Sachenrecht
Schema und Probleme
Schema und Probleme
Kartei Details
Karten | 25 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 08.02.2018 / 21.02.2018 |
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Eigen- und Fremdbesitz
Eigenbesitz = Besitz die Sache so, als würde sie ihm selbst gehören
Fremdbesitz = erkennt bei seinem Besitz einen anderen als Eigenbesitzer oder sonstige Berechtige an
mittelbarer Besitz § 868
Legaldefinition
1. Entstehung eines besitzmittlungsverhältnisses gem. § 868
- muss vorübergehend und nicht wirksam sein
2. Fremdbesitzwille des Besitzmittlers
- besitzmittler muss mittelbaren Besitzer als stärkere Rechtsstellung anerkennen
Übereignung gem. § 929 S. 1
A. Einigung
= ein dinglicher formloser Verfügungsvertrag zur Übertragung des Eigentums, der aus zwei inhaltlich einander entsprechenden Willenserklärungen besteht
- beachte Anwartschaftsrechte = Übertragung unter Eigentumsvorbehalt
- Geschäft für den, den es angeht
- Minderjährige = lediglich rechtlich vorteilhaft
B. Übergabe
= setzt den vollständigen Besitzverlust beim Veräußerer und Besitzerwerb beim Erwerber voraus
- Realakt = keine Stellvertretung
- Geheißerwerb, Besitzdiener, Besitzmittler
1. Besitzverlust beim Veräußerer
2. Besitzerwerb beim Erwerber
3. auf Veranlassung des Veräußerers
C. Einigsein
nur problematisch, wenn Einigung und Übergabe auseinander fallen
D. Berechtigung des Veräußerers
= regelmäßig ist der Eigentümer Verfügungsbefugt
- Erwerber vom Nichteigentümer
a) Genehmigung § 185 Abs. 1
b) gutgläubiger Erwerb gem. § 929 S. 1, 932
gutgläubiger Erwerb gem. §§ 929 S. 1, 932
A. Verkehrssicherungsgeschäft
= der Veräußerer darf nicht gleichzeitig auf der Erwerber Seite stehen
B. Gutgläubigkeit des Erwerbers § 932 Abs. 2
= grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
C. kein Abhandenkommen gem. § 935 Abs. 1
= Sache gestohlen, verloren oder sonst abhanden gekommen
= ohne dessen Willen
= BEACHTE LEIHE ist willentlicher Besitzverlust, bei ungewollten Besitzverlust des Besitzmittlers ist dem Besitzherrn auch abhanden gekommen
- beim Besitzdiener auf den Besitzherrn schauen
Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB
A. Asnpruchssteller ist Eigentümer
= ggf ausführlicher prüfen, ob er nicht evtl das Eigentum an jemand anderen Verloren hat
- beachte § 932, 935
B. Anspruchsgegner ist Besitzer
= besitz iSd § 854
C. kein Recht zum Besitz
= fehlendes Recht, wenn es von Anfang an nicht besteht oder später wegfällt
- zurückbehaltungsrecht ist KEIN Recht zum Besitz
- GoA ist ein Recht zum Besitz
D. Verjährung
innerhalb von 30 Jahren gem. § 197 Abs. 1 Nr. 2
Allgemeines zum EBV §§ 987 ff.
-verdrängt § 812, § 823
- Vindikationslage zum Zeitpunkt der Störung
- Rechtshängigkeit = sobald der Eigentümer vor dem Gericht Klage erhoben hat
- Grundregel : HAFTUNG NUR GEGENÜBER DEM UNREDLICHEN UND VERKLAGTEN BESITZER
Sperrwirkung § 993 S. 1 Hs. 2 KEINE HAFTUNG AUS 823 FÜR DEN REDLICHEN UND UNVERKLAGTEN BESITZER
§ 987 Nutzungsherausgabe
A. Vindikationslage
Besitzer + Eigentümer + kein Recht zum Besitz
B. Ziehung von Nutzungen durch Besitzer
Nutzungen = § 100 Früchte und Gebrauchsvorteile
C. nach Eintritt der Bösgläubigkeit § 990 Abs. 1 ( 932) oder Rechtshängigkeit § 987 Abs. 1
D. Rechtsfolge
= Herausgabe in natura oder Wertersatz
§§ 989, 990 Schadensersatz
A. Vindikationslage
= Besitz + Eigentum + kein Recht zum Besitz § 986
B. Verschlechterung, Untergang o. sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache
= jede körperliche Beschädigung oder Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit
= Verlust der rechtlichen Selbstständigkeit
C. Rechtshängigkeit § 989, Bösgläubigkeit § 990 Abs. 1 S. 1 oder Eintritt der Kenntnis des fehlenden Besitzrechts § 990 Abs. 1 S. 2
D. Verschulden § 276, 278
C. Schaden § 249
adäquat kausaler Schaden
Haftung des gutgläubigen Besitzes gem. § 991 Abs. 2
A. Voraussetzungen des § 989
ABER unmittelbarer Besitzer ist gutgläubig und unverklagt
B. Verantwortlichkeit gegenüber dem Besitzmittler
1. aus dem jeweiligen Vertrag
2. 823 = hier erlaubt, da außerhalb des EBV
