Steuerrecht

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Kartei Details

Karten 261
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 19.06.2017 / 25.08.2023
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Familie Zimmermann hat vor 30 Jahren ein Einfamilienhaus gebaut. Dieses ist nun sanierungsbedürftig. Es ist geplant, im Jahr 2017 folgende Arbeiten gemäss Kostenvoranschlägen auszuführen:Malerarbeiten in sämtlichen Zimmern Fr. 15'000Ersatz der alten Parkettböden durch neue Parkettböden Fr. 12'000Ersatz des Fassadenverputzes Fr. 20'000Zimmereinbau im Estrich Fr. 18'000Isolation des Daches Fr. 6'000Neueindecken des Daches Fr. 10'000Ersatz der Sanitärarbeiten Fr. 13'000Ersatz der Elektroinstallationen Fr. 20'000Ersatz sämtlicher Fenster Fr. 24'000Total Sanierungsarbeiten Fr. 138'000Die Familie erkundigt sich bei Ihnen, welche Kosten in welchem Umfang abziehbar sind.Erläutern Sie der Familie Zimmermann die anwendbaren Grundsätze und wie die vorgesehenen Sanierungsarbeiten steuerlich behandelt werden!Welches Vorgehen empfehlen Sie der Familie Zimmermann?

Abziehbar sind die werterhaltenden Liegenschaftskosten sowie die dem Umweltschutz und dem Energiesparen dienenden Arbeiten. Nicht abziehbar sind die wertvermehrenden Kosten (Investitionskosten) ohne Energiesparcharakter. Von den aufgelisteten Kosten sind nur die Kosten des Zimmereinbaus im Estrich als Investitionskosten steuerlich nicht abziehbar. Bei den anderen Kosten handelt es sich um abziehbare Unterhaltskosten oder Energiesparmassnahmen (Dachisolation). Es empfiehlt sich in einem solchen Fall, die Sanierung auf 2 Jahre zu verteilen, um vom Steuervorteil optimal profitieren zu können. Wenn die Liegenschaftsunterhaltskosten grösser sind als das Einkommen, führt dies zu einem Verlust, welcher in den kommenden Jahren nicht verrechnet werden kann, d.h. es können nicht alle Kosten als Abzug geltend gemacht bzw. verrechnet werden.

Rente aus der AHV von monatlich Fr. 2’340
Kapitalzahlung aus der Pensionskasse Fr. 540’000
Kapitalzahlung aus der Säule 3a Fr. 150’000
Kapitalzahlung aus einer gemischten Lebensversicherung Säule 3 b, welche mit periodischen Prämien finanziert wurde, Fr. 120’000
Rente aus einer privaten Leibrentenversicherung von monatlich Fr. 600
Die Eheleute Zwist haben sich auf den 1. Februar des laufenden Jahres getrennt. Die Frau wohnt zusammen mit den minderjährigen Kindern in der bisherigen Wohnung in Baden, der Mann neu allein in Brugg. Der Mann wurde verpflichtet, folgende monatliche Zahlungen zu leisten:- persönlicher Unterhaltsbeitrag an die Frau Fr. 2'500.--- Beitrag an die Wohnungsmiete für die Frau und die Kinder Fr. 1'000.--- Unterhaltsleistungen für die 2 Kinder je Fr. 1'200.-- pro KindDurch die Trennung ergeben sich steuerliche Fragen:gemeinsame oder getrennte Besteuerung im laufenden Jahr? Zeitraum?Steuerliche Behandlung der Unterhaltszahlungen und Wohnungsmiete?Kinderabzüge?Am 1.10. des folgenden Jahres wird der Sohn volljährig. Vater Zwist muss jedoch weiterhin Alimente für ihn zahlen, da er noch in die Kantonsschule geht und anschliessend beabsichtigt, ein Studium zu absolvieren. Ändert sich an der vorstehenden Beurteilung etwas? Begründen Sie Ihre Antwort!

a) getrennte Besteuerung für das ganze Jahr (massgebend Verhältnisse am 31.12.); Grundlage siehe Art. 5 der Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen; SR 642.117.1)b) abziehbar bei Mann, steuerbar bei Frau (inkl. Alimente an minderjährige Kinder); Art. 33 Abs. 1 Bst. c bzw. Art. 23 Bst. f DBGc) Kinderabzüge bei Frau (sie kommt aus ihren versteuerten Einkünften für die Kinder auf); Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBGAnschlussfrage:Der Vater kann die Alimente noch bis und mit Monat Oktober in Abzug bringen. Nachher können die Kinderalimente infolge Volljährigkeit des Sohnes nicht mehr abgezogen werden. Dies bedeutet, dass er am 31.12. (Stichtag für die Bemessung des Kinderabzuges) aus seinen versteuerten Mitteln für den Unterhalt des Sohnes aufkommt und daher den Kinderabzug beanspruchen kann.Die Mutter muss die Alimente noch bis und mit Monat November als Einkommen versteuern. Nachher bleiben sie unversteuert. Da sie am 31.12. nicht aus ihren versteuerten Einkünften für den Unterhalt des Kindes aufkommt, hat sie keinen Anspruch auf den Kinderabzug.

> Bemessungsperiode (Steuerperiode 2016)
> Veranlagungsperiode (Steuerperiode 2016)
> Ungefähre Zustellung der Steuererklärung (Steuerperiode 2016)
> Ungefähre Zustellung der provisorischen Steuerrechnung (Kanton, Bund) (Steuerperiode 2016)
> Ungefähre Abgabe der Steuererklärung (Steuerperiode 2016)
> Ungefähre voraussichtliche definitive Veranlagung (Steuerperiode 2016)
> Ungefähre voraussichtliche definitive Steuerabrechnung (Kanton, Bund) (Steuerperiode 2016)
Sie haben eine Steuererklärung 2016 für ein Ehepaar ohne Kinder auszufüllen. Das Ehepaar ist am 1. Mai 2016 aus Deutschland zugezogen. Folgende Angaben stehen Ihnen zur Verfügung: Lohneinkommen Mann 1.5.-31.12.2016 Fr. 90'000.-- Lohneinkommen Frau; Erwerbsaufnahme 1.9.2016 Fr. 16'000.-- Nebenerwerb Frau 1.1.-1.3.2016 Fr. 2'000.-- Wertschriftenertrag (Fälligkeiten vom 1.5. – 31.12.2016 Fr. 200.--Lotteriegewinn vom 1.7.2016 Fr. 15'000.-- Berufsauslagen Mann 1.5.-31.12.2016 Pauschale * Berufsauslagen Frau 1.9.-31.12.2016 Pauschale ** Berufskostenpauschale (Übrige Berufskosten) gemäss Verordnung über den Abzug von Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit, Anhang.Berechnen Sie das steuerbare und satzbestimmende Einkommen für die direkte Bundessteuer 2016!

