FOM
117
5.0 (1)
Kartei Details
Karten | 117 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 23.05.2017 / 05.04.2020 |
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Umsatzsteuer
- Voranmeldung
- Fälligkeit am 10 Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums
- Voranmeldung bis zum 10 Tag nach Ablauf jedes Voranmeldezeitraums
- Voranmeldezeitraum
- Vierteljährlich
- monatlich bei Vorjahressteuerschuld > 7.500 €
Umsatzsteuer
- Leistungen
- Lieferungen §3 UStG
- sonstige Leistungen §3 UStG
- wichtig für den Ort der Erbringung (§3a UStG)
Werklieferung/Werkleistung
- Lieferung (Schwerpunkt: Zuwendung eines Gegenstandes)
- bereits verhandener Gegenstand
- Kauf oder Tausch
- Be-/Verarbeitung durch Verwendung selbstbeschaffter Stoffe, die nicht nur Zutat oder Nebensachen sind (Werklieferung §3 UStG)
- sonstige Leistungen (Schwerpunkt anderer wirtschaftlich relvanter Wert)
- Arbeit-/Dienstvertrag
- Be-/Verarbeitung nur durch Verwendung von Zutaten und Nebensachen (Werksleistung §3 UStG)
- z.B.
- Dienstleistung
- Gebrauchs-/Nutzungsüberlassung (Vermietung)
- Einräumung/Patentübertragung (Rechteverzicht)
- Reiseleistung
- Werksleistung
BilRUG
- Definition des Begriffs Bilanzsumme
- Bilanzsumme setzt sich aus allen Positionen zusammen die in A bis E §266 ABs. 2 HGB genannt sind
- Anlagevermögen
- Umlaufvermögen
- Rechnungsabgrenzungsposten
- Aktive latente Steuern
- Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung
BilRUG
- Definition des Begriffs Umsatzerlöse
- Produkte = Erzeugnisse & Waren
- Alle Erlöse aus Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen werden Umsatzerlöse
- Auswirkung auf andere Bilanzpositionen (Forderungen/sonstige Forderungen/Kennzahlenvergleiche)
- Auswirkung auf die Größenklassen
BilRUG
- Außerordentliche Posten
- Verbot des Ausweises von außerordentlichen Erträgen/Aufwendungen in der GuV
- Verbuchung unter sonstigen betrieblichen Erlösen/Aufwendungen (wenn nicht Umsatzerlöse)
- Pflicht zur Erläuterung von Betrag und Art von Ertrags- und Aufwandspositionen von außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung im Anhang!
- In GuV ist damit nicht mehr das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erkennbar
BilRUG
- Abschreibungen
- Immaterielle Vermögensgegenstände
- 10 Jahre
- Geschäfts- oder Firmenwert
- 10 Jahre
BilRUG
- Verbindlichkeiten
- Gliederung in unerschiedliche Restlaufzeiten
- kurzfristig (<1 Jahr)
- mittelfristig (1-5 Jahre)
- langfristig (>=5 Jahre)
BilRUG
- Anhang
- Nachtragsbericht bei wesentlichen Ereignissen nach dem Bilanzstichtag
- Angaben zu außerordentlichen Erträgen/Aufwendungen in der GuV
- Vorschlag/Beschluss zur Ergebnisverwendung
BilRUG
- Lagebericht
- explizite Erwähnung
- Risikomanagementziele &-methoden
- Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten
- Forschung & Entwicklung
- Zweigniederlassungen
- Grundzüge des Vergütungssystems (nur börsennotierte AGs)
- Risikomanagementziele &-methoden
BilRUG
- Konzernabschluss - Mutterunternehmen in EU
- Einstandspflicht
- Verlustübernahmepflicht
- alle Verpflichtungen die am Bilanzstichtag bestehen
- Automatisch bei Beherrschungs- & Gewinnabführungsverträgen
- Verlustübernahmepflicht
Bilanzen
- Ablauf eines Geschäftsjahres
- Eröffnungsbilanz
- Inventar
- Buchung der Geschäftsvorfälle
- Vorläufiger Abschluss
- Inventur
- Berichtigung (bei Abweichungen)
- Inventurwerte
- Schlussbilanz GuV Rechnung
- Inventar
Inventurarten
- Stichtagsinventur
- verlegte Inventur (3 vor / 2 nach)
- permanente Inventur
- Stichproben Inventur
Inventar
- Vermögen
- Anlagevermögen
- Umlaufvermögen
- Schulden
- langfristige Schulden
- kurzfristige Schulden
- Reinvermögen
Vermögensarten
- Betriebsvermögen
- notwendiges Betriebsvermögen
- ausschließlich dem Betrieb zurechenbar
- betriebliche Nutzung >50%
- pivate Nutzung <50%
- Industrieanlagen, Forderungen
- gewillkürtes Betriebsvermögen
- nicht eindeutig zurechenbar
- betriebliche Nutzung 50-10%
- private Nutzung 50-90%
- Wertpapiere
- notwendiges Betriebsvermögen
- Privatvermögen
- notwendiges Privatvermögen
- alles was nicht inventarisiert wird
- private Nutzung >90%
- betriebliche Nutzung <10%
- aussschließlich dem privaten Bereich zuzurechnen
- Kleidung, Wohnungseinrichtung
- gewillkürtes Privatvermögen
- notwendiges Privatvermögen
- Grundstücke können gemischt genutzt werden!
