Држава

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Cartes-fiches 57
Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 29.12.2018 / 02.01.2019
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Konzept für Gesucheinreichung  mit möglichst vielen Kriterien einer erfolgreichen Integration? 

• Soft Skills: Integration  ▪ Kontakte zu Schweizer Staatsangehörigen / Freundeskreis ▪ Tageszeitung abonnieren ▪ Führerschein auf Schweiz umschreiben; Aktive und sichtbare Teilnahme am Gemeindeleben  ▪ Politisches Engagement ▪ Ehrenamtliche Tätigkeit ▪ Vereinsleben ▪ Gemeindeanlässe (1. August-Feier) ▪ Einkäufe im Dorfladen ▪ Kulturelle Anlässe; «Klischees» ▪ Schwingfest, Schoggi, Raclette, Schweizer Uhr, Spenden, Sennenhund (Hundekurse), Cumulus Karte, Müll nicht zu früh nach draussen stellen, Papiersammlung, etc. 
 
• Hard Skills / Überprüfbare Voraussetzungen o Sprachkenntnisse (Sprachunterricht) ▪ Sprachliche Gepflogenheiten der Schweizer erlernen. Bspw. durch die Ausübung einer Arbeitstätigkeit, in welcher Kundenkontakt / Beratungsgespräche stattfinden. o Kenntnis des politischen Systems o Kenntnis der eigenen Rechte und Pflichten nach der Einbürgerung ▪ politische Rechte wie Stimm- und Wahlrecht ▪ Akzeptanz der Grundwerte der Bundesverfassung (Demokratie, Gleichberechtigung) o Geschichte der Schweiz o Stabile finanzielle Verhältnisse o Einwandfreier Leumund ▪ Keine Betreibungen ▪ Keine Strafverfahren ▪ Kooperatives Auftreten gegenüber Schweizer Behörden 

Warum wendet das Bundesgericht bei einem innerstaatlichen Grenzkonflikt Völkerrecht an?

• Richter informieren sich gerne, wie andere Gerichte vergleichbare Fragen gelöst haben

• Es gibt die Regel, wonach bei Fehlen innerstaatlicher (eidgenössischer oder interkantonaler) Normen Völkerrecht analog anzuwenden ist (BGE 112 Ia 78 E. 4a)

Welches ist die Rangfolge der Geltungsgründe einer Grenze (territorial) und welche Prinzipien sind zu beachten?

• Vertragsrecht oder einseitige Anerkennung

• Unbestrittener Besitzstand (Ersitzung, prescription)  o Die Grenzen werden in einem solchen Fall nach dem sog. Effektivitätsprinzip bestimmt. Gemäss diesem Grundsatz gehört ein bestimmtes Gebiet einem Staat soweit, als er darauf während längerer Zeit tatsächlich und unbestritten Herrschaftsgewalt ausübt. 

• Regeln über den Verlauf natürlicher Grenzen o Bspw. Wasserlauf
o Die Grenzfestlegung ist diesfalls abhängig von verschiedenen Kriterien.

Können i.S. Grenzverlauf Verträge konkludent geschlossen werden und Anerkennungen formlos erfolgen? 

• Ja. Denn nicht nur privatrechtliche Verträge, sondern auch Verträge zwischen Staaten können durch konkludente Handlungen zustande kommen. 

• Voraussetzung ist grundsätzlich eine Willenseinigung, wobei dieses Erfordernis durch das Vertrauensprinzip relativiert wird. Auf eine Bindung aus Vertrauensschutz darf jedoch nicht leichthin geschlossen werden. Eine solche Bindung ist beispielsweise anzunehmen, wenn eine Partei aufgrund berechtigten Vertrauens Vorkehrungen getroffen hat, die nicht rückgängig gemacht werden können.

Territorium. Arbeitsteilung und Staatsentwicklung sind verbunden. Wie?

Personenbezogene Hoheitsgewalt
Ursprünglich war die Hoheitsgewalt auf Personen und nicht auf ein Territorium bezogen (Nomadenstämme). Diese wurden z.B. durch den Ältestenrat geführt.
Je mehr Nahrung, umso grösser der Stamm. Lebensmittelknappheit führte zur Spaltung.
 

Sesshaftigkeit der Stämme
Die Stämme begannen sesshaft zu werden und als Pflanzer den Boden regelmässig zu bebauen. Diese regelmässige Bebauung der gleichen Bodenfläche führte zu ersten Eigentumsvorstellungen (Dominium). Wer den Boden bebaut, darf auch darüber verfügen. Eine erste Form arbeitsteiliger Tauschgemeinschaft entsteht.

Frühere Reiche
Bildung von Verbänden, um sich vor Feinden zu schützen. Fürsten erringen Macht über Reiche anderer Fürsten. Beamte unterstützen Herrscher und treiben Steuern ein, damit der Herrschaftsapparat funktioniert und sich die Loyalität der Verwaltung kaufen kann.