Lohneinkommen Ehemann (90'000:8x12) 90'000 135'000Lohneinkommen Ehefrau (16'000:8x12) 16'000 24'000Nebenerwerb Ehefrau (vor dem Zuzug) 0 0Wertschriftenertrag 200 200Lotteriegewinn (nach Abzug 5 %; Art. 33 Abs. 4) 14'250 14'250Total Einkünfte 120'450 173'450Berufskostenpauschale (135'000 x 3 % = 4'050;Maximal CHF 4'000 pro Jahr = 4'000:12x8) -2'667 -4'000Berufskostenpauschale (16'000:4x12 = 48'000x 3 % = 1'440; mind. CHF 2'000= 2'000:12x4)für Satzbestimmung CHF 667:8x12 (nach Dauer Steuerpflicht, nicht Dauer Erwerbstätigkeit!) -667 -1'000Zweitverdienerabzug -8’933 -13’400Versicherungsabzug -2'333 -3'500Ehepaarabzug -1'733 -2'600Steuerbares/satzbestimmendes Einkommen 104’117 148’950

Fallbeispiel 22 - Interkantonale Steuerausscheidung mit LiegenschaftDas Ehepaar Rubin besitzt folgende Vermögenswerte:- Selbstbewohntes Einfamilienhaus in Aarau mit einem Steuerwert von Fr. 600'000 und einem Eigenmietwert von Fr. 20'000. Darauf lastet eine Hypothek von Fr. 300'000, welche zu 3 % zu verzinsen ist. Als Liegenschaftsunterhaltskosten werden Fr. 5'000 ausgewiesen.- Wertschriften mit einem Bestand von Fr. 150'000 und einem Ertrag von Fr. 2'000.- Mehrfamilienhaus in Burgdorf BE mit einem Steuerwert von Fr. 2'000'000 und Mietzinseinnahmen von Fr. 120'000. Darauf lastet eine Hypothek von Fr. 1'400'000, welche zu 3.5 % zu verzinsen ist. Als Liegenschaftsunterhaltskosten wird die Pauschale geltend gemacht. Die Liegenschaft ist 17-jährig.Herr Rubin erzielt ein Nettoerwerbseinkommen (nach Abzug der Berufskosten) von Fr. 90'000, seine Ehefrau ein solches von Fr. 30'000.Erstellen Sie die interkantonale Steuerausscheidung (ohne Berücksichtigung der übrigen Abzüge und der Sozialabzüge)

Vermögensausscheidung Aarau Burgdorf TotalSteuerwert Liegenschaft 600'000 2'000'000 2'600'000Wertschriften 150'000 150'000Total Aktiven 750'000(27,3 %) 2'000'000(72,7 %) 2'750'000(100 %)- Passiven (nach Lage Aktiven) 464'100(27.3 %) 1'235'900(72,7 %) 1'700'000(100 %)Reinvermögen 285'900 764'100 1'050'000Einkommensausscheidung Aarau Burgdorf TotalNettoerwerbseinkommen Mann 90'000 90'000Nettoerwerbseinkommen Frau 30'000 30'000Wertschriftenertrag 2'000 2'000Nettoertrag Liegenschaften (nach Abzug Unterhaltskosten) 15'000 96'000 111'000Total Einkünfte 137'000 96'000 233'000Schuldzinsen (nach Lage Aktiven) -15'834(27.3 %) -42'166(72.7 %) -58'000(100 %)Nettoeinkommen 121'166(69,24 %)* 53'834(30,76 %)* 175'000(100 %)*Nach diesem Prozentsatz werden die allgemeinen Abzüge (Versicherungsabzug) und die Sozialabzüge (Kinderabzug, Unterstützungsabzug, Ehepaarabzug) verteilt.

Fallbeispiel 23 - Quellensteuer bei Heirat mit SchweizerPeter Bircher heiratet am 25. März 2016 die Thailänderin Mae Khao, welche bereits in der Schweiz mit Ausländerausweis B wohnhaft ist und als Büroangestellte bei der Heng Seng Import GmbH arbeitet.a) Bis wann muss die Heng Seng Import GmbH die Quellensteuer auf dem Einkommen von Mae Khao abziehen?b) Wie werden Peter und Mae Khao Bircher im Jahr 2016 besteuert?

a) Bis und mit dem Monat der Heirat; ab dem folgenden Monat erfolgt eine ordentliche Besteuerungb) Es erfolgt eine gemeinsame Besteuerung als Ehepaar für das ganze Jahr. Die bezahlte Quellensteuer wird an die ordentliche Steuerrechnung angerechnet.

Petra hat ihrem Lebenspartner Roberto ein zinsloses Darlehen von CHF 50'000 gewährt. Am 31.8.2016 hat sich das Paar getrennt..Am 1.9.2016 zahlt Roberto das Darlehen zurück, indem er Petra eine bestehende Kassenobligation (Laufzeit 1.12.2014 bis 1.12.2017, Zinssatz 1 %) mit einem Nennwert von CHF 50'000 übergibt. Den aufgelaufenen Marchzins vom 1.12.2015 bis 31.8.2016 von CHF 375 bezahlt ihm Petra in bar.a) Löst die Übertragung der Obligation eine Verrechnungssteuerablieferung aus? Wenn ja, wie hoch ist der abzuliefernde Betrag?b) Löst die Übertragung der Obligation bei Roberto Einkommenssteuern aus? Wenn ja, berechnen Sie den steuerbaren Vermögensertrag, den Roberto in seiner Steuererklärung 2016 deklarieren muss.c) Löst die Übertragung der Obligation bei Petra Einkommenssteuern aus? Wenn ja, berechnen Sie den steuerbaren Vermögensertrag, den Petra in ihrer Steuererklärung 2015 deklarieren muss.

