Steuern 3. Semester

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Langue Deutsch
Catégorie Finances
Niveau Autres
Crée / Actualisé 25.12.2017 / 06.04.2024
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Welche drei Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit eine verdeckte Vorteilszuwendung vorliegt?

Die Gesellschaft erbringt eine Leistung an die Beteiligten oder deren nahestehende Personen, durch die der ausgewiesene Gewinn zu tief ausfällt. Die Empfänger erbringen keine angemessene Gegenleistung, d.h. sie begünstigten sich direkt oder indirekt an der ausgerichteten Leistung. Zuem müssten die handelnden Organe die verdeckte Vorteilszuwendung erkennnen.

Handelt es sich bei der verdeckten Vorteilszuwendung um ein erlaubtes Mittel zur Steuerplanung?

nein. Die verdeckte Vorteilszuwendung ist kein erlaubtes Mittel der Steuerplanung, denn sonst würden bei der Entdeckung keine steuerlichen Korrekturen vorgenommen. Hinweis: Verdeckte Vorteilszuwendungen können unter Umständen zusätzlich steuerstrafrechtliche Folgen auslösen.

In welche zwei Unterarten lassen sich die verdeckten Vorteilszuwendungen aufteilen, und worin unterscheiden sie sich? Nennen Sie Beispiele.

Die verdeckten Vorteilsuwendungen werden in verdeckte Gewinnausschüttungen und in Gewinnvorwegnahmen unterteilt. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn ein geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand verbucht worden ist (Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG). Beispiele: private Lebenshaltungskosten von beteiligten Personen werden dem Aufwand der Gesellschaft belastet, oder es wird den Beteiligten ein zu hohes Salär ausgerichtet. Gewinnvorwegnahme hingegen bedeutet, dass der Gesellschaft ein ihr zustehender Ertrag vorenthalten worden ist (Art. 58 Abs. 1 Bst. c DBG). Beispiele: Erträge, die der Gesellschaft zustehen würden, fliessen direkt den Beteiligten zu, oder Beteiligte zahlen der Gesellschaft keine Schuldzinsen, oder es erfolgt ein Verkauf von Gegenständen an Beteiligte zum Buchwert, obwohl der Verkehrswert höher ist.

Stimmt die Aussage, dass jede verdeckte Vorteilszuwendung eine Gewinnaufrechnung bei der leistenden Gesellschaft zur Folge hat?

Grundsätzlich trifft die Aussage zu, da durch die Buchung von zu viel Aufwand bzw. Vorenthalten eines Ertrages die Erfolgsrechnung manipuliert worden ist, wodurch ein zu tiefer Gewinn ausgewiesen wird. Nur wenn den Beteiligten bereits besteuerte stille Reserven zugehalten werden, entfällt die Gewinnaufrechnung, da darüber steuerlich bereits abgerechnet worden ist.

Unterliegt jede geldwerte Leistung (verdeckte Vorteilszuwendung) der Verrechnungssteuer? Kann sodann das Meldeverfahren angewendet werden?

Die Verrechnungssteuerpflicht wird ausgelöst, da nicht nur ein Mehrgewinn erwirtschaftet wurde, sondern die Beteiligten daraus auch begünstigt worden sind: Dieser Vorgang wird von der Verrechnungssteuer als geldwerte Leistung erfasst. Das Meldeverfahren nach Art. 24 Abs 1. Bst. a VStV ist nur zulässig, wenn die Leistungsempfänger rückforderungsberechtigt sind und nicht mehr als 20 an der Zahl. Die Möglichkeit zur Rückforderung entfällt namentlich dann, wenn eine Steuerumgehung vorliegt, oder wenn Leistungsempfänger ihre Leistungen nicht ordnungsgemäss deklarieren (auch wenn die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 VStG erfüllt sind). Da in der Praxis bei geldwerten Leistungen die Verrechnungssteuer nicht entrichtet, geschweige denn auf die Beteiligten überwälzt worden ist, wird grundsätzlich von einer Nettoausschüttung ausgegangen (Hochrechnung der steuerbaren Leistung von 65% auf 100%).

