Strafrecht AT
Must knows
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Set of flashcards Details
Flashcards | 38 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | Other |
Created / Updated | 13.06.2018 / 22.05.2019 |
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Prüfschema bei Frage Notwehr?
Allgemeiner Aufbau:
- Tatbestand (obj. und subj.)
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Notwehr wird entweder bei Rechtswidrigkeit geprüft (15 StGB) oder bei Schuld im Falle des asthenischen Notwehrexzesses (16 II StGB)
Was ist Putativnotwehr?
Erlaubnistatbestandsirrtum, bei dem die Handlung vom Willen zur Notwehr getragen wird. D.h. der Täter stellt sich einen SV vor, bei dem ein Rechtferigungsgrund vorliegen würde. Hätte der Täter den Irrtum pflichtgemäss verhindern können, ist er wegen Fahlässigkeit strafbar, falls die fahrlässige Tat strafbar ist (13 II StGB).
Es muss also das vorliegen einer Notwehrsituation und Handlung in der Vorstellung des Täters geprüft werden. Falls diese bejaht, kommt erst eine Rechtfertigung mit der Einschränkung von 13 II StGB in Frage.
Notwehr?
1. Notwehrlage: Angriff im Gange oder unmittelbar bevorstehend. Angriff=durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Unmittelbar bevorstehend=ernstlich damit zu rechnen und jedes weitere Warten verhindert Verteidigung.
2. Notwehrhandlung: den Angriff mit angemessenen Mitteln (gegen den Angreifer) abwehren. Muss geeignet, subsidiär und verhältnismässig (iSv proportional) sein.
Notwehrexzess?
Gem 16 StGB liegt bei Überschreitung der angemessenen Notwehr ein TB der Strafmilderung vor (16 I). Befand sich der Notwehrende in entschuldbarer Aufregung aufgrund des Angriffs, ist der Notwehrexzess straflos (16 II). Das BGer ist bei der Annahme einer entschuldbaren Aufregung restriktiv.
Kauslität im Strafrecht?
Ist bei Erfolgsdelikten relevant.
Braucht nat. Kausalität (conditio sine qua non, naturgesetzl. Abfolge) & objektive Zurechnung (Täter hat rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen, das sich im Taterfolg verwirklicht hat).
Wo wird actio libera in causa geprüft?
Wenn TB und RW gegeben, aber der Täter Unzurechnungsfähig war, dh. vermindert schuldfähig:
--> vorsätzliche alic: Bestrafung gem. urspr.Delikt, fahrlässige alic: Bestrafung für Fahrlässigkeitsdelikt (siehe 19 StGB), nicht vorsätzl./fahrlässig: allenfalls nach 263 StGB
Vsstz alic: Voraussehbares und vermeidbares Delikt!
Irrtumslehre basics?
Irrtum = Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit
Wahrnehmungsfehler: Tatbestands-Sachverhaltsirrtum (13 StGB) oder untauglicher Versuch (zuungunsten Täter)
Fehler bei rechtl. Bewertung: Rechts-Verbotsirrtum (21 StGB) oder Putativdelikt (zuungunsten Täter)
Versuch?
22 StGB:Strafbar bei Verbrechen & Vergehen, ausser bei Übertretungen explizit vorgesehen. Vsstz Nichtvollendung des Delikts.
Schwelle zwischen straflosen Vorbereitungshandlungen & strafbarem Versuch: nicht falls keine Handlungen umgesetzt, hingegen definitiv erfüllt falls obj. TB-Merkmal vorsätzl umgesetzt. BGer nimmt point of no return theorie an: "letzter entscheidender Schritt gem. Plan".
Vollendeter Versuch, wenn er nach seiner Vorstellung alles zur Vollendung getan hat.
Prüfschema Versuch?
I. Vorprüfung 1. Fehlende Vollendung 2. Strafbarkeit des Versuchs
II. Tatbestand 1. Tatentschluss bez. aller Tatumstände 2. Beginn der Ausführung
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Tätige Reue/Rücktritt
Tatentschluss i.Z.m. Versuch?
Gem.BGer muss Täter alle subj. Merkmale erfüllt haben, wobei ein obj. Merkmal unerfüllt bleibt (kein Erfolg!). Er muss Tatentschlossenheit aber auch manifestiert haben.