a) Nein, das Verrechnungssteuergesetz stellt auf die Fälligkeit der Zinszahlung ab; die Verrechnungssteuer ist erst im Zeitpunkt der Fälligkeit geschuldet;b) der Marchzins ist nicht steuerbar; die direkten Steuern stellen ebenfalls für den Zeitpunkt der Besteuerung auf die Realisierung des Zinses ab; Roberto erzielt somit einen steuerfreien Kapitalgewinn (Art. 16 Abs. 3 DBG);c) im Zeitpunkt der Fälligkeit des Zinses (1.12.) ist die Obligation im Besitz von Petra; sie muss daher die ganze Zinsfälligkeit als Einkommen versteuern; der bezahlte Marchzins kann nicht in Abzug gebracht werden

Die Profit AG hat ihren Sitz im Kanton Aargau. Den Jahresabschluss erstellt die Profit AG jeweils auf den 30. Juni. Am 1.1.2016 verlegt die Profit AG ihren Sitz in den Kanton Bern. Die Geschäftstätigkeit erfährt am neuen Sitz keine nennens-werten Änderungen. Der steuerbare Gesamtgewinn für das Geschäftsjahr 2015/2016 (Steuerperiode 2016) beläuft sich nach der Gesetzgebung des Kan-tons Aargau auf CHF 58'000, nach derjenigen des Kantons Bern auf CHF 60'000. Für die Steuerperiode 2016 beträgt das steuerbare Kapital nach der Ge-setzgebung des Kantons Aargau CHF 180'000, nach derjenigen des Kantons Bern CHF 200'000.Berechnen Sie für die Kantone Aargau und Bern den steuerbaren Gewinn sowie das steuerbare Kapital.Gleiche Ausgangslage wie in Beispiel 1. Jetzt allerdings beinhaltet der ausge-wiesene Gewinn einen ausserordentlichen Ertrag von CHF 30'000. Dieser stammt aus der Veräusserung von beweglichen Aktiven zum Zeitpunkt des Weg-zugs vom Kanton Aargau in den Kanton Bern. Dieser ausserordentliche Gewinn wird dem Kanton Aargau zugeteilt.Berechnen Sie für die Kantone Aargau und Bern den steuerbaren Gewinn.Gleiche Ausgangslage wie in Beispiel 1. Das Unternehmen hat bei der Sitzverle-gung bewegliche Aktiven veräussert und dabei einen Verlust von CHF 40'000 erlitten. Dieser ausserordentliche Verlust wir dem Kanton Aargau zugeteilt.Hinweis: Der Verlust von CHF 40‘000 ist im Gesamtergebnis enthalten. Berechnen Sie für die Kantone Aargau und Bern den steuerbaren Gewinn.

Lösung zu Aufgabe 7 Beispiel 1: Kanton Aargau Nettogewinn gemäss steuerl. Erfolgsrechnung 58'000Steuerbarer Reingewinn (58'000 / 360 * 180) 50% 29'000 Gesamtkapital 180'000Steuerbares Kapital (180'000 / 360 * 180) 90'000Kanton Bern Nettogewinn gemäss steuerl. Erfolgsrechnung 60'000Steuerbarer Reingewinn (60'000 / 360 * 180) 30'000 Gesamtes steuerbares Kapital 200'000Besteuertes Kapital 100'000 Beispiel 2: Kanton Aargau Nettogewinn gemäss Erfolgsrechnung 58'000Steuerbarer Reingewinn 30'000+(58'000-30'000)/360*180) 50% 44'000 Kapital gemäss Beispiel 1 Kanton Bern Nettogewinn gemäss steuerl. Erfolgsrechnung 60'000Steuerbarer Reingewinn (60'000-30'000 / 360 * 180) 15'000 Kapital gemäss Beispiel 1 Beispiel 3: Kanton Aargau Nettogewinn gemäss steuerl. Erfolgsrechnung 58'000Steuerbarer Reingewinn (58'000+40'000)/360*180)-40'000 50% 9'000 Kapital gemäss Beispiel 1 Kanton Bern Nettogewinn gemäss steuerl. Erfolgsrechnung 60'000Steuerbarer Reingewinn (60'00+40'000)/360*180 50'000

Die Prinz AG weist nach ihrer Erfolgsrechnung im Jahr 2016 einen Gewinn von CHF 124'000 aus. Anlässlich einer Bücherrevision stellen die Steuerbehörden folgende Sachverhalte fest:1. Auf dem Konto "übriger Betriebsaufwand" verbuchte die Prinz AG die Miete der Privatwohnung des Alleinaktionärs Alfred Prinz im Betrag von CHF 42'000.2. Die Prinz AG verkaufte am 12.1.2016 die 5%ige Beteiligung an der Astra AG für CHF 400'000 an die unabhängige Termo AG. Der Gewinnsteuerwert der Beteiligung betrug CHF 240'000. Der Gewinn von CHF 160'000 wurde der Erfolgsrechnung gutgeschrieben.3. Die Prinz AG kaufte am 15.5.2016 von Alfred Prinz einen VW Golf GTI für CHF 30'000. Weil der Eurotaxwert des VW Golf GTI nur CHF 12'000 betrug, hat die Prinz AG eine Wertberichtigung von CHF 18'000 vorgenommen.4. Die Prinz AG verkaufte am 14.8.2016 an Alfred Prinz eine Liegenschaft zum Buchwert von CHF 450'000. Der Verkehrswert der Liegenschaft belief sich auf CHF 800'000.Welchen Gewinn hat die Prinz AG am Jahr 2016 zu versteuern?

Gewinn gemäss Erfolgsrechnung: CHF 124'000geldwerte Leistungen (Aufrechnungen):- Miete Wohnung Alfred Prinz CHF 42'000- Wertberichtigung VW Golf GTI CHF 18'000- Verkauf Liegenschaft CHF 350'000Steuerbarer Gewinn: CHF 534'000Anmerkungen:Zu 1: Bezahlt eine Aktiengesellschaft für ihren Aktionär private Lebenshaltungs-kosten, so werden diese zum Saldo der Erfolgsrechnung hinzugerechnet. Die Mietzinsen stellen bei der Prinz AG geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand dar und werden daher zum Gewinn dazugerechnet.Zu 2: Aus dem Verkauf der Beteiligung erzielt die Prinz AG einen Kapitalgewinn von CHF 160'000. Dieser Verkauf hält dem Drittvergleich stand. Weil der Kapital-gewinn bereits in der Erfolgsrechnung enthalten ist, erfolgt bei der Prinz AG kei-ne Aufrechnung.Zu 3 und 4: Die Prinz AG schliesst mit ihrem Alleinaktionär Kaufverträge ab. Dies ist erlaubt. Aus steuerlicher Sicht müssen sie aber zu Bedingungen wie unter unabhängigen Dritten abgeschlossen werden. Ein unabhängiger Dritter hätte für den VW Golf GTI nur CHF 12'000 bezahlt (und hätte daher keine Wertberichti-gung vornehmen müssen) und für die Liegenschaft CHF 800'000 bezahlen müssen. Weil das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für Alf-red Prinz erkennbar gewesen war, werden zum Gewinn der Prinz AG CHF 18'000 und CHF 350'000 hinzugerechnet.

