Steuern 3. Semester

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Flashcards 105
Language Deutsch
Category Finance
Level Other
Created / Updated 25.12.2017 / 06.04.2024
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Welche juristischen Personen sind steuerpflichtig? Wo finden Sie die gesetzliche Regelung? Gibt es Ausnahmen? Welche? Wo finden Sie deren gesetzliche Grundlagen?

Alle juristischen Personen sind Steuersubjekte, d.h. Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit, GmbH), Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen. Aber auch kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz (Art. 49 DBG). Die Ausnahmen (d.h. die steuerbefreiten Institutionen) finden wir in Art. 56 DBG: Bund, Kantone, Gemeinden, Kirchgemeinden, und alle deren Anstalten, konzessionierte Verkehrsunternehmen von verkehrspolitischer Bedeutung, inländische Pesnionskassen und Sozialversicherungskassen, privatrechtliche gemeinnützige Institutionen und Kulturgesellschaften, sowie die ausländischen Staaten für ihre Botschaften und konsularischen Vertretungen in der Schweiz.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine juristische Person in der Schweiz persönlich zugehörig? Wo finden Sie die gesetzliche Regelung? Vergleichen Sie diese Regelung mit der Regelung, die für natürliche Personen gilt. Was stellen Sie fest?

Voraussetzung ist, dass sich der Sitz (eingetragenes juristisches Zentrum) oder die tatsächliche Verwaltung (Ort, von dem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausgeht) in der Schweiz befindet (Art. 50 DBG). Das System erinnert exakt an die natürlichen Personen, die keine persönliche Zugehörigkeit zur Schweiz aufweisen, jedoch hier Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten oder Liegenschaften besitzen, oder die mit inländischen Liegenschaften handeln (Art. 51 Abs. 1 DBG)

Unter welchen Voraussetzungen ist eine juristische Person in der Schweiz wirtschaftlich zugehörig? Wo finden Sie die gesetzliche Regelung? Vergleichen Sie diese Regelung mit der Regelung, die für natürliche Personen gilt. Was stellen Sie fest?

Auch für die wirtschaftliche Zugehörigkeit gilt grundsätzlich dasselbe wie für die natürlichen Personen: Es geht um juristische Personen, die keine persönliche Zugehörigkeit zur Schweiz aufweisen, jedoch hier Geschäftsbetriebe, Betriebsstättten oder Liegenschaften besitzen, oder die mit inländischen Liegenschaften handeln (Art. 51 Abs. 1 DBG)

Wann beginnt und wann endet die Steuerpflicht einer juristischen Person?

Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung (Handelsregistereintrag), oder beim Zuzug (Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung vom Ausland in die Schweiz). Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquiditation (Löschung im Handelsregister), oder beim Wegzug (d.h. nachher ist weder der Sitz oder die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz). Die beschränkte Steuerpflicht beginnt mit dem Erwerb der steuerbaren Werte (z.B. einer Liegenschaft in der Schweiz), und sie endet mit dem Verkauf dieser Werte.

Was verstehen Sie unter dem Vorsichtigkeitsprinzip, dem Höchstwert- und dem Niederstwertprinzip?

Das Vorsichtigkeitsprinzip besagt, dass die Gesellschaft ihre Situation durch die Bewertung eher schlechter als besser darzustellen hat. Das Höchstwertprinzip (Art. 960a OR) schreibt als Höchstwert den Geschäftswert für die Bilanzierung vor, d.h. die Bilanzierung erfolgt höchstens zum Wert, der dem Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Bilanzierung (Bilanzstichtag) zukommt. Das Niederstwertprinzip ist eine Präzisierung des Höchstwertprinzips aus dem Aktienrecht, es findet bei allen Kapitalgesellschaften Anwendung und es besagt, dass Sie den Anschaffungs- bzw. Herstellungswert mit dem gegenwärtigen Wert vergleichen müssen, und Dass Sie von beiden höchstens den tieferen bilanzieren dürfen.

