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Kartei Details

Karten 201
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 18.02.2019 / 26.06.2019
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Was kann der MIeter machen, wenn er durch die Arbeiten nach 257h OR Nachteile erleidet?

- Mietzinsherabsetzung (259d OR)

- und / oder Schadenersatz (257h II iVm 259e OR)

Was passiert, wenn sich der Mieter unberechtigterweise den rechtzeitig angekündigten Reparaturarbeiten widersetzt?

  1. Gerichtsverfahren, indem er verpflichtet wird, die Arbeiten zu dulden (256 I und 257h I OR)
  2. Schadenersatzpflichtig zu werden (97 ff. OR)
  3. ev. a.o. Kündigung (257f III OR

Welche Rechte hat der Mieter, wenn ein mittlerer Mangel (Tauglichkeit zum Gebrauch vermindert bzw. beeinträchtigt)?

Ab wann kann dieses Recht geltend gemacht werden?

Wie wird der Herabsetzungsanspruch zahlenmässig berechnet (welche Methode)?

Was ist die Rechtsnatur der Herabsetzungsanspruchs?

 

- Herabsetzung des Mietzinses (259d OR) - nur bei mittleren Mängel

- Nettomietzins kann rückwirkend auf den Zeitpunkt geltend gemacht werden, ab welchem dem Vermieter Kenntnis vom Mangel erhalten hat (259d OR)

- Verhältnismässigkeits-Methode, d.h. Vergleich mängelfreier und mangelhafter Zustand der Mietsache. Die Bemessung erfolgt nach objektiven Kriterien

- Herabsetzung ist ein einseitiges Gestaltungsrecht

Kann für Immissionen von einem Nachbargrundstück Mietzinsherabsetzung verlangt werden?

- ja, Immissionen von Nachbargrundstücken stellt ein Mangel dar und berechtigten zur Mietzinsherabsetzung, wenn die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch beschränkt bzw. vermindert wird.

- Eine Herabsetzung ist auch dann möglich, wenn der Vermieter kein Verschulden trifft bzw. die Immissionen nicht beseitigen kann

Was könnte der Mieter machen, wenn die Wohnfläche nicht dem entspficht, was versprochen wurde?

- Mietzinsherabsetzung

- Grundlagenirrtum (24 I 4 OR, wenn Irrtum objektiv und subjektiv wesentlich ist): Objektiv wesentlich ist ein Irrtum, wenn die Wohnfläche eine abweichung von 8-10% aufweist (Wohnräumen). Subjektiv wesentlich ist ein Irrtum, wenn dies eine notwendige Bedingung für den Vertragsschluss war und dies für den Vermieter erkennbar war. 

Schadenersatz des Vermieters

- Voraussetzungen?

- Ist Genugtuung geschuldet?

- Besteht eine Meldepflicht des Mieters?

- Beweislast für Mängel?

- Schadenminderungspflicht?

- Verjährung?

Vermieter muss Mieter den Schaden infolge eines Mangels (leichter oder mittlerer Mangel) ersetzten, wenn er sich nicht exkulpieren kann. 

- Voraussetzungen: 

  1. Mangel: leichter oder mittlerer Mangel, welcher vom Vermieter zu beheben ist
  2. Schaden des Mieters: unfreiwillige Vermögensminderung (Differenztheorie) - z.B. Übernachtungskosten, Umsatzeinbusse, Heilungskosten, Anwaltskosten. Vom Mieter zu beweisen. 
  3. Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Mangel
  4. Verschulden des Vermieters (wird vermutet, Exkulpationsmöglichkeit)

- ev. Genugtuung (49 OR), wenn schwere Persönlichkeitsverletzung vorliegt

- Der Mieter hat eine Meldepflicht von Mängeln

- Beweislast Mieter für Mängel

- Schadensminderungspflicht vom Mieter (44 OR), d.h. wenn ein Mangel vorliegt, ist der Mieter verpflichtet, einen grösseren Schaden zu verhindern. Darum Meldepflicht des Mieters bei einem Mangel. 

