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Kartei Details
Karten | 201 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 18.02.2019 / 26.06.2019 |
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Wie wird ein unbefristetes Mietverhältnis beendet?
- was ist eine Kündigung?
- Kann eine andere Person für den Mieter / Vermieter kündigen bzw. Kündigung empfangen?
- unbefristetes Mietverhältnis wird durch Kündigung beendet
- Kündigung als einseitiges, empfangsbedürftiges, unwiderrufliches und bedingungsfeindliches Gestaltungsrecht
- ja, nach der Stellvertretung (32 OR) kann sich der Vermieter oder Mieter bei der Abgabe der Kündigung vertreten lassen (Verwaltung, RA oder andere Person). Auch beim Empfang der Kündigung kann sich der Vermieter oder MIeter vertreten lassen.
welche Formorschriften muss die Kündigung genügen?
- Spezial-Formvorschriften für den Vermieter?
- Was ist, wenn die Formvorschriften nicht eingehalten werden?
- 266l OR iVm 9 VMWG (zwingende Norm)
- qual. Schriftlichkeit (266I I iVm 13 I u. 14 I OR) - eigenhändige Unterschrift
- Vermieter muss das amtliche Formular verwenden und eigenhändig unterschreiben (266I II OR). Eigenhändige Unterschrift muss auf dem amtlichen Formular vorhanden sein, ansonsten können weitere Angaben (z.B. Kündigungstermin, Begründung) auf einem Begleitbrief vorhanden sein.
- werden die Formvorschriften nicht eingehalten nach 266I OR ist die Kündigung nichtig.
Was ist der Inhalt eine Kündigung nach 271 OR iVm 9 VMWG?
- Allgemeine Grundsätze?
- Kündigung Vermieter?
- Kündigung MIeter?
- Muss die Kündigung begründet werden?
- Allgemeine Grundsätze:
- Klarheit der WE (welches Mietobjekt, Zeitpunkt der Beendigung usw.)
- Verständlichkeit der WE
- Die Kündigung des Vermieters richtet sich nach 9 I VWMG
- Kündigung des MIeter: es genügt, wenn der Mieter das Mietverhältnis kündigt per xx.xx.xxxx mit eigenhändiger Unterschrift (13 I u. 14 I iVm 266I I OR)
- die Kündigung muss auf Verlangen begründet werden (271 II OR iVm 9 I c VMWG)
Kündigung der Familienwohnung
- Welche Formvorschrift muss gegeben sein, damit eine Familienwohnung durch den Mieter gekündigt werden kann?
- Welche Formvorschrift muss gegeben sein, damit eine Familienwohnung durch den Vermieter gekündigt werden kann?
- Was sind die Konsequenzen, wenn die Formvorschriften nicht eingehalten werden?
- Mieter: die Kündigung des Mieters muss nach 266m I OR mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen Ehepartners erfolgen (beim Konkubinat gilt dies nicht, also keine ausdrückliche Zustimmung)
- Vermieter: die Kündigung des Vermieters muss nach 266n I OR sind dem Mieter und seinem Ehepartner separat zuzustellen (d.h. getrennte Schreiben), unabhängig davon, ob beide Partei des Mietverhältnisses sind
- Wenn die Formvorschriften nicht eingehalten werden, dann ist die Kündigung nichtig.
Was passiert, wenn der Mieter eine Zivilstandsänderung (z.B. Heirat) dem Vermieter nicht mitteilt und dieser nur dem Mieter eine Kündigung zustellt?
- Die Kündigung wäre nichtig, weil sie nicht beiden Ehepartnern separat zugestellt wurde
- Jedoch besteht ein Schadenersatzanspruch des Vermieters aufgrund Vertragsverletzung, weil der Mieter die Meldepflicht verletzt hat (257g II OR)
Kündigung spezieller Mietverhältnisse
- Wohnung der öffentlichen Hand: Gelten hier die Kündigungsbestimmungen?
