Wirtschaftsprivatrecht A

Wirtschaftsprivatrecht A 2017

Wirtschaftsprivatrecht A 2017


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Cartes-fiches 135
Langue Deutsch
Catégorie Gestion d'entreprise
Niveau Université
Crée / Actualisé 27.12.2017 / 07.02.2020
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§ 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Klauseln in einbezogenen AGB sind verboten nach speziellen Klauselverboten ohne Wertungsmöglichkeit.

§ 308 BGB Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit 

Klauseln in einbezogenen AGB sind verboten nach speziellen Klauselverboten mit Wertungsmöglichkeit. 

§ 307 BGB Inhaltskontrolle

Klauseln in einbezogenen AGB sind verboten bei unangemessener Benachteiligung entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben. 

§ 306 I BGB Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit

Der Vertrag bleibt im übrigen (= ohne diese Klauseln) grundsätzlich wirksam.

§ 306 III BGB Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit

Eine Ausnahme gilt nach § 306 BGB III bei unzumutbarer Härte: Der Vertrag ist dann unwirksam. 

§ 310 III BGB Anwendungsbereich

Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher

§ 312 I BGB Anwendungsbereich

Entgeltlichkeit der Leistung 

§ 312 b BGB Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

Direktvertriebsvertrag

§ 312 c BGB Fernabsatzverträge

Fernabsatzvertrag

§ 491 BGB Verbraucherdarlehensvertrag

Verbraucherdarlehensvertrag

§ 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe

Teilzahlungsgeschäft

§ 507 BGB Teilzahlungsgeschäfte

Teilzahlungsgeschäft

§ 312 g I BGB Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Direktvertriebs- und Fernabsatzverträgen folgt aus § 312 g I BGB. 

§ 355 BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Direktvertriebs- und Fernabsatzverträgen folgt aus § 312 g I BGB, § 355 BGB.

§ 355 II BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Die Frist für die Ausübung des Widerrufs beträgt bei ordnungsgemäßer Belehrung grundsätzlich 14 Tage ab Vertragsschluss. 

§ 355 I BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. 

§ 356 III BGB Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen

Das Widerrufsrecht erlischt spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen. 

§ 312 d I BGB Informationspflichten

Belehrungs- und Informationspflichten des Unternehmers bei Direktvertriebs- und Fernabsatzverträgen. 

§ 48 HGB Prokura

Prokura

§ 49 II HGB Umfang der Prokura

Keine Belastung, Veräußerung von Grundstücken

§ 50 I HGB Beschränkung der Prokura

Sonstige Beschränkungen sind Dritten gegenüber nicht möglich

§ 52 HGB Widerruf

Keine Übertragbarkeit

§ 54 HGB Handlungsvollmacht

Handlungsvollmacht

§ 54 II HGB Handlungsvollmacht

Keine Belastung, Veräußerung von Grundstücken, Wechselverbindlichkeiten, Darlehen und Prozessführung

§ 58 HGB Übertragbarkeit

Übertragbarkeit mit Zustimmung des Geschäftsinhabers 

§ 56 HGB Vollmacht von Ladenangestellten

Angestellte in Läden und Warenlager

§ 125 I HGB Vertretung der Gesellschaft; Gesamtvertretung

OHG: vertreten durch Gesellschafter, grundsätzlich Einzelvertretung 

§ 161 II HGB Begriff der KG; Anwendung der Vorschriften über die OHG  

(125 I HGB) 

KG: vertreten durch die Komplementäre, grundsätzlich Einzelvertretung 

§ 177 I BGB Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht

Vertrag ist "schwebend" unwirksam

§ 179 I BGB Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage

- Vertragsschluss durch Vertreter

- Im Namen des Vertretenen 

- Ohne Vertretungsmacht

- Genehmigung vom Vertretenen verweigert

§ 90 BGB Begriff der Sache

Definition: Sachen sind körperliche Gegenstände

§ 90 a BGB Tiere

Tiere werden wie Sachen behandelt, soweit nicht Sondervorschriften gelten

§ 93 BGB Wesentliche Bestandteile einer Sache

Bestandteile von Sachen

§ 94 BGB Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes

Bestandteile von Sachen 

§ 97 Zubehör

Zubehör Sachen

§ 854 BGB Erwerb des Besitzes 

Definition: Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache

§ 855 BGB Besitzdiener

Besitzdiener: Person übt zwar die tatsächliche Herrschaft aus, ist nach § 855 BGB trotzdem nicht Besitzer

§ 937-945 BGB Ersitzung 

Eigentumserwerb an beweglichen Sachen kraft Gesetz. 

§ 946-952 BGB Verarbeitung, Verbindung, Vermischung

Eigentumserwerb an beweglichen Sachen kraft Gesetz. 

§ 958-964 BGB Aneignung

Eigentumserwerb an beweglichen Sachen kraft Gesetz.