Stadtentwicklung
Städte entstehen an verkehrsgünstigen Handelsstrassen und ziehen Stammesangehörige verschiedenster Stämme mit unterschiedlichen Religionen an. Recht und Herrschaft werden durch das Territorium der Stadt, nicht mehr durch die Stammesangehörigkeit begrenzt: • Aus Abhängigkeit vom Familienverband ensteht Abhängigkeit vom Gemeinwesen, welches Dienste für die Gemeinschaft übernimmt (Verkehr, Sicherheit, Gesundheit) • Bürokratie zur Wahrung des Gemeinwohls wächst, es entsteht Beamtentum • Gemeinschaftsgefühl entsteht

Gesetze
Komplexere Gesellschaftsordnungen müssen mit Hilfe von Gesetzen geregelt werden. Das Gesetz gilt nicht mehr, wie Gewohnheitsrecht, für einen Stamm (Personalitätsprinzip), sondern neu für ein Territorium (Territorialitätsprinzip).
Der Herrscher bestimmt das Gesetz auf seinem Territorium für alle Bewohner.

Unterschied Souveränität und Legitimität?

Souveränität = Durchsetzungsmacht der Staatsgewalt
Legitimität = Rechtfertigung der Durchsetzungsmacht

Legitimität
Staatsgewalt setzt sich auf Dauer nur durch, wenn sie als legitim empfunden wird.
Gemeinwohlorientierung kann als Legitimation verstanden werden.

1. Definition des Staates  • Welche Merkmale müssen für die Definition eines Staates erfüllt sein?  

o Es gibt die sogenannte Drei-Elemente-Lehre von Georg Jellinek, wonach entschieden wird, ob ein Staat völkerrechtlich anerkannt wird. Danach liegt ein Staat vor, wenn in einem bestimmten Gebiet über ein Staatsvolk Staatsgewalt ausgeübt wird. Es müssen also drei Voraussetzungen erfüllt werden: Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt. ▪ Das Staatsgebiet ist der territoriale Bereich, in dem sich die Staatsgewalt über die dort lebenden Menschen entfaltet. Dazu gehören auch der Luftraum und bei Küstenstaaten das Meer auf einer Breite von 12 Seemeilen (ca. 22 Kilometer). ▪ Das Staatsvolk besteht aus allen Personen, die sich auf dem Staatsgebiet aufhalten und erfasst nebst den Staatsangehörigen auch die auf dem Staatsgebiet lebenden Ausländer und Staatenlosen. ➢ Aus staatsrechtlicher Sicht ist hingegen entscheidend, dass das Staatsvolk eine gewisse Zusammengehörigkeit aufweist, d.h. eine gewisse Bereitschaft, zur Erreichung gemeinsamer Ziele in rechtlich verfasster Form zusammenzuleben. ▪ Die Staatsgewalt muss souverän sein, d.h. längerfristig, effektiv und von keinem anderen Staat abgeleitet und muss nötigenfalls auch mit Zwang ausgeübt werden können. Irrelevant ist, ob die Staatsgewalt legitim ausgeübt wird, weswegen auch Diktaturen wie Nordkorea als Staat im völkerrechtlichen Sinne gelten. o Die Merkmale eines Staates können anhand des Beispiels der Schweiz aufgezeigt werden: ▪ Die Schweiz setzt sich aus den 26 Kantonsgebieten zusammen. ▪ Die Schweiz hat eine Gesamtbevölkerung von rund 8.4 Mio. Einwohner (davon rund 2 Mio. Ausländer) ▪ Der Staat Schweiz übt über sein Hoheitsgebiet Staatsgewalt aus (Gewaltmonopol).

2. Wahl von National- und Ständerat  • Nach welchem System werden die Mitglieder von National- und Ständerat gewählt?

o Die Wahlen in National- und Ständerat haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen und unterschiedliche Verfahren.
o NR
▪ Die Wahl des Nationalrats ist eidgenössisch geregelt. Die rechtliche Grundlage hierzu findet sich in Art. 149 BV. ▪ Der Nationalrat wird vom Volk in direkter Wahl nach dem Verhältniswahlsystem (Proporz) gewählt (Art. 149 Abs. 2 BV). ➢ Kantone mit nur einem Sitz wie Uri, Glarus, Nid- und Obwalden und die beiden Appenzell wählen in Anwendung des Mehrheitswahlverfahrens (Art. 47 Abs. 1 BPR). Somit ist gewählt, wer am meisten Stimmen erhält. ▪ Nationalräte sind die Abgeordneten des Volkes = Volksvertretung. Der Nationalrat besteht aus insgesamt 200 Abgeordneten (Art. 149 Abs. 1 BV). Die Anzahl der Abgeordneten pro Kanton sind abhängig von der Einwohnerzahl (Art. 149 Abs. 4 BV).
o SR
▪ Der Ständerat wird entsprechend Art. 150 Abs. 3 BV nach kantonalem Recht und zwar vom Volk gewählt.  ▪ Weil in einem Kanton nur zwei, in Kantonen mit halber Standesstimme (OB und NW, BS und BL, AR und AI) nur ein Ständerat gewählt werden müssen (vgl. Art. 150 Abs. 2 BV), haben sich fast alle Kantone für das Mehrheitswahlsystem (Majorz) entschieden. Ausnahme bilden die Kantone Jura und Neuenburg, die die Ständeräte nach der Verhältniswahl wählen. ▪ Die Ständeräte sind die Abgeordneten der Kantone = Kantonsvertretung. Der Ständerat besteht aus 46 Abgeordneten (Art. 150 Abs. 1 BV).  
o Die Mitglieder des National- und Ständerats bilden das Parlament, die Bundesversammlung (Art. 148 Abs. 2 BV).

