Држава
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Kartei Details
Karten | 57 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 29.12.2018 / 02.01.2019 |
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Welcher Art. regelt Prüfung der Kantonsverfassungen durch Parlament statt BGer?
1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.
2 Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen.
Was sind selbstständige und was sind unselbstständige Parlamentsverordnungen?
BV Art.?
USE sind häufig und knüpfen an ein Gesetz und beruhen auf Delegation gem Art. 164 II.
SE relativ selten und beruhen unmittelbar auf Verfassung.
1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a.
die Ausübung der politischen Rechte;
b.
die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c.
die Rechte und Pflichten von Personen;
d.
den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e.
die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f.
die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g.
die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2 Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
Amtsträger müssen aufgrund der Verantwortlichkeit über die Folgen ihres Verhaltens Rechenschaft ablegen und dafür einstehen. Bundesrat X hat sich mit Staatsgeldern unerlaubterweise seinen privaten Urlaub finanziert. Nennen Sie drei verschiedene Arten von Verantwortlichkeit, die ihn betreffen könnten und erklären Sie diese kurz.
BV Art.?
Keine rechtliche Sanktion. Bundesräte können nicht abgesetz werden. Behörden können vor Verwaltungsgericht zur Verantwortung gezogen werden. Im strafverfahren geniessen Bundesangestellte und MItglieder von Bundesbehörden strafprozessuale Sonderrechte.
1 Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General.
2 Das Gesetz kann die Bundesversammlung ermächtigen, weitere Wahlen vorzunehmen oder zu bestätigen.
1 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über den Bundesrat und die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.
2 Den vom Gesetz vorgesehenen besonderen Delegationen von Aufsichtskommissionen können keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden.
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
In den Nationalrat, in den Bundesrat und in das Bundesgericht sind alle Stimmberechtigten wählbar.
Parteilose auch? Wer wählt Bundesrichter?
Gem. BV 143 i.V.m. BV 136 könen alle Schweizer Mitglied des Bundesgerichts werden, jedoch fehlen parteilose und unerfahrene Juristen.
Die vereinigte Bundesversammlung wählt gem. 168 I i.V.m. BV 145 und 157 I bst. a und PalG 40a III auf Vorschlag der Gerichtskomission für 6 Jahre.
Sie fechten ein Urteil 30 Tage nach Erhalt an, weil die 30-Tage-Frist in der Rechtsmittelbelehrung erwähnt wird. Diese Information ist allerdings falsch, sie hätten innert 10 Tagen handeln müssen. Sie sind somit im behördlichen Entscheid falsch informiert worden und haben deswegen die Rechtsmittelfrist verpasst.
Nennen Sie drei von fünf Voraussetzungen, damit der Vertrauensschutz in die behördliche Auskunft (konkret: zu lange Rechtsmittelfrist) besteht.
BV Art.?
Art. 9 BV
1. Behörde erteilt vorbehaltlose Âuskunft in Bezug auf konrekte Sachlage
2. Betroffene konnte Fehlerhaftigkeit nicht erkennen
3. Betroffene hat nicht rückgängigbarmache Dispositionen getroffen
4. Rechts- und Sachlage haben sich nicht geändert.
Anforderungen an die gesetzliche Grundlage den Eingriff in Grundrechte? (Art. 36 Abs. 1 BV)
• Verfassungskonformität • Ist die gesetzliche Grundlage verfassungskonform zustande gekommen? • Ist die gesetzliche Grundlage inhaltlich verfassungskonform? (bei Bundesgesetzen wegen Art. 190 BV irrelevant)
• Intensität des Eingriffs • Ist der Eingriff schwer? • Ist er leicht?
• Normdichte • Ist der Eingriff genügend präzis/detailliert vorgesehen? (Grundsatz: Je schwerer der Eingriff, desto höher muss die Normdichte sein) • Liegt ein Bereich mit herabgesetzten Anforderungen an die Normdichte vor: o Sonderstatusverhältnis? o Polizeirecht?
• Normstufe Normstufe: • Muss der Eingriff in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt sein, weil er (relativ) schwer ist oder genügt eine Verordnung, weil er (relativ) leicht ist? • Falls eine gesetzliche Grundlage fehlt: Genügt die polizeiliche Generalklausel?