Haftung des deliktischen Besitzer gem. § 992 BGB
A. Vindikationslage
B. Besitzverschaffung durch Straftat oder verbotene Eigenmacht
C. Voraussetzungen des § 823
Verwenungsersatz des § 1000 iVm § 994
A. EBV
B. Gutgläubiger Besitzer § 994 - Bösgläubiger Besitzer GoA
1. Verwendung = alle freiwilligen Vermögensmäßigen Aufwendungen, die im Rahmen der Erhaltung oder Verbesserung getätigt werden
- notwendig= zur Erhaltung oder ordnungemäßen Bewirtschaftung der Sache, die nach obj Maßstäben erforderlich sind und der Eigentümer hätte selbst tätigen müssen
2. Ausschluss für gewöhnliche Verwendungen § 994 Abs. 1 S. 2
= regelmäßi anfallen, zur ordnungsgemäßen Unterhaltung und Bereitstellung der Sache
3. ABER § 996 Nützliche Verwendungen
= die den Wert der Sache erhöhen + für Eigentümer vorteilig sind
Anspruch aus § 1007 Abs. 1
A. Anspruchsteller ist früherer Besitzer gewesen
B. Anspruchsgegner ist unmittelbarer Besitzer
mittelbar oder unmittelbarer
C. jetziger Besitzer muss bei Besitzerlangung bösglaubig bezüglich seines mangelnden Besitzrechts sein
= 932
D. Anspruch nicht ausgeschlossen gem. § 1007 Abs. 3
Alt 1. Anspruchsteller beim Besitzerwerb nicht seinerseits bösgläubig
Alt. 2 Anspruchsteller nicht freiwillig Besitz aufgegeben haben
E. Kein Ausschluss gem. § 1007 Abs. 2 S. 1
Alt. 1 Anspruchsgegner kein Eigentümer
Alt. 2 nicht abhanden gekommen sein
Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gem. § 1004 BGB
A. Eigentum des Anspruchstellers
B. Beeinträchtigung des Anspruchstellers
= jede Störung des Eigentums mit Ausnahme der Entziehung o. Vorenthaltung des Besitzers
beweglich + unbewegliche Sachen
1. positive Einwirkungen
= unerlaubte Angriffe auf den räumlichen gegenständlichen Bereich der Sache
2. Vertiefung
3. Zugangsbehinderung zu einem Grundstück
4. negative Einwirkungen
= eine Sache natürliche Verbindung zur Umwelt entzogen - Licht, Luft, Funkwellen
5. ideelle Einwirkungen
= wenn Benutzer der Sache durch das Verhalten Dritter in ihrem asthätischen o. sittlichen Empfinden derart beeinträchtigt, dass sie sich dem auf zumutbarer Weise nicht entziehen können
6. fotografische Aufnahmen
= bei betreten fremdes Grundstück
7. Rechtsanmaßung
8. fortdauernde Beeinträchtigung
C. Störer als Anspruchgegner
= derjenige, dem die Beeinträchtigung zugerechnet werden kann
- keine reinen Naturereignisse
D. Rechtwidrigkeit der Beeinträchtigung
= kein Einverständnis oder Duldungspflicht evtl durch RFG
Rechtsfolgen des § 1004
Unterlassungsanspruch
= von vorneherein verhindern gegen rechtswidirge Eingriffe bevor sie sich auswirken
= konkrete Gefahr unmittelbar und ernstlich bevorstehen
Beseitigungsanspruch
= ist Beeinträchtigung bereits geschehen, kann Anspruchsteller die Beseitigung des verbleibenden Zustandes verlangen
KEIN GELDERSATZ
immaterielle Immissionen als negative Einwirkung ?
e. A. : genügt nicht für den Tatbestand des § 1004 Abs. , wenn gesetzgeber den Willen in § 906 dokumentiert hat und mögliche Auswirkungen ausdrücklich benennt + auf ähnliche Einwirkungen verweist, sind auch solche der positiven Natur darunter gefassst
- licht oder Aussicht wird nicht zugeführt iSd § 906
a.A: auch negative Einwirkungen für schutzwürdig - analoge Anwendung des § 906, das Wort zuführen nicht festhalten + Rückgriff auf § 903 = jede Einwirkung
ideelle Einwirkungen als Beeinträchtigung?
h.M: (-) es fehlt der Bezug zum Grundstück und Eigentum - sonst uferlose Ausweitung des TB
ABER allgemeines Persönlichkeitsrecht iSd 823
Abwicklung dinglicher Geschäfte beim Geheißerwerb
1. Eigentumsübertragung von H auf R
Einigung : R weist H an direkt an D zu liefern und H stimmt ausdrücklich zu
Übergabe: erfolgt unter Zuhilfenahme des D = Geheißerwerbsperson des Erwerbers
für eine juristische Sekunde erlangt R das Eigentum
2. Eigentumsübertragung von R auf D
H als Bote oder Stellvertreter bei der Einigung und überbringt Auftrag des R - Annahme durch Entgegennahme
= folgt komplett stillschweigend
Übergabe : erfolgt unter Zuhilfenahme des H = Geheißperson des Veräußerers überbringt unmittelbaren Besitz