2. Wo sehen Sie Vorteile des Föderalismus?

- Minderheitenschutz

- Berücksichtigung lokaler Interessen 

- weniger Bürokratie

- weniger politischen Dissens

- weniger Verurteilungskämpfe

3. Wo sehen Sie Nachteile des Föderalismus?

Es bestehen teilweise nicht nachvollziehbare Unterschiede zwischen einzelnen Kantonen und Gemeinden. D.h. der Föderalismus führt zu rechtsungleicher Behandlung.

Werden Stadträte in der Stadt Zürich eher strategisch tätig? Was sind die Vor- und Nachteile

Es wäre zu erwarten, dass die Stadträte in Zürich sich mehr mit strategischen Fragen beschäftigen und die operativen Alltagsfragen der Verwaltung überlassen. Wir wären der Meinung, die Festlegung eines Verwaltungschefs könnte auch noch als strategischer Entscheid beurteilt werden. Vorteil kann dabei sein, dass der Chef längerfristig planen kann und seine politischen Anschauungen klarer umzusetzen vermag. Nachteilig ist, dass er sich weniger mit den Alltagsproblemen der Bevölkerung auseinandersetzt.

Umschreibung des Föderalismus

1. Begriff
Verschiedene Definitionen
Stärkung der Glieder eines staatlichen Gemeinwesens

2. Subsidiaritätsprinzip
Grundsatz der Subsidiarität (Art. 5a BV), wonach kleinere Gemeinschaft eigene Angelegenheiten möglichst selbst erledigen soll

3. Föderalismus und Machtverteilung
Vertikale statt horizontale «Gewaltenteilung» schützt Minderheiten statt Individuen

4. Föderalismus und Demokratie
Verbesserte individuelle Teilnahmerechte durch überschaubare Lebens- und Funktionsbereiche verbessern Legitimierung  staatlicher Entscheide, aber verschlechtern Mehrheitsprinzip im Gesamtstaat

5. Mittel des Interessenausgleichs und der Identifikation
Widerstrebende Interessen in gleichem Gesamtstaat aufnehmen
Bürgernähe durch Verlagerung von Kompetenz in Teilstaat (Übersichtlichkeit / Transparenz)

 

 

 

 

Voraussetzungen für das Funktionieren von Bundesstaaten

Gleichgewicht zwischen Gliedstaaten
Auseinanderstrebende Kräfte dürfen keine Überhand gewinnen, was ihnen umso leichter gelingt - Zahl/Mass Ungleichgewichtsfaktoren - Geschichte der Bevölkerung - Verankerung der Bundesstaatsform
Gliedstaatengrösse sollte vergleichbar sein, so dass kein Gliedstaat übermächtig wird
Gliedstaatenzahl kann variieren, wobei weniger Gliedstaaten eine individuellere Regelung der Beziehung zwischen Bundes- und Gliedstaat bewirkt

Minimale Homogenität der Verfassungen
Homogenität bezüglich Staatsform und Regierungssystem notwendig, damit Bundesstaat funktioniert
Kantone müssen ihre Verfassungsänderungen durch Bund genehmigen lassen

Kriterien der Staatsorganisation

Input-orientierte Kriterien
Der einzelne Bewohner soll seine Interessen und seinen Einfluss in der Organisation bestmöglich wahrnehmen können.

Output-orientierte Kriterien
Der Staat soll das Gemeinwohl optimal verwirklichen.

Trennung von Staat und Gesellschaft
Die beste staatliche Organisation ist diejenige, die dem einzelnen möglichst viel Freiheit lässt, d.h. der Gesellschaft möglichst viele Entscheidungsbefugnisse belässt.

Konfliktlösungsmöglichkeiten
Die staatliche Organisation ist optimal, wenn sie in der Lage ist, bestehende oder zukünftige gesellschaftliche Konflikte zu lösen.

Minderheitenschutz
Die staatliche Organisation darf den Minderheitenschutz nicht vergessen.

Lern- und Anpassungsfähigkeit
Die staatliche Organisation ist optimal, wenn sie sich schnell und sachgerecht an neue gesellschaftliche Gegebenheiten anpassen kann.


Partizipationsmöglichkeit
Die staatliche Organisation ist optimal, wenn sie den Bürgern Mitwirkungsmöglichkeiten gibt, die den Kriterien der Gerechtigkeit und Gleichheit entsprechen (z.B. gleiche Stimme für alle).

