Steuerrecht
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Set of flashcards Details
Flashcards | 261 |
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Language | Deutsch |
Category | Micro-Economics |
Level | University |
Created / Updated | 19.06.2017 / 25.08.2023 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20170619_steuerrecht
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Diskont pro Jahr Sperrfrist = 6 %; Berechnung CHF 20'000 : 1.063- CHF 20'000 : 1.191 CHF 16'793- Kaufpreis CHF -15'000- Lohnbestandteil CHF 1'793
a) Die Besteuerung erfolgt bei Zuteilung, wenn sie frei verfügbar und börsenkotiert sind; massgebend ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Zuteilung (Art. 17b Abs. 1 DBG)b) Es handelt sich um einen steuerneutralen privaten Kapitalverlustc) Gesperrte Mitarbeiteroptionen werden immer im Zeitpunkt der Ausübung besteuert (Art. 17b Abs. 3 DBG).Beispiel:- Optionspreis CHF 9'000- Börsenkurs im Zeitpunkt der Ausübung CHF 12'000Steuerbarer Lohnbestandteil im Zeitpunkt der Ausübung CHF 3'000
b) Da mit den effektiven km-Spesen alle Kosten abgedeckt sind, handelt es sich bei der Autokostenpauschale um steuerbares LohneinkommenDie Spesenpauschale ist klarerweise übersetzt. Anteilmässige Anerkennung im Umfang der nachweisbaren Spesen für Kundengeschenke, Telefonspesen auswärts usw.Die Ferrari-Uhr und die Mitarbeiterbeteiligung stellen steuer- und AHV-beitragspflichtiges Lohneinkommen dar.
Auf Grund der sogenannten "Präponderanzmethode" sind die Ertragsverhältnisse massgebend für die Zuteilung eines gemischt genutzten Wirtschaftsgutes zum Privat- oder Geschäftsvermögen. Bei überwiegend geschäftlicher Nutzung stellt die Liegenschaft Geschäftsvermögen dar (Art. 18 Abs. 2 DBG). Dies ist hier der Fall:Mietwert Wohnung (privat) = 8'000 (40 % privat)Mietwert Geschäft (geschäftlich) = 12'000 (60 % geschäftlich)Verkaufspreis Fr. 950'000- Buchwert Fr. 600'000Steuerbarer Gewinn direkte Bundessteuer Fr. 350'000Infolge der altersbedingten Geschäftsaufgabe (nach vollendetem 55. Altersjahr) kommen die Spezialbestimmungen von Art. 37b DBG zur Anwendung. Der Gewinn wird mit einer separat vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer erfasst (steuersatzbestimmendes Einkommen = 1/5, mindestens jedoch 2 %; soweit eine Vorsorgelücke (berechnet nach den Parametern der „Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (LGBV)“ besteht, wird der entsprechende Betrag als Vorsorgeleistung mit einer Jahressteuer zu 1/5 der Tarife berechnet.
4'000Art. 20 Abs. 1c
0Art. 16 Abs. 3
1'000Art. 20 Abs. 1a
18'000Art. 20 Abs. 1bis
35'000Art. 20 Abs. 1c
0Art. 24 Ziff. i
3'120Art. 20 Abs 1b
0Art. 20 Abs. 3
Berechnung der Rendite:- ordentlicher Jahreszins = 10 x CHF 42 CHF 420- Einmalzins CHF 400= keine überwiegende Einmalverzinsunga) steuerfreier Kapitalgewinn von CHF 150; keine anteilige Besteuerung des Einmalzinsesb) bei Ablauf der Obligation ist der Einmalzins von CHF 400 voll steuerbarc) Obwohl der Kunde C effektiv nur CHF 250 verdient hat, muss er trotzdem den vollen Einmalzins von CHF 400 versteuern (den Letzten beissen die Hunde!)
Berechnung der Rendite:- ordentlicher Jahreszins = 6 x CHF 130 CHF 780- Einmalzins CHF 3'000= überwiegend einmalverzinslicha) bei Obligation mit überwiegender Einmalverzinsun stellt die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Ausgabepreis steuerbares Einkommen dar; die Differenz von CHF 1'000 ist zu versteuern;b) Bei Ablauf der Obligation ist der Einmalzins von CHF 3'000 voll steuerbar;c) Der Kunde C muss nur die Differenz zwischen dem Rückgabewert und dem Kaufpreis, d.h. CHF 2'000 versteuern