Das Fabrikationsunternehmen Groth AG wird zu je 50 % von Felix und Lukas Groth beherrscht. Anlässlich einer Bücherrevision stellen die Steuerbehörden folgende Tatsachen fest:1. Felix Groth erhält von der Groth AG ein zinsloses Darlehen von CHF 600'000. Die Refinanzierung des Darlehens bei der Bank erfolgt zu 5 1/2 % Zins p.a.2. Lukas Groth gewährt der Groth AG einen Betriebskredit von CHF 400'000 für 10 % Zins p.a. 3. Die Groth AG erhält von der BB GmbH eine Rückvergütung von CHF 20'000. Diese Rückvergütung wird ohne Verbuchung bei der Groth AG je zur Hälfte bei Felix und Lukas Groth gutgeschrieben.Welches sind die steuerlichen Konsequenzen bei der Groth AG sowie bei Felix und Lukas Groth?

Vorbemerkungen: Das Darlehen der Groth AG an Felix Groth muss mindestens gemäss Rundschreiben EStV verzinst werden. Das Darlehen von Lukas Groth an die Groth AG hingegen darf höchstens gemäss Rundschreibens der ESTV betreffend Zinssätze für die Berechnung der geldwerten Leistungen verzinst werden. Beilage beachten.Es liegen verschiedene geldwerte Leistungen vor:I. Steuerfolgen bei der Groth AG1. Zins Darlehen an Felix Groth CHF 21'0002. Zins Darlehen von Lukas Groth CHF 28'0003. Rückvergütung CHF 20'000Total Aufrechnung Groth AG CHF 69'000II. Steuerfolgen bei Felix Groth3. Anteil Rückvergütung CHF 10'000Total Aufrechnung Felix Groth CHF 10'000Die bei der Groth AG aufgrund des zinslosen Darlehens aufgerechneten CHF 21'000 sind auch beim Darlehensschuldner Felix Groth als geldwerte Leis-tung zum reduzierten Dividendensatz aufzurechnen. Er kann die CHF 21'000 aber wieder als Schuldzinsen zum Abzug bringen. C. Steuerfolgen bei Lukas Groth3. Anteil Rückvergütung CHF 10'000Total Aufrechnung Lukas Groth CHF 10'000Gemäss Selbstdeklaration versteuert Lukas Groth jährlich Zinsen in Höhe von CHF 40'000 aus dem an die Groth AG gewährten Darlehen. Korrekt hätte er CHF 12'000 Zinsen und eine geldwerte Leistung (Gewinnausschüttung) von CHF 28'000 versteuern müssen. Weil Lukas Groth die CHF 40'000 bereits als Einkommen versteuert, wird die bei der Groth AG aufgerechnete geldwerte Leis-tung von CHF 28'000 bei ihm persönlich umqualifiziert, von Zinsertrag zu geld-werter Leistung und damit zum reduzierten Satz besteuert.Anmerkung:Die fehlende Verbuchung der Rückvergütung ist bei vorsätzlicher Handlungs-weise zudem als Steuerhinterziehung (Art. 175 DBG) zu würdigen. Zudem dürfte gegen Felix und Lukas Groth als Organe der Groth AG eine Strafanzeige wegen Steuerbetrug (gefälschte Buchhaltung) eingereicht werden.

Xaver Meier hält 100 % der Aktien an der Pharma AG in seinem Privatvermögen. Seinem Sohn Daniel schenkte er am 6.1.2016 zum 18. Geburtstag einen Klein-wagen im Wert von CHF 15'000.00.Auf Anweisung von Xaver Meier hat der Autohändler das Auto an die Pharma AG fakturiert; diese hat das Fahrzeug wie folgt verbucht: Fahrzeugaufwand an Bank CHF 15'000.00Sohn Daniel arbeitet nicht bei der Pharma AG, sondern absolviert zur Zeit eine Banklehre.Welche steuerrechtlichen Korrekturen werden bei der direkten Bundessteuer er-folgen, wenn dieser Sachverhalt von den Steuerbehörden im Rahmen des Veranlagungsverfahrens entdeckt wird? Bitte begründen Sie Ihre Antwor-ten, wobei Sie alffällige strafsteuerliche Aspekte vernachlässigen können.a) Bei der Pharma AG?b) Bei Xaver Meier?c) Beim Sohn Daniel Meier?

a) Bei der Pharma AGEs liegt eine geldwerte Leistung vor, weil die Pharma AG dem Sohn des Alleinak-tionärs eine Leistung zukommen lässt (Auto im Wert von CHF 15'000) ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Einer unabhängigen Drittperson hätte die Pharma AG zweifellos kein Auto geschenkt, weshalb die Leistung im Beteili-gungsverhältnis begründet ist. Es erfolgt daher eine Aufrechnung im Gewinn von CHF 15'000. b) Bei Xaver MeierNach der Dreieckstheorie unterliegt die geldwerte Leistung beim Aktionär Xaver Meier als Einkommen aus beweglichem Vermögen in Höhe von CHF 15'000 zu-sammen mit den übrigen steuerbaren Einkünften der Einkommenssteuer. c) Beim Sohn Daniel MeierAus steuerlicher Sicht hat Daniel Meier von seinem Vater das Auto im Gegenwert von CHF 15'000 als Schenkung zugewendet erhalten. Schenkungen sind bei der direkten Bundessteuer nach Art. 24 Bst. a DBG steuerfrei Daher löst dieser Vorgang bei Daniel Meier keine Steuerfolgen bei der direkten Bundessteuer aus.Schenkungssteuerfolgen könnte sich allenfalls auf kantonaler Ebene ergeben. Schenkungen an Nachkommen sind jedoch in verschiedenen Kantonen von der kantonalen Schenkungssteuer ausgenommen.