Minimalisierung menschlicher Fehlleistungen
Kontrolle vor Machtmissbrauch (Power corrupts and absolute power corrupts absolutely).

 

Welche Arten von Rechtsetzungskompetenzen kann man anhand des Kriteriums der Reichweite unterscheiden? Beschreiben Sie die jeweiligen Arten.

Umfassende Kompetenzen

Grundsatzgesetzgebungskompetenzen (eingeschränkte Kompetenzen)

Förderungskompetenzen (eingeschränkte Kompetenzen)

Umfassende Kompetenzen. Arten, Unterarten und Beispiele in der BV.

o In der Regel ordnet die BV eine Rechtsetzungskompetenz dem Bund in umfassender Weise zu, d.h. der Bund ist ermächtigt, alle im betreffenden Sachbereich auftretenden Rechtsfragen bis in die Einzelheiten erschöpfend zu beantworten. ▪ Der Bund verdrängt dementsprechend jegliche kantonale Zuständigkeit in diesem Bereich.
 
o Bsp.: Armee (BV 60 Abs. 1), Luftfahrt (BV 87), Strafprozess (BV 123 Abs. 1), etc. 
 
o Typische Formulierungen:  ▪ «Der Bund regelt…» ▪ «Der Bund erlässt Vorschriften…» oder  ▪ «… ist Sache des Bundes»
 
o Unterkategorie der umfassenden Kompetenzen bilden die fragmentarischen Kompetenzen: die Kompetenz ist nur in einem kleineren Sachbereich eine umfassende   ▪ bspw. Vorschrift über die MwSt. (Teilbereich des gesamten Steuerrechts)
 
o Ein echter Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts liegt vor, wenn der Bund im Rahmen seiner umfassenden Rechtsetzungskompetenz den Kantonen Raum für ergänzende Regelungen gibt. ▪ So besteht bspw. im Strafprozessrecht eine umfassende Kompetenz des Bundes. Der echte Vorbehalt von StGB 335 Ziff. 1 räumt den Kantonen jedoch die Möglichkeit des Erlasses eines eigenen Übertretungsstrafrechts ein (bspw. zur nächtlichen Ruhestörung).
 
o Von einem unechten Vorbehalt spricht man, wenn die Kantone in einem Bereich ohnehin aufgrund von BV 3 zuständig sind: Der Vorbehalt bestätigt somit lediglich die sowieso bestehende Befugnis der Kantone

Grundsatzgesetzgebungskompetenzen (eingeschränkte Kompetenzen). Definition und Beispiele in der BV

o Diese ermächtigen den Bund zur lediglich eingeschränkten Regelung eines bestimmten Sachbereichs. ▪ Der Bund legt nur eine bestimmte Rahmenordnung fest: Dabei kann er nebst dem Erlass von Rahmenbestimmungen auch unmittelbar Rechte und Pflichten von Bürgern begründen. Aus Bundessicht grundlegende Fragen darf er auch detailliert regeln.  ▪ Innerhalb dieser Regelungen verbleibt den Kantonen ein gewisser Spielraum, eigene Bestimmungen aufzustellen, d.h. die Kantone füllen diesen Bereich innerhalb der Rahmenordnung eigenständig aus. ➢ = den Kantonen verbleibt gleichwohn noch ein substanzieller eigener Regelungsspielraum 
 
o Bsp.: Weiterbildung (BV 64a Abs. 1), Stipendien (BV 66 Abs. 1 Satz 2), Waldschutz (BV 77 Abs. 2), etc. 
 
o Typische Formulierungen:  ▪ «Der Bund legt Grundsätze fest…» oder  ▪ «Der Bund erlässt Mindestvorschriften…»

Förderungskompetenzen (eingeschränkte Kompetenzen). Definition und Beispiele in der BV.

o Der Bund unterstützt kantonale Einrichtungen bloss mit punktuellen Massnahmen, wobei die Kantone ihre grundsätzliche Zuständigkeit zur Rechtsetzung vollumfänglich behalten.
 
o Bsp.: Forschung (BV 64 Abs. 1), Sport (BV 68 Abs. 1), Sprachen (BV 70 Abs. 3–5), etc.
 
o Typische Formulierungen:  ▪ «Der Bund fördert…» oder  ▪ «Der Bund unterstützt…»

Konflikte zwischen Bundes- und kantonalem Recht • Welche Konfliktarten gibt es und wie entstehen diese?  

Theoretisch sollten Konflikte zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht nie auftreten, da die Kantone zuständig sind, sofern der Bund aufgrund einer Verfassungsvorschrift nicht zuständig ist (vgl. BV 3 und 42).
 In der Praxis entstehen jedoch immer wieder Konfliktfälle:
1. Normkonflikte o Auf einen bestimmten Sachverhalt treffen sowohl eidgenössische als auch kantonale Vorschriften zu und die Anwendung dieser Vorschriften führen zu widersprüchlichen Ergebnissen  ▪ = Normkonflikt ▪ Bund und Kantone haben eine Norm zum gleichen Sachverhalt erlassen, welche zu einem anderen Resultat führt.  ▪ Es besteht eine Unvereinbarkeit der Inhalte  ➢ Bsp.: Bund bewilligt AKW und Kanton sagt wegen Baurecht nein. 
 
