JugendStR
keine Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit
keine Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit
Kartei Details
Karten | 158 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 28.11.2017 / 14.10.2019 |
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Nenne die Grundsätze des Jugendstrafrechts
- Jugendlichen als Täter: keine strafrechtliche Verantwortung der erziehungsberechtigten Person
- Sonderstrafrecht: für Jugendliche zwischen 10-18
- Täterstrafrecht: spezialpräventive Zielsetzung
- Erziehungsgedanke, JStG 2 I
- Zweispuriges Sanktionsrecht, dualistisch-vikariierend
Inwiefern ergänzt das JstG das StGB?
Grundregeln AT StGB gelten, Delikte des BT gelten. JStG ergänzt insbesondere in den Bereichen Sanktionen, Verfahren und Vollzug
Nenne die Tatbestandselemente im JStG
- I. Objektiver Tatbestand: StGB
- II. Subjektiver Tatbestand: StGB
- III. Rechtfertigungsgründe: StGB
- IV. Schuld und Schuldausschlussgründe
- StGB + JStG 9 III
- V. Fazit
- Strafbarkeit gegeben + «Jugendlicher» gemäss JStG 3 I + Sanktion gemäss JStG
Welche sind die Sanktionen im JstG aufgeteilt?
- Schutzmassnahmen
- Strafen
Welche Sanktionen sehen die Schutzmassnahmen im JStG vor?
- Aufsicht
- persönliche Betreuung
- ambulante Behandlung
- Unterbringung
Welche Sanktionen sehen die Strafen im JStG vor?
- Verweis
- persönliche Leistung
- Busse
- Freiheitsentzug
Ein Verweis ist möglich bei Jugendlichen im Alter von...
Eine persönliche Leistung st möglich bei Jugendlichen im Alter von...
Wie lange darf eine persönliche Leistung eines 10-15 jährigen dauern?
bis 10 Tage
Eine Busse ist möglich bei Jugendlichen im Alter von...
Ein Freiheitsentzug ist möglich bei Jugendlichen im Alter von...
Wie lange darf ein Freiheitsentzug bei einem 15-16 jährigen sein?
bis 1 Jahr
Wann kann eine Strafbefreiung vorliegen?
Gemäss JStG 21:
- Gefährdung der Schutzmassnahme
- geringe Schuld und Tatfolgen
- Wiedergutmachung
- unmittelbare Tatbetroffenheit
- alternative Bestrafung erfolgt
- lange Zeitdauer
Wann liegt ein Verweis vor?
- bei einer förmliche Missbilligung der Tat (JStG 22 I)
- ev. Probezeit (JStG 22 II)
- ev. Weisungen (JStG 22 II)
Was ist eine persönliche Leistung? Wie lange kann diese dauern?
- Entschädigungslose soziale Leistung + zu Gunsten des Geschädigten (JstG 23 I)
- alternativ Teilnahme an Kursen (JStG 23 II)
Dauer:
max. 3 Monate
Täter unter 15 Jahren: max. 10 Tage
Nenne die Voraussetzungen des Freiheitsentzugs
- Freiheitsentzug bis zu 1 Jahr (JStG 25 Abs. 1)
- 1. mind. 15 Jahre alt und
- 2. Verbrechen oder Vergehen als Tat
- Freiheitsentzug 1 - 4 Jahre (JStG 25 Abs. 2)
- 1. mind. 16 Jahre alt und
- 2. alternativ:
- Verbrechen mit Mindeststrafe gem. StGB 3 Jahre FS oder
- Tat nach StGB 122, 140 Ziff. 3 oder 184 + besonders skrupelloses Handeln
Wie kann ab 1. Januar 2018 der Freiheitsentzug bis zu einem Jahr/einem Monat vollzogen werden?
- Der Freiheitsentzug bis zu einem Jahr kann in Form der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) vollzogen werden.
- Der Freiheitsentzug bis zu einem Monat kann auch tageweise vollzogen werden. Dabei wird die Strafe in mehrere Vollzugsabschnitte aufgeteilt, die auf Ruhe- oder Ferientage des Jugendlichen fallen.