Zeigt eine verdeckte Vorteilszuwendung auch Einkommenssteuerfolgen für die Beteiligten? Inwiefern? Gibt es Ausnahmen?

Grundsätzlich liegt Einkommen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG vor (unter Berücksichtigung einer allfälligen Teilbesteuerung), da die Beteiligten direkt oder indirekt auf Kosten der Gesellschaft begünstigt worden sind. Liegt für die Verrechnungssteuer eine Nettoausschüttung vor, dann muss dieses einkommen überdies - analog der Verrechnungssteuer - von 65% auf 100% hochgerechnet werden. Keine Einkommenserhöhung im üblichen Sinn liegt in zwei Fällen vor: Wenn Beteiligte die verdeckte Vorteilszuwendug bereits in einer anderen Position als Einkünfte versteuert haben (z.B. als Lohn), oder wenn sie zwar einen Vermögensertrag erzielen, diesen aber bei den Abzügen wieder geltend machen könnten (z.B. der Gesellschaft nicht gezahlte Schuldzinsen, soweit trotz Beschränkung gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG die Schuldzinsen in voller Höhe abgezogen werden können). Aufgrund der Umqualifikation in Vermögensertrag kann sich das steuerbare Einkommen aufgrund der Teilbesteuerung sogar vermindern.

Sind Darlehen der Kapitalgesellschaft an ihre Beteiligten steuerlich zu akzeptieren? Welche Einschränkungen gibt es? Beleuchten Sie in diesem Zusammenhang auch allfällige Steuerfolgen, und achten Sie auf eine vollständige Antwort.

Grundsätzlich ist jedes Vertragsverhältnis, somit auch Darlehensverträge, zulässig.

Voraussetzung: es muss einem Drittvergleich standhalten (marktübliche Verzinsung sowie Gewährleistungen angemessener Sicherheiten)

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt eine verdeckte Vorteilszuwendung vor mit Folgen einer Gewinnaufrechnung wegen dem vorenthaltenen Zinsertrag sowie  Auslösung der Verrechnungssteuer.

Das Einkommen der Beteiligten steigt nicht, da sie zwar Vermögensertrag erzielen, jedoch die Schuldzinsen wieder abziehen dürfen (auch hier ist wieder unter Vorbehalt des Schuldzinssockels). In Anwendung der Teilbesteuerung ergibt sich sogar eine Einkommensreduktion, da der Vermögensertrag nur teilbesteuert, der Schuldzins jedoch voll abgezogen wird (unter Vorbehalt des Schuldzinssockels).

Sind Darlehen eines Beteiligten an dessen Kapitalgesellschaft steuerlich zu akzeptieren? Welche Einschränkungen gibt es? Beleuchten Sie in diesem Zusammenhang auch allfällige Steuerfolgen, und achten Sie auf eine vollständige Antwort.

Auch dieses Darlehensverhältnis ist steuerlich grundsätzlich zu akzeptieren, sofern es dem Drittvergleich standhält (Zlg von marktüblichem Zins und Sicherheitsleistung).

Zahlt die Gesellschaft einen zu hohen Zins, liegt eine verdeckte Vorteilszuwendung vor.

Steuerfolgen in diesem Fall: Gewinnaufrechnung bei der Gesellschaft (geschäftsmässig nicht begründeter Zinsaufwand), und die Verrechnungssteuer auf der Ausschüttung. Jedoch erfolgt keine Aufrechnung beim Einkommen der Gesellschafter (Darlehensgläubiger), da der erhaltene Zins bereits als Einkommen versteuert wurde.