Was verstehen Sie unter dem Realisationsprinzip, und was unter dem Imparitätsprinzip?

Das Realisationsprinzip besagt, dass Aufwendungen und Erträge grundsätzlich dann als eingetreten (realisiert) gelten, wenn Leistungen in Geld bzw. Forderungen umgewandelt werden, d.h. sobald ein fester und durchsetzbarer Anspruch auf die Gegenleistung entsteht. Nach dem Imparitätsprinzip werden Gewinne erst dann ausgewiesen, wenn sie effektiv eintreten (d.h. wenn sie durch Umsatz realisiert werden), Verluste dagegen bereits dann, wenn ein entsprechendes Risiko erkennbar ist.

Was verstehen Sie unter dem Massgeblichkeitsprinzip, und unter welchen Voraussetzungen ist es anwendbar?

Das Massgeblichkeitsprinzip besagt, dass s ich das Steuerrecht grundsätzlich auf die Handelsbilanz abstützt. Aufgrund der verschiedenen Ziele des Handeslrechts und des Steuerrechts können steuerliche Korrekturen erfolgen (=Erstellung einer sogenannten Steuerbilanz).. Dies ist dann der Fall, wenn handelsrechtlich zulässige Buchungen vorgenommen werden, die das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzen (z.b. zu hohe Abschreibungen).

Was verstehen Sie unter der Umkehrung des Massgeblichkeitsprinzip?

Eine Umkehrung liegt vor, wenn der handelsrechtliche Abschluss so vorgenommen wird, dass er den steuerlichen Kriterien standhält. Der Vorteil ist: es bestehen keine Differenzen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz, das Massgeblichkeitsprinzip gilt uneingeschränkt.

Darf die Steuerverwaltung verlangen, dass die juristische Person eine noch nie abgeschriebene Liegenschaft aufwertet, da der Verkehrswert gestiegen ist?

Die Aufwertung darf nicht verlangt werden. Handelsrechtlich ist sie wegen des Niederstwertprinzips grundsätzlich nicht zuläassig, und aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips ist keine Aufwertung geboten. Im Gegenteil: Eigentlich müsste sogar eine Abschreibung im Rahmen des Merkblattes A1995 der EStV zugelassen werden, falls diese geltend gemacht wird. Die Steuerverwaltung verliertt dadurch nichts: Durch die Wertsteigerung der Liegenschaft bilden sich stille Reserven, die im Falle einer Realisation (Verkauf, Privatentnahme) als Gewinn besteuert werden können.

Können Sie in einem Spitzenjahr (hohe Umsätze, satter Gewinn) die Abschreibungen für die nächsten fünf Jahre im Voraus vornehmen?

Eine Abschreibung auf Vorrat ist nicht zulässig, da dies ein Verstoss gegen das Periodizitätsprinzip wäre (Prinzip der periodengerechten Besteuerung).

Stimmt die Aussage, dass Sie alles, was Sie handelsrechtlich aktivieren können, steuerlich aktivieren müssen?

die Aussage stimmt insoweit, wie sie sich auf Gegenstände bezieht, die im Merkblatt der EStV über die steuerlich zulässigen Abschreibungen (Merktblatt A1995) aufgeführt sind: Diese müssen aktiviert werden, da eine direkte Buchung auf den Aufwand diese Abschreibungssätze übersteit, womit das Periodizitätsprinzip verletzt wäre.

Inwiefern liegt bei juristischen Personen eine wirtschaftliche Doppelbelastung vor, und wie kann sie umgangen oder gemildert werden?

Eine wirtschaftliche Doppelbelastung besteht bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, indem sowohl die juristische Person ihren Gewinn als auch die Beteiligten die Gewinnausschüttung (als Einkommen) versteuern. Wird die Gewinnausschüttung aufgeschoben, fällt vorderhand keine Einkommenssteuer an. Im Betrieb mitarbeitende Beteiligte können sich zudem einen Lohn auszahlen lassen, der in der juristischen Person geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellt. Mit der Teilbesteuerung wird die wirtschaftliche Doppelbelastung teilweise beseitigt.

