Wirtschaftsprivatrecht A
Wirtschaftsprivatrecht A 2017
Wirtschaftsprivatrecht A 2017
Kartei Details
Karten | 135 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 27.12.2017 / 07.02.2020 |
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§ 1 BGB Beginn der Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod des Menschen.
§ 104 BGB Geschäftsunfähigkeit
Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbstständig Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können.
§ 276 BGB I 2 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners
Die Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit, für Schäden, die der Betreffende einem anderen zufügt, privatrechtlich zu haften.
§ 828 BGB Minderjährige
Die Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit, für Schäden, die der Betreffende einem anderen zufügt, privatrechtlich zu haften.
§ 90 BGB Begriff der Sache
Sachen = Körperliche Gegenstände im Sinne von § 90 BGB
§ 90a BGB Tiere
Tiere
§ 343 HGB Begriff und Umfang
Für Geschäfte eines Kaufmanns in seinem Betrieb gelten die Regelungen des BGB, z. T. aber auch Sonderbestimmungen der §§ 343 ff. HGB
§ 343 I HGB Begriff und Umfang
Voraussetzungen für Handelsgeschäfte
§ 344 HGB Vermutung für Zugehörigkeit zum Handelsgewerbe
Rechtsgeschäft gehört zum Betrieb seines Handelsgewerbes
§ 13 BGB Verbraucher
- Natürliche Person schließt Rechtsgeschäft ab
- Geschäft dient überwiegend weder gewerblichem Zweck noch selbstständiger beruflicher Tätigkeit
§ 14 BGB Unternehmer
- Natürliche oder juristische Person oder teilrechtsfähige Personengesellschaft schließt Rechtsgeschäft ab
- Geschäft dient gewerblichem Zweck oder selbstständiger beruflicher Tätigkeit
§ 1 HGB Istkaufmann
Kaufmann kraft Betriebes eines Handelsgewerbes (Gewerbe erfordert nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb)
§ 2 HGB Kannkaufmann
eingetragener Kleingewerbetreibender
§ 3 HGB Land- und Forstwirtschaft; Kannkaufmann
eingetragener Land- oder Forstwirt
§ 5 HGB Kaufmann kraft Eintragung
kraft Eintragung
§ 6 HGB Handelsgesellschaften und Formkaufleute
Kaufmann kraft Rechtsform (z.B. AG, GmbH, KGaA)
§ 1 II HGB Istkaufmann
Gewerbe erfordert nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb:
Geschäftsstruktur und Größenordnung der Geschäfte sind zu würdigen
§ 2 HGB Kannkaufmann
Gewerbe gilt als Handelsgewerbe durch Eintragung der Firma in das Handelsregister
§ 19 AGG Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
Wichtige Einschränkungen der Privatautonomie
§ 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis
Begriff: Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, auf Grund dessen eine Person (= Schuldner) einer anderen Person (= Gläubiger) etwas schuldet
§ 241 I BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis
Inhalt: Der Schuldner ist zur Leistung verpflichtet
§ 241 II BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis
Inhalt: Schuldner ist zur Rücksichtnahme verpflichtet
§ 311 I BGB Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
Rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis (z.B. Kaufvertrag)
§ 311 II, III BGB Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
Rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
§ 145 BGB Bindung an den Antrag
Angebot ist nach § 145 BGB grundsätzlich bindend; alle wesentlichen Vertragsinhalte müssen enthalten sein
§ 146 BGB Erlöschen des Antrags
- Durch Ablehnung
- Keine rechtzeitige Annahme
§ 147-149 BGB Annahmefrist, Bestimmung einer Annahmefrist, Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
Keine rechtzeitige Annahme
§ 150 I BGB Verspätete und abändernde Annahme
Verspätete Annahme: gilt als neuer Antrag
§ 150 II BGB Verspätete oder abändernde Annahme
Modifizierte Annahme: gilt als neuer Antrag
§ 133 BGB Auslegung einer Willenserklärung
Rechtliche Grundlage
§ 157 BGB Auslegung von Verträgen
Rechtliche Grundlage
§ 151 BGB Annahme ohne Erklärung gegenüber den Antragenden
Zugang ist nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten.
Antragende hat auf den Zugang verzichtet.
§ 156 BGB Vertragsschluss bei Versteigerung
Versteigerung
§ 312 i BGB Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
Besondere Schutzvorschriften sind zu beachten:
Grundsätzlich für jeden Unternehmer § 312 i BGB
§ 312 BGB Anwendungsbereich
Im Verhältnis Unternehmer - Verbraucher (Fernabsatzverträge) zusätzlich § 312 ff BGB
§ 105 I BGB Nichtigkeit der Willenserklärung
Bis zum 7. Lebensjahr: Geschäftsunfähig
§ 104 Nr. 1 BGB Geschäftsunfähigkeit
Bis zum 7. Lebensjahr: Geschäftsunfähig
§ 106 BGB Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Vom 7. bis zum 18. Lebensjahr: Beschränkt geschäftsfähig
§ 2 BGB Eintritt der Volljährigkeit
Ab dem 18. Lebensjahr: Voll geschäftsfähig
§ 106 - 113 BGB
Beschränkte Geschäftsfähigkeit