Bilanz
- Grundsätze GoB
- Grundsatz
- Dokumentation
- Systematischer Aufbau
- Vollständigkeit der Konten
- Vollständige und verständliche Aufzeichnungen
- Belegprinzip
- Chronologische und Zeitnahe Verbuchung
- Rechenschaft
- Rahmen
- Vollständigkeit
- Richtigkeit / Ehrlichkeit
- Klarheit und Übersichtlichkeit
- Abgrenzung
- Sachliche/Zeitliche Abgrenzung
- Realisationsprinzip
- Imparitätsprinzip
- Ergänzend
- Vorsichtsprinzip
- Vergleichbarkeitsprinzip
- Unternehmensfortführung
- Rahmen
- Dokumentation
Bilanz
- GoB Vorsichtsprinzip
- Aktivierungsverbote
- Gewinnrealisationsprinzip (Imparitätsprinzip)
- Anschaffungs- und Herstellungskostenprinzip
- Niederstwertprinzip für Aktiva
- Höchstwertprinzip für Passiva
- Verlustantizipationsprinzip (Imparitätsprinzip)
- Passivierungspflichten
Anlage- & Umlaufvermögen
- Anlagevermögen
- Gegenstände die dem Geschäftsbetrieb dauernd diesen sollen
- Immaterielle Vermögensgegenstände
- Sachanlagen
- Finanzanlagen
- Gegenstände die dem Geschäftsbetrieb dauernd diesen sollen
- Umlaufvermögen
- Gegenstände die nicht zum Anlagevermögen gehören und die
- alsbald veräußert werden sollen
- alsbald verarbeitet werden
- sich selbst in kurzer Frist liquidieren
- Vorräte
- Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
- Werpapiere
- Liquide Mittel
- Gegenstände die nicht zum Anlagevermögen gehören und die
Aktiver Rechnungabgrenzungsposten
- selbstständiger Bilanzierungsgegenstand
- kein Vermögensgegenstand im handelsrechtlichen Sinne
- wird zur periodengerechten Ergebnisermittlung gebildet
- Ausgabe jetzt, Aufwand später
Passiver Rechnungsabgrenzungsposten
- selbstständiger Bilanzierungsgegenstand
- kein Vermögensgegenstand im handelsrechtlichen Sinne
- wird zur periodengerechten Ergebnisermittlung gebildet
- Einnahme jetzt, Ertrag später
- eine Leistungsverpflichtung
- Grund und Höhe bestimmt
- gegenüber einem Dritten
- am Bilanzstichtag vorhanden
- wirtschaftliche Belastung
- vom Gläubiger durchsetzbar
Anschaffungskosten
- Anschaffungspreis
- + Aufwendungen für Inbetriebnahme
- + Anschaffungsnebenkosten
- + nachträgliche Anschaffungskosten
- - Anschaffungspreisminderung
- = Anschaffungskosten
Wertobergrenze für selbsterstellte Gegenstände
- Materialinzelkosten
- + Fertigungseinzelkosten
- + Sondereinzelkosten der Fertigung
- + Materialgemeinkosten
- + Fertigungsgemeinkosten
- + Fertigungsbezogene Abschreibungen
- = Untergrenze (Handelsrecht)
- + Angemessene allgemeine Verwaltungskosten
- + Angemessene Sozialkosten
- + zurechenbare Fremdkapital-Kosten
- = Obergrenze für Herstellungskosten gemäß Handelrecht
Abschreibungen
- Ursachen
- Technische
- Gebrauch (Nutzung)
- natürlicher Verschleiß
- Substanzabbau
- wirtschaftliche Ursachen
- Nachfrageschwankungen
- Sinkende Wiederbeschaffungskosten
- Technischer Fortschritt
- Zeitliche Ursachen
- Zeitablauf (Patente)
Abschreibungen
- Formen
- nur für abnutzbares Anlagevermögen
- planmäßige Abschreibungen
- für alle Vermögensgegenstände
- steuerrechtliche Abschreibung
- außerplanmäßige Abschreibung
- außerplanmäßiger Wertverlust
- voraussichtlich dauernd
- nicht vorraussichtlich dauernd
- in naher Zukunft erwartet
- weitere Abschreibungn
- nur Einzelkaufmann und Personengesellschaften
- außerplanmäßiger Wertverlust
Abschreibung
- Methoden
- Zeitabschreibung
- Lineare
- Anschaffungskosten - Herstellkosten / Nutzungsdauer
- Degressive
- Geometrisch
- Arithmetisch
- Anschaffungskosten - Herstellkosten / Anzahl der Abschreibungseinheiten (3 Jahre = 1+2+3)
- Progressiv
- Lineare
- Leistungsabschreibung
