unwirksamkeit der Kündigung?

- Weitergeltung des Mietverhältnisses, d.h. Mietvertrag gilt unverändert weiter (272c II OR, Ausnahme 272c II OR)

- Sperrfristen: 271a I e OR: Wenn die Kündigung aufgehoben wird, dann tritt die 3-jährige Sperrfrist ein (nur a.o. Kündigung in dieser Zeit möglich, 271 III OR)

Erstreckung des Mietverhältnises

- Begriff der Erstreckung?

- Zweck der Erstreckung?

-  in welchen Fällen kann das Mietverhältnis erstreckt werden?

- Anwendungsbereich der Erstreckung?

- Voraussetzung der Erstreckung?

- Erstreckung als spezielle, gesetzlich vorgesehene Verlängerung des Mietvertrages für eine bestimmte Zeit, die gegen den Willen des Vermieters angeordnet werden kann (zwingendes Recht, d.h. kein Ausschluss im Voraus möglich)

- Zweck: Zeitgewinn für Mieter, um einen neue Mietwohnung zu finden

- ordnetlicher Kündigung oder Ablauf eines befristeten Mietverhältnises

- Erstreckung kann auch für Luxuswohnungen, EFH, möbelierte Zimmer, Ferienwohnung ab 3 Monate Mietdauer verlangt werden (253b OR, 2 VMWG), Ausnahme: Ferienwohnung bis 3 Monate Mietdauer

- Voraussetzung:

  1. gültige (grds. ordentliche) Kündigung
  2. kein Erstreckungsausschluss (272a OR) - abschliessende Aufzählung
  3. Härte

Was ist mit gleichwertigen Ersatz nach 272a II OR zu verstehen?

- gleichwertig ist ein Ersatz (und somit die Erstreckung ausgeschlossen), wenn Grösse, (Fläche, Anzahl Zimmer), Lage (Stockwerk), Zustand (Neubau, Altbau), Dauer und Preis gleichwertig sind

Kann auch ein Konbubinatspaar die Erstreckung verlangen?

- ja, nach BGer ist "Familie" in 272 I OR weit zu verstehen

Was muss eine Schlichtungsbehörde machen, wenn sie die Kündigungsanfechtung abweist (d.h. die Kündigung gültig bleibt)?

- Erstreckung von Amtes wegen prüfen (273 V OR)

Was muss vorgängig gemacht werden, damit man erstrecken kann?

- Was ist eine "Härte"?

- InteressenabwägungInteressen des Mieters müssen deutlich die Interessen des Vermieters überwiegen

- Härte ist jeder objektive Grund, der es dem Mieter verunmöglicht, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum Ablauf der befristeten Zeit ein neues Objekt zu finden oder es objektiv mehr als fraglich erschein, ein Objekt finden zu können (keine reine Umzugsumtriebe)

  • Härten können keine subjektiven Gründe sein (Gefühle, Angst)

Erkläre die Erstreckungsgründe nach 272 II a-e OR

- Spezialität in lit. c?

- Spezialitäten in lit. d? Beweislast? Mehrheit von Vermietern? Eigenbedarf eines Aktionärs?

- Was ist bei lit. e massgeend?

- Erstreckungsgründe abschliessend?

- lit. a: Umstände und Vertragsinhalt - GeneralklauselErstreckung hat mit der Zumutbarkeit für den Vermieter zu tun. Entscheidend ist, ob der Mieter bei Vertragsschluss über Umstände informiert wurde, die sein Mietverhältnis begrenzen. Weiter müssen die Umstände so konkret sein, dass für den Mieter das Ende absebahr ist

- lit. b: Dauer: Je grösser (kürzer) die Dauer des Mietverhältnises, umso eher Erstreckung

- lit. c: persönliche, familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse oder Verhalten: AlterGesundheit, Arbeitslosigkeit, Geburt, ScheidungEinkommenOrtsgebundenheitNationalität

  • 272 I c OR ist auch seitens des Vermieters zu berücksichtigen

Erkläre die Erstreckungsgründe nach 272 OR

Spezialitäten in lit. d? Beweislast? Mehrheit von Vermietern? Eigenbedarf eines Aktionärs?

- Was ist bei lit. e massgebend?

- Erstreckungsgründe abschliessend?

- lit. d: Eigenbedarf - ernsthaft, konkret, aktuell, ausgewiesen und dringlich. Beweislast trägt Vermieter. bei Mehrheit von Vermietern genügt der Eigenbedarf eines Vermieter. Grds. hat kann ein Aktionär kein Eigenbedarf geltend machen, weil die Wohnung der AG gehört

- lit. e: Verhältnisse auf örtlichen Markt. Leerstand, Wohnungsnot - massgebend sind die Marktverhältnisse am Ort des Mietobjekts

- Nein, weitere Erstreckungsgründe möglich (..."insbesondere"...) (z.B. Doppelter Umzug in kurzer Zeit, Tätigkeit des Mieters)

Wie sind die Suchbemühungen des Mieters bei der Ersteckung zu berücksichtigen?

