Fusion

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Kartei Details

Karten 36
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 02.08.2017 / 03.03.2024
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Wer wählt Fusionsprüfer?

Das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan (bei AG --> VR) wählt Fusionsprüfer

Welche Zulassung benötigt ein Fusionsprüfer?

Zugelassener Revisionsexperte

Bei Publikumsgesellschaften --> staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen

Wie ist die Haftung eines Fusionsprüfers?

Obwohl Prüfer kein Organ der Gesellschaft ist, handelt es sich bei der Fusionsprüfung um eine organähnliche Haftung (Art. 108 / 2 FusG)

Kann Revisionsstelle auch Fusionsprüfer sein? Wie ist Unabhängigkeit geregelt?

Obwohl im Gesetz nicht explizit erwähnt, gelten gleichen Anforderungen an Unabhängigkeit wie bei Revisionsstelle gemäss Art 728 OR:

- Muss vom VR und von einem Aktionär, der Stimmenmehrheit hat unabhängig sein
- Darf nicht AN der zu prüfenden Gesellschaft sein noch Arbeiten ausführen die mit FusG unvereinbar --> Unabhängigkeit fehlt idR dann wenn Prüfer an Bestimmung des Umtauschverhältnisses mitgewirkt hat
- Es gelten die RzU

Doppelamandat (RS und Fusionsprüfer) ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt --> ist im Einzelfall zu entscheiden
Durch sachgerechte Massnahmen können mögliche Interressenskonflikte offengelegt und neutralisiert werden

Folgen bei mangelnder Unabhängigkeit?

- Bericht ist grds gültog

- Bericht ist nicht schon wegen mangelnder Unabhängigkeit falsch

- Haftung für Kosten und Schäden wegen mangelnder Unabhängigkeit

- Fusion möglichweise anfechtbar (Art 106 FusG)

- Aktionär kann Überprüfung durch Richter verlangen (Art 105 FusG)

Wann besteht eine Prüfpflicht?

Wenn übernehmende Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft mit Anteilsscheinen ist (Art 15 FusG)

Wann ist ein Verzicht auf die Fusionsprüfung möglich?

A) Bei kleinen und mittleren Unternehmen können auf Prüfung verzichten, wenn alle Gesellschafter zustimmen.

Definition kleine und mittlere Unt.:

- Dürfen keine Publikumsgesellschaft sein
- dürfen 2 der 3 nachfolgenden Grössen in 2 aufeinanderfolgenen Jahren nicht überschreiten (ausschlaggebend ist handelsrechtlicher Einzelabschluss):

1. BS 20 MCHF
2. Umsatz 40 MCHF
3. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

B) Bei Mutter-Tochter-Fusion (nur wenn Tochter in Mutter fusioniert)

C) Bei Schwesterfusion

Was ist der wesentliche Bestandteil von Fusions- und Spaltungsprüfung?

Überprüfung der Vertretbarkeit des Umtauschverhältnisses und der Angemessenheit der Bewertungamethode

Wesentliche Frage: Werden Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften wertmässig gleich behandelt?

Was ist der Zweck der Umwandlungsprüfung?

Prüfung, ob Rechte der Gesellschafter nach Umwandlung gewahrt sind --> Gesellschafterschutz

Da Umwandlung weder zu Veränderung des Vermögens noch zu einem Schuldnerwechsel führt, kennt Umwandlung keinen besonderen Gläibigerschutz, namentlich keinen Schuldenruf

Welche Eigenschaften hat eine Fusion?

1. Mitgliederkontinuität: Mitglieder der übertragenden Gesellschaft erhalten Mitgliedschafts- und Vermögensrechte der übernehmenden Gesellschaft

2. Universalsukzession: Sämtliche Aktiven und Passiven werden auf die übernehmende Gesellschaft übertragen

3. Auflsung ohne Liquidation: Nach Fusion ist Zahl der Gesellschaften kleiner, da übertragende Gesellschaft aufgelöst wird

Was ist eine Absobtion- bzw, Kombinationsfusion?

