Wirtschaftsprivatrecht A

Wirtschaftsprivatrecht A 2017

Wirtschaftsprivatrecht A 2017


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Flashcards 135
Language Deutsch
Category Micro-Economics
Level University
Created / Updated 27.12.2017 / 07.02.2020
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§ 1 BGB Beginn der Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod des Menschen.

§ 104 BGB Geschäftsunfähigkeit 

Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbstständig Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können. 

§ 276 BGB I 2 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners

Die Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit, für Schäden, die der Betreffende einem anderen zufügt, privatrechtlich zu haften. 

§ 828 BGB Minderjährige

Die Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit, für Schäden, die der Betreffende einem anderen zufügt, privatrechtlich zu haften. 

§ 90 BGB Begriff der Sache

Sachen = Körperliche Gegenstände im Sinne von § 90 BGB 

§ 90a BGB Tiere

Tiere

§ 343 HGB Begriff und Umfang

Für Geschäfte eines Kaufmanns in seinem Betrieb gelten die Regelungen des BGB, z. T. aber auch Sonderbestimmungen der §§ 343 ff. HGB

§ 343 I HGB Begriff und Umfang 

Voraussetzungen für Handelsgeschäfte 

§ 344 HGB Vermutung für Zugehörigkeit zum Handelsgewerbe

Rechtsgeschäft gehört zum Betrieb seines Handelsgewerbes 

§ 13 BGB Verbraucher

- Natürliche Person schließt Rechtsgeschäft ab

- Geschäft dient überwiegend weder gewerblichem Zweck noch selbstständiger beruflicher Tätigkeit 

§ 14 BGB Unternehmer

- Natürliche oder juristische Person oder teilrechtsfähige Personengesellschaft schließt Rechtsgeschäft ab

- Geschäft dient gewerblichem Zweck oder selbstständiger beruflicher Tätigkeit 

§ 1 HGB Istkaufmann 

Kaufmann kraft Betriebes eines Handelsgewerbes (Gewerbe erfordert nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb) 

§ 2 HGB Kannkaufmann 

eingetragener Kleingewerbetreibender 

§ 3 HGB Land- und Forstwirtschaft; Kannkaufmann 

eingetragener Land- oder Forstwirt

§ 5 HGB Kaufmann kraft Eintragung 

kraft Eintragung

§ 6 HGB Handelsgesellschaften und Formkaufleute 

Kaufmann kraft Rechtsform (z.B. AG, GmbH, KGaA)

§ 1 II HGB Istkaufmann

Gewerbe erfordert nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb:

Geschäftsstruktur und Größenordnung der Geschäfte sind zu würdigen 

§ 2 HGB Kannkaufmann

Gewerbe gilt als Handelsgewerbe durch Eintragung der Firma in das Handelsregister 

§ 19 AGG Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot

Wichtige Einschränkungen der Privatautonomie 

§ 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis

Begriff: Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, auf Grund dessen eine Person (= Schuldner) einer anderen Person (= Gläubiger) etwas schuldet

§ 241 I BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis  

Inhalt: Der Schuldner ist zur Leistung verpflichtet

§ 241 II BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis

Inhalt: Schuldner ist zur Rücksichtnahme verpflichtet 

§ 311 I BGB Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse

Rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis (z.B. Kaufvertrag) 

§ 311 II, III BGB Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse

Rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse 

§ 145 BGB Bindung an den Antrag

Angebot ist nach § 145 BGB grundsätzlich bindend; alle wesentlichen Vertragsinhalte müssen enthalten sein

§ 146 BGB Erlöschen des Antrags

- Durch Ablehnung

- Keine rechtzeitige Annahme 

§ 147-149 BGB Annahmefrist, Bestimmung einer Annahmefrist, Verspätet zugegangene Annahmeerklärung

Keine rechtzeitige Annahme

§ 150 I BGB Verspätete und abändernde Annahme 

Verspätete Annahme: gilt als neuer Antrag

§ 150 II BGB Verspätete oder abändernde Annahme

Modifizierte Annahme: gilt als neuer Antrag 

§ 133 BGB Auslegung einer Willenserklärung 

Rechtliche Grundlage

§ 157 BGB Auslegung von Verträgen

Rechtliche Grundlage

 

§ 151 BGB Annahme ohne Erklärung gegenüber den Antragenden

Zugang ist nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten. 

Antragende hat auf den Zugang verzichtet. 

§ 156 BGB Vertragsschluss bei Versteigerung 

Versteigerung

§ 312 i BGB Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

Besondere Schutzvorschriften sind zu beachten:

Grundsätzlich für jeden Unternehmer § 312 i BGB

§ 312 BGB Anwendungsbereich

Im Verhältnis Unternehmer - Verbraucher (Fernabsatzverträge) zusätzlich § 312 ff BGB

§ 105 I BGB Nichtigkeit der Willenserklärung

Bis zum 7. Lebensjahr: Geschäftsunfähig

§ 104 Nr. 1 BGB Geschäftsunfähigkeit 

Bis zum 7. Lebensjahr: Geschäftsunfähig

§ 106 BGB Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger 

Vom 7. bis zum 18. Lebensjahr: Beschränkt geschäftsfähig

§ 2 BGB Eintritt der Volljährigkeit 

Ab dem 18. Lebensjahr: Voll geschäftsfähig

§ 106 - 113 BGB 

Beschränkte Geschäftsfähigkeit