▪ Lösung des Konflikts über BV 49 Abs. 1: Vorrang des Bundesrechts (Derogatorische Kraft des Bundesrechts)
 
2. Kompetenzkonflikte o Kompetenzüberschreitung durch den Bund ▪ Anmassung einer Rechtsetzungskompetenz durch den Bund aufgrund extensiver Auslegung einer Zuständigkeitsvorschrift  ➢ Unvereinbarkeit der Zuständigkeiten
 
o Kompetenzüberschreitung durch den Kanton ▪ Kanton legiferiert aufgrund zu enger Auslegung einer Zuständigkeitsnorm des Bundes  ➢ Unvereinbarkeit der Zuständigkeiten
 
o Positiver Kompetenzkonflikt ▪ Bund und Kanton beanspruchen ein und dieselbe Kompetenz  ➢ Lösung des Konflikts über BV 49 Abs. 1: Vorrang des Bundesrechts
 
o Negativer Kompetenzkonflikt ▪ Bund und Kanton halten sich nicht für zuständig
 

Aufgrund von welchem Artikel sollten theoretisch nie Konflikte zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht auftreten (da die Kantone zuständig sind, sofern der Bund aufgrund einer Verfassungsvorschrift nicht zuständig ist) 

(vgl. BV 3 und 42)

Normkonflikte. Definition & Beispiele

o Auf einen bestimmten Sachverhalt treffen sowohl eidgenössische als auch kantonale Vorschriften zu und die Anwendung dieser Vorschriften führen zu widersprüchlichen Ergebnissen  ▪ = Normkonflikt ▪ Bund und Kantone haben eine Norm zum gleichen Sachverhalt erlassen, welche zu einem anderen Resultat führt.  ▪ Es besteht eine Unvereinbarkeit der Inhalte  ➢ Bsp.: Bund bewilligt AKW und Kanton sagt wegen Baurecht nein. 
 
▪ Lösung des Konflikts über BV 49 Abs. 1: Vorrang des Bundesrechts (Derogatorische Kraft des Bundesrechts)

Kompetenzkonflikte. Definition & Beispiele

o Kompetenzüberschreitung durch den Bund ▪ Anmassung einer Rechtsetzungskompetenz durch den Bund aufgrund extensiver Auslegung einer Zuständigkeitsvorschrift  ➢ Unvereinbarkeit der Zuständigkeiten
 
o Kompetenzüberschreitung durch den Kanton ▪ Kanton legiferiert aufgrund zu enger Auslegung einer Zuständigkeitsnorm des Bundes  ➢ Unvereinbarkeit der Zuständigkeiten
 
o Positiver Kompetenzkonflikt ▪ Bund und Kanton beanspruchen ein und dieselbe Kompetenz  ➢ Lösung des Konflikts über BV 49 Abs. 1: Vorrang des Bundesrechts
 
o Negativer Kompetenzkonflikt ▪ Bund und Kanton halten sich nicht für zuständig

Demokratie. Mögliche Umschreibungen

= Volksherrschaft (Etymologie)

= Regierung des Volkes durch das Volk und für das Volk (ABRAHAM LINCOLN)

= Volkssouveränität und Gleichberechtigung aller Bürger (Grundgedanke)

= Identität von Regierten und Regierenden (Idealvorstellung)

Das allgemeine Gleichheitsgebot. Definition und BV Art.?

Nach BV 8 Abs. 1 sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Darin liegt das allgemeine Gleichheitsgebot.

Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung und Rechtsanwendung:

Wann liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungs- sowie des Differenzierungsgebots durch den Gesetzgeber und die rechtsanwendenden Behörden vor?

o Nach BV 8 Abs. 1 sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Darin liegt das allgemeine Gleichheitsgebot. 
 
o Inhaltlich weist der allgemeine Gleichheitssatz zwei Aspekte auf: ▪ Er gebietet den Behörden einerseits Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich (Gleichheitsgebot) und andererseits Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich (Differenzierungsgebot) zu behandeln.
 
o Eine Verletzung der Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung liegt vor, ▪ wenn Erlass rechtliche Unterscheidungen trifft, ohne dass ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist und damit Gleiches verbotenerweise ungleich behandelt. • Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ▪ Ebenso wenn Unterscheidungen unterbleiben, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen und damit Ungleiches verbotenerweise gleich behandelt. • Verletzung des Differenzierungsgebots o Mittelbare (indirekte) Ungleichbehandlung als Folge der Missachtung des Differenzierungsgebots  ▪ Hier behandeln die fraglichen Normen alle Adressaten in gleicher Weise, in ihren praktischen Auswirkungen treffen sie aber verschiedene Kategorien von Personen unterschiedlich, wobei bestimmte Personen gegenüber anderen klar benachteiligt werden
 
o Eine Verletzung der Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung liegt vor, ▪ wenn eine rechtsanwendende Behörde zwei tatsächlich im Wesentlichen gleiche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt, mithin Gleiches ungleich behandelt. • Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ▪ wenn eine rechtsanwendende Behörde zwei Sachverhalte gleich behandelt, obwohl diese wesentlich voneinander abweichen, und damit Ungleiches in unzulässiger Weise gleich behandelt. • Verletzung des Differenzierungsgebots

