Sachenrecht

Schema und Probleme

Schema und Probleme


Kartei Details

Karten 25
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 08.02.2018 / 21.02.2018
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Eigen- und Fremdbesitz

Eigenbesitz = Besitz die Sache so, als würde sie ihm selbst gehören

Fremdbesitz = erkennt bei seinem Besitz einen anderen als Eigenbesitzer oder sonstige Berechtige an

mittelbarer Besitz § 868

Legaldefinition

1. Entstehung eines besitzmittlungsverhältnisses gem. § 868

- muss vorübergehend und nicht wirksam sein

2. Fremdbesitzwille des Besitzmittlers

- besitzmittler muss mittelbaren Besitzer als stärkere Rechtsstellung anerkennen

Übereignung gem. § 929 S. 1

A. Einigung

= ein dinglicher formloser Verfügungsvertrag zur Übertragung des Eigentums, der aus zwei inhaltlich einander entsprechenden Willenserklärungen besteht

- beachte Anwartschaftsrechte = Übertragung unter Eigentumsvorbehalt

- Geschäft für den, den es angeht

- Minderjährige = lediglich rechtlich vorteilhaft

B. Übergabe

= setzt den vollständigen Besitzverlust beim Veräußerer und Besitzerwerb beim Erwerber voraus

- Realakt = keine Stellvertretung

- Geheißerwerb, Besitzdiener, Besitzmittler

1. Besitzverlust beim Veräußerer

2. Besitzerwerb beim Erwerber

3. auf Veranlassung des Veräußerers

C. Einigsein

nur problematisch, wenn Einigung und Übergabe auseinander fallen

D. Berechtigung des Veräußerers

= regelmäßig ist der Eigentümer Verfügungsbefugt

- Erwerber vom Nichteigentümer

a) Genehmigung § 185 Abs. 1

b) gutgläubiger Erwerb gem. § 929 S. 1, 932

 

gutgläubiger Erwerb gem. §§ 929 S. 1, 932

A. Verkehrssicherungsgeschäft

= der Veräußerer darf nicht gleichzeitig auf der Erwerber Seite stehen

B. Gutgläubigkeit des Erwerbers § 932 Abs. 2

= grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz

C. kein Abhandenkommen gem. § 935 Abs. 1

= Sache gestohlen, verloren oder sonst abhanden gekommen

= ohne dessen Willen

= BEACHTE LEIHE ist willentlicher Besitzverlust, bei ungewollten Besitzverlust des Besitzmittlers ist dem Besitzherrn auch abhanden gekommen

- beim Besitzdiener auf den Besitzherrn schauen

Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB

A. Asnpruchssteller ist Eigentümer

= ggf ausführlicher prüfen, ob er nicht evtl das Eigentum an jemand anderen Verloren hat

- beachte § 932, 935

B. Anspruchsgegner ist Besitzer

= besitz iSd § 854

C. kein Recht zum Besitz

= fehlendes Recht, wenn es von Anfang an nicht besteht oder später wegfällt

- zurückbehaltungsrecht ist KEIN Recht zum Besitz

- GoA ist ein Recht zum Besitz

D. Verjährung

innerhalb von 30 Jahren gem. § 197 Abs. 1 Nr. 2

Allgemeines zum EBV §§ 987 ff.

-verdrängt § 812, § 823

- Vindikationslage zum Zeitpunkt der Störung

- Rechtshängigkeit = sobald der Eigentümer vor dem Gericht Klage erhoben hat

- Grundregel : HAFTUNG NUR GEGENÜBER DEM UNREDLICHEN UND VERKLAGTEN BESITZER

Sperrwirkung  § 993 S. 1 Hs. 2 KEINE HAFTUNG AUS 823 FÜR DEN REDLICHEN UND UNVERKLAGTEN BESITZER

 

 

§ 987 Nutzungsherausgabe

A. Vindikationslage

Besitzer + Eigentümer + kein Recht zum Besitz

B. Ziehung von Nutzungen durch Besitzer

Nutzungen = § 100 Früchte und Gebrauchsvorteile

C. nach Eintritt der Bösgläubigkeit § 990 Abs. 1 ( 932) oder Rechtshängigkeit § 987 Abs. 1

D. Rechtsfolge

= Herausgabe in natura oder Wertersatz

§§ 989, 990 Schadensersatz

A. Vindikationslage

= Besitz + Eigentum + kein Recht zum Besitz § 986

B. Verschlechterung, Untergang o. sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache

= jede körperliche Beschädigung oder Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit

= Verlust der rechtlichen Selbstständigkeit

C. Rechtshängigkeit § 989, Bösgläubigkeit § 990 Abs. 1 S. 1 oder Eintritt der Kenntnis des fehlenden Besitzrechts § 990 Abs. 1 S. 2

D. Verschulden § 276, 278

C. Schaden § 249

adäquat kausaler Schaden

Haftung des gutgläubigen Besitzes gem. § 991 Abs. 2

A. Voraussetzungen des § 989

ABER unmittelbarer Besitzer ist gutgläubig und unverklagt

B. Verantwortlichkeit gegenüber dem Besitzmittler

1. aus dem jeweiligen Vertrag

2. 823 = hier erlaubt, da außerhalb des EBV

 