Vergleichen Sie Art. 34 Bst. e DBG mit Art. 59 Abs. 1 Bst. a DBG. Was stellen Sie bezüglich der Abzugsfähigkeit der Steuern fest?

Bei den natürlichen Personen (auch beim selbständigen Erwerb) zählen direkte Steuern zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten, bei den juristischen Personen zum geschäftsmässig begründeten Aufwand.

Welche sonstigen Aufwendungen nach Art. 59 DBG gelten als geschäftsmässig begründet?

Zuwendungen an die Pensionskasse zugunsten des eigenen Personals, freiwillige Leistungen von Geld und Sachen bis zu 20% des Gewinns, gewährte Kundenrabatte usw., nicht aber die Zahlung von Bestechungsgeldern.

Sind alle Kapitaleinlagen, die von Anteilsinhaber in eine Kapitalgesellschaft geleistet werden, steuerfrei? Nennen Sie die gesetzlichen Grundlagen.

Ja. Alle Kapitaleinlagen von Anteilsinhabern sind gewinnsteuerfrei, d.h. sie bilden für die Empfängergesellschaft keine steuerbaren Gewinn (Art. 60 DBG). Vergessen Sie aber nicht, dass alle Kapitaleinlagen der Emissionsabgabe unterstehen. Die Aussage der generellen Steuerfreiheit für Kapitaleinlagen ist daher falsch.

Gelten die Gewinnermittelungsregeln des selbständigen Erwerbs auch für die juristischen Personen?

Die Regeln des selbständigen Erwerbs sind analog anwendbar: Neben dem Massgeblichkeitsprinzip gelten dieselben Vorschriften für Abschreibungen, Rückstellungen und Ersatzbeschaffungen (Ausnahme: Beteiligungen). Auch Verluste können in den sieben Folgejahren verrechnet werden. Unterschiedlich ist vorallem, dass bei juristischen Personen die Steuern der Erfolgsrechnung belastet werden können.

Vergleichen Sie Art. 36 DBG (Steuertarife für natürliche Personen) mit Art. 68 und Art. 71 DBG (Steuertarife für juristische Personen). Was fällt Ihnen auf?

Bei der direkten Bundessteuer gibt es für juristische Personen keine Gewinnsteuerprogression.

Welche steuerlichen Besonderheiten gelten bei Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen?

Gewinnberechnung: Für Vereine bilden Mitgliederbeiträge, für Stiftungen die Vermögenseinlagen keinen steuerbaren Gewinn. Gewinne unter CHF 5'000 werden nach Art. 71 Abs. 2 DBG nicht besteuert. Verluste aus dem steuerfreien Bereich können mit dem steuerbaren Bereich verrechnet werden. Umgekehrt jedoch nicht, Gewinne aus dem steuerfreien Bereich übernehmen keine Verluste aus dem steuerbaren Bereic. Kollektive Kapitalanalgen mit direktem Grundbesitz versteuern nur die Erträge aus ihren Liegenschaften. Der Gewinnsteuersatz ist gegenüber Kapitalgesellschaften und Genossenschaften halbiert (4.25% anstelle von 8.5%)

Wann muss die Kapitalgesellschaft einen Abschluss erstellen? Wie ist es beim Kantonswechsel?

Die juristische Person muss jedes Kalenderjahr, ausgenommen im unterjährigen Gründungsjahr, einen Abschluss erstellen (einjährige Steuerperioden), ferner bei der Verlegung von Sitz, Verwaltung, Geschäftsbetrieb oder Betriebsstätte (vor allem bei Verlegung ins Ausland oder aus dem Ausland in die Schweiz). Wird beim Kantonswechsel kein Abschluss vorgenommen, ist die juristische Person für die kantonalen Steuern in beiden Kantonen für die ganze Steuerperiode steuerpflichtig. Der Zuzugskanton nimmt die Steuerveranlagung vor, und die Verteilung von Gewinn (und Kapital) erfolgt nach den Regeln des interkantonalen Steuerrechts.

