Steuerrecht
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Kartei Details
Karten | 261 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 19.06.2017 / 25.08.2023 |
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Abziehbar sind die werterhaltenden Liegenschaftskosten sowie die dem Umweltschutz und dem Energiesparen dienenden Arbeiten. Nicht abziehbar sind die wertvermehrenden Kosten (Investitionskosten) ohne Energiesparcharakter. Von den aufgelisteten Kosten sind nur die Kosten des Zimmereinbaus im Estrich als Investitionskosten steuerlich nicht abziehbar. Bei den anderen Kosten handelt es sich um abziehbare Unterhaltskosten oder Energiesparmassnahmen (Dachisolation). Es empfiehlt sich in einem solchen Fall, die Sanierung auf 2 Jahre zu verteilen, um vom Steuervorteil optimal profitieren zu können. Wenn die Liegenschaftsunterhaltskosten grösser sind als das Einkommen, führt dies zu einem Verlust, welcher in den kommenden Jahren nicht verrechnet werden kann, d.h. es können nicht alle Kosten als Abzug geltend gemacht bzw. verrechnet werden.
a) getrennte Besteuerung für das ganze Jahr (massgebend Verhältnisse am 31.12.); Grundlage siehe Art. 5 der Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen; SR 642.117.1)b) abziehbar bei Mann, steuerbar bei Frau (inkl. Alimente an minderjährige Kinder); Art. 33 Abs. 1 Bst. c bzw. Art. 23 Bst. f DBGc) Kinderabzüge bei Frau (sie kommt aus ihren versteuerten Einkünften für die Kinder auf); Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBGAnschlussfrage:Der Vater kann die Alimente noch bis und mit Monat Oktober in Abzug bringen. Nachher können die Kinderalimente infolge Volljährigkeit des Sohnes nicht mehr abgezogen werden. Dies bedeutet, dass er am 31.12. (Stichtag für die Bemessung des Kinderabzuges) aus seinen versteuerten Mitteln für den Unterhalt des Sohnes aufkommt und daher den Kinderabzug beanspruchen kann.Die Mutter muss die Alimente noch bis und mit Monat November als Einkommen versteuern. Nachher bleiben sie unversteuert. Da sie am 31.12. nicht aus ihren versteuerten Einkünften für den Unterhalt des Kindes aufkommt, hat sie keinen Anspruch auf den Kinderabzug.
Lohneinkommen Ehemann (90'000:8x12) 90'000 135'000Lohneinkommen Ehefrau (16'000:8x12) 16'000 24'000Nebenerwerb Ehefrau (vor dem Zuzug) 0 0Wertschriftenertrag 200 200Lotteriegewinn (nach Abzug 5 %; Art. 33 Abs. 4) 14'250 14'250Total Einkünfte 120'450 173'450Berufskostenpauschale (135'000 x 3 % = 4'050;Maximal CHF 4'000 pro Jahr = 4'000:12x8) -2'667 -4'000Berufskostenpauschale (16'000:4x12 = 48'000x 3 % = 1'440; mind. CHF 2'000= 2'000:12x4)für Satzbestimmung CHF 667:8x12 (nach Dauer Steuerpflicht, nicht Dauer Erwerbstätigkeit!) -667 -1'000Zweitverdienerabzug -8’933 -13’400Versicherungsabzug -2'333 -3'500Ehepaarabzug -1'733 -2'600Steuerbares/satzbestimmendes Einkommen 104’117 148’950
Vermögensausscheidung Aarau Burgdorf TotalSteuerwert Liegenschaft 600'000 2'000'000 2'600'000Wertschriften 150'000 150'000Total Aktiven 750'000(27,3 %) 2'000'000(72,7 %) 2'750'000(100 %)- Passiven (nach Lage Aktiven) 464'100(27.3 %) 1'235'900(72,7 %) 1'700'000(100 %)Reinvermögen 285'900 764'100 1'050'000Einkommensausscheidung Aarau Burgdorf TotalNettoerwerbseinkommen Mann 90'000 90'000Nettoerwerbseinkommen Frau 30'000 30'000Wertschriftenertrag 2'000 2'000Nettoertrag Liegenschaften (nach Abzug Unterhaltskosten) 15'000 96'000 111'000Total Einkünfte 137'000 96'000 233'000Schuldzinsen (nach Lage Aktiven) -15'834(27.3 %) -42'166(72.7 %) -58'000(100 %)Nettoeinkommen 121'166(69,24 %)* 53'834(30,76 %)* 175'000(100 %)*Nach diesem Prozentsatz werden die allgemeinen Abzüge (Versicherungsabzug) und die Sozialabzüge (Kinderabzug, Unterstützungsabzug, Ehepaarabzug) verteilt.
