BFH Recht

Diese Karteikärtchen behandeln den Stoff des Recht und informationsgesellschaft an der BFH Fachrichtung Informatik 4 Semester Berufsbegleiten Dozentin KNM2

Diese Karteikärtchen behandeln den Stoff des Recht und informationsgesellschaft an der BFH Fachrichtung Informatik 4 Semester Berufsbegleiten Dozentin KNM2


Kartei Details

Karten 58
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 03.07.2017 / 11.01.2022
Weblink
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  • Tatbestände und Bestrafung für Nötigung

  • Durch Gewalt oder Drohung jemanden in Handlungsfähigkeit einschränken oder zwingen etwas zu dulden

  • Was ist ein Provider? Welche Arten gibt es?

  • Provider stellt etwas zur Verfügung
    • Host Provider: Stellt Speicherplatz zur Verfügung
    • Content Provider: Bietet bestimmte Inhalte an
    • Access Provider: Auch «Provider», bietet Internet Verbindung an (e.g. Swisscom)

Wie sind folgende Tatbestände zu beurteilen?

  • Provider stellt rassenfeindliche Inhalte zur Verfügung
  • Provider macht öffentliche Androhung von Gewalt an eine Person, wenn diese ihr Verhalten nicht ändert
  • Provider stellt reale Kinderpornografie zur Verfügung
  • User konsumiert Material von Punkt 3

  • Bei 1 und 3 kann der Provider nicht belangt werden, bei 2 ist eine öffentliche Nötigung der Tatbestand. Bei 4 wird der User wegen Konsums von «harter Pornografie» belangt und erfährt eine Straferhöhung bis zu 5 Jahren weil es reale Kinderpornografie war

  • Wie ist generell die Haftbarkeit eines Providers definiert?

  • Akzessorietätsprinzip: Ein Provider kann als nur Mittäter belangt werden, wenn der Haupttäter rechtswidrig und tatbestandsmässig vorgegangen ist. Dies betrifft Host- Access- und Content Provider. (Dies impliziert, dass ein Provider nicht für das blosse zur Verfügung stellen eines Inhalts belangt werden kann, sondern nur wenn jemand diesen Inhalt auch bspw. Konsumiert und dieser Konsum rechtswidrig ist..!)

  • Wie ist bei unerlaubten Daten der Begriff «Hersteller», «Erwerber» und «Besitz» rechtlich definiert?

  • Folgende Definitionen:
    • Hersteller: Jene die sich eine Kopie der Daten herunterlädt
    • Erwerber: Jene die sich via Passwort dauernden unbeschränkten Zugang zu den Daten verschafft
    • Besitz: Bewusst die Daten im Cache oder Mail Posteingang speichert

  • Wie ist die Belangung bei Bereitstellung von Links zu verwerflichen Inhalten?

  • Bei sog. «Deep Links» (Links die direkt auf eine bestimmte Stelle einer fremdem Website verweisen) wird der Anbieter für dessen Inhalte gehaftet als ob es seine eigenen wären

  • Was versteht man unter dem Territorialitätsprinzip

  • Täter können nur mit schweizerischem Recht belangt werden sofern das Verbrechen auch in der Schweiz oder an Opfer der Schweiz begangen wurde (Ort der Ausführung oder Ort des Erfolgseintrittes ist die Schweiz). Verbrechen gegen den Staat können auch im Ausland belangt werden.

  • Unterschied zwischen Erfolgsdelikten und schlichten Tätigkeitsdelikten

  • Folgende Definitionen:
    • Erfolgsdelikt: Vollendet, wenn Aussenerfolg eintritt. Z.B. Mord, Herstellung von Gewaltdarstellung, unbefugte Datenbeschaffung, Nötigung etc.
    • Tätigkeitsdelikt: Vollendet durch blosse Handlung. Z.B. Hacking, Vergewaltigung, Anpreisen von harter Pornographie, Lagern von Gewaltdarstellungen etc.
    • Der Unterschied besteht im Wesentlichen darin, dass man für ein Erfolgsdelikt nicht (oder stark gemässigter) dafür belangt werden kann wenn der Erfolg nicht eintritt («Nur wenn ein Erfolg gegeben ist, kann für die Rechtsanwendung am Ort des Erfolgseintritts angeknüpft werden»). 