Bei den natürlichen Personen gilt das Kalenderjahr als Steuerperiode. Wie ist es bei den juristischen Personen?

Bei den juristischen Personen gilt das Geschäftsjahr als Steuerperiode (dies selbst dann, wenn es länger oder weniger lang als 12 Monate dauert). Vorgeschrieben ist, dass in jeden Kalenderjahr ein Abschluss erstellt wird, ausser im unterjährigem Gründungsjahr (Art. 79 Abs. 3 DBG).

Welche Besonderheiten gelten bei juristischen Personen für überjährige oder unterjährige Abschlüsse?

Auch ein über- und unterjähriger Abschluss stellt bei der juristischen Person eine Steuerperiode dar. In dieser Steuerperiode wird stets der tatsächlich erzielte Gewinn versteuert. Kennt der Kanton einen progressiven Gewinnsteuertarif, so wird für die Satzbestimmung der ordentliche Gewinn auf ein Jahr umgerechnet.

Wie hoch ist die Kapitalsteuerbelastung bei der direkten Bundessteuer und bei der Kantons- und Gemeindesteuer?

Die Kantone sind aufgrund der Tarifautonomie befugt, die Höhe der Kapitalsteuer selbst festzulegen. Die kantonale Kapitalsteuer ist meistens proportional ausgestaltet. Bei der direkten Bundessteuer existiert keine Kapitalsteuer.

Was alles zählt zum steuerbaren Kapital? Zählen Sie die einzelnen Komponente auf.

Ds ganze steuerlich massgebende Eigenkapital dient als Berechnungsgrundlage. Dazu gehören folgende Positionen: Das Grund- oder Stammkapital, Kapitaleinlagereserven (auch als Reserven aus Kapitaleinlagen oder gesetzlcihe Kapitalreserven bezeichnet), Gewinnreserven und Gewinnvortrag, aber auch das verdeckte Eigenkapital und besteuerte stille Reserven. Ein allfälliger Verlustvortrag kann abgezogen werden. Berechnungsgrundlage für die kantonale Kapitalsteuer ist also das steuerlich massgebende Eingenkapital.

Wie berechnen Sie aus dem steuerbaren Kapital die geschuldete Kapitalsteuer? Gemäss Art. 30 Abs 2 StHG kann die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer angerechnet werden. Was bedeutet das?

Die Kantone bestimmen den Tarif für die kantonale Kapitalsteuer. Sie erheben diese Steuer entweder zusätzlich zur Gewinnsteuer, oder sie lassen zu, dass die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer angerechnet wird. Sodann muss nur der höhere der beiden Steuerbeträge (geschuldete Gewinnsteuer oder geschuldete Kapitalsteuer) entrichtet werden.

Welcher Stichtag ist für die Bemessung der Kapitalsteuer beizuziehen?

Stichtag ist Tag des Geschäftsabschlusses, der dem letzten Tag der Steuerperiode entspricht.

Wie ist die Tarifausgestaltung der kantonalen Kapitalsteuer bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und Stiftungen? Geben Sie einen kurzen Überblick.

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften müssen zum gleichen Tarif besteuert werden. Der Steuersatz für Vereine und Stiftungen kann tiefer sein (muss aber nicht), und für sie sind häufig Freibeträge vorgesehen.

Was verstehen Sie unter einem austauschrechtlichen Verhältnis? Nennen Sie Beispiele.