Delegationsgrundsätze: Sind bei einer Verordnung, die einen relativ schweren Eingriff der Eingriff vorsieht, die folgenden Voraussetzungen erfüllt? 1. Die Delegation ist nicht ausgeschlossen: Bei Bundesratsverordnung durch Bundesrecht (insbesondere BV), bei kantonalen Verordnungen durch kantonales Recht (insbesondere KV); 2. Die Delegation bezieht sich auf eine bestimmte Materie; 3. Die Delegationsnorm ist im formellen Gesetz enthalten; 4. Das formelle Gesetz selbst umschreibt die Grundzüge der delegierten Regelung, soweit sie die Rechtsstellung der Bürger schwerwiegend berührt (nur bei schweren Eingriffen).
Polizeiliche Generalklausel Sind die folgenden Voraussetzungen erfüllt, damit die polizeiliche Generalklausel eine Grundlage im geschriebenen Recht ersetzen kann? 1. Es sind besonders hochstehende Schutzgüter des Staates oder der Einzelnen betroffen; 2. Es besteht eine schwere und unmittelbare Gefahr oder es ist bereits eine schwere Störung eingetreten; 3. Es besteht zeitliche Dringlichkeit; 4. Es stehen keine geeigneten gesetzlichen Massnahmen zur Verfügung; 5. Es darf sich nicht um eine typische und im Voraus erkennbare Gefährdungslage handeln (umstritten)
Kommunikationsgrundrechte: Nennen Sie die spezifischeren Grundrechte der Meinungsäusserungsfreiheit aufgrund der Form und des Inhalts der Meinungsäusserung?
Wie ist vorzugehen, wenn sich die Meinungsäusserung einem spezifischeren Grundrecht zuordnen lässt?
o Die Meinungsfreiheit ist einschlägig, wenn es um den Schutz von Meinungen oder Informationen geht, die durch kein spezifischeres Kommunikationsgrundrecht erfasst werden. ▪ Sie kommt also immer nur dann zum Tragen, wenn sich die Meinungsäusserung nicht wegen ihrer Form oder ihres Inhalts einem spezifischeren Grundrecht zuordnen lässt. ▪ Denn sofern Letzteres der Fall ist, ist nur das spezifischere Grundrecht berührt und folglich ist auch nur dieses gemäss den Voraussetzungen von BV 36 zu prüfen und nicht die Meinungsäusserungsfreiheit.
o Spezifischere Grundrechte aufgrund der Form der Meinungsäusserung ▪ Die Verbreitung einer Meinung über die Medien fällt unter das spezifischere Grundrecht der Medienfreiheit in BV 17 Abs. 1 und zwar unabhängig vom Inhalt der Meinung. • bspw. Presse (Druckereugnisse), Radio und Fernsehen sowie andere Formen der fernmeldetechnischen Verbreitung, insb. die Kommunikation via Internet (Online-Medien, usw.)
o Spezifischere Grundrechte aufgrund des Inhalts der Meinungsäusserung ▪ Die Wissenschaftsfreiheit nach BV 20 schützt die Erarbeitung und Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse (Forschungsfreiheit, Lehrfreiheit, Lernfreiheit). ▪ Die Religionsfreiheit in BV 15 Abs. 2 schützt die Bekanntgabe religiöser Bekenntnisse, bspw. das Verteilen von Flugblättern durch eine Freikirche. ▪ Das Schaffen und die Präsentation von Kunst wird durch die Kunstfreiheit (BV 21) geschützt. • Es können sich nebst Künstlern auch die Vermittler von Kunst wie Galeristen, Verleger und Kinobetreiber auf diese Garantie berufen. ▪ Die Wirtschaftsfreiheit nach BV 27 schützt Äusserungen mit kommerziellem Zweck.
Was bedeutet polizeiliche Generalklausel?