Als weiterer Aspekt ist hier zu beachten, dass die Höhe des zulässigen Darlehens begrenzt ist, und zwar wegen des sogenannten verdeckten Eigenkapitals. Gemäss Kreisschreiben der EStV (Nr. 6 / 1997) ist die Belehnungshöhe der einzelnen Aktivposten begrenzt. Daraus lässt sich das maximal zulässige  Fremdkapital ermitteln. Übersteigt das ausgewiesene Fremdkapital dieses Limit, und halt es sich dabei um eine Darlehensschuld der Gesellschaft gegenüber den Beteiligten, dann liegt steuerlich verdecktes Eigenkapital vor. Die Steuerfolgen sind dann: Bei der Gesellschaft erfolgt für denjenigen Zinsaufwand, der auf das verdeckte Eigenkapital entfällt, eine Gewinnaufrechnung. Die Verrechnungssteuer wird auf der Ausschüttung ausgelöst. Eine Einkommensaufrechnung erfolgt hier wiederum nicht, da sie den Zins bereits als Einkommen versteuert haben.

Was verstehen Sie unter der Bevorteilung nahestehender Dritter? Nennen Sie auch hierzu die Steuerfolgen.

Hier liegt im Gegensatz zur "gewöhnlichen" verdeckten Vorteilszuwendung (nur) eine indirekte Begünstigung von Beteiligten vor, indem sie zwar der Gesellschaft Mittel entnehmen, ohne eine angemessene Gegenleistung zu erbringen, sie aber diese Mittel an eine nahestehende Drittperson weiterleiten. Die Steuerfolgen: Gewinnaufrechnung bei der Gesellschaft, Einkommen für die Beteiligten (nicht für die empfangende Drittperson) unter berücksichtigung einer allfälligen Teilbesteuerung, Verrechnungssteuer auf der Ausschüttung, die (als Ausnahme vom Direktbegünstigungsprinzip) auf den Beteiligten und nicht auf die unmittelbar begünstigte Drittperson überwälzt wird. Die Beteiligten können sie gegebenenfalls zurückfordern.

Sind Darlehensverträge zwischen Schwesterngesellschaften steuerlich grundsätzlich zu akzeptieren? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Auch zwischen Schwestergesellschaften sind alle Vertragsverhältnisse zulässig, die einem Drittvergleich standhalten. Steuerliche Anerkennung: marktkonforme Verzinsen und angemessene Sicherheiten.

Was verstehen Sie unter der verdeckten Vorteilszuwendung zwischen Schwesterngesellschaften, und was sind deren steuerlichen Folgen?

Darlehensverhältnis zwischen Schwesterngesellschaften, die keinem Drittvergleich standhält. Gewinnerzielende Gesellschaft stellt ihrer notleidenden Schwestergesellschaft Mittel zur Verfügung, welche nicht mehr zurückgezahlt werden können. Bereits die Gewährung dieses Darlehens bedeutet eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Beteiligten mit nachfolgender Kapitaleinlage in die Schwestergesellschaft, d.h. das Darlehen ist für die steuerliche Betrachtung simuliert. Als Steuerfolgen: Gewinnaufrechnung bei der darlehensgewährenden Gesellschaft zum Zeitpunkt der Abschreibung des Nonvaleurs, Einkommensaufrechnung im Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens bei den Beteiligten (sie haben die Mittel bezogen, um damit die Schwestergesellschaft zu sanieren), sowie Verrechnungssteuer auf der Ausschüttung ebenfalls zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens. Die Kapitaleinlage in die Schwestergesellschaft ist für diese (die notleidende) erfolgsneutral (Art. 60 DBG).