Wie sind die nachstehenden Sacherhalte bei der Einschätzung einer Aktienge-sellschaft und des Aktionärs, welcher zu 100 % an der AG beteiligt ist, zu beur-teilen?1. Die AG verkauft ihrem Aktionär Bauland, welches einen Verkehrswert von CHF 150'000 hat zum Preis von CHF 120'000 . Die AG hatte dieses Bau-land zu CHF 100'000 erworben.2. Die AG gewährt ihrem Aktionär im Jahr 2016 ein Darlehen von CHF 200'000.- mit einem Zins von 0 %. Das Darlehen ist aus eigenen Mitteln der AG finanziert.3. Die AG gewährt ihrem Aktionär im Jahr 2016 ein Darlehen von CHF 200'000.-mit einem Zins von 2 %. Es bestehen in der AG Schulden von CHF 300'000 welche die AG mit 5 % verzinsen muss.4. Die A-AG bezahlt im 2016 der B-AG für einen Betriebskredit einen Zins von 15 %. Die B-AG ista) eine unabhängige Firma: Folgen für die A-AG? b) eine Schwestergesellschaft: Folgen für die A-AG und die B-AG?Folgen für den Beteiligungsinhaber der A AG und der B AG bei der Trans-aktion a) und bei der Transaktion b)?5. Ein Aktionär verkauft eine Liegenschaft, welche er vor zwei Wochen für CHF 400'000 erworben hat, seiner AG zum Preis von CHF 500'000 .6. Ein Aktionär verkauft seiner AG eine Liegenschaft zu CHF 250'000 . Der seinerzeitige Kaufpreis der Liegenschaft betrug CHF 200'000 . Diese Lie-genschaft hat heute einen Verkehrswert von CHF 300'000 . 7. Die Betriebsliegenschaft ist im Eigentum des Aktionärs. Die marktübliche Miete für die geschäftlich genutzten Räumlichkeiten beträgt ca. CHF 50'000 Der Aktionär verrechnet der AG CHF 75'000 .

1. Verkauf unter dem Verkehrswert an einen Nahestehenden.Folgen für die AG: Aufrechnung in der AG CHF 30'000Folgen für den Aktionär: Besteuerung als Einkommen aus beweglichem Vermögen CHF 30'0002. Der Mindestzins für Vorschüsse im Jahr 2016 an Nahestehende betrug ge-mäss Rundschreiben der ESTV 0.25 % (sofern aus Eigenkapital finanziert). Folgen für die AG: Aufrechnung von CHF 500 als Zinsertrag. Folgen für den Aktionär: Geldwerte Leistung von CHF 500, reduzierte Be-steuerung, Schuldzinsabzug CHF 500.3. Das Darlehen muss gemäss Rundschreiben der ESTV mit einer Marge von ½ % verzinst werden, somit 5.5 %.Folgen für die AG: Aufrechnung von CHF 7'000 als ZinsertragFolgen für den Aktionär: Geldwerte Leistung von CHF 500, reduzierte Be-steuerung, Schuldzinsabzug CHF 500.4. a) Der Zinsaufwand wird akzeptiert, offenbar konnte die AG sich nicht zu bes-seren Konditionen finanzieren.b) Verzinsung nur gemäss Rundschreiben ESTV möglich, da naheste-hend, somit 3 %. Differenz wird in der AG aufgerechnet.5. Folgen für die AG: Der übersetzte Preis wird berichtigt, Aufrechnung von CHF 100'000 als geldwerte Leistung, aber: Abschreibung der Liegenschaft um CHF 100'000. Steuerliche Folgen erst bei effektiver Abschreibung der Liegen-schaft.Folgen für den Aktionär: Geldwerte Leistung von CHF 100'000.6. Folgen für die AG: Liegenschaft wird unter Verkehrswert eingebracht. ? Ver-deckte Kapitaleinlage, keine steuerbarer Ertrag.Folgen für den Aktionär: Keine (Liegenschaftsgewinn auf CHF 50'000).7. Folgen für die AG: Aufrechnung von CHF 25'000 als übersetzte Miete.Folgen für den Aktionär: Keine, Einnahme wird bereits als Mietertrag ver-steuert.Geldwerte Leistungen Lösungen Fortsetzung

Bei der Buchprüfung der AG stellt die Steuerbehörde fest, dass die dem Aktionär ausgerichteten Spesen im Betrag von CHF 24'000 übersetzt sind. Sie rechnet entsprechend CHF 12'000 als geldwerte Leistung auf. Der Aktionär argumentiert, dass sein Salär von CHF 36'000 zu gering sei und deshalb die aufgerechneten CHF 12'000 als Salär zu betrachten seien. Wie beurteilen sie die Situation und welche Konsequenzen ergeben sich daraus?

Folgen für die AG: Aufrechnung von CHF 12'000 als übersetzte SpesenFolgen für den Aktionär: Aufrechnung von CHF 12'000 als geldwerte Leistung, keine nachträgliche Umqualifizierung möglich.

Der AG stellt dem Aktionär ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung. Es handelt sich dabei um einen Wagen der oberen Mittelklasse, mit einem Neupreis von CHF 75'000 . Was hat die für Konsequenzen wenna) Der Aktionär privat über ein weiteres Fahrzeug verfügtb) Die übrigen Mitarbeiter ebenfalls persönliche Geschäftsfahrzeuge im Wert von jeweils ca. CHF 60'000 zur Verfügung gestellt bekommen?

Grundsätzlich wird ein Privatanteil von 9,6 % / Jahr vom Neupreis berechnet, so-wohl in der AG wie auch beim Aktionär. Es kann aber auch der effektiv privat ge-fahrene Anteil nachgewiesen werden, anhand Fahrtenkontrolle. Achtung: Ar-beitsweg ist privat!Aufrechnung von Privatanteilen bei Aktionär und Angestellten. Auf die Aufrech-nung der Privatanteile Mitarbeiter in der AG wird verzichtet (wird bei der Vereinba-rung des Lohnes berücksichtigt), der Anteil des Aktionärs wird in der AG aufge-rechnet.

Dem Aktionär wird nebst dem obigen Geschäftsfahrzeug noch ein Sportwagen (Wert ca. CHF 150'000 ) zur Verfügung gestellt. Dieser stellt laut Angaben des Aktionärs einen wichtigen Pfeiler der Werbe- und Repräsentationsmittel dar. Da-neben steht der nicht im Geschäft mitarbeitenden Ehefrau ein Fahrzeug im Wert von CHF 35'000 zur Verfügung.

Folgen für die AG: Steuerliche Abschreibung des Sportwagens auf 0, steuer-wirksam werden die künftigen Abschreibungen, Aufrechnung des gesamten verursachten Aufwandes.Folgen für den Aktionär: Geldwerte Leistung von CHF 150'000 sowie des verur-sachten Aufwandes. Gleiches Vorgehen bei Fahrzeug Ehefrau. (Grundsätzlich: Leistung an Aktionär ? Schenkung an Ehefrau).