Welches sind die Voraussetzungen der polizeilichen Generalklausel? Erklären Sie diese und nennen Sie je ein Beispiel.
o Die polizeiliche Generalklausel ist in Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV verankert. o Der Gesetzgeber ist nicht allwissend, weshalb eine gesetzliche Grundlage für eine Grundrechts-Einschränkung in besonderen Fällen fehlen kann. Die polizeiliche Generalklausel bildet in derartigen Situationen ein Surrogat für eine gesetzliche Grundlage. o Eine kurzfristige Festnahme durch die Polizei bildet keinen Anwendungsfall der polizeilichen Generalklausel, da die Ermächtigung der Polizei zu einem derartigen Handeln in der Strafprozessordnung liegt (Art. 217 StPO).
o Gefährdung eines fundamentalen Rechtsgutes
o Schwere der Gefahr
o Zeitliche Dringlichkeit
o Subsidiarität o Verhältnismässigkeit
▪ Es sind fundamentale, d.h. besonders hochstehende Rechtsgüter des Staates oder der Einzelnen betroffen (= existenzielle Güter)
▪ Es muss eine schwere und unmittelbare Gefahr für diese Schutzgüter bestehen oder bereits eine schwere Störung eingetreten sein (= erhebliche Beeinträchtigung)
▪ Es ist zeitliche Dringlichkeit geboten (= rasches Handeln ist gefordert)
▪ Es sind keine gesetzlichen Massnahmen verfügbar (= Subsidiarität)
▪ Verhältnismässigkeit (= Maxime jeden staatlichen Handelns)
▪ Zuständigkeit (= grundsätzlich jede zuständige Behörde)
Wie wird politische Werbung verfassungsmässig geschützt?
Durch das Recht der freien Meinungsäusserung und -verbreitung (Art. 16 Abs. 2 BV),
die Pressefreiheit (Art. 17 Abs. 1 BV),
die Kunstfreiheit (Art. 21 BV),
die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV),
die politischen Rechte (Art. 34 BV) bzw. des Petitionsrechts (Art. 33 BV)
und die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV).
Gegen welches Grundrecht verstösst die Zensur politischer Werbung?
Nennen Sie Fallgruppen inklusive Beispiele, bei denen eine präventive Zensur politischer Werbung möglich sein soll.
o Das Zensurverbot ist in Art. 17 Abs. 2 BV verankert und erfasst alle an die Öffentlichkeit gerichtete Äusserungen im Rahmen der Kommunikationsgrundrechte. o Es schützt absolut gegen systematische vorgängige Inhaltskontrollen.
Zensur soll möglich sein für:
o Präventive Massnahmen gegen politische Werbung mit strafrechtlich relevantem Inhalt
o Drohende Persönlichkeitsverletzungen im Sinne von Art. 28 ff. ZGB
o Präventive Massnahmen gegen Meinungsäusserungen, die, obwohl sie nicht gegen strafrechtliche Bestimmungen verstossen, als unsittlich, diskriminierend oder mit den Grundwerten einer demokratischen Gesellschaft unvereinbart taxiert werden.
Dürfen Verfahrensgrundrechte (BV 29 - 32) eingeschränkt werden?
Beachte! o Die Schrankennorm nach BV 36 ist nach der bundesgerichtlichen Praxis und der überwiegenden Lehre auf Freiheitsrechte zugeschnitten.
o Grundsatz ▪ Verfahrensgrundrechte (BV 29–32) sind von Beginn weg Minimalgarantien zur Gewährleistung fairer Verfahren und erweisen sich damit als grundsätzlich eingriffsresistent. BV 36 findet keine Anwendung = Dass der Betroffene einen befangenen Richter hinnehmen muss, lässt sich unter keinen Umständen rechtfertigen. • Ebenso undenkbar im Rechtsstaat ist eine Beschneidung des Anspruchs von strafrechtlich Angeklagten, bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig zu gelten (BV 32 Abs. 1).o Ausnahmen ▪ Andere Verfahrensgarantien sind unter bestimmten Voraussetzungen einer Einschränkung zugänglich • Recht auf Akteneinsicht (BV 29 Abs. 2) o Es darf bspw. dass aus dem Gehörsanspruch (BV 29 Abs 2) fliessende Akteneinsichtsrecht durch den Gesetzgeber beim Vorliegen zulässiger öffentlicher Interessen verhältnismässig eingeschränkt werden. • Recht auf Anhörung (BV 29 Abs. 2) o als alternative Voraussetzungen für zulässige Einschränkungen des Anspruchs auf vorgängige Anhörung gelten insbesondere: ▪ Gefahr der Vereitelung einer prozessualen Massnahme • Bspw. Bekämpfung der Schwarzarbeit – Unternehmung erst nachträglich anhören ▪ Zeitliche Dringlichkeit ▪ Praktikabilität und Verfahrensökonomie ▪ Bspw. Steuerveranlagungen – Anhörungen erst im Einspracheverfahren - Einschränkungen müssen immer verhältnismässig sein: - Nur temporäre oder punktuelle Einschränkung und Anhörung ist so rasch und so weit als möglich nachzuholen. • Öffentlichkeit des Verfahrens (BV 30) o Schutz von Opfern in Strafverfahren, etc.• Rechtsweggarantie (BV 29a) Ausschluss der richterlichen Beurteilung in Ausnahmefällen durch Gesetz ▪ nicht justiziable Angelegenheiten und Regierungsakte, die sich aufgrund ihres vorwiegend politischen Charakters nur bedingt für eine gerichtliche Nachprüfung eignen.
