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Kartei Details

Karten 31
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 03.06.2018 / 24.08.2019
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1. Verbrechensaufbau
  Prüfschema vorsätzliches Erfolgsdelikt

I.Tatbestand

  1. Objektiver Tatbestand

-(rechtlich relevante) Tathandlung

-(bei Erfolgsdelikten zusätzlich: Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges und Verursachungszusammenhang zwischen Taterfolg und Verhalten des Täters)

  2. Subjektiver Tatbestand

-Vorsatz

-ggf. weitere subjektive Tatbestandsmerkmale

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

5. Deliktprüfschema
  Prüfschema Versuch

I.Vorprüfung

•Nichtvorliegen einer Vollendung des Delikts

•Strafbarkeit des Versuchs

II. Tatbestandsmässigkeit

•Subjektiver TB: Tatentschluss und Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale

•Objektiver TB: Beginn der Ausführungshandlung: (BGer: Schwellentheorie)

•Tauglichkeit des Versuchs

III. Rechtswidrigkeit

IV. Schuld

V. Rücktritt / tätige Reue

•Unvollendeter Versuch   -->  Rücktritt

•vollendeter Versuch  -->  Tätige Reue

1. Strafgesetzliche Rechtfertigungsgründe
  Rechtfertigende Notwehr StGB 15

Objektiv:

a) Notwehrsituation (Angriff):

-rechtswidriger menschlicher Angriff

-gegen individuelle Rechtsgüter

-Angriff unmittelbar drohend oder gegenwärtig

b) Abwehrhandlung:

-gegen Rechtsgüter des Angreifers (z.B Angriff gegen Leben und Leib, Ehre, Freiheit, Eigentum / Vermögen)

-Leichtestes Verteidigungsmittel (Subsidiarität)

-Proportionalität (Relation der beiden in Frage stehenden Rechtsgüter)

Subjektiv:

-Bewusstsein und Abwehrwille


1. Strafgesetzliche Rechtfertigungsgründe
  Rechtfertigender Notstand (StGB 17)

Objektiv:

a) Notstandsituation:

•Individuelles Rechtsgut

•Unmittelbare Gefahr

•Keine schuldhafte Herbeiführung der Notstandslage

b) Rettungshandlung:

•Gegen Rechtsgüter unbeteiligter Dritter

•Strikte Subsidiarität (nicht anders abwendbar)

•Strikte Proportionalität

Subjektiv:

•Bewusstsein und Rettungswille

. Unzumutbarkeit normgemässen Verhaltens
  Entschuldbare Notwehr (StGB 16)

Wenn Notwehr bejaht wurde, aber die Subsidiarität und die Proportionalität nicht eingehalten, muss man prüfen ob der sich der Notwehrende in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung befunden hat.

Ist dies so, so kann man von einer Strafe absehen.

BsP: Von Dieb in Wohnung überrascht.

2. Anstiftung
  Prüfschema

Objektiv

-Erfolg:

•Entstehung des Tatentschlusses beim Angestifteten

•tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat

-Handlung: psychische Beeinflussung des Täters

-Kausalität: Handlung conditio sine qua non für Entstehung des Tatentschlusses beim Angestifteten

Subjektiv (Doppelvorsatz)

-Vorsatz in Bezug auf die vorsätzliche und rechtswidrige Verwirklichung des Deliktes durch den Angestifteten

-Vorsatz, beim Angestifteten den Entschluss zu einer konkreten Tat hervorzurufen

2. Anstiftung
  Vollendung, Versuch, Rücktritt, tätige Reue

-Vollendung (StGB 24 Abs. 1):

Setzt voraus, dass der Angestiftete die Tat vollendet oder zumindest in strafbarer Weise zu begehen versucht.

-Versuch (nur in Bezug auf Verbrechen möglich, StGB 24 Abs. 2):

Setzt voraus, dass der Angestiftete mit der Ausführung des in StGB 24 Abs. 1 umschriebenen Verhaltens begonnen hat.

-Rücktritt / Tätige Reue (StGB 23 Abs. 2 bis 4):

Setzt voraus, dass die Haupttat in das Stadium des Versuchs gelangt ist, ansonsten ist er nicht Anstifter zu dieser Haupttat.