Die AG gewährt ihrem Alleinaktionär 2016 ein Darlehen von CHF 300'000 . Es wird ein Zins von 2 % vereinbart, welcher zum Kapital geschlagen wird. Das Ge-meindesteueramt stellt fest, dass die finanzielle Lage des Aktionärs angespannt ist und er kaum in der Lage sein dürfte, das Darlehen zurück zu bezahlen. Steu-erliche Konsequenzen?

Folgen für die AG: Wertberichtigung des Darlehens auf 0 (Negativreserve); wird als Ausschüttung betrachtet, deshalb keine Aufrechnung Zins. Steuerfolgen bei effektiver Ausbuchung des Darlehens.Folgen für den Aktionär: Geldwerte Leistung des gesamten Darlehen.

Die A-AG vermietet ihrer Schwestergesellschaft B-AG eine Betriebsgebäude zu einem jährlichen Mietzins von CHF 50'000. Die Marktmiete wäre CHF 75'000 . Konsequenzen?

Folgen für die AG: Aufrechnung von CHF 25'000 als übersetzte Miete.Folgen für den Aktionär: Die Einnahme werden zwar als Mietertrag versteuert. Geldwerte Leistungen unterliegen jedoch – falls eine Beteiligungsquote von 10 % oder mehr besteht – der Teilbesteuerung von 60 %, falls sich die Beteiligung im Privatvermögen befindet (Art. 20 Abs. 1bis DBG). Entsprechend wird der Mie-tertrag in Beteiligungsertrag umqualifiziert

Die Fresh Drink AG hat am 30.06.2014 die unternehmerische Tätigkeit eingestellt und beim Handelsregisteramt ihre Liquidation angemeldet. Nach der Publikation des Auflösungsbeschlusses durch das Handelsregister hat die Fresh Drink AG den Schuldenruf dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Die Liquidationshandlungen (Versilberung der Aktiven und Rückzahlung der Schulden) wurden am 31.03.2015 abgeschlossen. Das Sperrjahr, welches ab dem dritten Schuldenruf läuft, endete am 30.09.2015 (vgl. Art. 745 Abs. 2 OR). Am gleichen Tag stellten die Liquidatoren beim Handelsregisteramt den Antrag auf Löschung. Nach Vorliegen der Löschungsbewilligung durch die Steuerbehörden wird die Fresh Drink AG am 01.05.2016 im Handelsregister gelöscht.Wann endet die Steuerpflicht?

Die Steuerpflicht juristischer Personen endet unter anderem mit dem Abschluss der Liquidation (Art. 54 Abs. 2 DBG). Als Liquidationszeitpunkt gilt nicht die Lö-schung im Handelsregister, d.h. der Zeitpunkt der zivilrechtlichen Auflösung, sondern jener der materiellen Beendigung der Liquidation. In der Praxis ist das der erste Tag nach Ablauf des Sperrjahres oder nach Eingang der Bestätigung durch den besonders befähigten Revisor beim Handelsregisteramt (Art. 745 Abs. 2 und 3 OR). Die Steuerpflicht der Fresh Drink AG endet daher am 01.10.2015.

Der Verwaltungsrat der Argento AG hat im Jahr 2015 pauschale Rückstellungen von insgesamt CHF 500'000 gebildet. Diese Rückstellungen wurden steuerlich anerkannt. Eine Prüfung durch die Steuerbehörden für das Geschäftsjahr 2016 hat nun aber gezeigt, dass die Rückstellungen geschäftsmässig nicht mehr be-gründet sind.Die Steuerbehörden nehmen in der Steuerperiode 2016 eine Aufrechnung von CHF 500'000 vor. Die Argento AG stellt sich auf den Standpunkt, dass das Obli-gationenrecht ausdrücklich vorsieht, dass geschäftsmässig nicht mehr begründe-te Rückstellungen nicht aufgelöst werden müssen.Wer hat Recht?

Art. 63 Abs. 2 DBG sieht vor, dass Rückstellungen, die geschäftsmässig nicht mehr begründet sind, steuerlich korrigiert werden können. Nach Art. 669 Abs. 2 OR darf der Verwaltungsrat hingegen davon abgesehen werden, überflüssig ge-wordene Rückstellungen aufzulösen. Weil steuerrechtliche Korrekturvorschriften vorliegen, darf vom Handelsrecht ab-gewichen werden. Die Aufrechnung von CHF 500'000 ist daher zu Recht erfolgt.

Die UVM AG schliesst ihr Geschäftsjahr jeweils am 31.12. ab. Die Steuererklä-rung für das Geschäftsjahr 2015 hat die UVM AG zusammen mit der unterzeich-neten und von der Generalversammlung genehmigten Jahresrechnung am 30.6.2016 mit einem Gewinn von CHF 1'200'000 der zuständigen Steuerbehörde eingereicht. Mit Eingabe vom 15.10.2016 verlangt die UVM AG für das Geschäfts-jahr 2010 noch folgende Korrekturen:1. Der Finanzchef der UVM AG hat im Juli 2016 bei einer Nachkontrolle der Buchhaltung bemerkt, dass im Jahresabschluss 2015 zwei Lieferantenrech-nungen vom 7. und vom 25.11.2015 von insgesamt CHF 45'000 nicht ver-bucht worden sind. Diese Aufwendungen sollen jetzt noch gebucht werden.2. Die UVM AG stellt im August 2016 weiter fest, dass die steuerlich zulässigen Abschreibungssätze in der Jahresrechnung 2015 nicht voll ausgeschöpft worden sind und will deshalb auf diversen Aktiven noch CHF 200'000 Ab-schreibungen nachholen. Der Verkehrswert ist höher als der Gewinnsteuer-wert. 3. Die UVM AG will zudem noch eine Rückstellung für Kursverluste von CHF 120'000 geltend machen, da sich die Börsenkurse in den ersten 9 Mo-naten des Jahres 2016 anders entwickelt haben als angenommen.a) Sind diese Korrekturen nach Abgabe der Steuererklärung noch möglich? b) Wie hoch ist der steuerrechtliche Gewinn des Jahres 2015?

