Rechtsgrundlagen BVG

Rechtsgrundlagen BVG

Rechtsgrundlagen BVG


Fichier Détails

Cartes-fiches 64
Langue Deutsch
Catégorie Gestion d'entreprise
Niveau Autres
Crée / Actualisé 11.01.2018 / 18.01.2022
Lien de web
https://card2brain.ch/box/20180111_rechtsgrundlagen_bvg
Intégrer
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20180111_rechtsgrundlagen_bvg/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Welches sind die Grundsätze, die in der beruflichen Vorsorge zu beachten sind?

  • Angemessenheit
  • Kollektivität
  • Gleichbehandlung
  • Planmässigkeit
  • Versicherungsprinzip
  • Mindestalter für den Altersrücktritt

Nenne 3 Punkte, die im Bezug auf die Nachdeckung zu beachten sind.

  • Der Arbeitnehmer bleibt während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses für die Risiken Tod und Invalidität bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. (Art. 10 Abs. 3 BVG)
  • Begründet einerseits der Arbeitnehner vor Ablauf der Nachdeckungsfrist ein neues Vorsorgeverhältnis, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.
  • Hat die bisherige Vorsorgeeinrichtung vor Ablauf der Nachdeckungsfrist bereits die Austrittsleistung überwiesen und wird nun leistungspflichtig, kann sie diese infosofern zurückfordern, da sie Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen muss.

Welche Voraussetzungen müssten erfüllt sein, dass eine Teilliquidation vorliegt?

  • eine erhebliche Verminderung der Belegschaft
  • das Unternehmen wird restruktiriert
  • der Anschlussvertrag wird aufgelöst

Die Voraussetzungen sowie das Verfahren zur Teilliquidation werden im Reglement der VE geregelt.

Wann erlangt eine Personalvorsorgestiftung die eigene Rechtspersönlichkeit?

Mit der Eintragung ins Handelsregister. Diese hat konstitutive Wirkung.

Wann haben die Destinatäre klagbare Rechtsansprüche?

Wenn sie Beiträge an die Stiftung entrichtet haben oder wenn ihnen gemäss Stiftungsbestimmungen (Reglement) ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht (Art. 89a Abs. 5 ZGB).

Darf ein versicherter Arbeitnehmer, der beim Arbeitgeber ein Darlehen aufnimmt, diesem zur Sicherung ds Darlehens seine Ansprüche auf die reglementarische Austrittsleistung verpfänden?

Nein. Die Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen kann vor Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden (Art. 331b OR / Art. 39 Abs. 1 BVG)

Davon ausgenommen ist die Verpfändung zur Sicherung des selbstgenutzten Wohneigentums (Art. 30b BVG und weitere Bestimmungen in der WEFV)

Darf eine Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vorsehen, dass während der Nachdeckungsfrist nach Austritt, sollte es zu einem Leistungsfall kommen, nur die BVG-Mindestleistungen erbracht werden?

(Bei der Kasse handelt es sich um eine umhüllende Vorsorgekasse)

Nein. Die Nachdeckung gemäss Art. 10 Abs. 3 bezieht sich zwar nur auf den obligatorischen Bereich, gültig ist jedoch Art. 331a Abs. 2 OR, der sich auf den gesamten Versicherungsschutz bezieht. Art. 331a OR zählt zu den relativ zwingenden Bestimmungen und darf nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgeändert werden.

 

Kann eine VE in ihrem Reglement vorsehen, dass die Arbeitgeberbeiträge erst bei Ausscheiden des Arbeitnehmers, spätestens bei Eintritt eines Vorsorgefalls bezahlt?

Nein. Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge sind spätestens bis zum Ende des 1. Monats nach dem Kalender- oder Versicherugnsjahr , für das die Beiträge geschuldet sind, an die VE zu überweisen.

Eine solche Bestimmung wäre ein Verstoss gegen Art. 66 Abs. 4 BVG.

Darf die VE für einen versicherten Arbeitnehmer einen unbefristeten Gesundheitsvorbehalt anbringen?

Nein. Gemäss Art. 331c OR beschränkt sich die zulässige Höchstdauer eines Gesundheitsvorbehalts auf max. 5 Jahre. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf das Überobligatorium. Im BVG ist kein Gesundheitsvorbehalt vorgesehen.

Was verstehen Sie unter dem kollektiven Äquivalenzprinzip?

Die Beiträge und Leistungen einer bestimmten Gruppe (Kollektiv) sind aufeinander abgestimmt/decken sich ab.

Erwartete Leistungsfälle = Rückstellung = Aufgeteilt in Form von Risikobeiträgen durch alle Versicherte.

Für den einzelnen Versicherten dieses Kollektivs trifft dies aber nicht zu. Er müsste viel höhere Risikobeiträge zahlen, sollte er nur sein eigenes Risiko abdecken.

Nenne die 3 Autonomiegrade einer VE.

  • Vollautonom

Sämtliche Risiken werden durch die Kasse selbst getragen

  • Halbautonom / Teilautonom

Nur bestimmte Risiken werden rückgedeckt, nur IV oder nur Tod (Stop Loss-Versicherung, Kollektivversicherung)

  • Vollversichert

Alle Risiken Alter Tod und IV werden rückgedeckt

Was sind Arbeitgeberbeitragsreserven im weiteren Sinn?

Vor Inkrafttreten des BVG im 1984 gebildete Arbeitgeberreserven aus freien Mitteln der VE. Über deren Verwendung entscheidet der Stiftungsrat.

Nenne 3 Vorteile des Beitragsprimates.

  • Transparenz
  • Kalkulierbare Kosten
  • Einfachere technische Durchführung

Was hat der Stiftungsrat einer VE bezüglich Vermögensanlage festzulegen?

