Wirtschaftsprivatrecht A
Wirtschaftsprivatrecht A 2017
Wirtschaftsprivatrecht A 2017
Kartei Details
Karten | 135 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 27.12.2017 / 07.02.2020 |
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§ 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Klauseln in einbezogenen AGB sind verboten nach speziellen Klauselverboten ohne Wertungsmöglichkeit.
§ 308 BGB Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
Klauseln in einbezogenen AGB sind verboten nach speziellen Klauselverboten mit Wertungsmöglichkeit.
§ 307 BGB Inhaltskontrolle
Klauseln in einbezogenen AGB sind verboten bei unangemessener Benachteiligung entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben.
§ 306 I BGB Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
Der Vertrag bleibt im übrigen (= ohne diese Klauseln) grundsätzlich wirksam.
§ 306 III BGB Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
Eine Ausnahme gilt nach § 306 BGB III bei unzumutbarer Härte: Der Vertrag ist dann unwirksam.
§ 310 III BGB Anwendungsbereich
Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher
§ 312 I BGB Anwendungsbereich
Entgeltlichkeit der Leistung
§ 312 b BGB Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
Direktvertriebsvertrag
§ 312 c BGB Fernabsatzverträge
Fernabsatzvertrag
§ 491 BGB Verbraucherdarlehensvertrag
Verbraucherdarlehensvertrag
§ 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe
Teilzahlungsgeschäft
§ 507 BGB Teilzahlungsgeschäfte
Teilzahlungsgeschäft
§ 312 g I BGB Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Direktvertriebs- und Fernabsatzverträgen folgt aus § 312 g I BGB.
§ 355 BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Direktvertriebs- und Fernabsatzverträgen folgt aus § 312 g I BGB, § 355 BGB.
§ 355 II BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Die Frist für die Ausübung des Widerrufs beträgt bei ordnungsgemäßer Belehrung grundsätzlich 14 Tage ab Vertragsschluss.
§ 355 I BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
§ 356 III BGB Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
Das Widerrufsrecht erlischt spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen.
§ 312 d I BGB Informationspflichten
Belehrungs- und Informationspflichten des Unternehmers bei Direktvertriebs- und Fernabsatzverträgen.
§ 48 HGB Prokura
Prokura
§ 49 II HGB Umfang der Prokura
Keine Belastung, Veräußerung von Grundstücken
§ 50 I HGB Beschränkung der Prokura
Sonstige Beschränkungen sind Dritten gegenüber nicht möglich
§ 52 HGB Widerruf
Keine Übertragbarkeit
§ 54 HGB Handlungsvollmacht
Handlungsvollmacht
§ 54 II HGB Handlungsvollmacht
Keine Belastung, Veräußerung von Grundstücken, Wechselverbindlichkeiten, Darlehen und Prozessführung
§ 58 HGB Übertragbarkeit
Übertragbarkeit mit Zustimmung des Geschäftsinhabers
§ 56 HGB Vollmacht von Ladenangestellten
Angestellte in Läden und Warenlager
§ 125 I HGB Vertretung der Gesellschaft; Gesamtvertretung
OHG: vertreten durch Gesellschafter, grundsätzlich Einzelvertretung
§ 161 II HGB Begriff der KG; Anwendung der Vorschriften über die OHG
(125 I HGB)
KG: vertreten durch die Komplementäre, grundsätzlich Einzelvertretung
§ 177 I BGB Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
Vertrag ist "schwebend" unwirksam
§ 179 I BGB Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage
- Vertragsschluss durch Vertreter
- Im Namen des Vertretenen
- Ohne Vertretungsmacht
- Genehmigung vom Vertretenen verweigert
§ 90 BGB Begriff der Sache
Definition: Sachen sind körperliche Gegenstände
§ 90 a BGB Tiere
Tiere werden wie Sachen behandelt, soweit nicht Sondervorschriften gelten
§ 93 BGB Wesentliche Bestandteile einer Sache
Bestandteile von Sachen
§ 94 BGB Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
Bestandteile von Sachen
§ 97 Zubehör
Zubehör Sachen
§ 854 BGB Erwerb des Besitzes
Definition: Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache
§ 855 BGB Besitzdiener
Besitzdiener: Person übt zwar die tatsächliche Herrschaft aus, ist nach § 855 BGB trotzdem nicht Besitzer
§ 937-945 BGB Ersitzung
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen kraft Gesetz.
§ 946-952 BGB Verarbeitung, Verbindung, Vermischung
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen kraft Gesetz.
§ 958-964 BGB Aneignung
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen kraft Gesetz.