In der Praxis wird interessanterweise häufig aufgrund äusserer Merkmale, insbesondere aufgrund des Erfolgseintritts entschieden.
Formel Mittäterschaft?
„wer bei der Entschliessung, Planung od. Ausführung der eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht“
Dazu braucht es den gemeinsamen Tatentschluss und gemeinschaftl. Ausführung (Tatbeitrag jeder Person)
Voraussetzungen Anstiftung?
24 StGB
Verübung des Verbrechens od. Vergehens durch den Haupttäter (+)
Bestimmen = Hervorrufen des Tatentschlusses durch Einwirkung auf die Willensbildung des nachmaligen Täters (+):
Doppelvorsatz des Anstifters bezogen auf das Bestimmen (+) und auch bezogen auf die Begehung der Haupttat durch den Haupttäter (+).
Gehilfenschaft?
Wird gem 25 StGB milder bestraft: Abgrenzung zu Mittäter:
Vorliegen einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat (+),
vorsätzliche Hilfeleistung (+): Als Hilfeleistung gilt gemäss BGer „jeder irgendwie geartete kausale Tatbeitrag, der das Verbrechen fördert, so dass sich die Tat ohne seine Mitwirkung anders abgespielt hätte“ (BGE 121 IV 119).
Besonderes Problem: Liegt eine berufsadäquate bzw. sozialadäquate Handlung vor,
Notstand?
Achtung: Rechtfertigender Notstand nach Art. 17 StGB und Entschuldbarer Notstand nach Art. 18 StGB immer beide prüfen!!
17 STGB: • Bedrohung eines Individualrechtsgutes • Unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr • Wahrung höherwertiger Interessen
18 StGB: Notstandslage • Erforderlichkeit der Abwehrhandlung, siehe oben bei Art. 17 StGB. • Unzumutbarkeit der Preisgabe des bedrohten Rechtsgutes • Handeln mit Rettungswillen kann entschuldbar sein
Aberratio ictus?
"Fehlgehen eines Schlages"
Anders als bei error in persona hat der T. die richtige Person im Visier, trifft aber azfgrund einer Abweichung in der Aussenwelt falsche Person.
Folge: Echte Konkurrenz zwischen versuchten Verletzung des verfehlten Rechtsguts und fahrlässiger Verletzung des getroffenen Rechtsguts!
Analogieverbot?
Ausfluss aus Legalitätsprinzip: Grstzl keine Ausweitung von Begriffen. Ausnahme: Unklare Begriffe!
Anstiftung?
24 StGB:
Gem. BGEer: "durch Anstiftung wird in einem anderen Tatentschlusszu bestimmter Tat hervorgerufen. Bedarf Kausalzusammenhang zwischen motivierendem Verhalten und Tatentschluss. Es müssen keine Widerstände überwunden werden. Möglich solange noch nicht zur konkreten Tat entschlossen.
Es braucht Doppelvorsatz: in Bezug auf Anstiften und die Tat.
BGer: Anstiftung zu fahrlässigem Delikt ist nicht möglich.
Prüfschema Fahrlässigkeitsdelikt?
Zentraler Anknüpfungspunkt: Sorfaltspflichtverletzung (muss gem. 12 III StGB nach objektivem & individualisiertem Massstab beurteilt werden),
Zu prüfen: Taterfolg, vorsatzlose Tathandlung, Sorgfaltspflichtverletzung, nat. Kausalität, Voraussehbarkeit (ähnlich Adäquanz), Vermeidbarkeit, obj. Zurechnung
Äquivalenzprinzip im Strafrecht?
Gem. 11 III StGB ist Unterlassung nur strafbar, wenn sie gleich schwer wiegt wie ein Tun. In Praxis gilt aber auch Subsidarität, eine Unterlassungsdelikt ist nur zu prüfen, wenn Erfolg nicht durch ein pönalisiertes Tun verursacht hat (bsp. durch erlaubte Handlung bewirkt)
Definition Arglist:
BGer: "wenn T ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen Angaben erfüllt wenn Überprüfung nicht zumutbar/besondere Mühe/abgehalten von Überprüfung/Vertrauen auf Unterlassen d. Überprüfung aufgrund Vertrauensverhältnis.