Peter Müller, wohnhaft in Luzern ist Alleinaktionär der P. Müller AG mit Sitz in Luzern (die Aktien qualifizieren als Privatvermögen). Die P. Müller AG weist per 31.12.2016 das folgende buchmässige Eigenkapital (in CHF) aus: 
Aktienkapital 500‘000 Gesetzliche Reserven 300‘000 Freie Reserven 600‘000 Total Eigenkapital 1‘400‘000 
Sämtliche Reserven wurden aus versteuerten Gewinnen gebildet.  Der Aktionär Peter Müller hat aus der Presse erfahren, dass Dividendenzahlungen aus den sogenannten Kapitaleinlagereserven einkommensteuerfrei vereinnahmt werden können. Aufgrund dieser Information veranlasst er die folgende Umbuchung per 01.01.2017: 
Freie Reserven   /    Kapitaleinlagereserven              CHF 200‘000 
Die Bilanz sieht per 01.01.2017 wie folgt aus: 
Aktienkapital 500‘000 Gesetzliche Reserven 300‘000 Kapitaleinlagereserven 200‘000 Freie Reserven 400‘000 Total Eigenkapital 1‘400‘000 
Diese Kapitaleinlagereserven möchte er dann im 2018 als steuerfreie Dividende beziehen.

 Resultieren aus dieser Umbuchung allfällige einkommenssteuerrechtliche Folgen? Antworten Sie mit „Ja“ oder „Nein“ und begründen Sie Ihre Antwort kurz.

Ja. (1 Punkt)  Bereits im Zeitpunkt der Umbuchung realisiert der Aktionär einen steuerbaren Vermögensertrag. Mit der Umbuchung wurden in der Höhe von CHF 200‘000 steuerbare Ausschüttungsreserven vernichtet, weil die Kapitaleinlagereserven (analog dem Nominalkapital) steuerfrei ausbezahlt werden können

Peter Müller, wohnhaft in Luzern ist Alleinaktionär der P. Müller AG mit Sitz in Luzern (die Aktien qualifizieren als Privatvermögen). Die P. Müller AG weist per 31.12.2016 das folgende buchmässige Eigenkapital (in CHF) aus: 
Aktienkapital 500‘000 Gesetzliche Reserven 300‘000 Freie Reserven 600‘000 Total Eigenkapital 1‘400‘000 
Sämtliche Reserven wurden aus versteuerten Gewinnen gebildet.  Der Aktionär Peter Müller hat aus der Presse erfahren, dass Dividendenzahlungen aus den sogenannten Kapitaleinlagereserven einkommensteuerfrei vereinnahmt werden können. Aufgrund dieser Information veranlasst er die folgende Umbuchung per 01.01.2017: 
Freie Reserven   /    Kapitaleinlagereserven              CHF 200‘000 
Die Bilanz sieht per 01.01.2017 wie folgt aus: 
Aktienkapital 500‘000 Gesetzliche Reserven 300‘000 Kapitaleinlagereserven 200‘000 Freie Reserven 400‘000 Total Eigenkapital 1‘400‘000 
Diese Kapitaleinlagereserven möchte er dann im 2018 als steuerfreie Dividende beziehen.

Welcher Betrag unterliegt gegebenenfalls der Einkommenssteuer aufgrund von welchem Gesetzesartikel (DBG)?

 

60% auf CHF 200‘000 = CHF 120‘000

 

Art. 20 Abs. 1bis DBG

Nennen Sie im Zusammenhang mit der Einkommenssteuer (nicht Verrechnungssteuer) die gesetzliche Grundlage, für das Kapitaleinlageprinzip:

Art. 20 Abs. 3 DBG

 Was ist in Bezug auf die steuerliche Anerkennung von Kapitaleinlagereserven zu beachten? Nennen Sie mindestens zwei Voraussetzungen, damit Kapitaleinlagereserven aus steuerlicher Sicht akzeptiert werden:

  In der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto (offen) verbucht  Direkt von den Inhabern der Beteiligungsrechte stammen Nach dem 31.12.1996 geleistet worden sein An die ESTV gemeldet worden sein

Hans Zehnder ist Alleinaktionär der Z AG. Die Bilanz der Z AG weist einen Bilanzverlust von CHF 80‘000 aus. Hans Zehnder leistet einen Zuschuss in Höhe von CHF 80‘000, der mit diesem Bilanzverlust verrechnet wird.  
Stellt der Zuschuss eine Kapitaleinlagereserve im Sinne des Steuerrechts dar? Bitte begründen Sie Ihre Antwort.