Haftung des deliktischen Besitzer gem. § 992 BGB

 

A. Vindikationslage

B. Besitzverschaffung durch Straftat oder verbotene Eigenmacht

C. Voraussetzungen des § 823

 

Verwenungsersatz des § 1000 iVm § 994

A. EBV

B. Gutgläubiger Besitzer § 994 - Bösgläubiger Besitzer GoA

1. Verwendung = alle freiwilligen Vermögensmäßigen Aufwendungen, die im Rahmen der Erhaltung oder Verbesserung getätigt werden

- notwendig= zur Erhaltung oder ordnungemäßen Bewirtschaftung der Sache, die nach obj Maßstäben erforderlich sind und der Eigentümer hätte selbst tätigen müssen

2. Ausschluss für gewöhnliche Verwendungen § 994 Abs. 1 S. 2

= regelmäßi anfallen, zur ordnungsgemäßen Unterhaltung und Bereitstellung der Sache

3. ABER § 996 Nützliche Verwendungen

= die den Wert der Sache erhöhen + für Eigentümer vorteilig sind

Anspruch aus § 1007 Abs. 1

A. Anspruchsteller ist früherer Besitzer gewesen

B. Anspruchsgegner ist unmittelbarer Besitzer

mittelbar oder unmittelbarer

C. jetziger Besitzer muss bei Besitzerlangung bösglaubig bezüglich seines mangelnden Besitzrechts sein

= 932

D. Anspruch nicht ausgeschlossen gem. § 1007 Abs. 3

Alt 1. Anspruchsteller beim Besitzerwerb nicht seinerseits bösgläubig

Alt. 2 Anspruchsteller nicht freiwillig Besitz aufgegeben haben

E. Kein Ausschluss gem. § 1007 Abs. 2 S. 1

Alt. 1 Anspruchsgegner kein Eigentümer

Alt. 2 nicht abhanden gekommen sein

 

Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gem. § 1004 BGB

A. Eigentum des Anspruchstellers

B. Beeinträchtigung des Anspruchstellers

= jede Störung des Eigentums mit Ausnahme der Entziehung o. Vorenthaltung des Besitzers

beweglich + unbewegliche Sachen

1. positive Einwirkungen

= unerlaubte Angriffe auf den räumlichen gegenständlichen Bereich der Sache

2. Vertiefung

3. Zugangsbehinderung zu einem Grundstück

4. negative Einwirkungen

= eine Sache natürliche Verbindung zur Umwelt entzogen - Licht, Luft, Funkwellen

5. ideelle Einwirkungen

= wenn Benutzer der Sache durch das Verhalten Dritter in ihrem asthätischen o. sittlichen Empfinden derart beeinträchtigt, dass sie sich dem auf zumutbarer Weise nicht entziehen können

6. fotografische Aufnahmen

= bei betreten fremdes Grundstück

7. Rechtsanmaßung

8. fortdauernde Beeinträchtigung

C. Störer als Anspruchgegner

= derjenige, dem die Beeinträchtigung zugerechnet werden kann

- keine reinen Naturereignisse

D. Rechtwidrigkeit der Beeinträchtigung

= kein Einverständnis oder Duldungspflicht evtl durch RFG

 

 

Rechtsfolgen des § 1004

Unterlassungsanspruch

= von vorneherein verhindern gegen rechtswidirge Eingriffe bevor sie sich auswirken

= konkrete Gefahr unmittelbar und ernstlich bevorstehen

Beseitigungsanspruch

= ist Beeinträchtigung bereits geschehen, kann Anspruchsteller die Beseitigung des verbleibenden Zustandes verlangen

KEIN GELDERSATZ

immaterielle Immissionen als negative Einwirkung ?

e. A. : genügt nicht für den Tatbestand des § 1004 Abs. , wenn gesetzgeber den Willen in § 906 dokumentiert hat und mögliche Auswirkungen ausdrücklich benennt + auf ähnliche Einwirkungen verweist, sind auch solche der positiven Natur darunter gefassst

- licht oder Aussicht wird nicht zugeführt iSd § 906

a.A: auch negative Einwirkungen für schutzwürdig - analoge Anwendung des § 906, das Wort zuführen nicht festhalten + Rückgriff auf § 903 = jede Einwirkung

 

ideelle Einwirkungen als Beeinträchtigung?

h.M: (-) es fehlt der Bezug zum Grundstück  und Eigentum - sonst uferlose Ausweitung des TB

ABER allgemeines Persönlichkeitsrecht iSd 823

 

Abwicklung dinglicher Geschäfte beim Geheißerwerb

1. Eigentumsübertragung von H auf R

Einigung : R weist H an direkt an D zu liefern und H stimmt ausdrücklich zu

Übergabe: erfolgt unter Zuhilfenahme des D = Geheißerwerbsperson des Erwerbers

für eine juristische Sekunde erlangt R das Eigentum

2. Eigentumsübertragung von R auf D

H als Bote oder Stellvertreter bei der Einigung und überbringt Auftrag des R - Annahme durch Entgegennahme

= folgt komplett stillschweigend

Übergabe : erfolgt unter Zuhilfenahme des H = Geheißperson des Veräußerers überbringt unmittelbaren Besitz