  • Erklären Sie den Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung. Welche Bestrafung? Besonderheit? (Familie)

  • Beschaffung von elektronischen (o.Ä.) Inhalten einer Fremden Person die nicht für den Täter bestimmt und gegen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind. Bis 5 Jahre oder $. Bei Delikten innerhalb der Familie wird das Vergehen nur auf Antrag verfolgt.

  • Erklären Sie den Grundsatz und die angrenzenden Definitionen vom Produkthaftpflichtgesetz

  • Folgende Definitionen:
    • Grundsatz: Herstellerin (herstellende Person) haftet für Schaden wenn das fehlerhafte Produkt dazu führt dass eine Person getötet oder verletzt wird, oder wenn eine Sache beschädigt oder zerstört wird die hauptsächlich im privaten Gebrauch eingesetzt wurde
    • Herstellerin: Person die das Endprodukt oder ein Zwischenprodukt hergestellt hat und jede Person die ihren Namen (bzw. Logo) an dem Produkt anbringt und jede Person die das Produkt zwecks Verkauf, Verleih etc. ins Geschäft einbringt.
      • Als Herstellerin wird immer die letzte Firma genannt die das Produkt in Umlauf gebracht (geliefert) hat sofern diese nicht angeben kann woher es kommt.
    • Produkt: Jede bewegliche Sache auch wenn sie Teil einer anderen beweglichen Sache ist und Elektrizität
    • Fehler: Die zu erwartende Sicherheit ist nicht gewährleistet. Zu berücksichtigen ist dabei:
      •  die Art und Weise wie das Produkt präsentiert wurde
      • Der Gebrauch mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann
      • Der Zeitpunkt in dem es in Verkehr gebracht wurde
    • Haftungsausnahmen:
      • Herstellerin beweist, dass sie das Produkt nicht in Verkehr gebracht hat
      • oder dass das Produkt unversehrt war als sie es in Verkehr brachte.
      • Wenn das Produkt nie für den Verkauf gedacht war.
      • Der Fehler aufgrund Berücksichtigung hoheitlicher erlassenen Vorschriften entstanden ist
      • Der Fehler nach damaligem Stand der Technik nicht erkannt werden konnte
    • Selbstbehalt: Der Geschädigte trägt bis zu 900 CHF des Schadens
    • Solidarhaftung: Wenn für den Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig sind, haften diese solidarisch
    • Wegbedingung: Die Haftpflicht kann auch vertraglich nicht nichtig gemacht werden
    • Verjährung: 3 Jahre nach Kenntnis des Schadens
    • Verwirkung: 10 Jahre nach Verursachen des Schadens

  • Nennen Sie die wichtigsten Bestimmungen des Personenrechts (ZGB 11-19)

  • Folgende Bestimmungen:
    • Jeder ist rechtsfähig und gleichermassen zu Rechten und Pflichten fähig (innerhalb der Schranken der Rechtsordnung)
    • Wer handlungsfähig (volljährig=18 und urteilsfähig) ist, hat die Fähigkeit durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.
    • Als Urteilsfähig werden jene Personen betrachtet die keine psychische Beeinträchtigungen haben oder sonst (e.g. durch Drogeneinfluss) am Urteilsvermögen geschädigt sind.

  • : Erklären Sie die Ausführungen eines Antrags oder Angebots

  • Antrag:
    • Verbindlich: Generell alle Anträge sind verbindlich insbesondere Preisaussagen (ausgenommen «unverkäuflich» etc.)
      • Befristet: Gesetzte Frist bis zur Ungültigkeit
      • Unbefristet: Keine Frist genannt, folgendes gilt:
        • Unter Anwesenden: Antragssteller so lange gebunden wie von der Sache gesprochen wird.
        • Unter Abwesenden: Angebot gilt so lange wie eine Antwort auf Postwegen erwartet werden kann
    • Unverbindlich: Bspw. Prospekte, Kataloge sind unverbindlich