- Verjährung: 127 OR - 10 Jahre

Hinterlegung

- Was kann der Mieter tun, wenn ein Mangel vorliegt?

- Wo muss er dies tun?

- welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

- können auch NK hinterlegt werden?

- Hinterlegung  künftig fälliger Mietzinses ohne in Zahlungsverzug zu kommen (259g OR)

- vom Kanton bezeichneten Stelle (Schlichtungsstelle für Mietsachen, Kantonalbank usw.)

- Voraussetzungen: 

  1. unbewegliche Sache (Wohnung oder Haus)
  2. Mietsache vom Mieter übernommen
  3. Mangel (mittlerer oder schwerer, keinen leichten Mangel)
  4. Kenntnis des Mangel durch Vermieterschaft
  5. Mängelbehebung erfolglos verlangt
  6. schriftliche Androhung an Vermieter und angemessene Fristansetzung

- ja, NK können auch hinterlegt werden

Was sind "Erneuerungen oder Änderungen" an der Mietsache?

- Erneuerungen: Verbesserung oder zusätzlicher Komfort (Mehrwert), dauerhaft und substantieller Eingriff. Vermieter verändert die Mietsache gegenüber dem ursprünglichen Zustand (z.B. Totalsanierung, Liftanbau)

- Änderungen: bisheriger Gebrauch wird tangiert, Veränderung, dauerhaft, substantieller Eingriff. Mietsache wird derart umgestaltet, dass deren Gebrauch definitiv geändert oder eingeschränkt wird (z.B. Änderung der Mietfläche)

Wovon sind Erneuerung und Änderung abzugrenzen?

- reinen Unterhalt (256 I OR) bzw. notwendigen Unterhaltsarbeiten

- Unterhalt (256 I OR) ist Sache des Vermieters und dient dazu, die Mietsache zum vorausgesetzten Gebrauch zu erhalten (Folgen von Abnützung oder Behebung von Mängeln)

Was stellen "Änderung und Erneuerung" dar?

- Einseitige Vertragsänderungen nach 269d III OR durch Vermieter

Welche Voraussetzungen sind an die Änderung und Erneuerung gestellt?

Welche Arbeiten muss der Mieter auch bei gekündigtem Mietverhältnis dulden? Was nicht?

- 260 OR

- Zumutbarkeit für Mieter und ungekündigtes Mietverhältnis

(1) Zumutbarkeit: Umfang der Umbauarbeiten, Dauer, Nützlichkeit (überflüssige Umbauten sind nicht zumutbar), Auswirkungen auf den MIetzins (wenn hoher Mietzins nachher geschuldet, unzumutbar), Dringlichkeit, Interessenabwägung muss vorgenommen werden. 

- im gekündigten Mietverhältnis sind notwendiger Unterhalt immer zulässig. Während Kündigungsfrist muss Mieter einen Umbau an der MIetsache nicht akzeptieren

Erneuerungen und Änderungen durch Mieter

- Grundsatz?

- Voraussetzungen?

- Entschädigungsanspruch des Mieters?

 

- Grundsatz: grds. übernimmt der Mieter die Mietsache und darf daran nichts ändern

- Voraussetzungen: 

  1. vorgängige schriftliche Ermächtigung des Vermieters

- Entschädigungsanspruch besteht für den Mieter, wenn die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses einen erheblichen Mehrwert aufweist (erheblich heisst, dass 20% mehr Mietzins verlangt werden kann) (260a III OR). Weitergehende Entschädigungsansprüche vorbehalten. Jedoch kann vereinbart werden, dass auf ein Entschädigungsanspruch verzichtet wird (dispositiv)

Was passiert, wenn der MIeter ohne Zustimmung des Vermieters die Mietsache verändert?