Nenne die Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach im JStG
- JStG 28 I:
- 1/2 der Strafe, mind. aber 2 Wochen verbüsst
- günstige Prognose
- Probezeit und Weisungen (JStG 29)
Welche Folgen hat die Bewährung/Nicht Bewährung einer bedingten Entlassung?
- Bei Bewährung: Endgültige Entlassung (JStG 30)
- Bei Nichtbewährung: Entscheid über Rückversetzung (JStG 31)
Wie können Strafen im JStG verbunden werden?
- JstG 33: Persönliche Leistung in Form von Kursen etc. oder Freiheitsentzug können kombiniert werden mit Busse
- JstG 34: Mehrere gleichartige Strafen können zu einer Gesamtstrafe (angemessene Erhöhung Strafe der schwersten Tat) zusammengeführt werden
Nenne die Voraussetzungen eines bedingten Strafvolllzugs
JstG 35: unbedingte Strafe erscheint nicht notwendig, um Täter von weiterer Delinquenz (Verbrechen/Vergehen) abzuhalten
Welche Strafe kann nach JStGB bedingt vollzogen werden?
JStG 35 I: Busse, persönliche Leistung oder Freiheitsentzug von höchstens 30 Monaten
Wann wird eine Schutzmassnahme angeordnet?
JStG 10:
- Jugendlicher hat eine mit Strafe bedrohte Tat begangen
- Abklärung ergibt Bedarf nach besonderer erzieherischer oder therapeutischer Behandlung
- unabhängig von Schuldfähigkeit bzw. Strafe
Wann wird die Aufsicht angeordnet?
JStG 12:
- wenn Aussicht darauf besteht, dass die Inhaber der elterlichen Sorge oder die Pflegeeltern die erfoderlichen Vorkehrungen treffen, um eine geeignete erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung des Jugendlichen sicherzustellen
Wann darf keine Aufsicht angeordnet werden?
- Wenn der Jugendliche bevormundet ist (JStG 12 II)
- nach Erreichen des Mündigkeitsalter nur mit Einverständnis des Betroffenen (JStG 12 III)
Wann wiird die persönliche Betreuung angeordnet? Was ist die Folge?
- Wenn Aufsicht nach JStG 12 nicht genügt
- Folge: urteilende Behörde bestimmt Person, die Eltern in Erziehungsaufgabe unterstützt und Jugendlichen persönlich betreut
Wann wird die Unterbringung angeordnet? Was ist die Folge?
- Wenn die notwendige erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung nur stationär sichergestellt werden kann
- Folge: Unterbringung bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen
Wann kann die ambulante Behandlung angeordnet werden?
JStG 14 I: Leidet der Jugendliche unter psychischen Störungen, ist er in seiner Persönlichkeitsenwticklung beeinträchtigt oder ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann die urteilende Behörde anordnen, dass er ambulant behandelt wird.
Kann die ambulante Behandlung kombiniert werden?
- Ja, mit (JStG 14 II)
- Aufsicht
- Persönliche Betreuung
- Unterbringung in Erziehungseinrichtung
Was ist bei der Anordnung von Schutzmassnahmen generell zu beachten?
- JStG 17 III: Es ist dafür zu sorgen, dass der Jugendliche angemessen unterrichtet und ausgebildet wird.
- JStG 18 I: Massnahmen können geändert werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben.
Wann enden die Schutzmassnahmen im Jugendstrafrecht?
- JStG 19 I, II:
- Zweck erreicht
- keine Wirkung mehr zu erwarten
- vollendetes 25. Altersjahr des Täters – Art. 19 Abs. 2 JSt
In welchen Verhältnis stehen Schutzmassnahmen und Strafen im Jugendstrafrecht?