a) Bis und mit dem Monat der Heirat; ab dem folgenden Monat erfolgt eine ordentliche Besteuerungb) Es erfolgt eine gemeinsame Besteuerung als Ehepaar für das ganze Jahr. Die bezahlte Quellensteuer wird an die ordentliche Steuerrechnung angerechnet.
a) Nein, das Verrechnungssteuergesetz stellt auf die Fälligkeit der Zinszahlung ab; die Verrechnungssteuer ist erst im Zeitpunkt der Fälligkeit geschuldet;b) der Marchzins ist nicht steuerbar; die direkten Steuern stellen ebenfalls für den Zeitpunkt der Besteuerung auf die Realisierung des Zinses ab; Roberto erzielt somit einen steuerfreien Kapitalgewinn (Art. 16 Abs. 3 DBG);c) im Zeitpunkt der Fälligkeit des Zinses (1.12.) ist die Obligation im Besitz von Petra; sie muss daher die ganze Zinsfälligkeit als Einkommen versteuern; der bezahlte Marchzins kann nicht in Abzug gebracht werden
Lösung zu Aufgabe 7 Beispiel 1: Kanton Aargau Nettogewinn gemäss steuerl. Erfolgsrechnung 58'000Steuerbarer Reingewinn (58'000 / 360 * 180) 50% 29'000 Gesamtkapital 180'000Steuerbares Kapital (180'000 / 360 * 180) 90'000Kanton Bern Nettogewinn gemäss steuerl. Erfolgsrechnung 60'000Steuerbarer Reingewinn (60'000 / 360 * 180) 30'000 Gesamtes steuerbares Kapital 200'000Besteuertes Kapital 100'000 Beispiel 2: Kanton Aargau Nettogewinn gemäss Erfolgsrechnung 58'000Steuerbarer Reingewinn 30'000+(58'000-30'000)/360*180) 50% 44'000 Kapital gemäss Beispiel 1 Kanton Bern Nettogewinn gemäss steuerl. Erfolgsrechnung 60'000Steuerbarer Reingewinn (60'000-30'000 / 360 * 180) 15'000 Kapital gemäss Beispiel 1 Beispiel 3: Kanton Aargau Nettogewinn gemäss steuerl. Erfolgsrechnung 58'000Steuerbarer Reingewinn (58'000+40'000)/360*180)-40'000 50% 9'000 Kapital gemäss Beispiel 1 Kanton Bern Nettogewinn gemäss steuerl. Erfolgsrechnung 60'000Steuerbarer Reingewinn (60'00+40'000)/360*180 50'000
Gewinn gemäss Erfolgsrechnung: CHF 124'000geldwerte Leistungen (Aufrechnungen):- Miete Wohnung Alfred Prinz CHF 42'000- Wertberichtigung VW Golf GTI CHF 18'000- Verkauf Liegenschaft CHF 350'000Steuerbarer Gewinn: CHF 534'000Anmerkungen:Zu 1: Bezahlt eine Aktiengesellschaft für ihren Aktionär private Lebenshaltungs-kosten, so werden diese zum Saldo der Erfolgsrechnung hinzugerechnet. Die Mietzinsen stellen bei der Prinz AG geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand dar und werden daher zum Gewinn dazugerechnet.Zu 2: Aus dem Verkauf der Beteiligung erzielt die Prinz AG einen Kapitalgewinn von CHF 160'000. Dieser Verkauf hält dem Drittvergleich stand. Weil der Kapital-gewinn bereits in der Erfolgsrechnung enthalten ist, erfolgt bei der Prinz AG kei-ne Aufrechnung.Zu 3 und 4: Die Prinz AG schliesst mit ihrem Alleinaktionär Kaufverträge ab. Dies ist erlaubt. Aus steuerlicher Sicht müssen sie aber zu Bedingungen wie unter unabhängigen Dritten abgeschlossen werden. Ein unabhängiger Dritter hätte für den VW Golf GTI nur CHF 12'000 bezahlt (und hätte daher keine Wertberichti-gung vornehmen müssen) und für die Liegenschaft CHF 800'000 bezahlen müssen. Weil das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für Alf-red Prinz erkennbar gewesen war, werden zum Gewinn der Prinz AG CHF 18'000 und CHF 350'000 hinzugerechnet.