Die Korrekturen der UVM AG sind steuerlich wie folgt zu würdigen:1. Nicht verbuchte Lieferantenrechnungen: Die Jahresrechnung 2016 der UVM AG verstösst gegen zwingendes Handelsrechts, weil die Aufwendun-gen (Lieferantenrechnungen) nicht lückenlos in der Erfolgsrechnung 2016 verbucht worden sind. In diesem Punkt kann die UVM AG ihre Bilanz berich-tigen. 2. Nachholung von Abschreibungen: Die steuerlich motivierte Bilanzände-rung mit den höheren Abschreibungen verstösst gegen Treu und Glauben. Daher kann die Jahresrechnung 2016 in diesem Punkt nicht mehr abgeän-dert werden.3. Rückstellung für Kursverluste: Die negativen Kursentwicklungen, die nach dem Bilanzstichtag am 31.12.2016 eingetreten sind, können in der Jahres-rechnung 2016 nicht berücksichtigt werden. Die Kursverluste betreffen nicht das Geschäftsjahr 2016, sondern das Geschäftsjahr 2017. Es liegt daher eine unzulässige Bilanzänderung vor, die gegen Treu und Glauben verstösst. Auch in diesem Punkt kann die Jahresrechnung 2016 nicht mehr abgeändert werden.Der Steuerveranlagung 2016 der UVM AG ist demnach ein Gewinn von CHF 1'155'000 zugrunde zu legen.

Die REX AG wertet die Betriebsliegenschaft um CHF 200'000 mit der folgenden Buchung auf: Liegenschaft an Reserven CHF 200'000. Der Anschaffungswert betrug CHF 1 Mio. Es wurden Abschreibungen in der Hö-he von CHF 400‘000 vorgenommen. Steuerliche Folgen?Die REX AG hat folgende Buchungen vorgenommen:a) Kauf von Büromobiliar für CHF 25'000: Verwaltungsaufwand an Bank 25'000b) Wertvermehrender Ausbau einer Lagerhalle für CHF 80'000: Liegenschafsaufwand an Bank 80'000.c) 1. grosse Leasingrate für geleastes Personenfahrzeug CHF 10'000. für 4 Jahre Fahrzeugaufwand an Bank 10'000.Sind diese Buchungen steuerlich zulässig?

Frage 1Handelsrechtlich zulässige Verbuchung (Aufwertungsreserve). Steuerlich muss die Aufwertung mit der BuchungLiegenschaft an a.o. Erfolg erfasst werden uns ist somit erfolgswirksam.Frage 2a) Mobiliar ist zu aktivieren und anschliessend abzuschreiben ?Mobilien an Bank 25'000Abschreibung an Mobilien 10'000 (40 %)b) Ausbau ist zu aktivieren und anschliessend abzuschreiben ?Lagerhalle an Bank 80'000Abschreibung an Lagerhalle 6'400 (8 %)c) Kaution ist zu aktivieren und während der Leasingdauer abzuschreiben Kaution an Bank 10'000Leasingaufwand an Kaution 2'500 (bei 4 Jahren Leasingdauer)

Die Jahresrechnungen 2015 und 2016 der Wellfit AG zeigen folgende Wertbe-richtigungen auf den Debitoren (Delkredere) auf: Geschäftsjahr 2015 Geschäftsjahr 2016Debitoren Schweiz CHF 100'000 CHF 200'000Debitoren Ausland CHF 50'000 CHF 40'000Total Debitoren CHF 150'000 CHF 240'000./. Delkredere CHF - 15'000 CHF - 20'000Buchwert Debitoren CHF 135'000 CHF 220'000Handelsrechtlicher Gewinn CHF 80'000 CHF 110'000HinweisDie von den Steuerbehörden akzeptierte Pauschale für Delkredere beträgt für• Debitoren Schweiz: 5 % der Debitoren• Debitoren Ausland in Schweizerfranken 10 % der DebitorenDie Wellfit AG kann die geschäftsmässige Begründetheit der Delkrederebildung von CHF 15'000 bzw. CHF 20'000 gegenüber den Steuerbehörden belegmässig nicht nachweisen.Wird die von der Wellfit AG vorgenommene Bildung des Delkredere in dieser Hö-he von den Steuerbehörden zugelassen? Berechnen Sie für jede Steuerperiode (das heisst für die Steuerperiode 2015 und 2016) das steuerlich zulässige Del-kredere und den steuerbaren Gewinn der Wellfit AG. Eine allfällige Korrektur im Kapital der Wellfit AG ist ebenfalls zahlenmässig darzustellen.

Die Wellfit AG hat in der Jahresrechnung 2015 eine überhöhte Delkredererück-stellung von CHF 5'000 gebildet, die steuerlich nicht anerkannt wird. Der steuer-bare Gewinn der Wellfit AG erhöht sich somit um CHF 5'000 auf CHF 85'000.Das steuerbare Kapital der Wellfit AG erhöht sich um die versteuerte stille Reser-ve von CHF 5'000.Steuerperiode Debitoren Delkredere Steuerbarer Gewinn Verbucht Zulässige Pauschale Differenz = versteuerte stille Reser-ve 2016 Schweiz CHF 10'000 CHF 110'000 Ausland CHF 4'000 Total CHF 20'000 CHF 14'000 CHF 6'000 - CHF 5'000 Besteuerte stille Reser-ven 2016 CHF 1'000 CHF 1'000 CHF 111'000In der Jahresrechnung 2016 liegt eine überhöhte Delkredererückstellung von CHF 6'000 vor. Für die Steuerperiode 2016 wird der Reingewinn somit um CHF 1'000, nämlich um die Zunahme der Delkredererückstellung erhöht. Der steu-erbare Gewinn der Wellfit AG erhöht sich daher um CHF 1'000 auf CHF 111'000.Das steuerbare Kapital der Wellfit AG wird um die versteuerte stille Reserve von CHF 6'000 erhöht (CHF 5'000 [versteuerte stille Reserve 2015) + CHF 1'000 [ver-steuerte stille Reserven 2016).

Ein Unternehmen kauft im Jahr 2015 eine Maschine zu Produktionszwecken für CHF 70'000. Sie schreibt in diesem Jahr CHF 30'000 und im folgenden Jahr 10'000 buchmässig ab. Welchen Steuerwert hat die Maschine am Ende des zwei-ten Jahres, wenn der steuerlich zulässige Abschreibungssatz 30 % gemäss Merkblatt EStV beträgt?

