Gesetzeskunde 2012

Graubünden Fragenkatalog 2012 Absatz 5 RJV

Graubünden Fragenkatalog 2012 Absatz 5 RJV


Kartei Details

Karten 91
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 04.01.2018 / 20.04.2024
Weblink
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Welche Angaben enthält das Jagdpatentbüchlein?
Das vom Amt für Jagd undFischerei einmal ausgestellte Jagdpatentbüchlein muss nicht mehr überprüft werden.
Wo können Jagdpatente gelöstwerden?
Ab wann können Jagdpatentegelöst werden?
Müssen Sie Ihre Jagdwaffepersönlich einschiessen, damit Sie das Jagdpatent lösen können?
Müssen Sie Ihre Jagdwaffepersönlich einschiessen, damit Sie das Jagdpatent lösen können?
Welche Unterlagen müssen Siebeim Lösen des Jagdpatentes einreichen?
Sie haben Wohnsitz in der StadtChur. Ist es zum Bezug des Jagdpatentes nötig, dass Sie bestätigen, seit mindestens 3 aufeinanderfolgenden Monaten im Kanton GR Wohnsitz zu haben?
In welchem Fall kann Ihnen dieAbgabe des Patentes verweigert werden?
Welche Ausweise haben Sie beider Jagdausübung mitzuführen?
Müssen Sie denJagdaufsichtsorganen das Patentbüchlein, das Jagdpatent und die Abschussliste vorweisen, wenn sie dies verlangen?
Müssen Sie denJagdaufsichtsorganen das Patentbüchlein, das Jagdpatent und die Abschussliste vorweisen, wenn sie dies verlangen?
Während der Hochjagd logieren Siein einer Alphütte. Aus beruflichen Gründen begeben Sie sich ins Tal. Die Jagdwaffe lassen Sie in der Alphütte zurück. Ist dies gestattet?
Während der Hochjagd bewohnenSie eine Unterkunft ausserhalb einer Ortschaft. Für den Abtransport eines Hirsches fahren Sie ins Dorf. Die Jagdwaffe lassen Sie in der Unterkunft. Ist dies gestattet?
Muss beim Verlassen desJagdgebietes die Jagdwaffe mitgenommen werden?
Trifft folgende Aussage zu? DieJägerin oder der Jäger hat beim Verlassen des Jagdgebietes die Jagdwaffe mitzunehmen.
Darf die Jagdwaffe in derMaiensässhütte gelassen werden, wenn Sie das Jagdgebiet für einige Tage verlassen?
Die Jagdwaffe kann während derganzen Jagddauer in der Maiensässhütte aufbewahrt werden, also auch wenn ich mich ins Tal begebe.
Trifft folgender Grundsatz zu? DasVerwenden von Motorfahrzeugen zu Jagdzwecken ist während der Hoch- und Niederjagd untersagt, wenn die Jagdwaffe mitgeführt wird.
Nach dem Abtransport einesHirsches benützt ein Jäger für die Fahrt zurück ins Jagdgebiet ein Motorfahrzeug. Ist dies gestattet?
Für die Hinfahrt zur obligatorischenKontrolle, bzw. für den Abtransport einer Gämsgeiss dürfen motorisierte Transportmittel verwendet werden. Darf der Jäger danach zurück ins Jagdgebiet fahren?
Darf ein Motorfahrrad für die Fahrtins Jagdgebiet verwendet werden?
Mit einem Elektrofahrrad kann dieFahrt ins Jagdgebiet ohne Einschränkungen erfolgen.
Eine Jägerin fährt mit ihrem PWohne Waffe in ihre Jagdhütte, deponiert dort ihre mitgebrachten Lebensmittel. Anschliessend fährt sie zurück ins Dorf, behändigt ihre Waffe und geht zu Fuss ins Jagdbebiet. Ist dies gestattet?
Motorfahrzeuge dürfen für die Fahrtins Jagdgebiet wie folgt verwendet werden:
Motorfahrzeuge dürfen für die Fahrtins Jagdgebiet bis zu den Hospizen an Passstrassen verwendet werden.
Motorfahrzeuge dürfen für die Fahrtins Jagdgebiet wie folgt verwendet werden.
Motorfahrzeuge dürfen für die Fahrtins Jagdgebiet bis zu den Bahnhöfen oder öffentlichen Haltestellen der SBB, RhB und MGB verwendet werden.
Motorfahrzeuge dürfen für die Fahrtins Jagdgebiet wie folgt verwendet werden.
Auf ausserkantonalem Gebietgelten die Bestimmungen über das Verwenden von Motorfahrzeugen zu Jagdzwecken nicht.
Wer kann in denJagdbetriebsvorschriften ausserordentliche Parkplätze bezeichnen und abweichende Regelungen über das Verwenden von Motorfahrzeugen erlassen?
Am Tag vor Jagdbeginn dürfenJägerinnen und Jäger in Jagdausrüstung ab 16.00 Uhr Motorfahrzeuge für die Fahrt ins Jagdgebiet verwenden.
Am Tag vor Wiederaufnahme derJagd nach einem Unterbruch dürfen Jägerinnen und Jäger in Jagdausrüstung ab 16.00 Uhr Motorfahrzeuge für die Fahrt ins Jagdgebiet verwenden.
Am Eidgenössischen Bettag undam Erntedankfest dürfen Jägerinnen und Jäger in Jagdausrüstung ab 16.00 Uhr Motorfahrzeuge für die Fahrt ins Jagdgebiet verwenden.
Am Tag vor Jagdbeginn dürfenJägerinnen und Jäger mit der Jagdwaffe ab 16.00 Uhr den Weg zu ihren Unterkünften antreten.
Am Tag vor Wiederaufnahme derJagd nach einem Unterbruch dürfen Jägerinnen und Jäger mit der Waffe ab 16.00 Uhr den Weg zu ihren Unterkünften antreten.
Am Eidgenössischen Bettag undam Erntedankfest dürfen Jägerinnen und Jäger mit der Waffe ab 16.00 Uhr den Weg zu ihren Unterkünften antreten.
Vor einem jagdfreien Tag und amEnde der Hoch- und Niederjagd dürfen Motorfahrzeuge für die Heimfahrt verwendet werden.
Vor einem jagdfreien Tag und amEnde der Hoch- und Niederjagd muss der Heimweg zu Fuss angetreten werden.
Für den Transport von erlegtemSchalenwild dürfen Motorfahrzeuge benützt werden. Dabei dürfen die Mitglieder der Jagdgruppe mitfahren.