- Mieter hat bei Beendigung des Mietverhältnises die Pflicht den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen (Rückbau)

- ev. Schadenersatzpflicht 257f OR oder 260a II OR e contrario

Was wäre ein Koppelungsgeschäft (Beispiel)?

- 254 OR
- Ein Koppelungsgeschäft würde vorliegen, wenn ein Arbeitsvertrag und ein Mietvertrag so verknüpft sind, dass bei Kündigung des Arbeitsvertrags auch der Mietvertrag gekündigt werden muss. 

Anwendungsbereich von 253b OR (Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen)?

Was gilt für diese Ausnahmen?

- geltend nicht für Luxuswohnungen und Einfamilienhäusern mit 6 oder mehr Wohnräumen (ohne Anrechnung der Küche)

- Ferienwohnung von max. 3 Monten Mietdauer

- Mietverhältnisse über Immobilien, die weder Wohn- noch Geschäftsräume und nicht mit solchen zusammen vermietet sind (Art. 253a Abs. 1 OR e contrario) d)

- Durch die öffentliche Hand bereit gestellte Wohnräume (Art. 253b Abs. 3 OR / Art. 2 Abs. 2 VMWG) 

- OR AT z.B: Übervorteilung 21 OR oder Wucher 20 OR iVm 157 StGB)

Was ist die Kostenmiete?

- Mietzins ist nicht missbräuchlich, wenn der Vermieter einen Mietzins verlangt, der die Kosten deckt und einen angemessenen Ertrag auf das investierte Eigenkapital ermöglich. 

- In CH gilt Kostenmiete

Was ist mit "Ertrag" in 269 OR gemeint?

Nettoertrag

Was ist ein "offensichtlich übersetzter Kaufpreis"?

- 269 OR iVm 10 VMWG: erheblich übersetzter Ertragswert durch Vergleich von orts- und quartierüblichen Mietzinsen für gleichwertige Objekte

Wie berechnet sich der Bruttoertrag?

Mietzinseinnahmen - Nebenkosten = Bruttoertrag

Wie berechnet sich die Bruttorendite?

Mietzinseinnahmen / gesamte Anlagekosten (Kauf-, Notariatskosten) * 100

Wie berechnet sich der Nettoertrag?

Mietzinseinnahmen - Vermieterkosten (Zins Fremdkapital, Unterhaltskosten im Durchschnitt der letzten 3-5 Jahren, Betriebskosten, Verwaltugnskosten (Liegenschaftskosten))

Wie berechnet sich die Nettorendite?

Nettoertrag / teuererungsbereinigtes Eigenkapital * 100

Welche Positionen sind im Eigenkapital enthalten?

- Anlagekosten (15 VMWG): Kaufpreis, Beschaffungskosten (Notariats- und Grundbuchgebühren), Erstellungskosten (Baukreditzinsesn, Erschliessungsgebühren, Baubewilligungsgebühren)

Wie berechnet sich das mietrechtliche Eigenkapital?

Anlagekosten

- Fremdkapital (Bank, Versicherung)

+ Teuerung auf Eigenkapital (269a lit. e OR, 16 VWMG)

+ eigenfinanzierte wertvermehrende Investitionen (269a lit. b OR, 14 VMWG)

= massgebendes Eigenkapital

Wie muss vorgegangen werden, wenn die Anlagekosten nicht mehr feststellbar sind (z.B. sehr altes Haus)?

- BGer: es sind die orts- und quartiersüblichen Mietzinsen massgebend

Was ist der zulässige Ertragswert des Eigenkapitals?

- BGer: Rendite darf max. 0.5% über Referenzzinssatz sein, d.h. eine zulässige Nettorendite nach 269 OR darf max. 0.5% über Referenzzinssatz sein. D.h. aktuell ist der Referenzzinssatz 1.5%, d.h. max. 2 % auf dem Eigenkapital gelten als nicht missbräuchlich. 