- Schätzung der Gesamtleistung und Aufteilung in Leistungseinheiten
- Stücksatz: Anschaffungskosten / Gesamtleistung (Gesamtstückzahl)
Abschreibungen
- geringwertige/geringstwertige Wirtschaftsfüter
- Anschaffungskosten bis zu 410 € ohne USt können im
Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 EStG) - Anschaffungskosten unter 150 € ohne USt können im
Jahr der Anschaffung sofort als Aufwand verbucht werden (§ 6 Abs. 2a
EStG)
Niederstwertprinzip
- Abschreibungsgebot
- Umlaufvermögen bei allen Unternehmen im Falle
- vorübergehender
- dauernder Wertminderung
- Anlagevermögen bei allen Unternehmen im Falle
- dauernder Wertminderung
- (vorübergehender nur bei Finanzanlagen)
- Umlaufvermögen bei allen Unternehmen im Falle
Zuschreibungen
- Regelung für Wertaufholungen bei Fortfall der Gründe für außerplanmäßige Wertminderung
- bis max. zur Höhe der planmäßige Abschreibungen verminderten Anschaffunskosten
- Gesetzliche Regelungen § 253 Abs. 5 HGB:
- Generelle Zuschreibungspflicht
- Niedrigerer Wertansatz des entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts ist beizubehalten (Zuschreibungsverbot)
Immaterielle Vermögensgegenstände
- Immaterielle Vermögensgegenstande sind solche, die nicht körperlich
fassbar sind- Konzessionen:
- Befristete Genehmigungen :
- Genehmigungen einer Behörde zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit
- z. B. Schankerlaubnis, Taxikonzession, Wassernutzungsrechte, etc.
- Genehmigungen einer Behörde zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit
- Gewerbliche Schutzrechte:
- Rechte des gewerblichen Rechtsschutzes, die technisch verwertbare geistige Leistung schützen
- z. B. Patente, Markenrechte, Urheberrechte, Verlagsrechte, etc.
- Rechte des gewerblichen Rechtsschutzes, die technisch verwertbare geistige Leistung schützen
- Wirtschaftliche Werte:
- Nicht durch Rechte geschützte werthaltige Kenntnisse
- z. B. Rezepte, Verfahren, Know-How
- Nicht durch Rechte geschützte werthaltige Kenntnisse
- Lizenzen:
- Berechtigung, das Recht eines anderen gegen Entgelt zu nutzen
- z. B. Nutzung eines fremden Patents, Software-Lizenzen
- Berechtigung, das Recht eines anderen gegen Entgelt zu nutzen
- Geschäfts- oder Firmenwert:
- Körperlich nicht fassbarer „Mehrwert“ eines Unternehmens
- begründet etwa durch den wirtschaftlichen Wert der Organisationsstruktur, der Managementqualität, des Kundenstamms, des Vertriebsnetzes oder anderer
Wettbewerbsvorteile
- begründet etwa durch den wirtschaftlichen Wert der Organisationsstruktur, der Managementqualität, des Kundenstamms, des Vertriebsnetzes oder anderer
- Körperlich nicht fassbarer „Mehrwert“ eines Unternehmens
- Befristete Genehmigungen :
- Konzessionen:
Sachanlagen
- Alle Vermögensgegenstände, die körperlich fassbar sind und die im
Unternehmen dauerhaft genutzt werden- Grundstücke und Bauten (Gebäude)
- Technische Anlagen und Maschinen
- Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
- Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen
- Anlagen im Bau
Finanzanlagen
- Finanzkontrakte, bei denen Vermögen anderen Institutionen gegen die
Einräumung bestimmter Rechte dauerhaft überlassen worden ist- Anteile an verbundenen Unternehmen
- Ausleihungen an verbundene Unternehmen
- Beteiligungen
- Ausleihungen an sonstige Unternehmen
- Wertpapiere des Anlagevermögens
- Sonstige Ausleihungen
Vorräte
- Vorräte sind die Vermögensgegenstände, die im Leistungserstellungs-
Prozess erworben, ggf. verarbeitet und veräußert werden- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
- Rohstoffe:
- Stoffe, die als wesentlicher Bestandteil in die Produkte eingehen