- Wohnbaugenossenschaft: Wie kann einem Mieter bzw. Genossenschafter die Mietwohnung gekündigt werden?
- Dienstwohnung: Ist hier bei der Kündigung Arbeitsrecht oder Mietrecht anwendbar?
- Wohnung der öffentlichen Hand: Kündigungsbestimmungen sind vollumfänglich anwendbar (vgl. 253b III OR)
- Wohnbaugenossenschaft: Zuerst muss der Genossenschafter aus der Genossenschaft mittels Beschluss ausgeschlossen werden und dies muss rechtskräftig sein, erst dann kann die Mietwohnung gekündigt werden. Statuten können etwas anderes vorsehen.
- Dienstwohnung: Mietrecht ist nach Bühlmann anwendbar
Mehrzahl von Mietern / Vermieter
- Wirkt die Kündigung im Innen- oder Aussenverhältnis?
- Kündigung durch Mehrzahl von Vermietern: Wie müssen die Mehrzahl von Vermietern kündigen?
- Form?
- Was passiert, wenn die Unterschrifen nicht rechtzeitig gesammelt werden können?
- Was ist, wenn die Formvorschriften nicht eingehalten wurden?
- Kündigung wirkt nur im Aussenverhältnis
- Gesamteigentümer (e.G., Erbengemeinschaft): Alle müssen dem Mieter kündigen
- Miteigentümer: Mehrheit der Miteigentümer und grösster Teil der Mietsache muss dem Mieter kündigen
- Form: Mehrheit bzw. alle Unterschriften müssen eigenhändig auf dem amtlichen Formular enthalten sein
- nachträgliche Genehmigung, d.h. bis zum Beginn der Kündigungsfrist
- Kündigung ist unwirksam (Kündigung nicht einstimmig, oder Mehrheit oder amtliches Formular)
Kündigung durch Mieter an Mehrzahl von Vermietern
- An wen muss das Kündigungsschreiben den Mieters gerichtet sein?
- Nennung aller Vermieter (70 I OR) in einem einzigen Kündigungsschreiben
- Zustellung an Vertreter möglich (wenn Vertretung bekannt)
Kündigung durch Mehrzahl von Mietern
- Wie muss das Kündigungsschreiben der Mieterschaft verfasst werden?
- Ist eine nachträgliche Genehmigung möglich?
- Mehrzahl von Mieter bilden idR e.G.
- Unterzeichnung durch alle Personen der Mieterschaft in einem einzigen Kündigungsschreiben
- nachträgliche Genehmigung bis zum Beginn der Kündigungsfrist möglich,d.h. wenn die fehlenden Unterschriften bis zum Beginn der Kündigungsfrist nachgereicht werden
Was passiert, wenn ein Mietmieter auszieht? Was kann gemacht werden?
- Der Mitmieter haftet im Aussenverhältnis solidarisch weiter dem Vermieter, auch wenn er ausgezogen ist. In der Praxis muss dann im Mietvertrag vorgesehen sein, dass wenn ein Mitmieter auszieht, die übrigen Mitmieter dessen Anteil des Mietzinses übernehmen. Ansonsten muss allen Mieter gekündigt werden.
- Mitmieter kann entlassen werden aus dem Mietverhältnis, wenn die MItmieter und der Vermieter zustimmen
Was ist beim Empfang einer Kündigung massgebend? Welche Theorie ist anwendbar?
- Wann gilt die Kündigung als zugestellt, wenn er nicht entgegengenommen oder abgeholt wurde?
Ausnahmen?
- grds. gilt im Mietrecht die absolute Empfangstheorie, d.h. Zugrifftsmöglichkeit im Machtbereich des Empfängers. Zugriffsmöglichkeit, nicht tatsächliche Kenntnisnahme ist vorausgesetzt
- Die Kündigung gilt als zugestellt, ab dem Zeitpunkt, in welchem die Abholung normalerweise angenommen werden kann, d.h. am Folgetag nach Deponierung der Abholungseinladung
- Ausnahme: relative Empfangstheorie, d.h. nicht Zugriffsmöglichkeit, sondern tatsächliche Kenntnisnahme ist massgebend und löst die Frist aus. Wurde die Kündigung nicht abgeholt, gitl die Zustellfiktion nach dem 7 Tag. Gilt bei:
- Mietzinserhöhung / einseitige Vertragsänderung (269d OR)
- Zahlungsaufforderung bei Zahlungsverzug (257d OR)
Ist eine Teilkündigung möglich?