Was sind Liegschaftskosten und welche Positionen beinhaltet diese?

- Liegeschaftskosten sind vom Vermieter zu tragende Ausgaben für die Liegenschaft

- Inhalt:

  1. Kapitalkosten Fremdkapital: Zinsen für Hypothek, Darlehen
  2. Betriebskosten 12 I VMWG: Versicherungen, Wasser, Strom, Abwasser, Verwaltungskosten
  3. Unterhaltskosten: ordentlicher Unterhalt

Wie berechnet sich der zulässige Nettomietzins?

Anteil für investiertes Eigenkapitl (2%) + Anteil Liegenschaftskosten

Zulässiger Bruttomietzins bei Neubauten?

Anteil für Eigenkapital (3.5%: 1.5% RZS + 2% Bruttorendite) + Anteil Liegenschaftskosten

Welche gesetzlichen Ausnahmen gibt es für missbräuchliche Mietzinsen?

  1. Orts- und Quartiersüblichkeit (269a lit. a OR iVm 11 VMWG)
  2. Kostensteigerung oder Mehrleistungen
    1. Hypothekar- bzw. Referenzzinssatz (269a lit. b OR iVm 12a und 13 VMWG)
    2. Betriebs- oder Unterhaltskosten (269a lit. b OR iVm 12 VMWG)
    3. Mehrleistung des Vermieters (269a lit. b OR iVm 14 VMWG)
  3. Kostendeckende Bruttorendite bei neueren Bauten (269a lit. c OR iVm 18 VMWG)
  4. Zahlungsplan (269a lit. d OR) und Rahmenmietvertrag (269a lit. f OR)
  5. Teuerungsausgleich auf dem risikotragenden Kapital (269a lit. e OR iVm 16 VMWG)

Orts-.und Quartiersüblichkeit

- Welcher Anspassungsgrund auf welcher Grundlage?

- Nach welchen bundesgerichtllichen Kriterien muss dieser Anpassungsgrund geprüft werden?

- Absoluter Anpassungsgrund aufgrund Marktmiete

- BGer: 

  1. 5 wirklich vergleichbare Mietobjektie
  2. am selben Ort bzw. Quartier
  3. Grösse
  4. Ausstattung
  5. Zustand
  6. Bauperiode

Kostensteigerung und Mehrleistungen (269a lit. b OR)

- Hypothekar- und Referenzzinssatz

- Welcher Anspassungsgrund liegt vor?

- Wie kann dieser Anpassungsgrund gebraucht werden (Erhöhung oder Senkung)?

- Wo finden sich die Überwälzungssätze?

- Wo kommen die Überwälzungssätze nicht zu Anwendung?

- relativer Anpassungsgrund

- Zur Mietzinssenkung und Mietzinserhöhung gebraucht werden

- 13 VMWG

- Nicht zu Anwendung: Zahlungsplan (269a lit. d OR) und Rahmenmietvertrag (269a lit. f OR)

Kostensteigerung und Mehrleistungen

- Betriebs- und Unterhaltskosten (269a lit. b OR)

- Was für ein Anpassungsgrund liegt vor?

- Müssen Pauschalkosteno der tatsächliche Kosten verrechnet werden? gegen welche Norm verstösst die Pauschalierung?

 

- relativer Anpassungsgrund

- Tatsächliche Kosten, d.h. nur solche Kosten dürfen verrechnet werden und sie müssen im Zeitpunkt der Mietzinserhöhung bereits angefallen sein. Pauschalierung widerspricht dem Grundsatz 20 I VMWG (Begründung der Kostensteigerung)

Kostensteigerung und Mehrleistungen (269a lit. b OR iVm 14 VMWG)

- Mehrleistung des Vermieters

- welcher Anpassungsgrund liegt vor?

- welche Mehrleistungen werden auf den Mieter überwälzt? können auch Mehrleistungen auf den Mieter überwälzt werden, wenn er keinen direkten Nutzen davon hat?