- bei der Ersterstreckung bereits zu berücksichtigen

- v.a. bei der Zweiterstreckung zu berücksichtigen (272 III OR). Es wird vom Mieter verlangt, dass er alles zumutbare unternommen hat, um ein anderes Mietobjekt zu finden, dies muss der Mieter nachweisen

Dauer der Ersteckung?

- Wie kann die Ersteckung ausgestaltet sein?

- Wie bestimmt sich die Erstreckungsdauer?

- 272b I OR: max. Erstreckung bei Wohnräumen: 4 Jahre / Geschäftsräume: 6 Jahre

- Erstreckung kann einmalig oder in zwei Schritten gewährt werden (272b I OR)

- Interessenabwägung der konkreten Umstände

Welche Ausschlussgründe der Erstreckung gibt es? Liste abschliessend?

- Zahlungsrückstand des Mieters (257d OR)

- Sorgfaltspflichtverletzung (257f OR)

- Konkurs des Mieters (266h OR)

- Hinblick auf Umbau- oder Abbrucharbeiten abgeschlossener befristeter Mietvertrag: Konkretes Projekt muss bei Vertragsschluss vorhanden sein

- Gleichwertiges Ersatzobjekt (272a II OR): Abweichung darf nicht mehr als 10% betragen

Kann auf die Erstreckung verzichtet werden? wie müssen Vereinbarungen über die Erstreckung bei Familienwohnungen gemacht werden?

Was ist ein "Auskauf"?

- ja, aber wegen des zwingenden Charakters der Erstreckung ist ein Verzicht auf Erstreckung erst nach erfolgter Kündigung oder kurz vor Ablauf der Vertragsfrist möglich (273c OR)

  • 273a II OR: Vereinbarungen über eine Erstreckung sind nur gültig, wenn sie mit beiden Ehepartnern abgeschlossen wurden.

- Auskauf: Vermieter bezahlt dem Mieter eine Geldsumme, damit der Mieter auszieht (damit verzichtet der Mieter auf eine Erstreckung)

Wie wirkt eine Erstreckung? Grundsatz?

Kann der Mietvertrag während der Erstreckung angepasst werden?

kann während der Erstreckung gekündigt werden?

- Wirkung: Grundsatz der unveränderten Weitergeltung des Mietverhältnises während Erstreckungsdauer (272c II OR); Ausnahme: gesetzliche Anpassungsmöglichkeiten (272c II OR) - 269d  und 270a OR 

- Ja, auf Begehren einer Partei für die Dauer der Erstreckung (272c I OR), ohne Beachtung der vorgeschriebenen Formvorschriften

- ja, a.o. Kündigung ist möglich durch den Vermieter (theoretisch auch durch Mieter)

Können die Fristen der Kündigung in der Erstreckung verkürzt werden?

ja, nach 272d I OR kann der Erstreckungsentscheid oder Erstreckungsvereinbarung eine kürzere Kündigungsfrist vorsehen

Gilt das Erstreckungsrecht auf dem Untermieter zu? Gegen wen muss der Untermieter vorgehen?

Welche Grenzen gibt es im Untermietverhältnis? Folgen für den Mieter?

Kann der Mieter eine allfällige Härte des Untermieters als Erstreckungsgrund geltend machen?

- Ja, Erstreckungsrecht steht auch dem Untermieter zu. Untermieter muss gegen den Hauptmieter vorgehen und dort Erstreckung verlangen, weil dieser "Vermieter" des Untermieters ist. 

- Keine Erstreckung des Untermietverhältnisses über die Dauer des Hauptmietverhältnisses (273b I OR)

  • Folgen: Haftung des Mieter auf Schadenersatz, wenn Untermietverhältnis aufgrund schuldhaften Verhalten des Mieters nicht ordnungsgemäss beendet werden kann

- Nein, Härte des Untermieters kann nicht als Erstreckungsgrund des Mieters dienen

Welche Fristen geltend bei der Erstreckung (Erserstreckgung / Zweiterstreckgung)? Verwirkungsfristen?

- Spezialität bei hängigem Ersterstreckungsgesuch?