Nein. Keine Kapitaleinlagereserve.

Nach Verrechnung mit dem Verlustvortrag wird die Reserve nicht mehr offen ausgewiesen.

Hans Zehnder ist Alleinaktionär der Z AG.

Hans Zehnder leistet zusätzlich zur Stärkung der Liquidität einen Zuschuss von CHF 20‘000, welche in der Buchhaltung auf einem gesonderten Konto verbucht wird.  
Stellt dieser Zuschuss eine Kapitaleinlagereserve im Sinne des Steuerrechts dar? Bitte begründen Sie Ihre Antwort. 

Ja.

Nach der Einzahlung wird die Reserve verbucht und offen ausgewiesen

Hans Zehnder ist Alleinaktionär der Z AG.

Hans Zehnder verkauft der Zehnder AG seine privat gehaltene Liegenschaft mit einem Verkehrswert von CHF 750‘000 unterpreislich zum Wert von CHF 500‘000.  
Stellt diese verdeckte Kapitaleinlage von CHF 250‘000 eine Kapitaleinlagereserve im Sinne des Steuerrechts dar? Bitte begründen Sie Ihre Antwort.

Nein. Keine Kapitaleinlagereserve

Reserve wird weder verbucht noch offen ausgewiesen

 

Nennen Sie die gesetzliche Grundlage im Gesetz über die direkte Bundessteuer, welche die Möglichkeit der ordentlichen Verlustverrechnung für die Q AG regelt und geben Sie an, wie lange die Verluste verrechenbar sind?

Art. 67 Abs. 1 DBG

Vom Reingewinn können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden.

Würde sich bei der Verlustverrechnung etwas ändern, wenn die Q AG im Jahr 2014 aus dem Kanton Wallis in den Kanton Tessin zugezogen wäre? Begründen Sie Ihre Antwort oder nennen Sie den massgebenden Gesetzesartikel.

Nein.

Der Zuzugskanton (Locarno) hat die bisher nicht verrechneten Verluste aus dem Wegzugskanton Wallis zu übernehmen oder Angabe des Gesetzesartikels Art. 25 Abs. 4 StHG

Ermitteln Sie den steuerbaren Gewinn der Z AG mit Hilfe der folgenden Aufstellung, indem Sie die Berechnung der einzelnen Abzüge detailliert darstellen. Gehen Sie von einem Gewinn vor gemeinnützigen Zuwendungen und Steuern von CHF 72‘500 aus. Berücksichtigen Sie, dass die steuerlich zulässige Spende ans Rote Kreuz maximal 20 % und die Gewinnsteuer Bund und Kanton total 25 % betragen. Die Kapitalsteuer ist zu vernachlässigen. Es ist davon auszugehen, dass sich die prozentualen Angaben auf den steuerbaren Gewinn, respektive den Gewinn nach Steuern, beziehen.

Gewinn vor gemeinnütziger Zuwendung und Steuern: CHF 72‘500  
./.  steuerlich max. zulässige gemeinnützige Zuwendung: CHF 10‘000  20% vom Reingewinn nach gemeinnütziger Zuwendung und Steuern  = CHF 72‘500 / 145% x 20%
./.  geschuldete Steuern: CHF 12‘500  25% vom Reingewinn nach gemeinnütziger Zuwendung und Steuern  = CHF 72‘000 / 145% x 25%    _  Steuerbarer Gewinn nach gemeinnütziger Zuwendung und Steuern (100%)  CHF  50‘000

Nennen Sie den Artikel im Gesetz über die direkte Bundessteuer, in dem die gemeinnützige Zuwendung geregelt ist

Artikel 59 Abs. 1 Bst. c DBG

Die nachfolgenden Zahlen stammen aus der Buchhaltung des Vereins „Bellavista“. 
Einnahmen
Steuerbare Erträge CHF 350‘000 Mitgliederbeiträge CHF  120‘000 
Ausgaben
Ausgaben im Zusammenhang mit den steuerbaren Erträgen CHF 190‘000 Übrige Kosten im Zusammenhang mit den nicht steuerbaren Erträgen CHF  80‘000