Es besteht aus einem Vertragsverhältnis zwischen Gesellschaft und Beteiligten, bei dem ein echter Austausch von Leistungen stattfindet: Die Leistung entspricht der Gegenleistung, d.h. die Leistungen halten einem Drittvergleich stand. Beispiele sind: Arbeitsvertrag (Beteiligte beziehen als Geschäftsführer einen Lohn, der in gleicher Höhe auch einem Dritten ausgezahlt würde), Mietvertrag (die Drittmieter und der Beteiligte zahlen der Gesellschaft als Eigentümerin des Mehrfamilienhauses für vergleichbare Wohnungen gleich hohe Mietzinsen - oder umgekehrt), Darlehensvertrag (es werden angemessene Sicherheiten geleistet, sowie ein marktkonformer Zins gezahlt oder verrechnet).

Nennen Sie fünf verschiedene Arten von Kapitaleinlagen.

Einzahlungen zur Erhöhung des Grund- oder Stammkapitals in bar (Nennwert zuzüglich allfälliges Aufgeld = Agio) 

Einzahlungen zur Erhöhung des Grund- oder Stammkapitals durch Sacheinlagen (möglicherweise wird nicht der ganze Verkehrswert dem Grund- oder Stammkapital angerechnet, damit fliesst ein Teil in die Kapitaleinlagereserven)

Erhöhung des Grund- oder Stammkapitals zulasten der freien Reserven

Zuschüsse (Kapitaleinlagen ohne Nennwerterhöhung der Beteiligung) zu erwähnen, so z.B. à fonds perdu-Einlagen

Einlage von stillen Reserven (Beteiligte verkaufen der Gesellschaft Sachwerte unter dem Verkehrswert).

Wie werden Kapitaleinlagen steuerlich behandelt (direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer und Emissionsabgabe)?

Kapitaleinlagen sind für die Gewinnsteuer erfolgsneutral (sie bilden also keinen steuerbaren Gewinn, vgl. Art. 60 DBG), jedoch unterliegen sie der Emissionsabgabe (Art. 5 Abs. 1 StG für Nennwerterhöhungen, Art. 5 Abs. 2 StG für Zuschüsse). Die Verrechnungsstuer ist von diesem Tatbestand nicht betroffen.

Unter welchen Voraussetzungen wird eine Sanierung steuerlich anerkannt?

Die Unternehmung muss sanierungsbedürftig sein, d.h. eine echte Unterbilanz aufweisen (was voraussetzt, dass der Verlustvortrag nicht mehr durch Zuwachskapital oder stille Reserven gedeckt ist.). Zudem muss die Hilfe von "aussen" kommen, also von den beteiligten Personen oder von Drittpersonen (d.h. keine Selbstgesundung bzw. Innenfinanzierung der betroffenen Gesellschaft). Ferner müssen die zufliessenden Mittel tatsächlich zu Sanierungszwecken verwendet werden.

Welche zwei Kategorien von Sanierungsleistungen unterscheidet das Steuerrecht? Nennen Sie Beispiele.

Die 1. Kategorie sind Sanierungsleistungen, die auch steuerlich Gewinn darstellen (= echte Sanierungsgewinne), z.B. Forderungsverzichte von Dritten oder von Beteiligten (im Regelfall). - die 2. Kategorie sind Sanierungsleistungen, die als Kapitaleinlagen gelten (= unechte Sanierungsgewinne), z.B. à fonds perdu-Einlagen (stille Sanierung), die Harmonika (Herabsetzung und Wiedererhöhung des Grund- oder Stammkapitals, sogenannte offene Sanierung), Forderungsverzichte von Beteiligten, falls verdecktes Eigenkapital vorliegt oder wenn die Forderungen zu einem Zeitpunkt enstanden ist, an dem kein Dritter mehr Mittel zur Verfügung gestellt hätte.

Welche steuerlichen Vorteile bestehen, wenn eine Sanierung von der Steuerverwaltung als solche anerkannt wird?