- relativer Anpassungsgrund

- wertvermehrende Verbesserungen und Vergrösserungen, d.h. bisher nicht vorhandene Einrichtungen, die den Wert der Mietsache erhöhen und deren Qualität  oder Gebrauchswert verbessern. Keine wertvermehrende Verbesserungen sind Unterhaltsarbeiten nach 256 I OR

- Erfasst sind v.a. Arbeiten nach 260 OR: Vergrösserung der Mietsache, Verbesserung der Mietsache (neue Gadgets)

- Umfassende Sanierung kann teilweise wertvermehrend sein (Überwälzung zu 50-70% pauschal)

- auch wenn der Mieter indirekt einen Nutzen der Verbesserung oder Vergrösserung hat (z.B. Fassadenerneuerung) kann dies auf den Mietzins überwälzt werden. 

Kostendeckende Bruttorendite bei neueren Bauten (269a lit. c OR iVm 18 VMWG)

- Welche Anpassungsgrund?

- Was ist die Berechnungsgrundlage der Bruttorendite? Warum? 

- Zweck der Ausnahmeregelung der Bruttorendite-Methode?

- Was sind Neubauten?

- In welchem Umfang kann die Überwälzung der Erstellung- bzw. Erwerbskosten auf den Mietzins stattfinden?

- Berechnung?

- absoluter Anpassungsgrund

- effektive Anlagekosten (15 VMWG) (Aber: offensichtlich übersetzte Anlagekosten 15 II VMWG werden nicht beachtet; weil keine Vormietvertragsverhältnisse bestanden

- Förderung von Neubautätigkeiten

- Neubauten sind nicht älter als 10 Jahre

- Vollumfängliche Überwälzung der Erstellungs- und Erwerbskosten auf den Mietzins 

- max. 2% über Referenzzinssatz (Mieteinnahmen im prozentualen Verhältnis zu Anlagekosten)

Wie muss ein Mietzinsvorbehalt formell ausgestaltet sein?

- Welche Wirkungen erzielt dieser Mietzinsvorbehalt?

- Kann ein Mietzinsvorbehalt angefochten werden?

- Formelle Voraussetzungen des Mietzinsvorbehaltes:

  1. Mietzinsvorbehalt muss im Mietvertrag klar zum Ausdruck gebracht werden
  2. präzise Begründung des Mietzinsvorbehaltes, d.h. Vermieter muss vorbehaltene Anpassungsgründen nennen
  3. ziffernmässige Bestimmtheit des Mietzinsvorbehaltes (CHF oder in %);
  4. Ausschluss stillschweigender Vorbehalte, d.h. wenn es der Vermieter unterlässt, einen Erhöhungsgründe geltend zu machen, besteht keine Vermutung, dass dieser Anpassungsgrund vorbehalten wird
  5. Vorbehalt muss auf der Erhöhungsmitteilung erwähnt und in einem Begleitbrief begründet werden (19 Ibis VMWG). 

- Wirkung:Mietzinsvorbehalt gilt nur zwischen den Parteien. Bei einer Übertragung des Mietverhältnisses an einen Dritten (263 OR) oder Ersatzmieter (264 OR) bleibt der Mietzinsvorbehalt bestehen. 


- Mietzinsvorbehalt kann weder bei Vertragsschluss noch wenn er später angebracht wird, angefochten werden. Mieter kann sich erst dann wehren (durch Anrufung der SBM), wenn die vorbehaltenen Anpassungsgründe in eine Mietzinserhöhung umgewandelt wird (270b OR).  

Zahlungsplan (269a lit. d OR)

- was ist ein Zahlungsplan?

- Welcher Anpassungsgrund liegt vor?

- Ist der Zahlungsplan im Voraus bekannt?

- kann eine einzelne Erhöhung angefechtet werden?

- ist der Anfangsmietzins anfechtbar?