Geldwerte Leistung von CHF 500, reduzierte Besteuerung, Schuldzinsabzug CHF 500

Im Jahr 2015 wird ein Lieferfahrzeug für CHF 35'000 angeschafft, für welches die Sofortabschreibung geltend gemacht wird. Wie lauten die entsprechenden Buch- bzw. Steuerwerte am Ende dieses Jahres und in den folgenden 5 Jahren?

Sofortabschreibung im ersten Jahr möglich, auf 20 % Restwert. Abschreibung 1. Jahr CHF 28'000, keine Abschreibungen in den folgenden 5 Jahren. Buch- resp. Steuerwert bis Ausscheiden aus Unternehmung CHF 7'000.

Im Jahr 2015 wird ein Lastwagen für CHF 400'000 angeschafft. Die Abschrei-bungssätze betragen 40 % vom Buchwert, resp. 20 % vom Anschaffungswert.Berechnen Sie die jeweiligen Gewinnsteuerwerte per 31.12..

Degressiv linear 40% 20%Anschaffungswert 400'000 400'000Abschreibung 2010 160'000 80'000Restwert 2010 240'000 320'000Abschreibung 2011 96'000 80'000Restwert 2011 144'000 240'000Abschreibung 2012 57'600 80'000Restwert 2012 86'400 160'000Abschreibung 2013 34'560 80'000Restwert 2013 51'840 80'000Abschreibung 2014 20'736 80'000Restwert 2014 31'104 0

Eine Unternehmung kauft im Jahr 2014 eine Maschine für CHF 120'000 und schreibt sie Ende Jahr auf CHF 0 ab. Der steuerlich zulässige Abschreibungs-satz beträgt 40 % gemäss Merkblatt EStV. Welche Auswirkungen hat dies auf den steuerbaren Gewinn der Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017? Im Jahr 2018 scheidet die Maschine aus dem Anlagevermögen aus, ohne Restwert.

2010 Bestand 120'000.00 120'000.00 Abschreibung 120'000.00 40.00 48'000.00 2011 Bestand 0.00 72'000.00 72'000.00 Abschreibung 40.00 28'800.00 2012 Bestand 0.00 43'200.00 -28'800.00 Abschreibung 40.00 17'280.00 2013 Bestand 0.00 25'920.00 -17'280.00 Abschreibung 40.00 10'368.00 2014 Bestand 0.00 15'552.00 -10'368.00 Abschreibung -15'552.00 -15'552.00 Total 0.00

Die Produktions AG weist in ihrer Bilanz eine Betriebsliegenschaft aus. Seit dem Jahr 1995 beträgt der Buchwert, welcher dem Gewinnsteuerwert entspricht, un-verändert CHF 500'000.00. Bei der Prüfung der Steuererklärung 2016 stellen Sie fest, dass folgende Tatbestände als Unterhaltskosten dem Aufwand belastet wur-den:Das Baukonto zeigt per 31.12. folgende Buchungstatbestände:• Dachausbau (Rechnung Zimmermann) CHF 150'000.00• Einbau Dachfenster (Rechnung Schreiner) CHF 20'000.00• Diverse Renovationen 1. und 2. Stock CHF 15'000.00• Übrige Unterhaltskosten CHF 8'000.00Wie beurteilen Sie dieser Aufwand aus steuerlicher Sicht?

Bei den Positionen Dachausbau (CHF 150'000.00) und Einbau Dachfenster (CHF 20'000.00) handelt es sich um aktivierungsfähige und somit steuerlich akti-vierungspflichtige Arbeiten. Diese wertvermehrenden Kosten dürfen nicht direkt der Erfolgsrechnung belastet werden. sondern sind auf dem Liegenschaftskonto zu aktivieren. Von diesen Gewinnsteuerwerten sind in der Folge nur die steuer-lich zulässigen, pauschalen Abschreibungen der Erfolgsrechnung zu belasten. Die Differenz zwischen den steuerlich zulässigen Abschreibungen und den di-rekt der Erfolgsrechnung belasteten wertvermehrenden Aufwendungen ist als geschäftsmässig nicht begründete Abschreibung aufzurechnen.

Die Granit AG verkauft ihre alten Fahrzeuge am 30.9.2016 für CHF 150'000 an die Franziskus AG. Der Buchwert der Fahrzeuge bei der Granit AG betrug CHF 40'000, der Gewinnsteuerwert CHF 60'000. Die Granit AG bezieht am 1.10.2016 neue Fahrzeuge für CHF 280'000.Liegt eine Ersatzbeschaffung vor?Falls ja: In welchem Umfang kann Ersatzbeschaffung betrieben werden? Wieviel beträgt der Gewinnsteuerwert der neuen Fahrzeuge?

Mit dem Verkauf der alten und dem Kauf der neuen Fahrzeuge wird betriebsnot-wendiges Anlagevermögen durch funktionell gleiches Anlagevermögen ersetzt. Weil die Ersatzbeschaffung innert angemessener Frist und innerhalb der Schweiz erfolgt, sind die Voraussetzungen nach Art. 64 DBG erfüllt.Bei der Ersatzbeschaffung geht es um die steuerneutrale Übertragung der stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt. Die auf den alten Fahrzeugen ruhenden stillen Reserven von CHF 90'000 (CHF 150'000 Veräusserungserlös ./. CHF 60'000 Gewinnsteuerwert) werden vollumfänglich auf die neuen Fahrzeuge übertragen. Somit kann im vollen Umfang der stillen Reserven von CHF 90'000 Ersatzbe-schaffung betrieben werden. Der Gewinnsteuerwert der neuen Fahrzeuge be-trägt CHF 190'000 (CHF 280'000 Kaufpreis ./. CHF 90'000 übertragene stille Re-serven).

a) Eine Immobiliengesellschaft verkauft ihr Betriebsgebäude. Die Mitarbeiten-den können nun in einer durch die Immobiliengesellschaft neu erworbenen Liegenschaft, welche viel zentraler liegt, arbeiten. Kann hier eine Ersatzbe-schaffung geltend gemacht werden?

a) Bei Immobiliengesellschaften ist gemäss konstanter Rechtssprechung eine Ersatzbeschaffung (nur) auf dem Betriebsgebäude möglich, d.h. dem Ge-bäude, in welchem die Verwaltungs- und/oder Handelstätigkeit vorgenom-men wird (betriebsnotwendiges Anlagevermögen gem. Art. 64 Abs. 1 DBG). Die Geltndmachung der Ersatzbeschaffung ist hier möglich, da betriebs-notwendiges Anlagevermögen in der Schweiz durch betriebsnotwendiges Anlagevermögen in der Schweiz ersetzt wird.