Vorbemerkungen: Das Darlehen der Groth AG an Felix Groth muss mindestens gemäss Rundschreiben EStV verzinst werden. Das Darlehen von Lukas Groth an die Groth AG hingegen darf höchstens gemäss Rundschreibens der ESTV betreffend Zinssätze für die Berechnung der geldwerten Leistungen verzinst werden. Beilage beachten.Es liegen verschiedene geldwerte Leistungen vor:I. Steuerfolgen bei der Groth AG1. Zins Darlehen an Felix Groth CHF 21'0002. Zins Darlehen von Lukas Groth CHF 28'0003. Rückvergütung CHF 20'000Total Aufrechnung Groth AG CHF 69'000II. Steuerfolgen bei Felix Groth3. Anteil Rückvergütung CHF 10'000Total Aufrechnung Felix Groth CHF 10'000Die bei der Groth AG aufgrund des zinslosen Darlehens aufgerechneten CHF 21'000 sind auch beim Darlehensschuldner Felix Groth als geldwerte Leis-tung zum reduzierten Dividendensatz aufzurechnen. Er kann die CHF 21'000 aber wieder als Schuldzinsen zum Abzug bringen. C. Steuerfolgen bei Lukas Groth3. Anteil Rückvergütung CHF 10'000Total Aufrechnung Lukas Groth CHF 10'000Gemäss Selbstdeklaration versteuert Lukas Groth jährlich Zinsen in Höhe von CHF 40'000 aus dem an die Groth AG gewährten Darlehen. Korrekt hätte er CHF 12'000 Zinsen und eine geldwerte Leistung (Gewinnausschüttung) von CHF 28'000 versteuern müssen. Weil Lukas Groth die CHF 40'000 bereits als Einkommen versteuert, wird die bei der Groth AG aufgerechnete geldwerte Leis-tung von CHF 28'000 bei ihm persönlich umqualifiziert, von Zinsertrag zu geld-werter Leistung und damit zum reduzierten Satz besteuert.Anmerkung:Die fehlende Verbuchung der Rückvergütung ist bei vorsätzlicher Handlungs-weise zudem als Steuerhinterziehung (Art. 175 DBG) zu würdigen. Zudem dürfte gegen Felix und Lukas Groth als Organe der Groth AG eine Strafanzeige wegen Steuerbetrug (gefälschte Buchhaltung) eingereicht werden.
a) Bei der Pharma AGEs liegt eine geldwerte Leistung vor, weil die Pharma AG dem Sohn des Alleinak-tionärs eine Leistung zukommen lässt (Auto im Wert von CHF 15'000) ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Einer unabhängigen Drittperson hätte die Pharma AG zweifellos kein Auto geschenkt, weshalb die Leistung im Beteili-gungsverhältnis begründet ist. Es erfolgt daher eine Aufrechnung im Gewinn von CHF 15'000. b) Bei Xaver MeierNach der Dreieckstheorie unterliegt die geldwerte Leistung beim Aktionär Xaver Meier als Einkommen aus beweglichem Vermögen in Höhe von CHF 15'000 zu-sammen mit den übrigen steuerbaren Einkünften der Einkommenssteuer. c) Beim Sohn Daniel MeierAus steuerlicher Sicht hat Daniel Meier von seinem Vater das Auto im Gegenwert von CHF 15'000 als Schenkung zugewendet erhalten. Schenkungen sind bei der direkten Bundessteuer nach Art. 24 Bst. a DBG steuerfrei Daher löst dieser Vorgang bei Daniel Meier keine Steuerfolgen bei der direkten Bundessteuer aus.Schenkungssteuerfolgen könnte sich allenfalls auf kantonaler Ebene ergeben. Schenkungen an Nachkommen sind jedoch in verschiedenen Kantonen von der kantonalen Schenkungssteuer ausgenommen.