  • Definieren Sie die Tatbestände von Unlauteren Werbe- und Verkaufsmethoden

  • Folgende Tatbestände:
    • Werben für und Anbieten von Anzeigeaufträgen ohne darauf hinzuweisen:
      • Dass das Angebot entgeltlich ist
      • Welche Laufzeit der Vertrag hat
      • Welchen Gesamtpreis (entspr. Laufzeit) zu erwarten ist
      • Welche geographische Verbreitung, Form und Mindestauflage die Publikation hat
    • Angebot von Waren und Dienstleistungen bei Unterlassung von:
      • Angaben zu Identität und Kontaktadresse
      • Hinweis auf die einzelnen Schritte die zum Vertragsabschluss führen
      • Bereitstellung technischer Hilfsmittel zur Korrektur von Eingabefehler
      • Unmittelbarer Bestätigung des Erwerbs auf elektr. Weg

  • Welche Arten von Lizenzverträgen gibt es in der Softwareentwicklung?

  • Folgende Verträge
    • Einfache Lizenz: Nutzungsrecht kann auch anderen eingeräumt werden
    • Ausschliessliche Lizenz: Lizenznehmer ist der einzige Nutzungsberechtigte
    • Alleinlizenz: Lizenzgeber ist neben Lizenznehmer auch zur Nutzung berechtigt

  • Welche Vertragsrechte sind gültig bei Wartungs- und Supportverträgen? Welche Dienstleistungen können darin enthalten sein?

  • Auftrags- oder Werkvertragsrecht. Folgende Dienstleistungen:
    • Instandsetzung: Beseitigung von Fehler
    • Instandhaltung: (ggf.) Zusicherung einer bestimmten Verfügbarkeitsquote
    • Updates: Überlassen von neuen Programmversionen
    • Beratung: Kundenbetreuung nach Auftragsrecht (keine Erfolgsgarantie)
    • IT-Consulting: Abgrenzung zwischen Auftrag und Werkvertrag

  • Wer besitzt die Rechte an Programmen die vom Arbeitnehmer während der Arbeitszeit erstellt wurden?

  • Allein der Arbeitgeber. Dies gilt auch für Designs und Erfindungen, wobei der Arbeitsgeber dort den Besitzanspruch schriftlich zurückweisen kann.

  • Welche spezifischen Urheberrechte gelten für Computerprogramme?

  • Folgende Rechte:
    • Vermieten: Der Urheber hat das ausschliessliche Recht der Vermietung
    • Veräusserung: Nur unter Zustimmung des Urhebers darf das Produkt veräussert werden.
    • Entschlüsselung Programmcode: Wer das Programm verwenden darf, darf es entschlüsseln um Schnittstelleninformationen zu extrahieren sofern Interessen des Rechtsinhabers nicht beeinträchtigt sind
    • Sicherheitskopie: Wer das Programm verwenden darf, darf auch eine Sicherheitskopie davon erstellen
    • Benutzung: Benutzung umfasst private Verwendung, sowie Beobachtung der Funktionsweise (?.. URV 17.b).
    • Verjährung: Anders als beim Normalen Urheberrechtsgesetz (70 Jahre) verjähren CPU Programme nach 50 Jahren

  • Erklären Sie die folgenden Arten von Kausalhaftungen: Geschäftsherrenhaftung, Tierhalterhaftung, Werkeigentümerhaftung. 

  • Folgende Definitionen:
    • Geschäftsherrenhaftung: Drittperson wird durch Arbeiter verletzt. Der Geschäftsherr (Auftraggeber) haftet. Entlastung nur wenn Arbeiter richtig instruiert und überwacht wurde.
    • Tierhalterhaftung: Drittperson wird durch Tier verletzt. Der Tierhalter haftet. Entlastung nur wenn Tierhalter nachweisen kann dass das Tier richtig verwahrt wurde.
    • Werkeigentümerhaftung: Drittperson verletzt sich im Haus/Werk des Eigentümers. Der Eigentümer haftet. Entlastung nicht gesetzlich vorgesehen jedoch sinngemäss wenn alle Bestimmungen eingehalten wurden.