Grundsätze für Wahlen: Nennen Sie die vier Grundsätze für Wahlen und erklären Sie diese.

o Wahlen müssen allgemein, gleich, frei und geheim sein (BV 34 und UNO-Pakt II 25 lit. b).
 
o Allgemeine Wahlen ▪ Das Wahlrecht steht jedem 18-jährigen urteilsfähigen Schweizer Bürger zu (Frauenstimmrecht in der Schweiz seit 1971). ▪ Beschränkungen des aktiven Wahlrechts sind nur insoweit zulässig, als damit eine minimale politische Urteilsfähigkeit verlangt wird (vgl. BV 136 Abs. 1). • Beim passiven Wahlrecht dürfen Einschränkungen etwas weiter gehen, bspw. altersmässige Obergrenze. Auch Unvereinbarkeiten dürfen statuiert werden, um die Funktionsfähigkeit eines Amtes sicherzustellen.
 
o Wahlgleichheit ▪ one man, one vote → Jeder Stimme muss dasselbe Gewicht zukommen (vgl. BV 8 Abs. 1 i.V.m. BV 34). ▪ Der Grundsatz der Wahlgleichheit verlangt insbesondere Folgendes: • Proporzwahlverfahren müssen den politischen Parteien eine Vertretung ermöglichen, die weitgehend ihrem Wähleranteil entspricht. Wahlkreise müssen demzufolge so gezogen werden, dass ihre Einwohnerzahl nicht massgeblich voneinander abweicht.  • Die Kantone dürfen Sperrklauseln vorsehen, sodass die Parteien erst bei Erreichen eines bestimmten Wähleranteils ins Parlament einziehen können, also z.B. erst ab 5%. Die oberste Grenze liegt nach der Rechtsprechung bei 10%.
 
o Freie Wahlen ▪ Der Behörde wird jegliche Beeinflussung des Stimmvolks verboten. Dem Gemeinwesen kommt bei Wahlen (anders bei Abstimmungen über Sachgeschäfte) keine beratende Funktion zu, weshalb amtliche Wahlempfehlungen in jedem Fall unzulässig sind.  • Die Behörden müssen sich demnach darauf beschränken, den Unterlagen eine technische Wahlanleitung beizufügen. ▪ Auch behördliche Interventionen in den Wahlkampf sind grundsätzlich verboten.  • Eine Ausnahme besteht einzig in der Richtigstellung von offensichtlich falschen Informationen, die im Laufe eines Wahlkampfs über einen Kandidaten verbreitet werden.
 
o Geheime Wahlen ▪ Wähler müssen ihre Stimme abgeben können, ohne identifiziert zu werden → Anspruch auf geheime Stimmabgabe ▪ Bei der Briefwahl muss somit jede Möglichkeit ausgeschlossen sein, das individuelle Stimmverhalten zu eruieren.  ▪ Bei der Stimmabgabe vor Ort müssen zudem die Wahllokale so eingerichtet sein, dass eine Willensbetätigung ohne äusseren Druck möglich ist.  ▪ Eine Ausnahme vom Grundsatz der geheimen Stimmabgabe besteht für die Wahlen und Abstimmungen an Landsgemeinden.

Welches sind die vier Leitprinzipien unserer Verfassung?

o Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, Föderalismus und Sozialstaat

 Wo verfolgen Rechtsstaat und Demokratie gemeinsame Ziele und wo können Spannungsverhältnisse entstehen?

o Sowohl Rechtsstaat als auch Demokratie wollen die Menschenwürde verwirklichen und eine unkontrollierte Machtausübung Einzelner unterbinden.  ▪ Die Demokratie erteilt die Herrschaftsmandate nur mit der Zustimmung der Volksmehrheit. ▪ Der Rechtsstaat stellt demgegenüber sicher, dass die Ausübung dieser Herrschaftsmandate dem ausgleichenden Individualrechtsschutz ausgesetzt werden. 

o Die beiden Prinzipien haben jedoch eine unterschiedliche Optik: ▪ Demokratieprinzip: Teilhabe der Gesamtheit der Bürger an den staatlichen Entscheidungen durch Gewährung der politischen Rechte = Kollektiv ▪ Rechtsstaatsprinzip: Rechtsbindung der Staatsgewalt, Sicherung individueller Freiheit und Gewährung der Grundrechte = Einzelner

o Auch die unterschiedlichen Funktionen bewirken Spannungsverhältnisse: ▪ Der Rechtsstaat bildet sowohl Voraussetzung, weil Freiheitsrechte für die Demokratie unabdingbar sind als auch Korrektiv, weil die Grundrechte auch gegenüber demokratischen Mehrheiten angerufen werden können.

o Spannungsverhältnisse zeigen sich bspw. wenn es um den Schutz von Minderheiten (Kriminelle, Ausländer) in Extremsituationen geht: ▪ Die Mehrheit befürwortet eine lebenslange Verwahrung / Ausschaffung krimineller Ausländer. ▪ Die Legalität setzt der Mehrheit Schranken.