1. Verkauf unter dem Verkehrswert an einen Nahestehenden.Folgen für die AG: Aufrechnung in der AG CHF 30'000Folgen für den Aktionär: Besteuerung als Einkommen aus beweglichem Vermögen CHF 30'0002. Der Mindestzins für Vorschüsse im Jahr 2016 an Nahestehende betrug ge-mäss Rundschreiben der ESTV 0.25 % (sofern aus Eigenkapital finanziert). Folgen für die AG: Aufrechnung von CHF 500 als Zinsertrag. Folgen für den Aktionär: Geldwerte Leistung von CHF 500, reduzierte Be-steuerung, Schuldzinsabzug CHF 500.3. Das Darlehen muss gemäss Rundschreiben der ESTV mit einer Marge von ½ % verzinst werden, somit 5.5 %.Folgen für die AG: Aufrechnung von CHF 7'000 als ZinsertragFolgen für den Aktionär: Geldwerte Leistung von CHF 500, reduzierte Be-steuerung, Schuldzinsabzug CHF 500.4. a) Der Zinsaufwand wird akzeptiert, offenbar konnte die AG sich nicht zu bes-seren Konditionen finanzieren.b) Verzinsung nur gemäss Rundschreiben ESTV möglich, da naheste-hend, somit 3 %. Differenz wird in der AG aufgerechnet.5. Folgen für die AG: Der übersetzte Preis wird berichtigt, Aufrechnung von CHF 100'000 als geldwerte Leistung, aber: Abschreibung der Liegenschaft um CHF 100'000. Steuerliche Folgen erst bei effektiver Abschreibung der Liegen-schaft.Folgen für den Aktionär: Geldwerte Leistung von CHF 100'000.6. Folgen für die AG: Liegenschaft wird unter Verkehrswert eingebracht. ? Ver-deckte Kapitaleinlage, keine steuerbarer Ertrag.Folgen für den Aktionär: Keine (Liegenschaftsgewinn auf CHF 50'000).7. Folgen für die AG: Aufrechnung von CHF 25'000 als übersetzte Miete.Folgen für den Aktionär: Keine, Einnahme wird bereits als Mietertrag ver-steuert.Geldwerte Leistungen Lösungen Fortsetzung
Folgen für die AG: Aufrechnung von CHF 12'000 als übersetzte SpesenFolgen für den Aktionär: Aufrechnung von CHF 12'000 als geldwerte Leistung, keine nachträgliche Umqualifizierung möglich.
Grundsätzlich wird ein Privatanteil von 9,6 % / Jahr vom Neupreis berechnet, so-wohl in der AG wie auch beim Aktionär. Es kann aber auch der effektiv privat ge-fahrene Anteil nachgewiesen werden, anhand Fahrtenkontrolle. Achtung: Ar-beitsweg ist privat!Aufrechnung von Privatanteilen bei Aktionär und Angestellten. Auf die Aufrech-nung der Privatanteile Mitarbeiter in der AG wird verzichtet (wird bei der Vereinba-rung des Lohnes berücksichtigt), der Anteil des Aktionärs wird in der AG aufge-rechnet.
Folgen für die AG: Steuerliche Abschreibung des Sportwagens auf 0, steuer-wirksam werden die künftigen Abschreibungen, Aufrechnung des gesamten verursachten Aufwandes.Folgen für den Aktionär: Geldwerte Leistung von CHF 150'000 sowie des verur-sachten Aufwandes. Gleiches Vorgehen bei Fahrzeug Ehefrau. (Grundsätzlich: Leistung an Aktionär ? Schenkung an Ehefrau).
Folgen für die AG: Wertberichtigung des Darlehens auf 0 (Negativreserve); wird als Ausschüttung betrachtet, deshalb keine Aufrechnung Zins. Steuerfolgen bei effektiver Ausbuchung des Darlehens.Folgen für den Aktionär: Geldwerte Leistung des gesamten Darlehen.
Folgen für die AG: Aufrechnung von CHF 25'000 als übersetzte Miete.Folgen für den Aktionär: Die Einnahme werden zwar als Mietertrag versteuert. Geldwerte Leistungen unterliegen jedoch – falls eine Beteiligungsquote von 10 % oder mehr besteht – der Teilbesteuerung von 60 %, falls sich die Beteiligung im Privatvermögen befindet (Art. 20 Abs. 1bis DBG). Entsprechend wird der Mie-tertrag in Beteiligungsertrag umqualifiziert
Die Steuerpflicht juristischer Personen endet unter anderem mit dem Abschluss der Liquidation (Art. 54 Abs. 2 DBG). Als Liquidationszeitpunkt gilt nicht die Lö-schung im Handelsregister, d.h. der Zeitpunkt der zivilrechtlichen Auflösung, sondern jener der materiellen Beendigung der Liquidation. In der Praxis ist das der erste Tag nach Ablauf des Sperrjahres oder nach Eingang der Bestätigung durch den besonders befähigten Revisor beim Handelsregisteramt (Art. 745 Abs. 2 und 3 OR). Die Steuerpflicht der Fresh Drink AG endet daher am 01.10.2015.