Definition Bande:
BGer: "wenn sich zwei oder mehr T mit ausdrücklichem/konkludente Willen zusammentun, um Mehrzahl an Delikten auszuüben. Dies führt zu einer ggseitigen psychischen /physischen Bestärkung." Ausserdem "Mindestmass an Organisation (zB Aufgabenteilung) und zumindest kurzfristige Stabilität" ist ebenfalls vorausgesetzt
Wo spielt die Unterscheidung Netto-/Bruttoprinzip im Strafrecht eine Rolle?
Bei Ersatzeinziehung bzw der Ersatzforderung des Staates stellt sich die Frage, ob Aufwendungen zur Verübung der Straftat abgezogen werden können (Nettoprinzip). Bei Handlungen wie illegalem Btm-Handel, Hehlerei oder Gwäscherei wendet das BGer das Bruttoprinzip an. Das Nettoprinzip wird normalerweise bei blossen Übertretungen angewendet.
Was ist der Dreiecksbetrug?
146: Getäuschter und Verfügender müssen gleiche Person sein. Nicht aber Verfügender und Geschädigter. Hierfür muss der Getäuschte aber ür vermögenskreis des G verantwortlich und verfügungsfähig sein.
Ersatzabschöpfung?
Soweit der Einziehung (70 StGB) unterliegende V.Werte nicht mehr vorhanden sind, erkennt das Strafgericht auf eine Ersatzforderung gleicher Höhe (71 StGB).
Abgrenzung Eventualvorsatz vs bewusste Fahrlässigkeit.
Evetualvorsatz: 12 StGB: T hält Erfolg für möglich, nimmt diesen aber in Kauf, bzw. findet sich damit ab.
Wissen: Beide kennen Risiko,nehmen dies aber in Kauf. Willen: bewusst fahrlässiger vertraut aus pflichtwidriger Unvorsicht auf Nichteintritt, evtlvsstz handelnder rechnet mit Erfolgseintritt, findet sich damit aber ab.
Garantenstellung?
Wenn Erfolgsdelikt durch pflichtwidriges Unterlassen ausgelöst wird: Strafbarkeit wie bei Tun, wenn Garantenstellung und Möglichkeit zur Handlung (11 StgB).
-->qualifiziertes Rechtsverh. nötig. Entweder Obhutspflicht oder Überwachungspflicht. Kann sich aus Gesetz, Vertrag, freiwillig eingegangener Gefahrengemeinschaft oder Ingerenz (Schaffung einer Gefahr). Garantenpflicht entsteht nicht mit Verpflichtungsgeschäft, sondern erst nach tatsächlicher Einnahme der Stellung (BGE 141 IV 249).
Definition Gefährdungsdelikt?
Das Drohen eines Eingriffes in geschütztes Rechtsgüter reicht aus für Strafbarkeit (zB 129 StGB)
Definition Gewerbsmässigkeit
=berufsmässiges Handeln. Nach Wiederholung & angestrebtem Erfolg nach Art eines Erwerbs, die einen namhaften Teil zur Finanzierung der Lebenskosten beitragen. Praxis mind. 500 chf pro Monat
Kaskadenhaftung?
Kommt bei Strafbarkeit der Medien zur Anwendung: Zuerst wird fehlbarer Autor belangt, dann Redaktor, dann Publizierender.
Kriminelle Organisation?
Organisierte Gruppe von mindestens drei Personen (normalerweise mehr), mit Ziel dauerhaft zu bestehen, zeichnet sich durch Hierarchie, systematische Arbeitsteilung, professionalität aus. Ausserdem gehört Geheimhaltung von Aufbau und Struktur dazu. Muss darauf gerichtet sein, durch Begehung von Verbrechen rechtswidrige Bereicherung zu erzielen.
Mittäterschaft/mittelbare Täterschaft Definition.
Mittäter ist, wer bei Entschliessung, Planung oder Ausführung vorsätzlich und massgeblich mit anderen T zusammenwirkt. Es genügt bei spontaner Mittäterschaft,dass dich der Mittäter den Vorsatz der anderen Täter zu eigen macht.
Mittelbarer Täter ist, wer einen anderen als willenloses/nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benutzt, um durch ihn die beabsichtigte Handlung ausführen zu lassen. In Frage kommt dies nur bei intellektuellen/psychischen Defiziten des Tatmittlers oder durch durch Nötigung des Tatmittlers (ansonsten eher Anstiftung). -->mittelb. T. strafbar wie T.
