Strafrecht AT VL4
Rechtswidrigkeit & Rechtfertigungsgrund
Rechtswidrigkeit & Rechtfertigungsgrund
Kartei Details
Karten | 8 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 11.06.2017 / 20.07.2022 |
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Definition Rechtswidrigkeit
Rechtswidrig ist jedes tatbestandsmässiges Verhalten, das nicht durch einen Rechtfertigungsgrund legitimiert ist
Arten von Rechtswidrigkeit
- Strafgesetzliche Rechtfertigungsgrund Bsp. Notwehr und Notstand
- Ausserstrafgesetzliche Rechtfertigungsgrund: was andere Gesetze erlauben Art. 14 StGB
- Übergesetzliche Rechtfertigungsgrund-> ungeschriebene Gründe
Wann ist Notwehr gerechtfertigt?
-Angriff rechtswidrig
-Angriff im Gange oder unmittelbar bevorstehend
-zur Rettung eines persönlichen Rechtsgutes (nicht öffentlich, dazu Staat verantwortlich)
-Recht braucht Unrecht nicht zu weichen. Geopfertes Rechtsgut darf nicht viel höher sein als gerettetes
->kein krasses Missverhältnis
-Angemessenheit:
->Subsidiarität: Einsatz des ungefährlichsten Verteidigungsmittel
->Proportionalität: Kein Missverhätniss zwischen den Rechtsgüter
->nur solange Angriss im Gange ist
->Proportionalität
Definition Notstand
Wann ist ein Notstand gerechtfertigt?
Straftat um eigenes oder das Techtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, sofern dadurch höherwertige Interessen gewahrt werden
Bedingungen:
Unmittelbare Gefahr, Subsidiarität
-Richtet sich gegen Rechtsgüter von irgendjemand, der nicht mit der Notlage zu tun hat
-Gerettetes Rechtsgut muss höher sein als als geopfertes
-Notstandhilfe möglich
-Putativnotstand möglich: Jemand denkt er ist in Not
-
Nötigungsnotstand?
Jemand wird genötigt, eine Straftat zu begehen bspw: Bankraub
Erkläre Ausserstrafgesetzliche Rechtfertigungsgründe
Art. 14 StGB: Eine Tat, die das Gesetz erlaubt oder gebietet ist nicht rechtswidrig
Bspw: Amtspflichten eines Polizisten->Amtspflicht
Übergesetzliche Rechtfertigungsgründe
-Einwilligung des Verletzten: volenti non fit iniura
-Rechtfertigende Pflichtenkollision
-Wahrung berechtigter Interessen
Notwehrexzess
Überschreiten der Grenzen der Subsidiarität und Proportionalität
Art. 16 StGB -> Strafmilderung