- Nein eigentlich nicht möglich, sondern stellt eher eine einseitige Vertragsänderung (269d OR) dar.
- Jedoch kann eine Teilkündigung gemacht werden, wenn ein Mietvertrag mit mehreren Bestandteilen vorliegt, wobei für jeden Bestandteil an sich ein einzelener Mietvertrag hätte abgeschlossen werden können.
- Wenn aber ein Abschluss von mehreren Mietverträgen über Mietsachen, die inhaltlich zusammenhängen (Haupt- und Nebensache): Teilkündigung nicht möglich
Kann eine bedingte Kündigung ausgesprochen werden?
- grds. ist eine Kündigung bedingungsfeindlich
- Durchbrechnung ist möglich, soweit der Eintritt der Bedingung von einem Tun oder Unterlassen des Empfängers der Kündigung abhängt (Zahlungsverzug, Sorgfaltspflichtverletzung, Mängelbehebung etc.) und Kündigung ohnehin wirksam ist (Bedingung stellt quasi ein Entgegenkommen dar)
Kann die Kündigung widerrufen werden?
- grds. ist die Kündigung ein unwiderrufliches Gestaltungsrecht
- Widerruf möglich nach 9 I OR, d.h. Widerrufserklärung muss vor oder gleichzeitig mit der Kündigung den Empfänger erreichen
Ordentliche Kündigung
- Was ist der Kündigungstermin?
- Welche Kündigungstermine gibt es?
- Können für Mieter und Vermieter verschiedene Kündigungstermin gelten?
- gibt es eine Rangordnung bei Kündigungsterminen?
- Kündigungstermin ist der Tag, an dem das Mietverhältnis endet
- 266b-266e OR: Ende Monat oder anderer Tag
- für Mieter und Vermieter können unterschiedliche Kündigungstermine gelten
- Rangordnung: Vertrag, Ortsgebrauch, Gesetz (Vertrag darf aber Gesetz nicht widersprechen)
Kündigungsfristen: Können längere Fristen vereinbart werden?
- Sind unterschiedliche Fristen für Mieter und Vermieter möglich? was muss dabei beachtet werden?
- Kündigungsfristen im OR sind gesetzliche Frist und somit Minimalfristen, d.h. es können längere Fristen vereinbart werden.
- Unterschiedliche Fristen sind zulässig, aber es müssen die Minimalfristen nach OR beachtet werden
Was geschieht, wenn die Kündigungsfristen oder Kündigungstermine nicht eingehalten werden? Ist die Kündigung nichtig?
- Für welche Konstellationen gilt dieser Grundsatz?
- Regel: nächstmöglicher Kündigungstermin (266a II OR), d.h. die Kündigung ist nicht nichtig, sondern gilt einfach auf den nächstmöglichen Kündigungstermin. Diese Regel gilt für:
- ordentliche Kündigung
- a.o. Kündigung
- Mietzinserhöhung, wenn die zusätzlichen 10 Tage nicht eingehalten wurden (269d OR)
Ist eine Konversion von a.o. Kündigung in ordentliche Kündigung möglich?
- ja, umgekehrt ist dies nicht möglich (von ord. in a.o. Kündigung)
Welche Kündigungsfrist gilt, wenn zwei Mietobjekte zusammenhängen?
- es gilt immer die längere Kündigungsfrist
Was ist der Unterschied zwischen einer nichtigen und einer anfechtbaren Kündigung?