Art. 63 Abs. 2 DBG sieht vor, dass Rückstellungen, die geschäftsmässig nicht mehr begründet sind, steuerlich korrigiert werden können. Nach Art. 669 Abs. 2 OR darf der Verwaltungsrat hingegen davon abgesehen werden, überflüssig ge-wordene Rückstellungen aufzulösen. Weil steuerrechtliche Korrekturvorschriften vorliegen, darf vom Handelsrecht ab-gewichen werden. Die Aufrechnung von CHF 500'000 ist daher zu Recht erfolgt.
Die Korrekturen der UVM AG sind steuerlich wie folgt zu würdigen:1. Nicht verbuchte Lieferantenrechnungen: Die Jahresrechnung 2016 der UVM AG verstösst gegen zwingendes Handelsrechts, weil die Aufwendun-gen (Lieferantenrechnungen) nicht lückenlos in der Erfolgsrechnung 2016 verbucht worden sind. In diesem Punkt kann die UVM AG ihre Bilanz berich-tigen. 2. Nachholung von Abschreibungen: Die steuerlich motivierte Bilanzände-rung mit den höheren Abschreibungen verstösst gegen Treu und Glauben. Daher kann die Jahresrechnung 2016 in diesem Punkt nicht mehr abgeän-dert werden.3. Rückstellung für Kursverluste: Die negativen Kursentwicklungen, die nach dem Bilanzstichtag am 31.12.2016 eingetreten sind, können in der Jahres-rechnung 2016 nicht berücksichtigt werden. Die Kursverluste betreffen nicht das Geschäftsjahr 2016, sondern das Geschäftsjahr 2017. Es liegt daher eine unzulässige Bilanzänderung vor, die gegen Treu und Glauben verstösst. Auch in diesem Punkt kann die Jahresrechnung 2016 nicht mehr abgeändert werden.Der Steuerveranlagung 2016 der UVM AG ist demnach ein Gewinn von CHF 1'155'000 zugrunde zu legen.
Frage 1Handelsrechtlich zulässige Verbuchung (Aufwertungsreserve). Steuerlich muss die Aufwertung mit der BuchungLiegenschaft an a.o. Erfolg erfasst werden uns ist somit erfolgswirksam.Frage 2a) Mobiliar ist zu aktivieren und anschliessend abzuschreiben ?Mobilien an Bank 25'000Abschreibung an Mobilien 10'000 (40 %)b) Ausbau ist zu aktivieren und anschliessend abzuschreiben ?Lagerhalle an Bank 80'000Abschreibung an Lagerhalle 6'400 (8 %)c) Kaution ist zu aktivieren und während der Leasingdauer abzuschreiben Kaution an Bank 10'000Leasingaufwand an Kaution 2'500 (bei 4 Jahren Leasingdauer)
Die Wellfit AG hat in der Jahresrechnung 2015 eine überhöhte Delkredererück-stellung von CHF 5'000 gebildet, die steuerlich nicht anerkannt wird. Der steuer-bare Gewinn der Wellfit AG erhöht sich somit um CHF 5'000 auf CHF 85'000.Das steuerbare Kapital der Wellfit AG erhöht sich um die versteuerte stille Reser-ve von CHF 5'000.Steuerperiode Debitoren Delkredere Steuerbarer Gewinn Verbucht Zulässige Pauschale Differenz = versteuerte stille Reser-ve 2016 Schweiz CHF 10'000 CHF 110'000 Ausland CHF 4'000 Total CHF 20'000 CHF 14'000 CHF 6'000 - CHF 5'000 Besteuerte stille Reser-ven 2016 CHF 1'000 CHF 1'000 CHF 111'000In der Jahresrechnung 2016 liegt eine überhöhte Delkredererückstellung von CHF 6'000 vor. Für die Steuerperiode 2016 wird der Reingewinn somit um CHF 1'000, nämlich um die Zunahme der Delkredererückstellung erhöht. Der steu-erbare Gewinn der Wellfit AG erhöht sich daher um CHF 1'000 auf CHF 111'000.Das steuerbare Kapital der Wellfit AG wird um die versteuerte stille Reserve von CHF 6'000 erhöht (CHF 5'000 [versteuerte stille Reserve 2015) + CHF 1'000 [ver-steuerte stille Reserven 2016).