3. Gehilfenschaft
  Prüfschema

-Objektiv

-Erfolg: Tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat

-Handlung: Untergeordneter Tatbeitrag, physischer oder psychischer Art

-Kausalität: Förderungskausalität, d.h. Handlung muss Haupttat gefördert haben

-Subjektiv (Doppelvorsatz)

-Vorsatz in Bezug auf den untergeordneten Tatbeitrag

-Vorsatz in Bezug auf die vorsätzliche und rechtswidrige Verwirklichung des Deliktes durch den Haupttäter

---------------------------------------------

Untergeordnete Tatbeitrage:

Hilfsmittel bereitstellen, Informationen beschaffen, Im Auto warten zur Fluchthilfe

-->Zeitpunkt ist egal, kann vor während oder nach dem Delikt geschehen.

-->Nicht nötig das der Tatbeitrag notwendig ist das die Tat überhaupt ausgeführt wird.

Förderungskausalität:

-->Waffenhändler der Waffe verkauft mit der nacher jemanden getötet wird. Keine Gehilfenschaft.

-->Dafür braucht es den Vorsatz!

3. Gehilfenschaft
  Vollendung und Versuch

Vollendung:

Setzt voraus, dass die Haupttat vollendet oder in strafbarer Weise versucht und ausserdem durch die Beihilfehandlung tatsächlich gefördert worden ist.

Versuch:

Der blosse Versuch von Beihilfe – selbst zu einem Verbrechen - bleibt mangels einer besonderen Vorschrift straflos.

2. Echtes Unterlassungsdelikt
  Objektiver Tatbestand

1.•Bezeichnung des Täters = Personen mit besonderer Verantwortung

2.•Nichtvornahme der gebotenen Handlung – vorausgesetzt Täter hätte sich in gebotener Weise verhalten können

3.

Tätigkeitsdelikt: Tatbestand erfüllt mit Nichtvornahme der gebotenen Handlung – unabhängig ob nachteilige Folgen eingetreten sind.

Erfolgsdelikt: Neben Untätigbleiben muss die Unterlassung bestimmte Folgen (Erfolg) haben.

2. Echtes Unterlassungsdelikt
  Subjektiver Tatbestand

1.•Täter muss wissen, dass tatbestandsmässige Situation eingetreten ist und er in der Lage ist, die gebotene Handlung vorzunehmen

2.•Täter muss im Bewusstsein des Vorliegens der objektiven Tatbestandselemente sich entschliessen, das geforderte Verhalten nicht zu erbringen

2. Echtes Unterlassungsdelikt
  Versuch, Mittäterschaft, Teilnahme

-Versuch:

Strafbarer Versuch denkbar, wenn auch kaum von praktischer Bedeutung.

-Mittäterschaft:

Wenn zwei Adressaten des Handlungsgebots übereinkommen, dasselbe nicht zu befolgen.

-Anstifter und Gehilfe (vgl. StGB 26):

Ein Aussenstehender kann Anstifter oder Gehilfe sein, indem er den Täter auffordert oder ihn psychisch unterstützt, die gebotene Handlung nicht vor zunehmen

2. Echtes Unterlassungsdelikt
  Deliktsprüfschema

-->Tatbestandsmässigkeit objektiv

•Nichtvornahme einer gebotenen Handlung

•Täterkreis (à i.d.R. echte Sonderdelikte)

•Bei den Erfolgsdelikten: Eintritt des Erfolgs

-->Tatbestandsmässigkeit subjektiv

•Vorsatz

•Besonderheit bei der voluntative Komponente: Entschluss, das geforderte Verhalten nicht zu erbringen

-->Rechtswidrigkeit und Schuld

-Wie beim Begehungsdelikt

5. Prüfschema fahrlässiges Unterlassungsdelikt

I.  Vorprüfung: Nichtvorliegen eines Vorsatzes  

II. Tatbestand

1.Unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs

2.Garantenstellung

3.Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung gebotenen Handlung

4.Verletzung der Sorgfaltspflicht anhand

-  einer generell-abstrakten Norm (Schutzzweck der Norm) oder

-  der Massfigur

5.Tatmacht

6.Voraussehbarkeit des tatbestandsmässigen Erfolgs

7.Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten

8.Hypothetische Kausalität: Äquivalenztheorie / natürliche Kausalität (conditio sine qua non) = Zurechnungszusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtwidrigkeit und Erfolg

III. Rechtswidrigkeit

IV. Schuld


4. Prüfschema unechtes Unterlassungsdelikt
  (Tatbestand X. in Verbindung mit Art. 11 StGB

I. Vorprüfung

Bestimmung des infrage kommenden Tatbestandes

Nichtvorliegen eines aktive Tuns (Subsidiaritätstheorie)

II. Tatbestandsmässigkeit (i.V.m. Art. 11)

  -->objektiv

1.Garantenstellung?

2.Tatbestandsmässige Situation (Gefahrenlage)?

3.Tatmacht?