Absorbtionsfusion = übertragende Gesellschaft wird von einer bereits bestehenden Gesellschaft übernommen

Kombinationsfusion = sämtliche übertragenden Gesellschaften werden aufgelöst und sämtliche Aktiven und Passiven auf eine neu entstehende Gesellschaft übertragen

Ablauf einer Fusion?

1. Phase
- Abschluss Fusionsvertrag
- Erstellung Fusionsbericht
- evtl. Zwischenbilanz (wenn Bilanzstichtag > 6 Monate bei Abschluss Fusionsvertrag)

2. Phase:
- Revision Fusionsbilanz, Fusionsvertrag, Fusionsbericht

3. Phase
- Einsichtsverfahren (mind 30 Tage)
- Einladung zur GV

4. Phase
- Fusionsbeschluss und öffentliche Beurkundung

5. Phase
- Eintragung ins HReg

6. Phase
- Sicherstellung der Forderungen auf Verlangen

Wann ist eine gewählte Methode zur Unternehmensbewertung angemessen?

Methode ist angemessen, wenn sie

- sachlich begründbar,
- mit anerkannten Grundsätzen der ordnungsgemässen Unternehmensbewertung vereinbar und
- im Ergebnis zu vertretbarem Resultat führt

Vertretbares Umtauschverhältnis?

Es ist zu prüfen, ob
- die verwendeten Grundlagen zur Ermittlunng des Unternehmenswertes aktuell und für die angewandte Methode geeignet sind
- die Methode richtig angewandt wurde und der Unternehmenswert korrekt berechnet wurde

Der Prüfer muss im Rahmen der Vertretbarkeitsprüfung keine eigenständige Berechnung durchführen.

Vertretbar ist ein Umtauschverhältnis, wenn es innerhalb einer Bandbreite von plausiblen Bewertungsgrundsätzen liegt.

inhalt des Fusionsprüfberichtes?

- Genügt die vorgesehene Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft zur Wahrung der Rechte der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft

- Ist das Umtauschverhältnis für die Anteile bzw. für die Abfindung vertretbar

- nach welcher Methode wurde das Umtauschverhältnis bestimmt und aus welchen Gründen Methode angemessen ist

- Welche relative Bedeutung ggf verschiedenen angewendeten Methoden für die Bestimmung des Umtauschverhältnisses beigemessen wurde

- Welche Besonderheiten bei der Bewertung der Anteile im Hinblick auf die Feststetzung des Umtauschverhältnisses zu beachten waren

Folgen der bestehenden Arbeitsverhältnisse der übertragenden Gesellschaft?

Übertrag des Betriebes oder -teil --> Übertragung Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf Erwerber, sofern AN Übergang nicht ablehnt

Bei Ablehnung gelten gesetzliche Kündigungsfristen; bis dahin beide zur Erfüllung verpflichtet

Steuerfolgen bei Fusion?

  1. Gewinnsteuer (Grundsatz): unversteuerten stillen Reserven steuerneutral übertragen, wenn
    1. Steuerpflicht in CH weiter
    2. Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden
  2. EK Steuer (Aktien in PV):
    1. Nominalwertgewinn = Beteiligungsertrag (z.B. bei Kapitalerhöhung mit freien Reserven) unterliegt EK-Steuer; sofern Aktionär mind. 10% der Beteiligungsrechte halten, zu 60% ansonsten zu 100%.
    2. Ausgleichszahlungen steuerbarer Beteiligungsertrag (analog Dividende); Besteuerung siehe oben
    3. In beiden Fällen oben, wenn aus Kapitalreserve der übernehmenden --> keine EK-Steuer
  3. EK-Steuer (Aktien in GV):
    1. Nominalwertgewinn nicht steuerpflichtig
    2. Ausgleichszahlung steuerbarer Beteiligungsertrag; bei 10% Anteilen zu 50% steuerbar
  4. VST:
    1. Nominalwertgewinn und Ausglechszahlung
    2. Meldeverfahren bei nat. Personen: Gratisaktien ja, sofern Anspruch auf Rückerstattung und nicht mehr als 20 Personen; Ausgleichszahlung nein
    3. Meldeverfahren bei juristischen Personen: Gratisaktien siehe oben; Ausgleichszahlung nur wenn Beteiligung mind 20%
  5. EA:
    1. Kapitalerhöhung aufgrund Fusion --> Ausnahme
  6. UA:
    1. Übertragung wegen Fusion --> Ausnahme

Steuerfolgen bei Ausgliederung (Übertragung Betrieb auf Tochtergesellschatt)?