Geldwerte Leistung von CHF 500, reduzierte Besteuerung, Schuldzinsabzug CHF 500
Sofortabschreibung im ersten Jahr möglich, auf 20 % Restwert. Abschreibung 1. Jahr CHF 28'000, keine Abschreibungen in den folgenden 5 Jahren. Buch- resp. Steuerwert bis Ausscheiden aus Unternehmung CHF 7'000.
Degressiv linear 40% 20%Anschaffungswert 400'000 400'000Abschreibung 2010 160'000 80'000Restwert 2010 240'000 320'000Abschreibung 2011 96'000 80'000Restwert 2011 144'000 240'000Abschreibung 2012 57'600 80'000Restwert 2012 86'400 160'000Abschreibung 2013 34'560 80'000Restwert 2013 51'840 80'000Abschreibung 2014 20'736 80'000Restwert 2014 31'104 0
2010 Bestand 120'000.00 120'000.00 Abschreibung 120'000.00 40.00 48'000.00 2011 Bestand 0.00 72'000.00 72'000.00 Abschreibung 40.00 28'800.00 2012 Bestand 0.00 43'200.00 -28'800.00 Abschreibung 40.00 17'280.00 2013 Bestand 0.00 25'920.00 -17'280.00 Abschreibung 40.00 10'368.00 2014 Bestand 0.00 15'552.00 -10'368.00 Abschreibung -15'552.00 -15'552.00 Total 0.00
Bei den Positionen Dachausbau (CHF 150'000.00) und Einbau Dachfenster (CHF 20'000.00) handelt es sich um aktivierungsfähige und somit steuerlich akti-vierungspflichtige Arbeiten. Diese wertvermehrenden Kosten dürfen nicht direkt der Erfolgsrechnung belastet werden. sondern sind auf dem Liegenschaftskonto zu aktivieren. Von diesen Gewinnsteuerwerten sind in der Folge nur die steuer-lich zulässigen, pauschalen Abschreibungen der Erfolgsrechnung zu belasten. Die Differenz zwischen den steuerlich zulässigen Abschreibungen und den di-rekt der Erfolgsrechnung belasteten wertvermehrenden Aufwendungen ist als geschäftsmässig nicht begründete Abschreibung aufzurechnen.
Mit dem Verkauf der alten und dem Kauf der neuen Fahrzeuge wird betriebsnot-wendiges Anlagevermögen durch funktionell gleiches Anlagevermögen ersetzt. Weil die Ersatzbeschaffung innert angemessener Frist und innerhalb der Schweiz erfolgt, sind die Voraussetzungen nach Art. 64 DBG erfüllt.Bei der Ersatzbeschaffung geht es um die steuerneutrale Übertragung der stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt. Die auf den alten Fahrzeugen ruhenden stillen Reserven von CHF 90'000 (CHF 150'000 Veräusserungserlös ./. CHF 60'000 Gewinnsteuerwert) werden vollumfänglich auf die neuen Fahrzeuge übertragen. Somit kann im vollen Umfang der stillen Reserven von CHF 90'000 Ersatzbe-schaffung betrieben werden. Der Gewinnsteuerwert der neuen Fahrzeuge be-trägt CHF 190'000 (CHF 280'000 Kaufpreis ./. CHF 90'000 übertragene stille Re-serven).
a) Bei Immobiliengesellschaften ist gemäss konstanter Rechtssprechung eine Ersatzbeschaffung (nur) auf dem Betriebsgebäude möglich, d.h. dem Ge-bäude, in welchem die Verwaltungs- und/oder Handelstätigkeit vorgenom-men wird (betriebsnotwendiges Anlagevermögen gem. Art. 64 Abs. 1 DBG). Die Geltndmachung der Ersatzbeschaffung ist hier möglich, da betriebs-notwendiges Anlagevermögen in der Schweiz durch betriebsnotwendiges Anlagevermögen in der Schweiz ersetzt wird.