- Hilfsstoffe:
- Stoffe von untergeordneter Bedeutung, die in die Produkte eingehen
- z.B. Schrauben, Farbe, Leim
- Stoffe von untergeordneter Bedeutung, die in die Produkte eingehen
- Betriebsstoffe:
- Stoffe, die nicht in die Produkte eingehen, aber den Produktionsprozess unterstützen
- Rohstoffe:
- Unfertige Erzeugnisse, Unfertige Leistungen
- Fertige Erzeugnisse und Waren
- Geleistete Anzahlungen
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
Forderungen
- Forderungen sind aktuell bestehende Ansprüche auf künftige
Geldzahlungen- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
- Forderungen gegen verbundene Unternehmen
- Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht - Sonstige Vermögensgegenstände
(Sammelposten, z. B. Schadensersatz-Ansprüche, Steuererstattungs-
Ansprüche, etc.)
Fremdwährungs-Forderungen
- Fremdwährungs-Forderungen sind Forderungen, die in einer von der
Bilanz-Währung abweichenden Währung bestehen- Bewertung der Forderung mit dem zum Zeitpunkt des Forderungszugangs
geltenden Wechselkurs (historischer Wechselkurs) - Überprüfung der Forderung zum nächsten Bilanzstichtag
- Wechselkurs unverändert: Wert beibehalten
- Wechselkurs niedriger: Abschreibungspflicht auf niedrigeren Wert
(Niederstwertprinzip) - Wechselkurs höher: Pflicht zur Zuschreibung auf max. historischen Wert
- Bewertung der Forderung mit dem zum Zeitpunkt des Forderungszugangs
Rückstellungen
- Am Bilanzstichtag bestehende zukünftig zu erwartende Vermögensminderungen,
deren wirtschaftliche Verursachung in einer bereits abgelaufenen
Rechnungsperiode liegt- für ungewisse Verbindlichkeiten
- für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
- für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung (Nachholung in ersten 3 Monaten des Folgejahrs)
- für unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigung (Nachholung im Folgejahr)
- für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
- Hinreichend konkrete Verpflichtung gegenüber Dritten
- Unabwendbarkeit, d. h. der Kaufmann kann sich nicht entziehen
- Wahrscheinliche Inanspruchnahme
- Wirtschaftliche Belastung
- Zumindest im Rahmen einer Bandbreite quantifizierbar
- Pensionsrückstellungen
- Steuerrückstellungen
- Gewährleistungs- und Garantierückstellungen
- Rückstellungen für Haftpflichtansprüche Dritter
- Rückstellungen für drohende Inanspruchnahme aus Bürgschaften
Instandhaltungs-Rückstellung
- Rückstellungen für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen fürInstandhaltung bzw. Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von 3 Monaten nachgeholt werden (§ 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB)
- Unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung oder Abraumbeseitigung
- Unterlassung im abgelaufenen Geschäftsjahr
- Nachholung innerhalb des der Unterlassung folgenden Geschäftsjahres
Rückstellungen für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung
- Rückstellung für Kulanzleistungen sind ökonomisch dem Bereich der
ungewissen Verbindlichkeiten zuzurechnen- Erwartete Erbringung einer Leistung nach dem Bilanzstichtag
- Empfänger der Leistung hat keinen Rechtsanspruch darauf
- Leistung besteht in der Behebung eines Mangels aufgrund einer früheren Lieferung oder Leistung
Gewinn-/Verlustvortrag
- Korrekturposten für das Eigenkapital zum Bilanzstichtag
Gewinnverwendung bei Personengesellschaften
- Verzinsung des Kapitalanteils jedes OHG-Gesellschafters mit 4% (§ 121 Abs.1 HGB)
- Verteilung des Restgewinns auf Köpfe (§ 121 Abs. 3 HGB)
- Verlustverteilung nach Köpfen!!!