Wichtig: Im Gegensatz zur Spaltung, ist es nicht erforderlich, dass nach Ausgliederung bei der übertragenden Gesellschaft (Mutter) ein Betrieb verbleibt!

  1. Gewinnsteuer:
    1. Steuerneutral, wenn
      1. Steuerpflicht in CH weiter
      2. Gewinnsteuer massg. Werte übernommen
      3. übertragender Vermögenswert Betrieb oder Teilbetrieb
      4. übernehmende Gesellsch. inländische TG
      5. während 5 Jahre nach Ausgliederung Vermögenswerte oder Beteiligung an TG nicht verkauft werden
  2. Praktische Umsetzung (Bilanz TG nach Ausgliederung)
    1. Aktiven und Passiven zu Gewinnsteuerwerten
    2. AK wird bestimmt
    3. Rest (Aktiven - Passiven - AK) = Kapitalreserve
  3. Praktische Umsetzung (Bilanz Mutter nach Ausgliederung)
    1. Bleibt gleich abzgl. Aktiven und Passiven, die übergehen
    2. Zusätzlcih Beteiligung an TG iHv Aktivenüverschuss (ohne stille Reserven)
  4. EA:
    1. Ausgenommen, ausser wenn AK > Minimalanforderung (100'000 CHF)
  5. VST: Keine Auswirkungen

Ablauf Spaltung?

Gleich wie Fusion, ausser Schuldenruf und allfällige Sicherstellung von Ford. muss vor Beschlussfassung der GV stattfinden

Wann endet Amt der RS im Falle einer Liquidation?

- Mit Genehmigung der Liquidations-Schlussbilanz durch GV oder

- Mit Konkurseröffnung

Welche Pflichten hat Revisionsstelle bei Gesellschaften in Liquidation?

- Prüfung der Liquidation-Zwischenbilanzen (falls Liqidation länger dauert)
- evtl. freiwillige Prüfung oder Review (PS 910) der L-Eröffnungs- und -Schlussbilanzen
- es bestehen weiterhin die gesetzlichen Anzeigepflichten (Art 728c und 729c OR) 
- im Falle einer vorzeitigen Verteilung des Vermögens (bereits nach 3 Monaten statt erst nach einem Jahr nach 3-maligen Schuldenruf), Prüfung durch einen zugelassenen Revisionsexperten, dass Schulden getilgt sind und dass keine Interessen Dritter gefährdet sind

Bleibt Revision bei Auflösung der Gesellschaft im Amt?

Ja, grundsätzlich hat Eintritt in das Liquidationsstadium keinen Einfluss auf Stellung der Revisionsstelle.

Ausnahme: Bei Konkurseröffnung (Richterliche Kokurseröffnung bei offensichtlicher Überschuldung) ist das Mandat der Revisionsstelle mit der Konkurseröffnung beendet. Gläubigerinteressen werden durch Konkursverwaltung geschützt. Nach Beenidgung des Mandats kann sich RS beim HReg löschen lassen

Aufgaben der Liquidatoren?

- Liquidations-Eröffnungsbilanz erstellen (ncht prüfpflichtig)
- Gläubiger über Auflösung in Kenntnis setzen und zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern

Übrige Aufgaben:
- laufende Geschäfte beendigen, ausstehende Aktienbeträge einzufordern, Aktiven verwerten und Verpflichtungen zu erfüllen
- bei Überschuldung Richter benachrichtigen
- Gesellschaft in zur Liquidation gehörende Rechtsgeschäfte vertreten
- bei länger andauernder Liquidation, Liquidation-Zwischenbilanz erstellen (ist prüfpflichtig gem 727 und 727a OR)

Wer bestimmt die Liquidatoren?