4.Erfolgseintritt?

5.Hypothetische Kausalität?

         -->subjektiv

1.Wissen bezüglich aller objektiven Merkmale

2.Willen, nichts zur Rettung des gefährdeten Rechtsgutes zu
unternehmen,  Inkaufnahme des Erfolges

III. Rechtswidrigkeit

IV. Schuld

2. Fahrlässiges Erfolgsdelikt: Überblick

Unvorsichtigkeit:  - unbewusste / bewusste Fahrlässigkeit

(Nur Vorsatz, Eventualvorsatz, und fahrlässigkeit.)

Pflichtwidrigkeit: 

- Unerlaubtes Risiko: Überschreiten der Grenzen des erlauben Risikos

- Vertrauensgrundsatz

- Übernahmeverschulden

Bsp:

Strafrechtswidrige Handlung: Abtreibung durch einen Laien.

Gefährliche sozialadäquate Handlung:  Felsbrocken den Abhang hinunterrollen.

Fehlende Fähigkeiten zur Beherrschung: Sich als Pilzprüfer anbieten ohne Kenntnis davon.

Bestimmtes Risiko: welches Risiko darf ich eingehen, und welche Vorsichtsmassnahmen hätten mindestens erfüllt sein müssen.

Voraussehbarkeit: 

- Massstab: Individuelle-objektive Kenntnisse und Fähigkeiten

- Adäquate Kausalität: Betrifft Frage der Eignung des Täterverhaltens in Bezug auf den vorauszusehenden verpönten Erfolg und deren Kriterien

 

Vermeidbarkeit: 

- Massstab: Individuelle-objektive Kenntnisse und Fähigkeiten

  - Ergreifen von Vorkehren zur Verhinderung der Risikoverwirklichung

  - Unterlassen der gefährlichen Handlung

 

Relevanz: 

- Nutzlosigkeit rechtmässiger Alternativverhaltens

  - Erfolgsrelevanz

  - Risikozusammenhang

2. Antrag
  Teilbarkeit des Strafantrags?

Unteilbarkeit des Strafantrags in persönlicher Hinsicht (Art. 32 StGB)

Wird ein Strafantrag gegen einen von verschiedenen Tatbeteiligten gestellt, so sind auch alle weiteren (Mittäter, Anstifter, Gehilfen) zu verfolgen.

Antrag ist ungültig, wenn ihn der Berechtigte bewusst auf einzelne Beteiligte beschränkt (Opfer ist aber vorweg über die Unteilbarkeit des Strafantrages und die Rechtsfolgen zu informieren).

Teilbarkeit des Strafantrags in sachlicher Hinsicht.

2. Antrag
  Verzicht und Rückzug

Verzicht

-muss ausdrücklich erfolgen (Art. 30 Abs. 5 StGB)

-Form: Art. 304 Abs. 2 StPO

-endgültig (Art. 30 Abs. 5 StGB) (selbst dann, wenn nachträglich weitere Beteiligte bekannt werden)

-gilt für alle Beteiligten (Art. 32 StGB)

-Rechtsfolge: Strafverfahren wird nicht aufgenommen.

Rückzug

-Zeitpunkt: Art. 33 Abs. 1 StGB

-Form: Art. 304 Abs. 2 StPO

-endgültig (Art. 33 Abs. 2 StGB)

-gilt für alle Beteiligten (Art. 33 Abs. 3 StGB; Ausnahme: Art. 33 Abs. 4 StGB)

-Rechtsfolge: Das Strafverfahren wird eingestellt bzw. der Täter freigesprochen.

2. System der Aneignungsdelikte
Unrechtmässige Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB

Eine Sache ist dem Täter dann fremd, wenn sie im nicht gehört, wenn er nicht Alleineigentümer ist, und die Sachen herrenlos ist.

2. System der Aneignungsdelikte
Analyse Tatbestand: Angriffsobjekt und Tathandlung

1.Muss eine Sache sein, also körperlicher Gegenstände.

(Forderungen gehören nicht dazu.) Nur wenn diese als Wertpapiere vorliegen.

Daten sind keine Sachen. (Datenträger schon)

Strom ist keine Sache.

Kein Grundstück.

 

2.Muss beweglich sein. (Kann auch erst durch den Täter beweglich gemacht werden.)

z.B Christbaum im Wald.

Skulptur im Garten die angeschraubt ist.

Aggregatszustand ist egal.

 

Aneignung: Ich nehme die Sache an mich, mit der Absicht die Sache nicht mehr zurückzunehmen. Zumindest will ich es vorübergehen behalten. (Nacher kann ich es auch verschenken. Es bleibt eine Aneignung)

Subjektiv: Aneignungsabsicht.  (Wille zur dauernder oder vorübergehende Enteignung)

Objektiv: Die eigentliche Tat.