Berechnen Sie den steuerbaren Reingewinn des Vereins. Die Berechnung ist übersichtlich detailliert und nachvollziehbar darzustellen. Für die Lösung kann das nachfolgende Schema übernommen werden.  (5 Punkte) 


Sachverhalt  Total CHF Steuerbare  Einkünfte in CHF
Nicht steuerbare  Einkünfte in CHF
Steuerbare Erträge (1 Punkt)
 350‘000  350‘000  
Mitgliederbeiträge (1 Punkt)
 120‘000    120‘000 
Ausgaben im Zusammenhang mit den steuerbaren Erträgen (1 Punkt)
./.   190‘000  ./. 190‘000 
Übrige Kosten im Zusammenhang mit den nicht steuerbaren Erträgen (1 Punkt)
./.  80‘000   ./. 80‘000
Steuerbarer Reingewinn (1 Punkte)
   160‘000

Wie nennt sich die Gewinnberechnung beim Verein?

Spartenrechnung

Berechnen Sie gestützt auf die vorstehende „Spartenrechnung“ (CHF 160'000 steuerbarer Reingewinn) den Steuerbetrag für die direkte Bundessteuer und geben Sie den anwendbaren Artikel des Gesetzes über die direkten Bundessteuern an.

Artikel 71 DBG (1 Punkt) CHF 6‘800    |    4.25 % von CHF 160‘000 

Lösungshinweis: Freigrenze kommt nicht zur Anwendung, da Gewinn über CHF 5‘000.

 Die S AG musste saniert werden, da die Gesellschaft überschuldet war. Der Verwaltungsrat glaubt an einen erfolgreichen Fortbestand der Gesellschaft und beschloss folgende Sanierungsmassnahmen:  
Sanierungsmassnahmen TCHF Herabsetzung des Aktienkapitals von 3‘000 um 2‘500 auf 500 Mit anschliessender Kapitalerhöhung um 2‘500 (Bareinlage)  2‘500 Kreditorenverzicht der Lieferanten 2‘000 
 

Handelt es sich bei der Sanierungsmassnahme "Herabsetzung des Aktienkapitals von 3‘000 um 2‘500 auf 500 Mit anschliessender Kapitalerhöhung um 2‘500 (Bareinlage) " um einen echten oder unechten Sanierungsgewinn?

 Die S AG musste saniert werden, da die Gesellschaft überschuldet war. Der Verwaltungsrat glaubt an einen erfolgreichen Fortbestand der Gesellschaft und beschloss folgende Sanierungsmassnahmen:  
Sanierungsmassnahmen TCHF Herabsetzung des Aktienkapitals von 3‘000 um 2‘500 auf 500 Mit anschliessender Kapitalerhöhung um 2‘500 (Bareinlage)  2‘500 Kreditorenverzicht der Lieferanten 2‘000 
 

Handelt es sich bei der Sanierungsmassnahme "Kreditorenverzicht der Lieferanten 2‘000 ) " um einen echten oder unechten Sanierungsgewinn?

 Der Verwaltungsrat nutzte diese Sanierung, um die überbewerteten Aktiven abzuschreiben und den massgebenden Verlustvortrag vollständig zu beseitigen.  
Sanierungsmassnahmen werden verwendet für: TCHF Abschreibung auf überbewerteten Aktiven 1‘000 Verlustverrechnung 3‘500 
 In welcher Höhe besteht nach der Sanierung noch ein Verlustvortrag, der in den Folgejahren steuerlich noch geltend gemacht werden kann? Kreuzen Sie die richtige Antwort an (nur eine richtige Lösung).

Daniel, Haupaktionär der Rote Pfeffer AG, verkauft seiner Gesellschaft eine Eigentumswohnung für 200'000. Der Verkehrswert beträgt 500'000. Beschreiben Sie die steuerlichen Folgen bezüglich der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer.