Art 740 OR

Grds werden Liquidatoren vom VR bestimmt
Wird Gesellschaft durch richterliches Urteil aufgelöst, bestimmt Richter die Liquidatoren
Wird Konkurs angemeldet, bestimmt Konkursverwaltung die Liquidatoren

Wann kann eine Gesellschaft aufgelöst werden?

Art 736 OR:

1. Nach Massgabe der Statuten
2. durch einen Beschluss der GV, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist (2/3 Mehrheit erforderlich)
3. durch die Eröffnung des Konkurses
4. durch Urteil des Richters, wenn Aktionäre, die mind 10% am AK haben aus wichtigen Gründen Auflösung verlangen
5. in den übrigen vom Gesetz vorgesehenen Fällen

Ablauf Umwandlung

Ablauf ähnlich wie bei Fusion und Spaltung, ausser dass nur eine Gesellschaft beteiligt und kein Schuldenruf erforderlich

  1. Pase:
    - Erstellung Umwandlungsbilanz, Umwandlungsplan und -bericht
    - Vorbereitungen zur Einhaltung der Gründungsvorschriften für neue Rechtsform
  2. Phase:
    - Revision durch zug. Revisionsexperte von Umwandlungsbilanz, -plan und -bericht
  3. Phase:
    - Einsichtsverfahren (mind 30 Tage)
    - Einladung GV
  4. Phase:
    - Zur Einhaltung der Gründungsvorschriften allenfalls erforderliche vorbereitende und ausführende Beschlüsse
    - Umwandlungsbeschluss (öffentliche Beurkundung)
  5. Phase:
    - Eintragung ins HR

Wann ist eine erleichtere Umwandlun möglich und welche Teile fallen weg?

kleine und mittlere Unternehmen, wenn alle Gesellschafter zustimmen:

Folgende Vereinfachung:

- Kein Umwandlungsbericht,
- keine Prüfung der Umwandlungsbilanz, -bericht, -plan
- kein Einsichtsverfahren

Welche Angaben müssen im Umwandlungsplan enthalten sein?

  • Namen oder Firma, Sitz, Rechtsform vor und nach Umwandlung
  • neue Statuten
  • die Zahl, die Art und die Höhe der Anteile, welche die Anteilsinhabeer nach der Umwandlung erhalten

Wozu dient der Umwandlungsbericht und was ist der Inhalt?

Rechtliche und wirtschaftliche Erläuterung des Rechtsformwechsels --> dient der Information der Gesellschafter, aber nicht dem Schutz der Gläubiger

Folgende Aspekte sind rechtlich als auch wirtschaftlich zu erläutern:

  • Zweck und Folgen der Umwandlung
  • Erfüllung der Gründungsvorschriften
  • neue Statuten
  • Umtauschverhältnis für Anteile
  • ggf Nachschusspflicht, andere pers Leistungspflichten und pers Haftung, die sich für Gesellschafter durch Umwandlung ergeben
  • Pflichten, die Gesellschaftern durch Umwandlung auferlegt werden können

Kleine und mittlere Gesellschaften können auf Umwandlungsbericht verzichten, wenn alle Gesellschafter zustimmen

Einhaltung der Gründungsvorschriften - verschiedene Konstellationen

  1. Umwandlung einer Gesellschaft ohne Nennkapital (Genossenschaften ohne Anteilsscheinen, Vereine, Personengesellschaften) in Gesellschaftt mit Nennkapital
    1. Es muss nicht zwingend gesamte Nettovermögen in Nennkaital --> Aufteilung in NK, gesetzl Reserven und freie Reserven mgl
    2. Bei Umwandlung von Personengesellschaft kann Nettovermögen auch in EK und Darlehen der Gesellschafter aufgeteilt werden
    3. Ist Nettovermögen < Mindestkapital --> Kapitalerhöhung durchzuführen
  2. Ümwandlung Gesellschaft mit NK in Ges. mit NK
    1. bei gleichbleibendem NK Beibehaltung bisheriger Aufteilung oder Modifizierung mgl --> ABER: Umbuchung von gebundenen in freie Reserven nicht mgl
    2. neues NK ist niedriger --> strittig ob Schuldenruf erforderlich ist oder Umbuchung in gebundene Reserven erforderlich ist
  3. Umwandlung einer Gesellschaft mit Unterbilanz --> strittig ob ohne vorherige Sanierung mgl
    Wichtig: Bei Überschuldung keine Umwandlung ohne vorgerige Sanierug mgl