- 273 II OR: Verwirkungsfristen

  • befristetes MV: 60 Tage vor Ablauf Vertragsdauer
  • unbefristetes MV: 30 Tage nach Erhalt der Kündigung

- Zweiterstreckgung: 273 III OR - 60 Tage vor Ablauf Ersterstreckung

  • Achtung: auch wenn ein hängiges Ersterstreckungsgesuch vorliegt, muss bereits 60 Tage vor Ablauf Ersterstreckung die Zweiterstreckung gemacht werden

Form des Erstreckungsgesuchs? Begründung? Welcher Verfahrensgrundsatz nach ZPO wendet die Schlichtungsbehörde an?

- mündlich oder idR schriftliches Begehren an die Schlichtungssbehörde

- Begründung muss zumindest beantragte Erstreckungsdauer nennen und gewisse Anhaltspunkte für Härte liefern

- beschränkte Untersuchungsmaxime der Schlichtungsbehörde

 

Verfahren bei Erstreckung

- Kann mit der Kündigungsanfechtung gleichzeitig die Erstreckung verlangt werden?

- Muss bei reinem Erstreckungsbegehren die Kündigungsanfechtung geprüft werden durch die Schlichtungsbehörde?

- Was muss die Schlichtungsbehörde machen, wenn sie die Kündigungsanfechtung des Mieters ablehnt (Kündigung also gültig)?

 

- ja, mit Kündigungsanfechtung kann gleichzeitig die Erstreckung verlangt werden (273 II OR)

- bei reinen Erstreckungsbegehren ist die Kündigungsanfechtung nicht v.A.w. zu prüfen, aber die Nichtigkeit

- Wenn die Schlichtungsbehörde die Kündigungsanfechtung des Mieters abweist, muss sie v.A.w. die Erstreckung des Mietverhältnisses prüfen (273 V OR)

Schlichtungsbehörde

Zusammensetzung?

Aufgaben? Grundsatz?

örtliche und sachliche Zuständigkeit?

- Zusammensetzung:

  • Zusammensetzung ist Sache der Kantone (3 ZPO)
  • paritätische Schlichtungsbehörde in dreier Besetzung (200 ZPO)

- Aufgaben: nicht abschliessend

  • "zuerst Schlichten dann Richten" vgl. 197 ZPO; Ausnahmen nach 198 ZPO
  • Versöhnungsauftrag (201 ZPO)
  • Rechtsberatungsstelle in Angelegenheiten nach 200 ZPO
  • Entscheide bis Streitwert von CHF 2´000 (212 ZPO)
  • Schiedsgericht (361 IV ZPO)
  • Hinterlegungsstelle

- örtliche und sachliche Zuständigkeit

  • Örtlich: Ort der gelegenen Sache (33 ZPO)
  • sachliche Zuständigkeit: Kantonales Recht (3 ZPO)

Verfahren vor Schlichtungsbehörden (202 ff. ZPO)

- Wo verweist das OR auf das Verfahren nach ZPO?

- wie muss das Schlichtungsverfahren eingeleitet werden?

- welche Verfahrensmaxime gilt vor Schlichtungsbehörde und was beinhaltet dieser?

- Müssen die Parteien persönlich zur Verhandlung erscheinen?

- 273 IV OR

- mit einem Schlichtungsgesuch einer Partei (202 I ZPO). Dieses kann schriftlich (130 ZPO) oder mündlich eingeleitet werden. Inhalt des Schlichtungsgesuch sind Gegenpartei, Rechtsbegehren und Steitgegenstand zu nennen (202 II ZPO)

- beschränkte Untersuchungsmaxime: SBM muss von Amtes wegen den Sachverhalt feststellen (55 II ZPO). SBM sind nicht an Anträge der Parteien gebunden (58 ZPO). Die allgemeine Fragepflicht wird erweitert (56 ZPO)

- ja, grds. müssen die Parteien persönlich erscheinen (204 I ZPO). Grds. kann sich eine Partei im Prozess vertreten lassen (68 I ZPO), dazu bedarf es einer Vollmacht (68 III ZPO). Partei muss aber persönlich erscheinen und kann sich von einer Person begleiten lassen (nicht verteten lassen; 204 II ZPO)

  • Ausnahme: 204 III ZPO: 
    • lit. a: ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz
    • lit. b: Krankheit, Alter oder anderer wichtiger Grund
    • lit. c: Liegenschaftsverwaltung, die schriftlich zu einem Vergleich ermächtigt wurden

Ist das Schlichtungsverfahren öffentlich?

- Schlichtungsverfahren ist nicht öffentlich, wenn aber ein öffentliches Interesse besteht, kann das Verfahren ganz oder teilweise öffentlich sein (203 III ZPO)

Welche Verfahrensarten gibt es?