Ziele und Grundsätze, Druchführung und Überwachung des Anlageprozess (Art. 51a Abs. 2 lit. m BVG, Art. 49a BVV2)

Was sind Massnahmen, welche die Aufsichtsbehörde im Sinne ihrer Aufgabe treffen kann?

  • Auskünfte oder Unterlagen vom obersten Organ verlangen
  • dem obersten Organ (Stiftungsrat) Weisungen erteilen
  • ein Gutachten anordnen
  • Entscheide des obersten Organs aufheben
  • das oberste Organ oder einzelne Mitglieder ermahnen, verwarnen, oder abberufen

Art. 62a BVG

Was ist ein Rechtsgeschäft?

Ein Rechtsgeschäft ist eine private (nicht hoheitliche) Willenserklärung, de ein-oder gegenseitig (z.B. beim Vertrag), eine Rechtsfolge auslöst.

Nenne 3 einseitige Rechtsgeschäfte.

  • Ermächtigung (Vollmacht)
  • Letztwillige Verfügung (Testament)
  • Stiftungsgeschäft (Errichtung einer Stiftung, Vorsorgestiftung)

Wann müssen bei der Aufteilung der Austrittsleistung im Falle einer Ehescheidung die durch das EDI herausgegebenen Tabellen angewandt werden?

Wenn die Heirat vor dem 1. Januar 1995 stattgefunden hat und nicht feststeht, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung eines Ehepartners bei Eheschliesseung gewesen wäre. Art. 22b Abs. 1 FZG.

Wie werden beim Austritt aus einer Leistungsprimatskasse die erworbenen Leistungen ermittelt?

\(versicherte Leistungen * {anrechenbare Versicherungsdauer{} \over mögliche Versicherungsdauer}\)

wobei:

Versicherte Leistungen = Leistungen bei Schlussalter

Anrechenbare Versicherungsdauer = effektive Beitragsdauer + eingekaufte Versicherungsdauer

mögliche Versicherungsdauer = beginnt zur gleichen Zeit wie die effektive Beitragsdauer und endet mit der ordentlichen Altersgrenze, d.h. Beitragsjahre vom Eintritt bis zum Schlussalter und eingekaufte Beitragsjahre

Für welche Vorsorgeeinrichtungen gelten die Aufsichtsbestimmungen des BVG? Wo gelten sie nicht?

Die Aufsichtsbestimmungen des BVG gelten für alle registrierten Vorsorgeeinrichtungen in der Rechtsform Stiftung, Genossenschaft oder Einrichtung des öffentlichen Rechts (nicht registrierte können z.B. sein: rein üb.obligatorische Stiftungen).

Sie gelten nicht für nicht registrierte Personalvorsorgeeinrichtungen in der Rechtsform Genossenschaft oder Einrichtung des öffentlichen Rechts.

Nenne 3 Verfahrensgrundsätze für ein Klageverfahren beim Kantonalen Sozialversicherungsgericht.

  • Das Entscheidgremium ist an die Parteianträge gebunden. Es darf nicht mehr zusprechen als gefordert und nicht weniger als anerkannt ist.
  • Das Verfahren steht den Parteien zur Verfügung. Sie bestimmen selber darüber, ob es geführt wird.
  • Keine Partei ist zur Einleitung eines Verfahrens verpflichtet.
  • Den Parteien ist es freigestellt ob sie das Verfahren ohne Entscheid des angerufenen Gerichts/der angerufenen Behörde erledigen wollen durch Rückzug, Anerkennung oder Vergleich

Welche Arten von Leistungen erbringt die AHV? Nenne Beispiele zu jeder Art.

  • Sachleistungen
    • Hörgeräte
    • Gehhilfen
    • Perücken
    • Lupenbrillen
    • Motorloser Rollstuhl
  • Beiträge zur Förderung der Altenhilfe (kollektive Leistungen)
    • An gemeinnützige private Institutionen für Aufgaben zu Gunsten betagter: z.B. Beratung, Betreuung und Beschäftigung, Kurse, Koordinations- und Entwicklungsaufgaben
  • Geldleistungen: Renten und Hilfslosenentschädigungen
    • Altersrenten (max. CHF 28'440 / min. CHF 14'100)
    • Witwenrenten (höchstens 80%)
    • Kinderrenten (20%)
    • Hilfslosenentschädigung
      • leichten Grades
      • mittleren Grades
      • schweren Grades

 

Definiere den Begriff "Unterstützung in erheblichem Masse".

1. Der Vorsorgenehmer muss gegenüber dem Begünstigten die Funktion des Versorgers haben. Davon kann ausgegangen werden, wenn jener für mehr als die Hälfte des Unterhaltes der unterstützten Person aufkommt. Der Begünstigte erleidet durch den Tod des Unterstützers eine wesentliche Beeinträchtigung seiner bisherigen Lebensweise. Er erleidet einen Versorgerschaden

2. Zudem muss die Unterstützung regelmässig erfolgt sein, was eine Unterstützung während mindestens 2 Jahren voraussetzt (Rechtssprechung).

Welches Ziel verfolgen die Ergänzungsleistungen (EL)? 

Wie werden sie berechnet?

Wer sind die Anspruchsberechtigten Personen?

Ziel: Deckung des Existenzbedarfs von Personen, die AHV/IV-Leistungen beziehen.

Berechnungsgrundlage: Anrechenbares Einkommen abzüglich anerkannte Ausgaben ergibt Betrag der Ergänzungsleistung.

Anspruchsberechtigte: Personen, die AHV/IV-Leistungen beziehen mit Wohnsitz in der Schweiz.