Handelt es sich bei den Sanierungsleistungen um unechte Sanierungsgewinne in Form von Kapitaleinlagen, dann ist der Verlust steuerlich noch gar nicht verrechnet (Möglichkeit zur Verrechnung in den Folgejahren im Rahmen von Art. 67 Abs. 1 DBG). Beim Vorliegen von echten Sanierungsgewinnen wird der Verlust steuerrechtlich im Sanierungsjahr zwar verrechnet, es können aber alle steuerlich akzeptierten Verluste berücksichtigt werden (auch solche, die nach der 7-Jahres-Frist gemäss Art. 67 Abs. 1 DBG nicht mehr verrechenbar wären), vgl. Art. 67 Abs. 2  DBG.

Welche Besonderheiten bestehen bei der Sanierung einer Tochtergesellschaft?

Im Gegensatz zum privaten Beteiligten kann die Muttergesellschaft à fonds perdu-Einlagen in die Tochtergesellschaft dem Aufwand belasten (wenn der Zuschuss der Werterhaltung dient), dasselbe gilt für die  Abschreibung von Forderungen gegenüber der Tochtergesellschaft. Da für die Tochtergesellschaft die gewöhnlichen, besprochenen Regeln gelten, kommt es vor, dass bei der Tochtergesellschaft trotz Aufwand in der Muttergesellschaft kein Ertrag vorliegt (z.B. bei à fonds perdu-Zuschüssen, die der Werterhaltung der Beteiligung dienen).

Was besagt das Kapitaleinlageprinzip? Beschreiben Sie die Voraussetzungen und die Steuerfolgen für die direkte Bundessteuer und die Verrechnungssteuer.

Das Kapitaleinlageprinzip besagt, dass (nur) die Rückzahlung der Kapitaleinlagen (Nennwert, Agio, Zuschüssel) einkommens- und verrechnungssteuerneutral erfolgt. Als Kapitaleinlagen, die steuerlich als socle anerkannt werden, gelten neben dem Grund- oder Stammkapital Einlagen in die Kapitaleinlagereserven (Reserven aus Kapitaleinlagen), die nach dem 31.12.1996 erfolgten, und die in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden (zudem Meldung jeder Mutation dieses Kontos an die EStV). Darüber die hinausgehende Leistungen der Gesellschaft an die Beteiligten stellen Gewinnausschüttungen dar, sie bilden für die Empfänger steuerbare Einkünfte (unter Berücksichtigung einer allfälligen Teilbesteuerung) und sie unterliegen der Verrechnungssteuer.

Sind Gratisnennwerterhöhungen auch steuerlich gratis? Wenn  nein, begründen Sie Ihre Antwort und beschreiben Sie exakt die Steuerfolgen bezüglich der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer.

Gratisnennwerterhöhung bedeutet, dass zulasten der offenen Reserven neue Beteiligungsrechte ausgegeben werden. Da hierbei der Nennwert (und damit die Kapitaleinlage, die im Falle einer Liquidation von den Beteiligten einkommens- und verrechnungssteuerfrei bezogen werden kann) zunimmt, kann diese Transaktion nur dann steuerneutral vonstattengehen, wenn diese Erhöhung des Grund- oder Stammkapitals zulasten der Kapitaleinlagereserven erfolgt (zulasten solchen Reserven also, die, wie die Nennwertrückzahlung, steuerfrei bezogen werden können). Grund- oder Stammkapitalerhöhungen zulasten von Gewinnreserven lösen aufgrund des Statuswechsels Steuerfolgen aus, da sie steuerlich als Ausschüttung von Reserven mit nachfolgender Wieder-Einlage durch die Beteiligten ausgelegt werden. Die Ausschüttung von Reserven unterliegt in der Höhe des Gratisnennwerts der Einkommenssteuer (unter Berücksichtig einer allfälligen Teilbesteuerung). Sie löst zudem die Verrechnungssteuer aus (das Meldeverfahren ist anwendbar, falls nicht mehr als 20 Leistungsempfänger vorhanden sind, soweit diese die Verrechnungssteuer zurückfordern könnten). Für die Gesellschaft ist die Transaktion gewinnsteuerneutral. Ob es sich um eine Kapitalerhöhung zulasten von Kapitaleinlagereserven oder zulasten von übrigen Reserven handelt, ist diesbezüglich unerheblich.