- Zahlungsplan dient dem anfänglicher Mietzinsverbilligung durch rückzahlbare Bundeshilfe

- absoluter Anpassungsgrund

- Zahlungsplan ist im Voraus bekannt (Erhöhung über lange Periode)

- Anfechtung jeder einzelnen Erhöhung möglich

- Anfangsmietzins ist beim Zahlungsplan anfechtbar 

Teuerungsausgleich auf dem risikotragenden Kapital (269a lit. e OR iVM 16 VMWG)

- Welcher Anpassugsgrund liegt vor?

- Was ist die Ausgangsgrösse bei diesem Anpassungsgrund?

- Wie hoch ist die max. Überwälzung der Teuerung?

 

- relativer Anpassungsgrund

- LIK (Landesindex der Konsumentenpreise)

- max. 40% der Teuerung dürfen überwälzt werden

 

Umsatz- oder einkommenabhängiger Mietzins (269 OR)

- sind solche Mietzinsen zulässig?

- Was ist ein umsatzabhängiger Mietzins?

- Was ist ein einkommensabhängiger Mietzins?

- Können diese angefechtet werden?

- Aufgrund der Vertragsfreiheit nach 19 OR sind solche Mietzinsvereinbarung zulässig. Es genügt, wenn der Mietzins bestimmbar ist

- Ein umsatzabhängiger Mietzins ist abhängig vom Umsatz (Bilanz und ER müssen abgegeben werden) kommt v.a. bei Geschäftsmieten vor, d.h. es sind meist befristete Mietverträge und eine Mietzinsänderung ist nicht anfechtbar, weil sie ursprünglich bestimmbar und bekannt ist (Ausnahme: Anfechtung des Anfangsmietzins 270 OR). Zur Änderung des Mietzinses ist kein Formular notwendig

- ein einkommensabhängiger Mietzins (v.a. beim Liegenschaften der öffentlichen Hand) muss jährlich aufgrund der Steuererklärung festgelegt werden. Eine Anfechtung des Anfangsmietzinses ist möglich (270 OR). spätere Anfechtungen der Erhöhung sind möglich, weil sie nicht bestimmbar bzw. bekannt sind. Für eine Erhöhung des Mietzinses muss das amtliche Formular verwendet werden. Grenze ist zulässiger Ertrag nach 269 OR: 

Indexierter Mietzins (269b OR iVm 17 VMWG)

- Was ist ein indexierter Mietzins?

- Welcher Anpassungsgrund liegt vor?

- Anfechtbarkeit des indexierten Mietzinses?

- Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Anpassungsgründen?

- Kann ein indexierter Mietzins während dem Mietvertrag eingeführt werden? Was kann der Mieter dagegen tun?

- Bei einem indexierten Mietzins vereinbaren die Parteien im Voraus, dass der Nettomietzins (ohne NK) ausschliesslich den Veränderungen des LIK angepasst werden. Die Laufzeit muss mind. 5 Jahre betragen. Erhöht sich der LIK kann 100% auf den Mietzins überwälzt werden. 

- absoluter Anpassungsgrund

- Beim indexierten Anpassungsgrund kann der Anfangsmietzins angefechtet werden (270 OR), eine spätere Anfechtung von Mietzinserhöhung ist nur noch eingeschränkt möglich

- Der indexierte Mietzins (absoluter Anpassungsgrund) kann ausnahmsweise mit dem relativen Anpassungsgrund der Mehrleistung (269a lit. b OR) kombiniert werden, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde (AGB genügen nicht)

- Ja, ein indexierte Mietzins kann jederzeit während dem Mietverhältnis eingeführt werden, dafür muss der Vermieter aud den nächstmöglichen Kündigungstermin (mind. 10 Tage vor Beginn Kündigungsfrist) auf einem amtlichen Formular dies dem Mieter mitteilen und begründen (269d III OR). Hierbei kann der Mieter dies anfechten nach 270b OR