- Entscheidverfahren (212 ZPO) auf Antrag der klagenden Partei

- Schlichtungsverfahren mit Urteilsvorschlag (210 I b ZPO), auch wenn ein Entscheidverfahren möglich wäre

- Einigungsverfahren (208 ZPO) - Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug

Entscheidverfahren (212 ZPO)

- Voraussetzungen?

- Muss die SBM einen Entscheid fällen?

- Muss das Replikrecht nach EMRK eingehalten werden?

 

- Voraussetzungen?

  • Bis CHF 2´000 Streitwert
  • Antrag der klagenden Partei (212 I ZPO)
  • vermögensrechtliche Streitigkeiten (z.B. Anfechtung NKA, Beschädigung der Mietsache)

- Nein, die SBM kann einen Entscheid fällen, alternative kann auch ein Urteilsvorschlag gemacht werden (210 ZPO)

 - Ja, wenn es zu einem Entscheidverfahren kommt, muss das Replikrecht eingehalten werden und wie ein erstinstanzliches Gericht funktionieren

Urteilsvorschlag (210 f. ZPO)

- in welchen Fällen kann eine SBM ein Urteilsvorschlag erteilen?

- Wann gilt der Urteilsvorschlag als angenommen? Wirkung?

- Wer erhält bei Ablehnung des Urteilsvorschlags die Klagebewilligung?

- 210 I b ZPO: Streitigkeiten aus Miete von Wohn- und Geschäftsräumen

  • Hinterlegung von Mietzinsen (259g OR)
  • Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen (269 f. OR) - Mietzinsherabsetzung, Mietzinserhöhung oder einseitige Vertragsänderungen
  • Kündigungsschutz (271 ff. OR)
  • Erstreckung (272 OR)

und: 210 I c ZPO: übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 5´000

- Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen, wenn er nicht innert 20 Tagen seit schriftlicher Eröffnung abgelehnt wird. Wirkung: rechtskräftiges Urteil (211 I ZPO)

- Klagebewiligung erhält in den Fällen von 210 I b ZPO die ablehnende Partei; in den übrigen Fällen die klagende Partei

Wie ist das weitere Vorgehen, wenn eine Partei den Urteilsvorschlag ablehnt?

- Klage ans Gericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Urteilsvorschlags (209 IV ZPO)

Einigungsverfahren

- Muss ein schriftliches Protokoll über die Einigung geführt werden?

- Welche Wirkung hat eine Nichteinigung?

- für welche Art von Streitigkeiten und Streitwert kann ein Einigungsverfahren gemacht werden?

- Welche Wirkung hat eine Einigung?

- Es muss ein Protokoll schriftlich geführt werden über die Einigungsverhandlung (208 I ZPO)

- Nichteinigung führt zu einer Klagebewiligung, die innert 30 Tagen seit Eröffnung zur Klage ans Gericht befähigen (209 IV ZPO)

- übrige vermögensrechtliche Streitigkeiten über CHF 5´000 und nicht in den Anwendungsbereich von 210 I b ZPO fallen

- Einigung (Protokoll) hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (res iudicata), 208 II ZPO

Kosten des Schlichtungsverfahrens

- Welche Kosten entstehen?

- Muss der Kläger bei Säumnis die Kosten des Verfahrens tragen?

- Muss der Beklagte bei Säumnis die Kosten des Verfahrens tragen?

- Kann eine Ordnungsbusse bei bös- oder mutwilliger Prozessführung angeordnet werden?

 

- keine, grds. Verfahren kostenlos (113 ZPO)

- dem Kläger können bei Säumnis keine Kosten des Verfahrens auferlegt werden (Kostenloses Verfahren) 207 I b ZPO

- Umstritten ist, ob bei Säumnis des Beklagten nach 115 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt werden können

- Es kann nach BGer eine Ordnungsbusse nach 128 III ZPO auferlegt werden, wenn sie mit der Vorladung angedroht wurde 

Mediation (213 ff. ZPO)

- Voraussetzungen der Mediation statt Schlichtungsverfahren?

- Welche Folgen hat das Scheitern der Mediation?

- Ist die Mediation im Entscheidverfahren möglich?

- Wer ist für die Mediation organisieren und durchführen?

- Welche Wirkung hat die Mediationsvereinbarung?

- Wer muss die Kosten der Mediation tragen?

- Voraussetzungen: 

  • Antrag sämtlicher Parteien (213 I ZPO)
  • Antrag in Gesuch oder in Schlichtungsverfahren (213 II ZPO)

- Scheitern Mediation: 213 III ZPO - Klagebewilligung nach 209 ZPO

- Im Entscheidverfahren kann die Mediation jederzeit abgehalten werden (214 I und II ZPO)

- Sache der Parteien (215 ZPO)

- Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (217 ZPO)

- Kosten tragen die Parteien (218 ZPO)