Wirtschaftsprivatrecht A

Wirtschaftsprivatrecht A 2017

Wirtschaftsprivatrecht A 2017


Kartei Details

Karten 135
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 27.12.2017 / 07.02.2020
Weblink
https://card2brain.ch/box/20171227_wirtschaftsprivatrecht_a
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20171227_wirtschaftsprivatrecht_a/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

§ 1629 BGB Vertretung des Kindes

gesetzlichen Vertreter (Eltern)

§ 107 BGB Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Lediglich rechtlich vorteilhaft

- Rechtsstellung wird nur verbessert

- Keine Verpflichtung 

§ 110 BGB Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

"Taschengeld"

- Mittel zur freien Verfügung oder zweckgebunden überlassen 

- Leistung mit diesen Mitteln "bewirkt"

§ 134 BGB Gesetzliches Verbot

Voraussetzungen und Rechtsfolge

§ 138 I BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

Allgemeine Sittenwidrigkeit

§ 138 II BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher 

Wucher

§ 812 BGB Herausgabeanspruch

Die erbrachte Leistung kann zurückgefordert werden. 

§ 126 BGB Schriftform

Form des Rechtsgeschäfts

Schriftform

§ 126 a BGB Elektronische Form

Form des Rechtsgeschäfts 

Elektronische Form

§ 126 b BGB Textform

Form des Rechtsgeschäfts

Textform

§ 128 BGB Notarielle Beurkundung 

Form des Rechtsgeschäfts 

Notarielle Beurkundung 

§ 129 BGB Öffentliche Beglaubigung 

Form des Rechtsgeschäfts

Öffentliche Beglaubigung 

§ 125 BGB Nichtigkeit wegen Formmangels 

Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Form (im Zweifel auch bei Nichtbeachtung der rechtsgeschäftlichen Form) ist das betreffende Rechtsgeschäft gemäß § 125 BGB nichtig. 

§ 518 II BGB Form des Schenkungsversprechens

Heilung des Formmangels durch Erfüllung möglich. 

§ 766 BGB Schriftform der Bürgschaftserklärung

Heilung des Formmangels durch Erfüllung möglich. 

§ 119 I BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums

Inhaltsirrtum oder Erklärungsirrtum

§ 119 II BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums 

Eigenschaftsirrtum

§ 120 BGB Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung 

Falsche Übermittlung

§ 143 BGB Anfechtungserklärung 

Wirksame (rechtzeitige) Anfechtungserklärung

§ 121 BGB Anfechtungsfrist

Wirksame (rechtzeitige) Anfechtungserklärung 

§ 124 BGB Anfechtungsfrist 

Wirksame (rechtzeitige) Anfechtungserklärung

§ 142 I BGB Wirkung der Anfechtung 

Nach wirksamer Anfechtung ist das Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen, § 142 I BGB

§ 122 BGB Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

Schadensersatzpflicht des Anfechtenden nach § 122 BGB bei Anfechtung aus folgenden Gründen:

- § 119 BGB

- § 120 BGB 

§ 214 BGB Wirkung der Verjährung

Wirkung der Verjährung

§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag 

Erfüllungsansprüche aus diesem Paragraphen:

3 Jahre, § 195 BGB 

§ 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist

3 Jahre

§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln

Gewährleistungsansprüche

§ 438 I Nr. 3 BGB Verjährung der Mängelansprüche

2 Jahre in den meisten Fällen 

§ 280 I BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

SE neben der Leistung aus § 280 I BGB (Folgeschäden an anderen Gegenständen oder Verletzung von Schutzpflichten)

§ 209 BGB Wirkung der Hemmung 

Hemmung der Verjährung: der Lauf der Frist wird angehalten

§ 204 Nr. 1 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 

Erhebung der Leistungsklage 

§ 204 Nr. 3 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 

Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides 

§ 205 BGB Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht

Stundungsvereinbarung

§ 203 BGB Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände 

§ 212 BGB Neubeginn der Verjährung 

Neubeginn der Verjährung: der Lauf der Frist startet neu 

§ 305 I BGB Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

AGB Begriff

§ 310 IV BGB Anwendungsbereich

AGB-Vorschriften gelten nach § 310 IV BGB überhaupt nicht für

- Verträge des Familien-, Erbrechts

- Verträge des Gesellschaftsrechts

- Traifverträge

- Betriebs- und Dienstvereinbarungen 

§ 305 b BGB Vorrang der Individualabrede

Klauseln in einbezogenen AGB gelten nicht bei Widerspruch zu individuellen Vertragsabreden (Vorrang von Individualabreden). 

§ 305 c I BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln 

Klauseln in einbezogenen AGB gelten nicht bei besonderer Überraschung. 

§ 305 c II BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln 

Klauseln in einbezogenen AGB gelten nicht bei Mehrdeutigkeit.