Welche Steuerfolgen sind bei der Liquidation einer Kapitalgesellschaft für diese selber zu verzeichnen? Beantworten Sie diese Frage bezüglich der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer.

Die juristische Person realisiert ihre stillen Reserven. Es liegt eine echte Realisation beim Verkauf, bzw. eine steuersystematische beim unterpreislichen Verkauf an Beeteiligte zum Buchwert vor. Die Auflösung der stillen Reserven wird mit der Gewinnsteuer erfasst. Die Liquidationsdividende (Liquidationsüberschuss) unterliegt der Verrechnungssteuer, die entrichtet und auf die Beteiligten überwälzt wird. Nur bei Naturalausschüttungen ist das Meldeverfahren zulässig (Ausrichtung des Liquidationsüberschusses durch "Abtretung von Aktiven", Art. 24 Abs. 1 Bst. c. VStV), sofern nicht mehr als 20 Leistungsempfänger vorhanden sind, und soweit diese zur Rückforderung berechtigt sind.

Welche Steuerfolgen sind bei der Liquidation einer Kapitalgesellschaft für die Beteiligten zu verzeichnen? Beantworten Sie diese Frage bezüglich der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer.

Die Liquidationsdividende (Liquidationsüberschuss) stellt für inländische Beteiligte steuerbare Einkünfte dar (unter Berücksichtigung einer allfälligen Teilbesteuerung). Ist die Verrechnungssteuer entrichtet worden, und gibt die rückforderungsberechtigte Person die Einkünfte aus dieser Leistung der zuständigen Steuerbehörde ordnungsgemäss an, kann sie die Verrechnungssteuer zurückfordern. Ausländische Staatsangehörige können die Rückforderungsmöglichkeit im Rahmen eines allfälligen Doppelbesteuerungsabkommens in Anspruch nehmen.

Wird der Liquidationsgewinn bei der juristischen Person wie ein gewöhnlicher Gewinn versteuert?

Der Liquidationsgewinn wird gemäss Art. 80 Abs. 2 DBG zusammen mit dem ordentlichen Gewinn des letzten Geschäftsjahres versteuert (d.h. die Gewinnbeträge werden zusammenrechnet und mit einer Rechnung erhoben).

Warum müssen die Beteiligten den Liquidationsüberschuss als Einkommen versteuern?

Es handelt sich nicht um die Rückzahlungen von Kapitaleinlagen (diese wären steuerfrei), sondern um die Ausschüttung von bisher unverteilten Gewinnen: Wären diese bereits früher ausgeschüttet wroden, hätte ebenso einkommen vorgelegen. Auch wäre die Verrechnungssteuer fällig gewesen. Alternative Begründung: Aufgrund des Kapitaleinlageprinzips ist jede Leistung - ausgenommen die Rückzahlung von steuerlich anerkannten Kapitaleinlagen - steuerbares Einkommen.

Stimmt die Aussage, dass der Wegzug einer juristischen Person ins Ausland der Liquidation gleichgestellt ist? Wenn nein, welche Abweichungen gibt es?

Die Aussage stimmt insoweit, dass wie bei der Liquidation, eine Realisation stiller Reserven vorliegt (hier allerdings eine steuersystematische Realisation), und dass für die Verrechnungssteuer das Kapitaleinlageprinzip anwendbar ist: Die Verrechnungssteuer wird auf allen offenen (übrigen) Reserven, auf dem Gewinnvortrag und auf den stillen Reserven erhoben, wobei allerdings das Meldeverfahren nach Art. 24 abs. 1 Bst. d VStV angewendet werden kann, wenn die Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 2 VStV erfüllt sind. Da aber im Gegensatz zur Liquidation keine Ausschüttung erfolgt, können bei den Beteiligten keine Einkünfte besteuert werden.