- nichtig ist eine Kündigung, wenn sie gegen Art. 266I-266n OR verstösst (266o OR). Eine nichtige Kündigung entfaltet keine Rechtswirkungen und muss vom Richter nicht festgestellt werden (aber empfohlen). Kündigung kann jederzeit formgültig wiederholt werden.
- anfechtbar ist eine Kündigung, die zwar formell gültig ausgesprochen wurde, aber ein Anfechtungsgrund nach 271 ff. OR vorliegt (materielle Mängel). Hier kann eine Sperrfrist ausgelöst werden.
a.o. Kündigung durch den Vermieter
- welche Gründe können zu einer a.o. Kündigung führen? Abschliessende Liste?
- ist eine Anfechtung der a.o. Kündigung möglich?
- Kann das Mietverhältnis bei einer a.o. Kündigung erstreckt werden?
- abschliessende Liste:
- aus wichtigen Gründen (266g OR)
- Konkurs Mieter (266h OR)
- Tod des Mieters (266i OR)
- Zahlungsrückstand (257d OR)
- Sorfaltspflichtverletzung (257f OR)
- Eigentümerwechsel (261 OR)
- Anfechtung der a.o. Kündigung ist möglich (273 OR)
- das Mietverhältnis kann bei einer a.o. Kündigung nicht erstreckt werden (272a OR)
Wie muss eine a.o. Kündigung formell ausgesprochen werden ? Gelten die Sperrfristen?
- a. o. Kündigung muss mittels amtlichen Formulars ausgesprochen werden und falls es eine Familienwohnung ist, muss eine separat zugestellte Kündigung erfolgen für beide Ehepartner.
- Sperrfristen nach 271a I lit. e OR gelten nach 271a III e bei a.o. Kündigungen nicht
a.o. Kündigung: Zahlungsrückstand (257d OR)
- Voraussetzungen?
- Welches Prinzip gilt beim Empfang der Zahlungsfrist?
- Voraussetzungen:
- Nach Übernahme der Mietsache
- Zahlungsrückstand fälliger Mietzinsen und NK
- Ansetzung schriftlicher Zahlungsfrist verbunden mit Androhung der fristlosen Kündigung (Zahlungsfrist muss auch dem Ehepartner bei Familienwohnung separat mitgeteilt werden, vgl. 266n OR)
- Frist 30 Tage
- Hier gilt die relative Empfangstheorie, d.h. tatsächliche Kenntnisnahme der Zahlungsfristansetzung, d.h. 30 Tage Frist beginnt mit Kenntnisnahme des Empfängers.
a.o. Kündigung: Zahlungsrückstand (257d OR)
- Vorgehen?
- Anfechtung der a.o. Kündigung möglich?
- Was liegt vor, wenn eine längere Kündigungsfrist als 30 Tage eingeräumt wird bei der a.o. Kündigung?
- Kann eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangt werden?
- Was passiert, wenn der Mieter vor Übernahme der Mietsache in Zahlungsverzug kommt?
- Vorgehen:
- Kündigung muss mittels amtlichen Formular mitgeteilt werden (Achtung Familienwohnung!!) auf Ende des Monats unter Beachtung von mind. 30 Tage Kündigungsfrist
- Anfechtung der a.o. Kündigung möglich (271 / 273 OR) innert 30 Tagen ab Kenntnisnahme der Kündigung
- grds. stellt sich dann die Frage, ob nicht auch hätte ordentlich gekündigt werden können und ev. liegt eine bedingte Kündigung vor
- Eine Erstreckung kann nicht verlangt werden, wenn die Kündigung formell und materiell gültig erfolgt (272a I a OR)
- VOR Übernahme der Mietsache kann nicht nach 257d OR vorgegangen werden, sondern muss nach 102 ff. (107 II OR) vorgegangen werden (z. B. Rücktritt vom Vertrag)
Löst die formell ungültige a.o. Kündigung eine Sperrfrist aus (z.B. amtliches Formular nicht verwendet, keine separate Zustellung an Ehepartner)?