In der Differenz zwischen Einbringungs- und Verkehrswert liegt eine erfolgsneutrale Kapitaleinlage vor (Art 60 Bst a DBG).

Kapitaleinlagen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer.

In der Handelsbilanz sollte der Verkehrswert aktiviert werden. (Gegenbuchung der Kapitaleinlage auf dem Konto Kapitaleinlagereserven, mit Meldung an die ESTv) 

Kapitaleinlagen unterstehen der Emissionsabgabe.

Sie besitzen ein Aktienpaket von 90% des Nennwertkapitals. Die Gesellschaft betreibt einen Handelsbetrieb. Sie selber sind weder selbständig erwerbend noch eine juristische Person. Sie verkaufen Ihre Aktien an eine Drittperson (Privatier). Der verkauften Gesellschaft werden keine Mittel entnommen. Mit dem Verkauf erzielen Sie einen enormen Gewinn. Müssen Sie diesen als Einkommen versteuern? Gibt es Ausnahmen?

Grundsätzlich liegt ein privater steuerfreier Kapitalgewinn nach Art. 16 Abs. 3 DBG vor. Nur wenn Sie Ihre Beteiligung beim Erwerb zu gewillkürtem Geschäftsvermögen erklärt haben, muss der Gewinn als Einkommen versteuert werden (Art. 18 Abs.2, 3. Satz nach dem Strichpunkt), unter Berücksichtigung einer allfälligen Teilbesteuerung nach Art. 18b Abs. 1 DBG.

Würde sich bei den Steuerfolgen ein Unterschied ergeben, wenn Sie die im Privatvermögen gehaltene Beteiligung unter sonst gleichen Voraussetzungen (vgl. obige Frage) an eine von Ihnen unabhängige juristische Person verkaufen würden?

Nein, weil bei der verkauften juristischen Person durch die Käuferin keine Mittel entnommen werden.

Wäre es für Sie vorteilhaft, vor dem Verkauf aus Ihrer Gesellschaft eine Dividende zu beziehen damit der Käufer nicht so viel zahlen muss?

Steuerlich wäre dies nicht zu empfehlen, da Dividenden für Sie steuerbares Einkommen darstellen (auch wenn ggf. nur teilbesteuert wird). Verkaufen Sie hingegen die Gesellschaft "mit vollem Portmonnaie", stellt für Sie der geliche Betrag ein privater steuerfreier Kapitalgewinn dar, sofern keine indirekte Teilliquidation vorliegt.

Beschreiben Sie die Steuerfolgen, wenn eine Akiengesellschaft 10% der eigenen Beteiligungsrechte (Inhaberaktien) von privaten Beteiligten zum Verkehrswert (=höher als der Wert der steuerneutral beziehbaren Kapitaleinlagen) zurückkauft, und anschliessen eine entsprechende Kapitalreduktion vornimmt.

Es liegt eine direkte Teilliquidation vor: Der Grund ist ein Mittelabfluss aus der zurückkaufenden Gesellschaft (Kaufpreis). Beim Eigenkapital erfolgt eine Reduktion des Grund- oder Stammkapitals in der Höhe des zurückgekauften Nennwerts, die Differenz zum Kaufpreis vermindert die Reserven. Soweit es sich hierbei nicht um steuerfrei beziehbare Kapitaleinlagereserven handelt, versteuert der Empfänger ein entsprechendes Einkommen (unter Berücksichtigung einer allfälligen Teilbesteuerung). Derselbe Betrag untersteht der VST, die von der Gesellschaft zu entrichten und auf die Empfänger zu überwälzen sind.

Beschreiben Sie die Steuerfolgen, wenn eine Aktiengesellschaft 10% der eigenen Beteiligungsrechte (Inhaberaktien( von privaten Beteiligten zum Verkehrswert (=höher als der Wert der steuerneutral beziehbaren Kapitaleinlagen) zurückkauft, jedoch keine Nennwertreduktion vornimmt, sondern die Beteiligungsrechte ein Jahr später weiterverkauft.