Bei vorsatzlosem Tatmittler ist fahrlässiges Delikt zu prüfen. Falls Eventualvorsatz Tatmittler--> Mittäterschaft oder Gehilfenschaft!
Tripelformel?
Unternehmensstrafrecht 102 StGB: Strafbarkeit des Unternehmens wenn Anlasstäter Tat
1. in einem Unternehmen
2. in Ausübung geschäftlicher Verrichtung
3. im Rahmen des Unternehmenszwecks
begangen hat.
Ubiquitätsprinzip?
8 StGB: Anknüpfungspunkt am Tatort & Erfolgsort
Basics Strafzumessung
Ordentlicher Strafrahmen gemäss Strafandrohung Gesetz.
Strafrahmenerweiterung wenn Strafschärfungs- oder milderungsgründe (48, 49 StGB), auch ordtl. Strafrahmen kann über- oder unterschritten werden (Praxis eher innerhalb ordt. Rahmen).
Strafzumessung innerhalb Strafrahmen:
Verschuldensabhängige Einsatzstrafe: 1. Verschulden (Berücks. Beweggründe, Vorleben, pers. Verhältn., Schwere der Verletzung) 47 II StGB. Ausgangspunkt ist obj. Tatschwere (auch kriminelle Energie etc.), dann subj. Tatschwere (Beweggründe etc.).
Täterkomponente: pers. Verhältnisse, Vorstrafen (keine Vorstrafen=neutral), Strafempfindlichkeit (Haftpsychose, Krankheit, Alter), Nachtatverhalten (Geständnis, kooperatives Verh., Einsicht/Reue)
Basics Deliktsmehrheit
Gesamtstrafe: bei ecter Konkurrenz; Asperationsprinzip 49 StGB. Nur bei gleichartigen Strafen. Höchste Strafe + Erhöhung um bis zu 50%. Mehrheit ist zwingender Strafschärfungsgrund.
Gleichartige Strafen liegen vor, wenn generell-abstrakte Strafdrohung gleiche Strafarten vorsieht.
Hier kommen wiederum Strafverschärfungs- milderungsgründe zum EInsatz 48, 49 StGB. Der Strafrahmen muss unten angehoben werden (keine Überschreitung nach oben!). Dann Strafzumessung innerhalb Strafrahmen.
--> danach zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, plus max. 50%.
Basics Strafmilderung
Bsp Betätigung aufrichtiger Reue: freiwillge besondere Anstrengung, um Unrecht wiedergutzumachen (48 lit.d. StGB).
Liegen Strafmilderungsgründe vor, kann auch ordentl. Strafrahmen unterschritten werden/andere Strafart bestimmt werden. Normalerweise aber innerhalb ordtl. Strafrahmen.
Wichtig auch Strafmilderung aufgrund Zeitablauf 48 lit.e StGB: Falls Zeitablauf, Praxis ab ca. 2/3 Verjährung verstrichen (bis zum 2. Instranzl. Urteil), geringeres Strafbedürfnis. Zweite Vsstz ist Wohlverhalten, d.h. Feheln strafbarer Handlungen.
Beschleunigungsgebot?
Neben 48 lit. e StGB selbständige Bedeutung (29 I BV, 6 EMRK, 14 UNO-Pakt II): beschuldigte Person darf nicht unnötig im Ungewissen belassen werden. Kriterien für Verfahrensdauer sind Schwere Tat, Komplexität SV, geb. Untersuchungshandlungen, Verhalten Parteien & Zumutbarkeit für Beschuldigten.
--> führt also zu Strafzumessungskriterium gem. 47 StGB, da keine Heilung mehr möglich.
Praxis BGer: 3-6 Jahre noch njet verletzt, 7 + Jahre meistens verletzt, je nach Einzelfall
Zusatzstrafe basics
49 StGB: retrospektive Konkurrenz: d.h. Tat vor der "letzten Verurteilung" --> Zusatzstrafe.
Ausgangspunkt ist hypothetische Gesamtstrafe, Differenz zu bereits verh. Srafe = Zusatzstrafe. Achtung: früheres Urteil bleibt rechtskräftig und hat auf Beurteilung durch Zusatzrichter KEINE Rechtsbindung.
War Tat teils vor und teils nach früherem Urteil--> Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu früherem Urteil.