Welches sind die vier Leitprinzipien unserer Verfassung?
Wo verfolgen Rechtsstaat und Demokratie gemeinsame Ziele und wo können Spannungsverhältnisse entstehen?
o Sowohl Rechtsstaat als auch Demokratie wollen die Menschenwürde verwirklichen und eine unkontrollierte Machtausübung Einzelner unterbinden. ▪ Die Demokratie erteilt die Herrschaftsmandate nur mit der Zustimmung der Volksmehrheit. ▪ Der Rechtsstaat stellt demgegenüber sicher, dass die Ausübung dieser Herrschaftsmandate dem ausgleichenden Individualrechtsschutz ausgesetzt werden.
o Die beiden Prinzipien haben jedoch eine unterschiedliche Optik: ▪ Demokratieprinzip: Teilhabe der Gesamtheit der Bürger an den staatlichen Entscheidungen durch Gewährung der politischen Rechte = Kollektiv ▪ Rechtsstaatsprinzip: Rechtsbindung der Staatsgewalt, Sicherung individueller Freiheit und Gewährung der Grundrechte = Einzelner
o Auch die unterschiedlichen Funktionen bewirken Spannungsverhältnisse: ▪ Der Rechtsstaat bildet sowohl Voraussetzung, weil Freiheitsrechte für die Demokratie unabdingbar sind als auch Korrektiv, weil die Grundrechte auch gegenüber demokratischen Mehrheiten angerufen werden können.
o Spannungsverhältnisse zeigen sich bspw. wenn es um den Schutz von Minderheiten (Kriminelle, Ausländer) in Extremsituationen geht: ▪ Die Mehrheit befürwortet eine lebenslange Verwahrung / Ausschaffung krimineller Ausländer. ▪ Die Legalität setzt der Mehrheit Schranken.
Warum braucht Demokratie … o Legalität?
Alleine mit «das Volk befiehlt» lässt sich Demokratie nicht umsetzen, weil sich der Wettbewerb der Meinungsbildung fair gestalten muss. Demokratie braucht deswegen Leitplanken/Leitlinien, die die Art und Weise der Mitwirkung des Volkes bei Wahlen und Abstimmungen regeln, damit der Wettbewerb der Standpunkte fair geführt wird.
Legalität im Rahmen der Demokratie bedeutet somit:
- gesetzliche Rahmenbedingungen
- Festlegung, wann zwingend über eine Materie abgestimmt werden muss
- Klärung, wo das Volk wie mitbestimmen darf
- Petitionsrecht
Nach BV 8 Abs. 1 sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Darin liegt das allgemeine Gleichheitsgebot.
Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung und Rechtsanwendung: Wann liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungs- sowie des Differenzierungsgebots durch den Gesetzgeber und die rechtsanwendenden Behörden vor?
o Nach BV 8 Abs. 1 sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Darin liegt das allgemeine Gleichheitsgebot.
o Inhaltlich weist der allgemeine Gleichheitssatz zwei Aspekte auf: ▪ Er gebietet den Behörden einerseits Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich (Gleichheitsgebot) und andererseits Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich (Differenzierungsgebot) zu behandeln.
o Eine Verletzung der Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung liegt vor, ▪ wenn Erlass rechtliche Unterscheidungen trifft, ohne dass ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist und damit Gleiches verbotenerweise ungleich behandelt. • Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ▪ Ebenso wenn Unterscheidungen unterbleiben, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen und damit Ungleiches verbotenerweise gleich behandelt. • Verletzung des Differenzierungsgebots o Mittelbare (indirekte) Ungleichbehandlung als Folge der Missachtung des Differenzierungsgebots ▪ Hier behandeln die fraglichen Normen alle Adressaten in gleicher Weise, in ihren praktischen Auswirkungen treffen sie aber verschiedene Kategorien von Personen unterschiedlich, wobei bestimmte Personen gegenüber anderen klar benachteiligt werden
o Eine Verletzung der Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung liegt vor, ▪ wenn eine rechtsanwendende Behörde zwei tatsächlich im Wesentlichen gleiche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt, mithin Gleiches ungleich behandelt. • Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ▪ wenn eine rechtsanwendende Behörde zwei Sachverhalte gleich behandelt, obwohl diese wesentlich voneinander abweichen, und damit Ungleiches in unzulässiger Weise gleich behandelt. • Verletzung des Differenzierungsgebots
Wahlen müssen allgemein, gleich, frei und geheim sein (BV 34 und UNO-Pakt II 25 lit. b).
Nennen Sie die vier Grundsätze
o Allgemeine Wahlen ▪ Das Wahlrecht steht jedem 18-jährigen urteilsfähigen Schweizer Bürger zu (Frauenstimmrecht in der Schweiz seit 1971). ▪ Beschränkungen des aktiven Wahlrechts sind nur insoweit zulässig, als damit eine minimale politische Urteilsfähigkeit verlangt wird (vgl. BV 136 Abs. 1). • Beim passiven Wahlrecht dürfen Einschränkungen etwas weiter gehen, bspw. altersmässige Obergrenze. Auch Unvereinbarkeiten dürfen statuiert werden, um die Funktionsfähigkeit eines Amtes sicherzustellen.
o Wahlgleichheit ▪ one man, one vote → Jeder Stimme muss dasselbe Gewicht zukommen (vgl. BV 8 Abs. 1 i.V.m. BV 34). ▪ Der Grundsatz der Wahlgleichheit verlangt insbesondere Folgendes: • Proporzwahlverfahren müssen den politischen Parteien eine Vertretung ermöglichen, die weitgehend ihrem Wähleranteil entspricht. Wahlkreise müssen demzufolge so gezogen werden, dass ihre Einwohnerzahl nicht massgeblich voneinander abweicht. • Die Kantone dürfen Sperrklauseln vorsehen, sodass die Parteien erst bei Erreichen eines bestimmten Wähleranteils ins Parlament einziehen können, also z.B. erst ab 5%. Die oberste Grenze liegt nach der Rechtsprechung bei 10%.
o Freie Wahlen ▪ Der Behörde wird jegliche Beeinflussung des Stimmvolks verboten. Dem Gemeinwesen kommt bei Wahlen (anders bei Abstimmungen über Sachgeschäfte) keine beratende Funktion zu, weshalb amtliche Wahlempfehlungen in jedem Fall unzulässig sind. • Die Behörden müssen sich demnach darauf beschränken, den Unterlagen eine technische Wahlanleitung beizufügen. ▪ Auch behördliche Interventionen in den Wahlkampf sind grundsätzlich verboten. • Eine Ausnahme besteht einzig in der Richtigstellung von offensichtlich falschen Informationen, die im Laufe eines Wahlkampfs über einen Kandidaten verbreitet werden.
o Geheime Wahlen ▪ Wähler müssen ihre Stimme abgeben können, ohne identifiziert zu werden → Anspruch auf geheime Stimmabgabe ▪ Bei der Briefwahl muss somit jede Möglichkeit ausgeschlossen sein, das individuelle Stimmverhalten zu eruieren. ▪ Bei der Stimmabgabe vor Ort müssen zudem die Wahllokale so eingerichtet sein, dass eine Willensbetätigung ohne äusseren Druck möglich ist. ▪ Eine Ausnahme vom Grundsatz der geheimen Stimmabgabe besteht für die Wahlen und Abstimmungen an Landsgemeinden.