- Nein, 271a I e und III b OR - keine Sperrfrist, d.h. es kann sofort eine neue formell korrekte a.o. Kündidung ausgesprochen werden.
a.o. Kündigung: Sorgfaltspflichtverletzung (257f OR)
- Grundsatz?
- Voraussetzungen?
- Grundsatz: Nach 257f I OR muss der Mieter die Sache sorgfältig gebrauchen und muss auf andere Mitbewohner Rücksicht nehmen
- Voraussetzungen:
- Sorgfaltspflichtverletzung von gewisser Schwere: auch Untermieter, Familienmitglieder, Mitmieter betroffen; Nicht nur der Gebrauch der Wohnung, sondern auch das Verhalten ist massgebend (z. B. Ruhestörung, unanständiges Verhalten, Nichteinhaltung der Benutzungsordnung)
- schriftliche Abmahnung (eingeschrieben):
- Familienwohnung nicht gesondert!!
- ev. verbunden mit Fristansetzung zur Beseitigung des vertragswidrigen Zustands
- Es muss die konkrete Pflichtverletzung bezeichnet werden
- weitere Sorgfaltspflichtverletzung nach erfolgter Abmahnung (zeitlich und sachlicher Zusammenhang)
- Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses (Abwägung)
was kann der Vermieter machen, wenn der Mieter vorsätzlich die Mietsache beschädigt?
- Beispiele?
- vermieter kann dem Mieter fristlos (ohne 30-Tage Kündigungsfrist und ohne schriftliche Abmahnung) kündigen (257f IV OR)
- Beispiele:
- schwere Verletzung der Anzeigepflicht betr. Mängel (257g I OR)
- unbewilligter Umbau der Mieträume
- starke Überbelegung
- schwerer Verstoss gegen Sitten und Moral (Tier schlachten in der Mietwohnung)
- Verhinderung der Umbauarbeiten des Vermieters
- Halten von Tieren trotz Tierverbot in der Wohnung
- wiederholte Immissionen (Lautes Radiohören, eheliche Auseinandersetzungen, unerträgliche Gerüche)
a. o. Kündigung: Sorgfaltspflichtverletzung
- Vorgehen?
- Anfechtung möglich?
- Erstreckung möglich?
- kann bei einem Formfehler die a.o. Kündigung wiederholt werden? Werden Sperrfristen ausgelöst?
- schriftliche Abmahnung (eingeschrieben, keine gesonderte Zustellung an Ehepartner bei Familienwohnung)
- Kündigung mittels amtlichen Formular (Familienwohnung gesonderte Zustellung) auf Ende eines Monats unter Beachtung der 30 Tage Kündigungsfrist
- Anfechtung einer a.o. Kündigung ist möglich nach 271 / 273 OR
- Erstreckung ist nicht möglich, wenn Kündigung formell und materiell gültig ist (272a I b OR)
- sofortige neue Kündigung möglich bei formeller Ungültigkeit (266I-266n OR) - keine Sperrfrist (271a I e und III c OR)
a.o. Kündigung: Eigentümerwechsel (261 OR)
- Was ist der Grundsatz bei einem Eigentümerwechsel bei den vorhanden Mietverhältnissen?
- Voraussetzungen?
- Grundsatz: vorhandene Mietverhältnisse gehen auf den neuen Eigentümer über (261 I OR)
- Voraussetzungen der. a.o. Kündigung:
- dringender Eigenbedarf (261 II a OR): ernsthaft, aktuell und ausgewiesen (belegt). Es ist objektiv nicht zumutbar, mit dem Bezug des Mietobjekts zuzuwarten. Es setzt keine Notfalllage oder Zwangssituation voraus, sondern es genügen wirtschaftliche oder andere Gründe dafür
- Kündigung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin (266c-266e OR) ab Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch (Tagebuch)
a. o. Kündigung: Eigentümerwechsel (261 OR)
- Wie ist das Vorgehen?
- Anfechtung möglich?
- Erstreckung möglich?
- Werden Sperrfristen ausgelöst?