Verzicht auf gesetzliche Grundlage: Wann kann auf das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage verzichtet werden? Beschreiben Sie die Voraussetzungen.

In Fällen ernster, dringender, nicht anders abwendbarer Gefahr dient die polizeiliche Generalklausel als Ersatz einer rechtssatzmässigen Grundlage (BV 36 Abs. 1 Satz 3). ▪ Grund: Nicht alle Gefahren, die der öffentlichen Ordnung und Sicherheit drohen, können vom Gesetzgeber vorausgesehen und einer differenzierten Regelung zugeführt werden.
 
o Die Anwendung der Polizeiklausel ist an folgende Voraussetzungen gebunden: ▪ Es sind fundamentale, d.h. besonders hochstehende Rechtsgüter des Staates oder der Einzelnen betroffen (= existenzielle Güter) ▪ Es muss eine schwere und unmittelbare Gefahr für diese Schutzgüter bestehen oder bereits eine schwere Störung eingetreten sein (= erhebliche Beeinträchtigung) ▪ Es ist zeitliche Dringlichkeit geboten (= rasches Handeln ist gefordert) ▪ Es sind keine gesetzlichen Massnahmen verfügbar (= Subsidiarität) ▪ Verhältnismässigkeit (= Maxime jeden staatlichen Handelns) ▪ Zuständigkeit (= grundsätzlich jede zuständige Behörde)
 
o Die polizeiliche Generalklausel soll auf echte und unvorhersehbare Notfälle beschränkt werden. Dementsprechend lautet eine weitere, jedoch umstrittene Voraussetzung wie folgt: ▪ Es handelt sich (in anderen Fällen als jenen intensiver Gefährdungen von Leib und Leben) nicht um eine typische und an sich voraussehbare Gefährdungslage. ▪ In diesem Zusammenhang ist auf die neue bundesgerichtliche Praxis hinzuweisen • Das Erfordernis der Unvorhersehbarkeit ist nicht als Anwendungsvoraussetzung zu verstehen, welches es – losgelöst von der Art und der Dringlichkeit der Gefahr – ausschliesst, die polizeiliche Generalklausel anzurufen. Das Erfordernis der Unvorhersehbarkeit bildet im Rahmen der Interessenabwägung nur ein zu berücksichtigendes Element unter anderen (BGE 137 II 431 E. 3.3.2). ▪ Diesbezüglich gilt auch anzumerken, dass die Verfassung selber lediglich von „ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr“ spricht (≠ unvorhersehbar)

Was bedeutet polizeiliche Generalklausel?

o Die polizeiliche Generalklausel ist in Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV verankert. 

o Der Gesetzgeber ist nicht allwissend, weshalb eine gesetzliche Grundlage für eine Grundrechts-Einschränkung in besonderen Fällen fehlen kann. Die polizeiliche Generalklausel bildet in derartigen Situationen ein Surrogat für eine gesetzliche Grundlage.

o Eine kurzfristige Festnahme durch die Polizei bildet keinen Anwendungsfall der polizeilichen Generalklausel, da die Ermächtigung der Polizei zu einem derartigen Handeln in der Strafprozessordnung liegt (Art. 217 StPO).

Welches sind die Voraussetzungen der polizeilichen Generalklausel? Erklären Sie diese und nennen Sie je ein Beispiel.

o Gefährdung eines fundamentalen Rechtsgutes

o Schwere der Gefahr

o Zeitliche Dringlichkeit

o Subsidiarität

o Verhältnismässigkei

Wie wird politische Werbung verfassungsmässig geschützt?

Durch das Recht der freien Meinungsäusserung und -verbreitung (Art. 16 Abs. 2 BV), die Pressefreiheit (Art. 17 Abs. 1 BV), die Kunstfreiheit (Art. 21 BV), die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV), die politischen Rechte (Art. 34 BV) bzw. des Petitionsrechts (Art. 33 BV) und die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV). 

Wann ist staatliches Handeln an Grundrechte gebunden? o Auch wenn der Staat wie ein Privater handelt?

▪ Der Staat ist in allen seinen Erscheinungsformen an die Grundrechte gebunden, unabhängig von der Rechtsnatur seines Handelns. Somit müssen die Grundrechte der Bürger grundsätzlich auch dann gewahrt werden, wenn das Gemeinwesen privatrechtlich handelt. • Die Grundrechtsbindung gemäss Art. 35 Abs. 2 BV bezieht sich somit auf sämtliches Handeln des Staates, auch seine unternehmerischen Tätigkeiten. • Auch die Verwaltung von öffentlichem Grund stellt eine Staatsaufgabe dar.

oWann ist staatliches Handeln an Grundrechte gebunden?