2. System der Aneignungsdelikte
Unrechtmässige Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB

Keine Bereicherungsabsicht: Aneignung ohne Absicht. Täter glaubt einen Anspruch zu haben, also er denkt  es steht im zu oder er möchte es wieder zurückgeben

Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB): Tatbestandselemente

Wegnahme heisst wir haben einen Gewahrsamsbruch.

Gewahrsam heisst : ich habe die Herrschaftsmacht und den Willen über die Sache zu herrschen.

Bundesgericht fast die Gewahrsam sehr weit. Wird sehr lange noch bejaht.

Ich lasse Laptop im Schulzimmer gehe aufs WC. Gewahrsam immer noch gegeben.

 

Wenn Eigentümer nicht weiss wo er etwas verloren hat, so ist die Herrschaftsmacht und Gewahrsam zu verneinen und somit auch der Diebstahl.

(Beispiel in welchem Jemand Handy an Tankstelle vergisst, dort wird es von der Tankwartin gefunden aber dann auch von dieser (Gestohlen)

Wenn der Eigentümer weiss das er sein handy an der Tankstelle verloren hatte wird die Gewahrsam bejaht, wenn nicht dann nicht.

Aneignungsabsicht muss zum Zeitpunkt gegeben sein wo ich etwas wegnehme.

Wenn ich einen Laptop wegnehme um in nur kurz zu verwenden à kein Diebstahl.

Raub (Art. 140 StGB): Tatbestandselemente

Gewalt gegen eine Person: Effektive Gewalt Anwendung. (Gewisse Intensität ist nötig.)

Androhung: Nur Androhung das wenn Geld nicht rausgerückt wird dann Gewalt angewendet werden.

Widerstands unfähig: K.O Tropfen ins Getränk mischen.

 

Entreiss Diebstahl wird nicht als Raub klassifiziert. Sondern als Diebstahl.

4. Diebstahl und Raub
Qualifizierende und privilegierende Elemente

Gewerbsmässigkeit: Wenn er damit einen Teil seiner Lebensunterhalt bestreiten will. Wie als Beruf ausführt.

 

Bandenmässig: 2 oder mehrere Personen die eine Vielzahl von Delikten begehen.

 

Schusswaffe, Gefährliche Waffe:

 

Besondere Gefährlichkeit:  Täter ist es egal was mit dem Opfer geschieht. Offenbart damit seine Gefährlichkeit.

 

Opfer in Lebensgefahr: Wenn mit ungesicherten Waffe ein Überfall gemacht wird.

 

Besonders grausam: Schlafzimmer Räuber, haben die Opfer misshandelt und gedemütigt.

Familiengenossen: Wird die Mutter mit der Pistole bedroht und ausgeraubt vom eigene Sohn z.B wirkt das privilgierend.

. Sachentziehung (Art. 141 StGB): Tatbestandselemente

Erste Variante: Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

Zweite Variante: Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

2. Betrug
Tatbestandselemente

3. Amtsbestechung
Bestechen / bestechen lassen von fremden Amtsträgern

Verantwortlichkeit des Unternehmen, Arten

Regelfall: subsidiäre Unternehmensstrafbarkeit

 

Verbrechen/ Vergehen: das im rahmen des Unternehmenszwecks erfolgt. Dieses Verbrechen kann keiner individuellen Person zugeschrieben werden, weil das Unternehmen unter einem Organisationsmangel leidet. (ungenaue Pläne wer was macht.) Ist dies gegeben, so tritt die subsidiäre Unternehmensstrafbarkeit in Kraft.

Also entweder individuell Person oder Unternehmen schuld.

 

Originäre: gilt nur für die ausdrücklich aufgezählten Delikten: Unterschied bei Abs. 2

Hier ist Unternehmen und Privatperson welche strafrechtlich Verantwortlich gemacht werden können. Wird also zuerst geprüft.

2. Betrug
Analyse Tatbestand: Arglist

Lügengebäude:

raffiniert aufeinander abgestimmte Lügen

Machenschaften: z.B.

Verwendung von gefälschten Urkunden

Lüge, deren Nachprüfung

-für das Opfer nicht oder nur schwer möglich ist;

-für das Opfer unzumutbar ist;

-der Täter verhindert;

-vom Opfer voraussehbar unterlassen wird.

Opfermitverantwortung:

Mindestmass an Aufmerksamkeit

Minimum an zumutbarer Vorsicht