Wirtschaftsprivatrecht A
Wirtschaftsprivatrecht A 2017
Wirtschaftsprivatrecht A 2017
Set of flashcards Details
Flashcards | 135 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Micro-Economics |
Level | University |
Created / Updated | 27.12.2017 / 07.02.2020 |
Weblink |
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§ 1629 BGB Vertretung des Kindes
gesetzlichen Vertreter (Eltern)
§ 107 BGB Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Lediglich rechtlich vorteilhaft
- Rechtsstellung wird nur verbessert
- Keine Verpflichtung
§ 110 BGB Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
"Taschengeld"
- Mittel zur freien Verfügung oder zweckgebunden überlassen
- Leistung mit diesen Mitteln "bewirkt"
§ 134 BGB Gesetzliches Verbot
Voraussetzungen und Rechtsfolge
§ 138 I BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
Allgemeine Sittenwidrigkeit
§ 138 II BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
Wucher
§ 812 BGB Herausgabeanspruch
Die erbrachte Leistung kann zurückgefordert werden.
§ 126 BGB Schriftform
Form des Rechtsgeschäfts
Schriftform
§ 126 a BGB Elektronische Form
Form des Rechtsgeschäfts
Elektronische Form
§ 126 b BGB Textform
Form des Rechtsgeschäfts
Textform
§ 128 BGB Notarielle Beurkundung
Form des Rechtsgeschäfts
Notarielle Beurkundung
§ 129 BGB Öffentliche Beglaubigung
Form des Rechtsgeschäfts
Öffentliche Beglaubigung
§ 125 BGB Nichtigkeit wegen Formmangels
Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Form (im Zweifel auch bei Nichtbeachtung der rechtsgeschäftlichen Form) ist das betreffende Rechtsgeschäft gemäß § 125 BGB nichtig.
§ 518 II BGB Form des Schenkungsversprechens
Heilung des Formmangels durch Erfüllung möglich.
§ 766 BGB Schriftform der Bürgschaftserklärung
Heilung des Formmangels durch Erfüllung möglich.
§ 119 I BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums
Inhaltsirrtum oder Erklärungsirrtum
§ 119 II BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums
Eigenschaftsirrtum
§ 120 BGB Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
Falsche Übermittlung
§ 143 BGB Anfechtungserklärung
Wirksame (rechtzeitige) Anfechtungserklärung
§ 121 BGB Anfechtungsfrist
Wirksame (rechtzeitige) Anfechtungserklärung
§ 124 BGB Anfechtungsfrist
Wirksame (rechtzeitige) Anfechtungserklärung
§ 142 I BGB Wirkung der Anfechtung
Nach wirksamer Anfechtung ist das Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen, § 142 I BGB
§ 122 BGB Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
Schadensersatzpflicht des Anfechtenden nach § 122 BGB bei Anfechtung aus folgenden Gründen:
- § 119 BGB
- § 120 BGB
§ 214 BGB Wirkung der Verjährung
Wirkung der Verjährung
§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
Erfüllungsansprüche aus diesem Paragraphen:
3 Jahre, § 195 BGB
§ 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist
3 Jahre
§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln
Gewährleistungsansprüche
§ 438 I Nr. 3 BGB Verjährung der Mängelansprüche
2 Jahre in den meisten Fällen
§ 280 I BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
SE neben der Leistung aus § 280 I BGB (Folgeschäden an anderen Gegenständen oder Verletzung von Schutzpflichten)
§ 209 BGB Wirkung der Hemmung
Hemmung der Verjährung: der Lauf der Frist wird angehalten
§ 204 Nr. 1 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
Erhebung der Leistungsklage
§ 204 Nr. 3 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides
§ 205 BGB Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
Stundungsvereinbarung
§ 203 BGB Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände
§ 212 BGB Neubeginn der Verjährung
Neubeginn der Verjährung: der Lauf der Frist startet neu
§ 305 I BGB Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
AGB Begriff
§ 310 IV BGB Anwendungsbereich
AGB-Vorschriften gelten nach § 310 IV BGB überhaupt nicht für
- Verträge des Familien-, Erbrechts
- Verträge des Gesellschaftsrechts
- Traifverträge
- Betriebs- und Dienstvereinbarungen
§ 305 b BGB Vorrang der Individualabrede
Klauseln in einbezogenen AGB gelten nicht bei Widerspruch zu individuellen Vertragsabreden (Vorrang von Individualabreden).
§ 305 c I BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln
Klauseln in einbezogenen AGB gelten nicht bei besonderer Überraschung.
§ 305 c II BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln
Klauseln in einbezogenen AGB gelten nicht bei Mehrdeutigkeit.