Auch wenn der Staat eine Aufgabe an eine Privatperson delegiert hat?

▪ Eine Übertragung der Verwaltung des öffentlichen Grundes an einen Privaten (bspw. einer Plakatgesellschaft) beinhaltet die Übertragung öffentlicher Aufgaben und führt somit zu einer Grundrechtsbindung des Privaten. ▪ Eine Staatsaufgabe bleibt Staatsaufgabe, auch wenn sie von einem Privaten ausgeführt wird. Das entscheidende Kriterium bildet die Wahrnehmung einer Staatsaufgabe.

Gegen welches Grundrecht verstösst die Zensur politischer Werbung?

o Das Zensurverbot ist in Art. 17 Abs. 2 BV verankert und erfasst alle an die Öffentlichkeit gerichtete Äusserungen im Rahmen der Kommunikationsgrundrechte.  o Es schützt absolut gegen systematische vorgängige Inhaltskontrollen.

Kommunikationsgrundrechte: Nennen Sie die spezifischeren Grundrechte der Meinungsäusserungsfreiheit aufgrund der Form und des Inhalts der Meinungsäusserung? Wie ist vorzugehen, wenn sich die Meinungsäusserung einem spezifischeren Grundrecht zuordnen lässt?

o Die Meinungsfreiheit ist einschlägig, wenn es um den Schutz von Meinungen oder Informationen geht, die durch kein spezifischeres Kommunikationsgrundrecht erfasst werden.  ▪ Sie kommt also immer nur dann zum Tragen, wenn sich die Meinungsäusserung nicht wegen ihrer Form oder ihres Inhalts einem spezifischeren Grundrecht zuordnen lässt.  ▪ Denn sofern Letzteres der Fall ist, ist nur das spezifischere Grundrecht berührt und folglich ist auch nur dieses gemäss den Voraussetzungen von BV 36 zu prüfen und nicht die Meinungsäusserungsfreiheit. 
 
o Spezifischere Grundrechte aufgrund der Form der Meinungsäusserung ▪ Die Verbreitung einer Meinung über die Medien fällt unter das spezifischere Grundrecht der Medienfreiheit in BV 17 Abs. 1 und zwar unabhängig vom Inhalt der Meinung.  • bspw. Presse (Druckereugnisse), Radio und Fernsehen sowie andere Formen der fernmeldetechnischen Verbreitung, insb. die Kommunikation via Internet (Online-Medien, usw.)
 
o Spezifischere Grundrechte aufgrund des Inhalts der Meinungsäusserung  ▪ Die Wissenschaftsfreiheit nach BV 20 schützt die Erarbeitung und Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse (Forschungsfreiheit, Lehrfreiheit, Lernfreiheit). ▪ Die Religionsfreiheit in BV 15 Abs. 2 schützt die Bekanntgabe religiöser Bekenntnisse, bspw. das Verteilen von Flugblättern durch eine Freikirche. ▪ Das Schaffen und die Präsentation von Kunst wird durch die Kunstfreiheit (BV 21) geschützt. • Es können sich nebst Künstlern auch die Vermittler von Kunst wie Galeristen, Verleger und Kinobetreiber auf diese Garantie berufen. ▪ Die Wirtschaftsfreiheit nach BV 27 schützt Äusserungen mit kommerziellem Zweck.

Was regelt die subsidiäre Generalkompetenz zugunsten der Kantone?

Verfassungsvorbehalt in BV 42 regelt: Bund für Bereich nicht zuständig = automatisch (subsidiär) Verantwortlichkeit der Kantone gem. BV 3 (Kantone souverän ausser BV schneidet Rechte ein durch Bundeskompetenz)

Was regelt die subsidiäre Generalkompetenz zugunsten der Kantone?

Nennen Sie eine zur vorerwähnten Frage passende Verfassungsbestimmung 

Art. 3 BV oder BV 42

  Art. 3 Kantone

Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.

  Art. 42 Aufgaben des Bundes

1 Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist.

Die Verfassung des Kantons X enthält folgende Bestimmung: Jeder Einwohner kann frei Alkohol destillieren. In einer Bundesverordnung steht hingegen, dass die Herstellung von Alkohol durch Privatpersonen erheblich eingeschränkt wird.

Die Normen widersprechen sich diametral. Welche Bestimmung geht vor und warum?

Nennen Sie eine zur vorerwähnten Frage passende Verfassungsbestimmung

Im Normenkonflikt Kantonsrecht vs Bundesrecht geht aufgrund BV 49 I Bundesrecht egall welcher Normstufe entgegenstehendem kantonalem Reecht vor (derogatorische Kraft des Bundesrechts).

Können Kantonsverfassungen grundsätzlich Objekt einer Beschwerde ans Bundesgericht sein?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht?

Gibt es Ausnahmen und wenn ja, welche?

Zwar beaurteilt das BGer gem . Art. 82 b. öff.rech.Beschwerden, jedoch können Kantonsverfassungen nicht Bescherdeobjekt sein. Die Bundesversammlung prüft Kantonsverfassungen sowieso.