- JStG 10 I: Anordnung einer Schutzmassnahme bei Massnahmebedürftigkeit unabhängig von Schuldfähigkeit
- JStG 11 I: Anordnung der Strafe, wenn Täter schuldhaft gehandelt hat, unabhängig von allfälliger Schutzmassnahme
Wann kommt es im Jugendstrafrecht zur Verfolgungsverjährung?
JStG 36
- Freiheitsstrafe gem. StGB über 3 Jahre: 5 Jahre
- Freiheitsstrafe gem. StGB bis zu 3 Jahren: 3 Jahre
- Andere Strafe als Freiheitsstrafe gem. StGB: 1 Jahr
- Gewalt- oder Sexualdelikt gem. Katalog gegenüber Kind unter 16 Jahren: Verjährung dauert mind. bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Opfers
Wann kommt es im Jugendstrafrecht zur Vollstreckungsverjährung?
- JStG 37:
- Urteil Freiheitsentzug von über 6 Mt.: 4 Jahre
- Jede andere Strafe: 2 Jahre
Inwiefern findet ein Ausgleich zwischen dem Erziehungsmodell und dem Rechtsstaatlichen Modell statt?
- Erziehungsmodell
- Dienende Funktion des formellen Rechts: Erziehungsziel ist auch für das Verfahren massgebend (JStPO 4 I).
- Die Ausgestaltung des Strafverfahrens darf dem Erziehungsziel nicht schaden.
- Rechtsstaatliches Modell
- Jugendstrafrecht ist eine strafrechtliche Ordnung (keine fürsorgliche)
- verfahrensrechtliche Minimalstandards müssen immer gewährt werden
- Beschränkungen der Verfahrensrechte soweit aufgrund des Erziehungsziels nötig
- Bei schweren Fällen keine Beschränkungen der Verfahrensrechte
Wie wirkt sich das Erziehungsziel auf das Verfahren aus?
- Täterprinzip statt Tatprinzip
- Abklärung der Persönlichkeit (JStG 9 / JStPO 31)
- Befragung des Jugendlichen / Äusserungsrecht (JStPO 4 II)
- Abklärungen im Umfeld / Einbezug der Eltern (JStPO 4 I und 12)
- Spezifisches Opportunitätsprinzip
- Spezialisierte Jugendstrafbehörden
- Prinzip der Einheitlichkeit
- Beschleunigungsgebot
Was hat das Prinzip der Einheitlichkeit zur Folge?
- eine Magistratsperson ist an allen Verfahrensabschnitten beteiligt (Untersuchung, Urteil, Vollzug)
- besser abgestimmte Sanktionen
- erzieherische Wirkung durch Vertrauensverhältnis
Inwiefern unterscheidet sich Modell Jugendanwalt und Modell Jugendrichter?
- Modell Jugendanwalt
- Normale Fälle: durch Jugendanwalt erledigt
- Schwere Fälle: Jugendgericht zuständig
- Jugendanwalt als Ankläger vor Gericht
- Modell Jugendrichter
- Normale Fälle durch Jugendrichter erledigt
- Schwere Fälle: Jugendgericht zuständig
- Jugendrichter als Mitglied des Jugendgerichts
- Unterscheidung nur bei den schweren Fällen (knapp 10 %) relevant
Welches Problem besteht beim Jugendrichter Modell?
Problem: Widerspruch zum Anspruch auf unabhängigen und unparteiischen Richter, daher: Ablehnungsrecht gem. Art. 9 JStPO
Was sieht das Beschleunigungsgebot vor?
- Zusammenhang zur Tat
- Schutz- und Erziehungsmassnahmen rasch einsetzen
- Kernanliegen zur Bekämpfung von Jugendgewalt
- Bisher zu lange Verfahrensdauer:
- 90 % < 1 Jahr
- durchschnittlich ca. 5 Monate
- Keine explizite Verankerung in JStPO
- StPO 5 I anwendbar
- Konkrete Regelungen zur Beschleunigung:
- Strafbefehlsverfahren (Art. 32 JStPO)
- Mitwirkungspflicht der Behörden (Art. 31 JStPO)
- Prinzip der Einheitlichkeit