- Vorgehen: Kündigung mittels amtlichen Formular (Familienwohnung!) 261 II a OR
- Anfechtung ist möglich nach 271 OR
- Erstreckung ist möglich nach 272a OR e contrario
- Keine Sperrfristen werden ausgelöst nach 271a I e und III a OR
a. o. Kündigung: wichtiger Grund (266g OR)
- welcher Grundsatz steckt hinter dieser Norm?
- Wie ist das Verhältnis von diesem a.o. Kündigungsgrund zu den anderen a. o. Kündigungsgründen?
- Voraussetzungen?
- Beispiele?
- Grundsatz: "mietrechtliche clausula rebus sic stantibus", d.h. Störung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung bei Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses
- Subsidiarität, d.h. zuerst müssen die anderen a.o. Kündigungsgründe angewendet werden, weil nach 266g OR objektiv wichtige Gründe vorliegen müssen.
- Voraussetzungen:
- objektiv wichtige Gründe, die aussergewöhnlich, bei Vertragsschluss unbekannt und als nicht vorhersehbar zu qualifizieren sind und die dauerhaft sein müssen und vom Vermieter nicht verschuldet sind
- Unzumutbarkeit der Weiterführung des Mietverhältnisses
Beispiele:
- Naturkatastrophen, schwere Wirtschaftskrise, schwere Krankheit oder Unfall und der Vermieter benötigt die Mietwohnung
a.o. Kündidung: wichtiger Grund (266g OR)
- Vorgehen?
- Anfechtung möglich?
- Erstreckung möglich?
- Sperrfrist?
- gibt es eine Entschädigungspflicht?
- Kündigung mittels amtlichen Formular (Familienwohnung!) auf einen beliebigen Kündigungstermin unter Angabe des Kündigungsgrunds (266g II OR
- Anfechtung ist möglich (271 OR)
- Erstreckung ist möglich (272a OR e contrario)
- Keine Sperrfrist nach 271a I e und III e OR
- Entschädigungspflicht gemäss 266g II OR (Verschulden ist keine Voraussetzung)
a.o. Kündidung: Konkurs des Mieters (266h OR)
- wie ist das Verhältnis zu 83 OR?
- Was muss der Mieter leisten innert angemessener Frist?
- Was ist eine angemessene Frist?
- was ist der Umfang der Sicherheitsleistung (befristetes oder unbefristetes MV)?
- was geschieht bei Nichtleistung der Sicherheitsleistung innert Frist?
- Anfechtung möglich?
- Erstreckung möglich?
- Verhältnis: 266h OR lex specialis zu 83 OR
- Sicherheit leisten für künftige Mietzinsen (266h I OR)
- zwei Wochen
- Umfang:
- befristetes MV: Sicherheiten bis zum Ablauf des Mietverhältnisses
- unbefristetes MV: Sicherheiten bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin
- frislose Kündigung (266h II OR) mittels amtlichen Formular (Familienwohnung!)
- Anfechtung ist möglich 271 ff. iVm 273 OR
- Erstreckung ist nicht möglich (272a I c OR)
a.o. Kündigung des Mieters: allgemein
- welche a.o. Kündigungsgründe hat der Mieter?
- ist diese Liste abschliessend
- Kann der Vermieter diese Kündigungen anfechten?
- Wie müssen Ehegatten ihre Wohnung kündigen?
- Gründe:
- Kündigung aus wichtigem Grund (266g OR)
- Tod (266i OR)
- Rücktritt vom Vertrag (258 OR)
- Kündigung wegen Mängel an der Mietsache (259b lit. a OR)
- Vorzeitige Rückgabe der Mietsache (264 OR)
- Kündigung während Erstreckung (272d OR)
- ja
- Vermieter kann die Kündigungen anfechten nach 271 OR (Achtung 271a OR)
- Ehegatten müssen schriftlich die Wohnung kündigen und unterschreiben
a.o. Kündigung des Mieter: 266g OR wichtiger Grund
- Verhältnis zu den anderen a.o. Kündigungsgründen?