Es ergeben sich keine Steurfolgen, die Beteiligten erzielen einen privater steuerfreien Kapitalgewinn.

Beschreiben Sie die Steuerfolgen, wenn eine Aktiengesellschaft 15% der eigenen Beteiligungsrechte (Inhaberaktien) von privaten Beteiligten zum Verkehrswert (= höher als der Wert der steuerneutral beziehbaren Kapitaleinlagen) zurückkauft, jedoch keine Nennwertreduktion vornimmt, sondern die Beteiligungsrechte ein Jahr später weiterverkauft.

Für 10% der Aktien ergeben sich keine Steuerfolgen, die Beteiligten erzielen einen privaten steuerfreien Kapitalgewinn. Für die anderen 5% gelten trotz fehlender formeller Kapitalreduktion die bei der vorletzen Frage besprochenen Steuerfolgen, da in diesem Umfang das Maximum nach Art. 659 OR überschritten wird.

Beschreiben Sie die Steuerfolgen, wenn eine Aktiengesellschaft 10% der eigenen Beteiligungsrechte (Inhaberaktien) von privaten Beteiligten zum Verkehrswert (= höher als der Wert der steuerneutral beziehbaren Kapitaleinlagen) zurückkauft, jedoch keine Nennwertreduktion vornimmt, sondern die Beteiligungsrechte zehn Jahre später weiterverkauft.

Da kein Weiterverkauf innert sechs Jahren nach dem Rückkauf erfolgt, liegt - erst sechs Jahre nach Rückkauf! - eine direkte Teilliquidation vor. Das bedeutet, dass der Anleger zwar beim Rückkauf den Kaufpreis erhält, jedoch denjenigen Teil, der die steuerfrei beziehbaren Kapitaleinlagen übersteigt, sechs Jahre später als Einkommen versteuern muss (unter Berücksichtigung ein er allfälligen Teilbesteuerung). Derselbe Betrag untersteht der VST, die von der Gesellschaft zu entrichten und auf die Empfänger zu überwälzen ist (Vorbehalt des Meldeverfahrens bei Verkauf aus dem Geschäftsvermögen (art. 24a VSTV)

Unter welchen Voraussetzungen liegt eine indirekte Teilliquidation vor?

Es erfolgt ein Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20% aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natülichen oder einer juristischen Person, soweit innert 5 Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war.

Was sind die Steuerfolgen, wenn eine indirekte Teilliquidation vorliegt?

 

Der Betrag, um den die verkaufte Gesellschaft entreichert wird, ist von der verkaufenden Person als Vermögensertrag zu versteuern (soweit keine Kapitalrückzahlung vorliegt), dies ist unter Berücksichtigung einer allfälligen Teilbesteuerung.

Ist eine indirekte Teilliquidation dasselbe wie eine direkte Teilliquidation?

Dies ist nicht dasselbe: bei der direkten Teilliquidation geht es um den Rückkauf von Beteiligungsrechten durch die Gesellschaft selber, bei der indirekten Teilliquidation erfolgt der Verkauf der Beteiligung an eine Drittgesellschaft, die die Mittel zur Kaufpreiszahlung aus der gekauften Gesellschaft nimmt.

Was verstehen Sie unter einer Transponierung? Unter welchen Voraussetzungen liegt ein Transponierungstatbestand vor?

Die Transponierung besteht aus dem Einbringen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften in eine selbst beherrschte Gesellschaft. Die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen sind: Es erfolgt eine Übertragung von Beteiligungsrechten vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen, es werden Anteile von mindestens 5% verkauft, die Käufergesellschaft gehört nach der Einbringung zu mindestens 50% der verkaufenden Person, und der Kaufpreis ist höher als die steuerfrei beziehbaren Kapitaleinlagen in der verkauften Gesellschaft.