Inhalt Prüfbericht bei Umwandlungsprüfung

Stellungnahme zu folgenden Punkten:

  • Sind Voraussetzungen für Umwanldung erfüllt, dh ist Umwandlung grds zulässig und sind Gründungsvoraussetzung insb Liberierungsvoraussetzungen erfüllt
  • Bleibt Rechtsstellung der Gesellschafter nach Umwandlung gewaht, dh werden Gesellschafter (relativ) gleich behandelt

Ist bei der Umwandlung eine Zwiscbenbilanz zu erstellen?

Ja, wenn Bilanzstichtag zum Zeitpunkt des Umwandlungsberichts 6 Monate zurück oder wenn wichige Änderungen eingetreten (immer wenn EK betroffen, zb Kap.herabsetzung, Verluste, etc)

Muss Umwandlungsbilanz geprüft werden von RS?

Keine Antwort in FusG

Wichtig bei Umwandlung in AG, Genossenschaft oder GmbG --> RS muss hier Liberierung NK prüfen

Prüfung auch dann erforderlich, wenn bisherige JR nicht geprüft wurde

Prüfungshandlungen bei Umwadnlungsprüfung

  • Durchsicht Umwandlungsplan, -bericht und -bilanz;
  • Beurteilung Wahrung Rechte der Gesellschafter und Einhaltung Gründungsvorschriften
  • Befragung Unternehmensleitung
  • Einsichtnahme in Statuten
  • Beurteilung der Vertretbarkeit der Umtauschverhältnisse

Bilanz nach Fusion?

Aktiven und Passiven werden zu BW übernommen --> bei Ausgleichszahlungen: Abnahme FlüMi und Abnahme Gewinnreserve (Gewinnreserve an FlüMi)

AK nimmt um Kapitalerhöhung zu

Gewinnreserven nehmen um Kapitalerhöhung aus eigenen Mitteln ab (Kapitalerhöhung - bestehendes AK übernommene Gesellsch. - Ausgleichszahlungen zu Lasten der Reserven)

 

Umwandlung Einzelunternehmung in AG - Steuerrechtliche Folgen?

Es handelt sich um eine Sacheinlage oder um eine Vermögensübertragung

Direkte Bundessteuer (Privatperson):

  • Keine Steuerfolgen, wenn Voraussetzungen erfüllt (Art 19 /1b und 2 DBG) :
    • weiterhin Steuerpflicht in CH
    • Übernahme EK-Steuerwerte
    • Überführung Betrieb /Teilbetrieb
    • Gesetzl Sperrfrist von 5 Jahren bzgl Veräusserung Aktien

DBG (juristische Person - AG):: Keine Steuerfolgen, da Kaitaleinlage nach Art 60a DBG

VST: Kein Tatbestand

EA: auf AK und evtl gesetzl Kapitalreserve fällig, aber Freibetrag von 1 MCHF für Gründung

UA: Ausnahme bei steuerneutraler Umstrukturierung

Steuerliche Folgen bei Verkauf Aktien innerhalb 5 Jahre?

DBG (Privatperson - Aktionär):

Verkaufsquote x stille Reserven zum Zeitpunkt Übertragung = zu versteuerndes Einkommen

EA: Verkehrswert der Unternehmung zum Zeitpunkt Überttragung - Freibetrag 1 MCHF - evtl. Beurkunds- und HR-Gebühren = zu versteuerndes Kapital x 1% = gesamte EA - bereits bezahlte EA = nachträglich zu zahlende EA