- Voraussetzung?
- welche Form muss das Kündigungsschreiben haben?
- verhältnis: subsidiarität
- Voraussetzungen:
- objektiv wichtiger Grund, ausserordentlich, bei Vertragsschluss nicht bekannt und unvorhersehbar, von gewisser Schwere, dauerhaft, Unzumutbarkeit, kein Verschulden Mieter
- schriftliches Kündigungsschreiben (Familienwohnung!) mit entsprechener Begründung
a.o. Kündigungsgrund: Tod des Mieters (266i OR)
- Wer ist von diesem Kündigungsgrund betroffen?
- beendet der Tod das Mietverhältnis? was kann diesbezüglich vereinbart werden?
- wie muss eine Erbe vorgehen, damit das Mietverhältnis gekündigt wird?
- natürliche Personen (auch für e.G.)
- Tod des Mieters beendet das Mietverhältnis nicht. Es kann eine Vereinbarung getroffen werden, dass das MIetverhältnis mit dem Tod des Mieters endet (iSv einem befristeten Vertrag)
- Erbe muss schriftlich kündigen mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten Kündigungstermin (266i OR). Praxis kennt eine Überlegungsfrist = nächstmöglicher Kündigungstermin
a.o. Kündigung. Rücktritt vom Vertrag (258 OR)
- Welche Gründe können vorliegen, wenn ein Mieter vom Vertrag zurücktritt nach 258 OR?
- Was kann der Mieter in diesem Fall machen?
- keine Übergabe der Mietsache oder schwere Mängel bei Übergabe (258 I OR)
- hierbei kann der Mieter nach 107-109 OR vorgehen
- Der Mieter kann sich auf Nichtigkeit / Unverbindlichkeit des Mietvertrages nach den Regeln nach 20 ff. OR berufen
a.o. Kündigung: Mängel an der Mietsache (259b lit. a OR)
- Voraussetzungen?
- Rechtsfolgen?
- Formvorschrift der Kündigung?
- Anfechtung möglich?
- Voraussetzungen:
- Mietobjekt weist erheblichen Mangel auf
- Mangel nicht innert angemessener Frist beseitigt (259b lit. b OR)
- Rechtsfolge: fristlose ausserordentliche Kündigung durch den Mieter
- Form: Schriftlichkeit der Kündigung (Familienwohnung!)
- Anfechtung der Kündigung durch den Vermieter möglich (271 I OR)
a.o. Beendigung durch vorzeitige Rückgabe der Mietsache (264 OR)
- was ist eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache?
- Voraussetzungen?
- Was meint man mit "zumutbaren Nachmieter"?
- Kann der Vermieter einen tauglichen Nachmieter ablehnen? Folgen für den Mieter?
- die vorzeitige Rückgabe der Mietsache liegt vor, wenn der Mieter ohne Einhaltung der Kündigungsfrist oder -termin die Mietsache vorzeitig an den Vermieter zurückgibt (264 OR)
- Voraussetzungen:
- Erklärung der vorzeitigen Rückgabe der Mietsache durch den Mieter
- Vermittlung eines zumutbaren Nachmieters
- Rückgabe Mietobjekt (insb. Schlüsselrückgabe und Mieträume leeren)
- Zumutbar ist ein Nachmieter, wenn er zahlungsfähig und bereit ist, den Mietvertrag zu gleichen Bedingungen zu übernehmen. Zudem muss er persönlich und objektiv in das MV passen.
- Wenn der Vermieter einen tauglichen Nachmieter ablehnt, dann wird der bisherige Mieter von der Bezahlung des Mietzinses befreit
"Kündigung" während Erstreckung (272d OR)
- Welches Recht hat der Mieter während der Erstreckung?
- Formvorschriften?
- Kann der Vermieter diese Kündigung anfechten?
- einseitges Recht des Mieters während der Erstreckung zu kündigen
- Schriftliche Kündigung (Familienwohnung!)
- Keine Anfechtung durch Vermieter